BVwG I419 2256143-1

BVwGI419 2256143-127.6.2022

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I419.2256143.1.00

 

Spruch:

I419 2256143-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ und es in Spruchpunkt V „§ 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG“ statt „§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF,“ zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt I), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt IV), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V) und verhängte über ihn ein 5-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI).

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit 2016 in Italien, wo er in einem Asylverfahren einen Aufenthaltstitel erhalten habe und als selbständiger Handwerker tätig sei. Er habe in Österreich eine Freundin und sei während eines Besuchs straffällig geworden, weil er „dem schnellen Geld nachgelaufen“ sei, was er nun bereue. Seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft zeige, dass er nicht gefährlich sei.

Seine Abschiebung nach Nigeria sei nicht zulässig, da ihm Italien sonst keinen Aufenthaltstitel gegeben haben würde, diese „indirekte Asylentscheidung“ Italiens sei zu berücksichtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der ledige Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit ist Mitte 20, kinderlos und Christ. Er gehört der Volksgruppe der Ishan (Esan) an und stammt aus XXXX in Edo State, wo er auch geboren wurde. Im Herkunftsstaat hat er zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach als Elektriker gearbeitet. Seine Eltern sind nach seinen Angaben verstorben, seine Geschwister halten sich in Ghana, Südafrika und einige in Asien auf, wer genau wo sei, gab er an nicht zu wissen.

Er spricht Englisch und etwas Italienisch, beantragte im Oktober 2016 in Italien erfolglos internationalen Schutz und erhielt dort im Jahr darauf eine Aufenthaltsgenehmigung mit Erlaubnis zur selbständigen Arbeit, die bis 18.06.2022 gültig war. Damit war er dort als Maler, Installateur und Elektriker tätig und wohnte mit einem Mitbewohner in Turin. Deutsch spricht er nicht.

Der Beschwerdeführer ist gesund, Medikamente gegen Herzprobleme, die er in Italien bekam, nimmt er nicht mehr. Er ist haftfähig und von einer CoV-Infektion genesen sowie zweimal mit dem Impfstoff von Biontech/Pfizer dagegen geimpft. Nach eigenen Angaben ist er Alkoholiker und konsumiert Marihuana.

Sein Reisepass des Herkunftsstaats wurde 2020 in der Schweiz ausgestellt und gilt bis 2025. Er reiste damit spätestens im Februar 2021 erstmals nach Österreich, hielt sich hier im September und Dezember auf, und nun seitdem er Mitte Jänner 2022 aus Italien kam. Zu seiner Unterkunft gab er an, er habe bei verschiedenen Bekannten gewohnt, ab und zu bei seiner Freundin, von der er weder den Nachnamen noch die Anschrift wisse, seine Sachen seien bei einem Freund, von dem er nicht wisse, wie er heiße und wo er wohne, was aber egal sei, weil er sie nicht brauche.

Das LGS Wien hat ihn am 22.04.2022 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb und Besitz sowie durch gewerbsmäßiges Überlassen zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, acht davon bedingt nachgesehen, weil er (a) Kokain mit einer Reinheit von durchschnittlich mindestens 55,54 % verkauft hatte, konkret an unbekannte Abnehmer am 08.01.2022 zwei Kugeln zu je 0,5 g, am 20.01.2022 mindestens 0,5 g, am 13.02.2022 sechs Kugeln zu je 0,5 g, von Dezember 2021 bis Jänner 2022 einem Abnehmer viermal eine Kugel á 1 g; von September 2021 bis Jänner 2022 einem anderen Abnehmer fünfmal je unbekannte Mengen aber insgesamt mindestens 1,5 g und ab Dezember 2021 bis 13.02.2022 zumindest drei weiteren Abnehmern wöchentlich 10 Kugeln à 0,3 g, sowie (b) selbst 1 g Cannabiskraut mit 8,59 % Reinheit bis 13.02.2022 besessen hatte, wobei mildernd die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis wirkten, erschwerend die Tatbegehung über längere Zeit.

