BVwG I416 2245416-1

BVwGI416 2245416-112.4.2023

AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2245416.1.00

 

Spruch:

 

I416 2245416-1/30E

I416 2245536-1/25E

I416 2245537-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Emelle Eglenceoglu, Gilmstraße 2, 6800 Feldkirch, über die Beschwerden vom 14.06.2021 gegen die drei Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2021 und 07.06.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG dahingehend abgeändert, dass

I. es in Spruchpunkt I. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 4.361,28 verpflichtet ist;

II. es in Spruchpunkt II. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 1.678,05 verpflichtet ist;

III. es in Spruchpunkt III. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 5.243,70 verpflichtet ist.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeiträume 01.01.2018 bis 31.01.2018, 01.03.2018 bis 05.03.2018, 06.08.2018 bis 27.09.2018, 30.09.2018 bis 08.10.2018 und 23.10.2018 bis 31.12.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 5.803,84 verpflichtet werde. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den zuvor angeführten Zeiträumen zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er gleichzeitig selbständig erwerbstätig gewesen sei und er daraus einen Umsatz weit über der zulässigen Grenze erzielt habe.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 14.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2018 keine Umsätze aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt hätte, die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten. Zudem hätte die belangte Behörde - seinen Kenntnissen zufolge - seinen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2018 vom Finanzamt eingeholt und sei die Forderung nach Ansicht des Beschwerdeführers ohnedies bereits verjährt. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde zudem eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2018 sowie eine Steuerübersicht aus dem Jahr 2018 vor.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt EUR 9.303,09 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zuvor angeführte Leistung zu Unrecht bezogen habe, da er aus seiner gleichzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz über der zulässigen Höchstgrenze erzielt habe.

Mit Beschwerde vom 14.06.2021 bestritt der Beschwerdeführer, dass er von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zu Unrecht Beträge aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte. So hätte der Beschwerdeführer im November 2017 bei einem Mitarbeiter der belangten Behörde vorgesprochen und sei der Sachverhalt in diesem Sinne aufgeklärt worden, dass den Beschwerdeführer keine Rückzahlungsverpflichtung treffe. Auch habe der Beschwerdeführer die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2017 vorliegen und habe er nie zu viel verdient. Diese Unterlagen seien überdies der belangten Behörde übergeben worden und seien derartige Ansprüche bereits verjährt.

3. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.862,74 verpflichtet wäre. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig selbständig erwerbstätig gewesen sei und einen Umsatz über der zulässigen Höchstgrenze erzielt habe.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.06.2021 Beschwerde und erklärte abermals, dass er mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde den Sachverhalt aufgeklärt habe. Das Ergebnis des Gesprächs hätte derart gelautet, dass der Beschwerdeführer keine Schulden bei der belangten Behörde habe. Sämtliche Unterlagen seien der belangten Behörde übergeben worden, und sei alles erläutert und richtiggestellt worden. Zudem sei die Forderung bereits verjährt und habe er nie eine Zahlungsaufforderung oder einen Bescheid für diesen Zeitraum erhalten. Der Beschwerdeführer bestritt ausdrücklich, dass er zwischen 01.01.2014 und 31.12.2017 Umsätze über der zulässigen Höchstgrenze erzielt habe.

4. Mit Bescheid vom 13.07.2021 sprach die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die drei Beschwerden des Beschwerdeführers vom 14.06.2021 gegen den Bescheid vom 17.05.2021 und die zwei Bescheide vom 07.06.2021 aus, dass

„I.

die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2021, in dem der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018, vom 01.03.2018 bis zum 05.03.2018, vom 06.08.2018 bis zum 27.09.2018, vom 30.09.2018 bis zum 08.10.2018 und vom 23.10.2018 bis zum 31.12.2018 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 5.803,84 verpflichtet wäre,

a b g e w i e s e n

und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2021 vollumfänglich bestätigt;

II.

der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021, in dem der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt Euro 9.303,09 verpflichtet wäre,

t e i l w e i s e F o l g e g e g e b e n

wird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021 wird dahingehend

a b g e ä n d e r t ,

als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis zum 13.01.2014, den 17.01.2014, vom 10.02.2014 bis zum 08.03.2014 und vom 11.03.2014 bis zum 07.05.2014 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt

Euro 3.592,20

verpflichtet wird;

III.

der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021, in dem der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 18.862,74 verpflichtet wäre,

t e i l w e i s e F o l g e g e g e b e n

wird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021 wird dahingehend

a b g e ä n d e r t ,

als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2017 bis zum 10.08.2017, vom 06.09.2017 bis zum 25.10.2017, vom 28.10.2017 bis zum 11.11.2017 und vom 19.11.2017 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt

Euro 11.297,64

verpflichtet wird.“

5. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 19.07.2021 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde ihn zu Unrecht zur Rückzahlung von insgesamt EUR 20.693,68 verpflichtet habe. Zudem sei ihm unklar, weshalb Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 nunmehr aufgrund der Verjährung nicht mehr gefordert werden würden, jedoch Leistungen aus den Jahren 2014 und 2017 dennoch zurückgefordert werden können. Dementsprechend wende er auch bezüglich dieser Jahre die Verjährung ein. Zudem stelle er den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, da er nicht im Stande sei, sich einen Rechtsanwalt zu leisten bzw. diesen schwierigen Sachverhalt ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistandes zu bewältigen.

6. Beschwerde samt Bezug habender Akt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 16.08.2021 beim erkennenden Gericht ein.

7. Am 19.08.2021 reichte die belangte Behörde Verfahrensunterlagen nach, wobei es sich um Dokumentationen handelte, aus welchen hervorgehen sollte, an welchem Datum die Mitarbeiter der belangten Behörde die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes der Kalenderjahre 2014 bis 2018 jeweils erstmals elektronisch abgefragt hätten.

8. Das erkennende Gericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 20.08.2021 das entsprechende Formular zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis und wurde dieser aufgefordert, das vollständig ausgefüllte Formular binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens retour zu senden. Der Beschwerdeführer brachte kein entsprechend ausgefülltes Formular beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Aufgrund einer Nachforderung des erkennenden Gerichtes am 11.10.2021 brachte die belangte Behörde am selben Tag folgende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein: Konvolut an Abfrageformular-Eingabedaten und Approbation Einkommensteuer.

10. Am 15.10.2021 und am 18.10.2021 erfolgten zwei weitere Eingaben der belangten Behörde beim erkennenden Gericht, mit welchen ein vollständiger Bezugsverlauf der Leistungen des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung sowie eine Stellungnahme zur Neuberechnung der Rückforderungssumme für das Jahr 2014 eingebracht wurden.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2021 wurden die Beschwerden in einer nichtöffentlichen Sitzung als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: „der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021, in dem der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt Euro 9.303,09 verpflichtet wäre, teilweise Folge gegeben wird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021 dahingehend abgeändert wird, als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis zum 13.01.2014, den 17.01.2014, vom 10.02.2014 bis zum 08.03.2014 und vom 11.03.2014 bis zum 07.05.2014 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 3.088,60 verpflichtet wird.“ Zudem wurde der Beschluss gefasst, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wird.

12. Der Beschwerdeführer erhob gegen das unter Punkt 11. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2021 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2022, XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, Zl. XXXX , wurde die Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich des nach § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG ergangenen Ausspruchs über den Widerruf der Notstandshilfe zurückgewiesen und wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2021 im Übrigen, somit hinsichtlich der Rückforderung der Notstandshilfe nach § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

15. Am 01.03.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2011 - mit mehrmaligen kurzen Unterbrechungen aufgrund von Krankheit oder auch unselbständiger Erwerbstätigkeit - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zusätzlich ist er seit 01.01.2013 durchgehend selbständig erwerbstätig.

1.1 Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2014 folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

Leistungsart

Zeitraum von – bis

Tagsatz in EUR

Pauschalierte Kursnebenkosten täglich in EUR

Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR

Notstandshilfe

01.01.2014 - 13.01.2014

30,20

1,90

417,30

Notstandshilfe

17.01.2014 - 27.01.2014

30,20

1,90

353,10

Notstandshilfe

10.02.2014 - 08.03.2014

30,20

1,90

866,70

Notstandshilfe

11.03.2014 - 21.03.2014

30,20

1,90

353,10

Notstandshilfe

22.03.2014 - 07.05.2014

30,20

0,00

1.419,40

     

Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 3.409,60 an Notstandshilfe, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ausbezahlt bekommen hat.