Vor seiner Justizhaft ab 13.02.2022 war er im Inland nur einmal gemeldet, für gut drei Monate im ersten Halbjahr 2021, und zwar bei einer rund 13 Jahre älteren geschiedenen Nigerianerin, von der er beim BFA angab, sie sei damals seine Freundin gewesen.

Anschließend an seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft befindet er sich seit 17.05.2022 in Schubhaft, wo er nach drei Tagen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den das BFA noch nicht entschieden hat. Erstbefragt hat er knapp drei Stunden darauf weder Angaben zu Fluchtgründen noch zu einer Rückkehrbefürchtung erstattet und angegeben, keinen Asylantrag stellen, sondern nach Italien zurück zu wollen. Beim BFA hat er im vorliegenden Verfahren angegeben, er wolle nach Nigeria, damit er von dort wieder nach Italien könne.

Beim BFA hat er als Grund für die Drogendelikte angeführt, dass er Geld haben hätte wollen, aber von der Freundin keines bekommen habe. Er war in Österreich von der Strafhaft abgesehen nie legal erwerbstätig und verfügt nicht über die nötigen Mittel zu seinem Unterhalt. Abhängigkeitsverhältnisse mit anderen Personen liegen in keiner Richtung vor.

Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder sonst in Europa. Sein Privatleben beschränkt sich auf Alltags-, Haft- und Behördenkontakte. Er hatte nur in der Justizanstalt eine legale Erwerbsmöglichkeit.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 03.09.2021 zitiert. Aktuell liegt ein solches mit Stand 31.01.2022 vor, das in der vorliegenden Rechtssache keine Änderung der entscheidenden Sachverhaltselemente beinhaltet. Auch sonst im Beschwerdeverfahren sind keine solchen entscheidenden Änderungen bekannt geworden.

Aus Berichten des Auswärtigen Amts (Deutschland) und Gesundheitsstatistiken ergibt sich betreffend die Pandemie in Nigeria:

Für vollständig geimpfte Einreisende bestehen keine Einreisebeschränkungen. Nicht Geimpfte müssen vor Flugantritt einen negativen PCR-Test vorweisen, der maximal 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde. [...]

Alle Einreisenden (inkl. Diplomaten und Kinder unter zehn Jahren) müssen weiterhin über ein standardisiertes Formular eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben, welche vor Reiseantritt im „Nigeria International Travel Portal“ einzustellen ist. Mit Ausnahme von Kindern unter zehn Jahren müssen alle ungeimpften Einreisenden ihren negativen PCR-Testnachweis vorab online hochladen. Nach erfolgreicher Online-Registrierung generiert das Portal ein Reisezertifikat mit einem QR-Code, der als Ausdruck oder in digitaler Form zusammen mit dem Impf- oder- negativen PCR-Testnachweis beim bei Reiseantritt und bei der Einreise vorgelegt werden muss. [...]

Die Bundesstaaten können auf Grundlage von Empfehlungen der nigerianischen Bundesregierung über das Ausmaß COVID-bezogener Beschränkungen selbständig entscheiden. Im Hauptstadtbezirk Federal Capital Territory und in Lagos gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Aus dem Ausland nachts Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Geschäfte, Hotels, Märkte etc. sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet, in manchen Bundesstaaten dürfen Restaurants nur im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs sind geschlossen.

Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Behörden können Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen.

Für den Inlandsflugverkehr gelten die gängigen Abstands- und Hygieneregeln und eine Maskenpflicht.

Andererseits zeigt das Verhältnis der Zahl Infizierter (ohne Verstorbene und Geheilte), 3.409, davon zwei in Edo State, zur Zahl der ca. 200 Mio. Einwohner (17 pro Million) keine gravierende Zahl dieser Infizierten, die Quote in Österreich beträgt derzeit 8.537 pro Million. Auch bei Berücksichtigung der Testanzahl im Verhältnis zur Bevölkerung, die in Österreich 404-mal so hoch ist, ergibt eine Hochrechnung einen Wert pro Million (6.891), der etwa 81 % des in Österreich vorhandenen beträgt.

Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete.

Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Grundversorgung

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021).

Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020).

Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021).

Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen gemäß UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).

Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal 2020. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020).

Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020).

Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). [...]

1.2.2 Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020).

1.3 Zum Vorbringen:

Der Beschwerdeführer hat keine Gründe angegeben, warum er den italienischen Aufenthaltstitel für selbständige Arbeit („lavoro autonomo“) hatte. Beim BFA gab er auf die Frage, seit wann er diesen habe, zur Antwort, er hätte ihn seit 2017. Er habe davor ein Asylverfahren gehabt und den Aufenthaltstitel 2017 erhalten.

Aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt entlassen. Dieser sieht als Voraussetzung nicht vor, dass vom Verurteilten keine Gefahr ausgeht, oder auch nur das Fehlen einer Rückfallgefahr.

Der Beschwerdeführer hat in Italien kein Aufenthaltsrecht. Er hat weder behauptet, noch ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden, dass er jemals in Italien ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen („motivi umanitari“) oder subsidiären Schutz („protezione sussidiaria“) gehabt hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1 Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitserfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, seinen Angaben und den Abfragen der Register. Seine Identität steht auf Basis des Reisepasses fest, zum Grund für seinen abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel war diesem nicht mehr zu entnehmen, als dass er zu Arbeitsaufnahme einer selbständigen Tätigkeit berechtigen sollte, weil der Beschwerdeführer dazu keine anderen Urkunden vorlegte.

Die Erfolglosigkeit seines Asylantrags in Italien ergibt sich daraus, dass ihn seine im Jahr darauf erteilte dortige Aufenthaltsgenehmigung lediglich zur selbständigen Arbeit berechtigte („lavoro autonomo“), wogegen er als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter unbeschränkten Arbeitsmarktzugang gehabt hätte.

2.2 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 09.05.2022, was er mit der Bemerkung dankend ablehnte, dass er nicht nach Nigeria zurückwolle. Damit und auch in der Beschwerde ist er den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Seither sind - auch betreffend die Pandemie - keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden, zumal beim Beschwerdeführer mit Blick auf seine Immunisierung und Genesung sowie die Infektionszahlen und seinen Gesundheitszustand kein pandemiebedingtes Risiko anzunehmen ist.

Die Feststellungen zur Pandemie entstammen der Homepage des deutschen Außenamts (Abfrage 24.06.2022, Information unverändert seit 08.04.2022; www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788 ) und des „Centre for Disease Control“ des Herkunftsstaats (Abfrage 24.06.2022, covid19.ncdc.gov.ng ). Die inländischen Zahlen sind die des BMSGPK mit Stand 23.06.2022, (www.derstandard.at/story /2000131167404/aktuelle-zahlen-coronavirus-oesterreich-weltweit).

2.2 Zum Vorbringen:

Die Feststellungen betreffend die Inhalte des Vorbringens ergeben sich aus dem Akt, jene zur Aufenthaltsberechtigung darüber hinaus auch aus den vorgelegten Urkunden, die das BFA übermittelte, speziell dem „Permesso die Soggiorno“, welchem Art und Dauer der Bewilligung zu entnehmen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I):

Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 52 = AS 89) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Der Spruchpunkt war demnach von der Richtigstellung abgesehen zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II):

3.2.1 In § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.

Gemäß dem im bezogenen 8. Hauptstück des FPG zu findenden § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

3.2.2 Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Italien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.

Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (lit. e).

3.2.3 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich bereits kurz nach seiner jeweiligen Einreise den Besitz und die gewinnbringende Weitergabe von Kokain zuschulden kommen ließ. Damit ging er auch einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, und zwar eingestandenermaßen deswegen, weil ihm die Freundin kein Geld gegeben habe.

Somit fehlte dem Beschwerdeführer für einen rechtmäßigen Aufenthalt eine der erforderlichen Voraussetzungen, da er seit dem ersten Drogendelikt zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 FPG erhellt, wonach z. B. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer in den ersten drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt (Z. 2). Dazu kommt, dass er zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, woraus die gleiche Annahme folgt (Z. 1: „mindestens sechs“).

3.2.4 Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als spätestens von der Delinquenz an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht mehr vorlagen, konkret der lit. e, und auch noch wegen der fehlenden Unterhaltsmittel nach lit. c.

Im Ergebnis war somit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt. Das trifft auch weiterhin zu, auch gilt die Aufenthaltsberechtigung für Italien nicht mehr. Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG betreffend Rückkehrentscheidung bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, findet aus diesem Grund keine Anwendung. Das BFA hat aber zudem im Bescheid bereits angeführt, dass die Voraussetzung des § 52 Abs. 6 FPG vorlag, wonach eine Rückkehrentscheidung zu ergehen hat, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

3.2.5 Allerdings legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

3.2.6 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

3.2.7 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der jüngste Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bis zur Festnahme etwa einen Monat dauerte und nunmehr etwas mehr als fünf Monate gedauert hat.

Von einer „Aufenthaltsverfestigung“ kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass dieser sich von Anfang an des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, als er trotz bereits zuvor begonnener Delinquenz im Inland einreiste. Außerdem fußt der Aufenthalt auf dem bis zum Ergreifen beim Drogenhandel unangemeldeten Verbleib, also dem Untertauchen vor den Behörden, und seither auf der angeordneten Haft.

Der Beschwerdeführer hat, auch wenn er in Italien ein Gewerbe betrieben und in einer Wohngemeinschaft gewohnt hat, kein Familienleben im Bundesgebiet und auch nie substantiiert ein solches behauptet, ebenso wenig hat er ein sonstiges über die alltäglichen Verrichtungen und Kontakte in der Haft hinausreichendes Privatleben oder außerhalb der Haft eine gesicherte Unterkunft. Die angebliche Beziehung zur Freundin, von welcher er weder Nachname noch Adresse wusste, erweist sich unter eben diesen Umständen als – wenn die Richtigkeit der Angabe unterstellt wird – wenig gewichtiger Teil des früheren Privatlebens, auch wenn er zusätzlich angab, fallweise auch bei ihr genächtigt zu haben.

Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf indes nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden. (Vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)

Dabei ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar einen Wohnsitz in Italien angab und mittels Personalausweis bescheinigte, jedoch dort nicht nur seit Monaten nicht mehr lebt, was er durch sein Handeln in Kauf nahm, sondern nun auch keine Aufenthaltsberechtigung mehr hat.

3.2.8 Damit ergibt sich keine solche Bedeutung der Anknüpfung des Beschwerdeführers im Gemeinschaftsgebiet, dass schon aus diesem Grund von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen gewesen wäre.

Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs, hat er familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte sowie Ortskenntnisse, beherrscht die Landessprache und kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen. Damit wird er im Falle seiner Rückkehr, selbst wenn es sich um Hilfstätigkeiten handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, auch wenn eine Unterstützung durch die Familie – da die Kernfamilie behauptetermaßen nicht mehr dort ist – ausbleiben sollte.

In Österreich dagegen ist es ihm, wie festgestellt, nur möglich gewesen, durch Drogenhandel Einkommen zu erzielen, bis er in die Justizhaft kam und dann auch strafgerichtlich verurteilt wurde.

Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie den unangemeldeten Verbleib und die Delinquenz erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Im Fall des Beschwerdeführers treten die sehr kurze Aufenthaltsdauer und die praktisch gänzlich fehlenden Integrationsschritte in Österreich hinzu.

3.2.9 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.

3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.

Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat Zeit zumindest auch mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht Englisch, hat 12 Schuljahre absolviert und auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, selbst wenn sich seine Verwandten wider Erwarten nicht ihn kümmern.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich – auch ohne Drogendelikte – wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.

3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):

Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides – zutrifft (der im Ergebnis zu Recht erging, wie sogleich gezeigt wird).

Für die freiwillige Ausreise steht daher keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt IV abzuweisen.

3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):

Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA führt zu diesem Spruchpunkt begründend an, aufgrund des „bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens“, insbesondere der „rechtskräftigen Verurteilungen“ (gemeint: der Verurteilung wegen mehrerer Delikte nach § 27 SMG), sei die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es indes nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu reicht es nicht, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, mwN)

Das BFA verwies diesbezüglich darauf, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe, und bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, weshalb ihm zumutbar sei, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil ja die angeführten Umstände im Beschwerdefall erst zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung und allfälliger anderslautender Beurteilung werden.

Wie die Feststellungen allerdings zeigen, hat sich der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung den Behörden entzogen, indem er seit Mitte 2021 eine Anmeldung nach dem MeldeG unterließ. Mit Blick auf die nunmehr bestätigte Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist es bei diesem Hergang und dem mit dem Asylantrag dokumentierten Unwillen, dorthin zurückzukehren, als sehr wahrscheinlich anzunehmen, dass er durch (neuerliches) Untertauchen einer Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu entgehen versucht, womit (nach einem allfälligen Ende der Schubhaft) von Fluchtgefahr auszugehen ist, bei deren Vorliegen § 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA ebenfalls als obligatorisch vorsieht.

Demgemäß war Spruchpunkt V durch Austausch der angewendeten Gesetzesbestimmung zu korrigieren. Durch die Anführung von Z. 1 statt (nun) Z. 3 im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert, weil das BFA im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt V abzuweisen ist.

3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI):

Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Italien.

Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten. (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN)

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten. (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413).

Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).

Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.01. 2018, C-240/17, E).

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber nach Z. 2 auch aber auch die wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat.

Der Beschwerdeführer weist eine Vorstrafe auf, wobei eine zwölf Monate lange teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, und es sich um Suchtgiftdelikte handelte. Diese begann er innerhalb der genannten drei Monate nach Einreise. Angesichts des Verurteilung des Beschwerdeführers gefährdet demnach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG.

Dabei liegen die Voraussetzungen wie eben angegeben mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt.

Dazu kommt, dass nicht von einem einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden kann, und es Kokain war, das er erwarb und verkaufte bzw. zum Verkauf bereithielt. Es besteht kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Drogendelikten ausgeht. Wie der Verwaltungsgerichtshof betont, ist Drogenhandel unter die typischerweise schweren Verbrechen einzuordnen, zu denen auch Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung und Brandstiftung zählen. (Z. B. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN) Nach seiner ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, „bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht“. (Z. B. VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0541, mwN).

Neben der Einwirkung auf die Gesundheit der Abnehmer wirkt sich das Fehlen legaler Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Inland auf die Gefährlichkeitsprognose aus. Da dieser auch die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, was für sich genommen bereits als Grund für ein Einreiseverbot von höchstens fünf Jahren vorgesehen ist (§ 53 Abs. 2 Z. 6 FPG), fließt auch dies in die Gesamtbetrachtung ein.

Der Beschwerdeführer hat seine Anwesenheit nach den Feststellungen nicht genützt, um Integrationsschritte zu setzen, sondern um durch Straftaten zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Aus der mehrfachen unangemeldeten Unterkunftnahme lässt sich zudem ablesen, dass der Beschwerdeführer auch über die Drogendelinquenz hinaus die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte.

Das BFA hat im bekämpften Bescheid die Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren festgelegt. Das ist – in Anbetracht der Grenze von 10 Jahren und dessen, dass in § 53 Abs. 3 FPG auch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind – angesichts der Umstände, im Speziellen der Verurteilung zu einer nur teilweise nachgesehenen Freiheitsstrafe aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen mangelnder Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland, jedenfalls nicht als unangemessen zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer sich zwar nicht mehr in Straf-, aber nach wie vor in Haft befindet, kann nämlich auch weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten in Freiheit berücksichtigt werden.

Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel neu erteilen oder nicht, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können. Dem steht auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht entgegen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Privatlebens in Italien grundsätzlich möglich.

Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VI abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der relevante Sachverhalt ist vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

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