Auf Verlangen der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 2014 wie folgt an:

Zeitraum von – bis

Einkommen brutto

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

01.01.2014 – 31.01.2014

EUR 2.900

EUR 443

01.02.2014 – 28.02.2014

EUR 0

EUR 0

01.03.2014 – 31.03.2014

EUR 800

EUR 140

01.04.2014 – 30.04.2014

EUR 0

EUR 0

01.05.2014 – 31.05.2014

EUR 117

EUR 117

   

Die belangte Behörde ist seit 20.04.2016 in Kenntnis des Inhaltes des Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 datiert mit 24.07.2015, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 1.014,95 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 4.830,91 abzüglich eines Veranlagungsfreibetrages von EUR 445,05, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 5.400,81 erwirtschaftete. Unter dem Punkt Sonderausgaben wurden ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 60,00, außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von EUR 1.886,08 und ein Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind in der Höhe von EUR 880,00 ausgewiesen. Die festgesetzte Einkommenssteuer für das Jahr 2014 betrug EUR - 1.726,00.

Am 24.07.2015 erließ das zuständige Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014. Als Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind EUR 55.745,04 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde den Umsatzsteuerbescheid vom 24.07.2015 nicht, weshalb die belangte Behörde erst durch eine Abfrage am 17.05.2021 Kenntnis von diesem Bescheid erlangte.

1.2. In weiterer Folge erhielt er im Jahr 2017 folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

Leistungsart

Zeitraum von – bis

Tagsatz in EUR

Pauschalierte Kursnebenkosten täglich in EUR

Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR

Notstandshilfe

01.01.2017 – 14.06.2017

33,41

0,00

5.512,65

Notstandshilfe

15.06.2017 – 30.06 2017

34,38

0,00

550,08

Notstandshilfe

01.07.2017 – 10.08.2017

34,38

0,00

1.409,58

Notstandshilfe

06.09.2017 – 16.10.2017

34,38

0,00

1.409,58

Notstandshilfe

17.10.2017 – 25.10.2017

34,38

1,97

327,15

Notstandshilfe

28.10.2017 – 11.11.2017

34,38

1,97

545,25

Notstandshilfe

19.11.2017 – 21.12.2017

34,38

1,97

1.199,55

Notstandshilfe

22.12.2017 – 31.12.2017

34,38

0,00

343,80

     

Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 11.297,64 an Notstandshilfe, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2017 erhalten hat.

Auf Verlangen der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer folgende monatliche Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 2017 an.

Zeitraum von – bis

Einkommen brutto

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

01.01.2017 – 31.01.2017

EUR 480

EUR 480

01.02.2017 – 28.02.2017

-

EUR 370

01.03.2017 – 31.03.2017

EUR 532

EUR 532

01.04.2017 – 30.04.2017

-

EUR 570

01.05.2017 – 31.05.2017

-

EUR 393

01.06.2017 – 30.06.2017

EUR 422

EUR 422

01.07.2017 – 31.07.2017

EUR 402

EUR 402

01.08.2017 – 31.08.2017

EUR 0

EUR 0

01.09.2017 – 30.09.2017

EUR 0

EUR 694

01.10.2017 – 31.10.2017

EUR 327

-

01.11.2017 – 30.11.2017

EUR 408

EUR 408

01.12.2017 – 31-12-2017

EUR 398

EUR 398

   

Seit 23.04.2018 liegt ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2017 vor, aus dem sich ergibt, dass der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen des Beschwerdeführers EUR 52.243,81 (darin Eigenverbrauch von EUR 67,77) betragen hat. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde diesen Umsatzsteuerbescheid vom 23.04.2018 nicht vor, weshalb die belangte Behörde erst durch eine Abfrage am 11.05.2021 Kenntnis von diesem Bescheid erlangte.

Die belangte Behörde ist zudem seit 11.05.2021 in Kenntnis des Inhaltes des am 23.04.2018 ausgestellten Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Jahr 2017, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 2.647,31 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 11.053,35, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 13.700,66 erwirtschaftete. Als Sonderausgaben wurden ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 60,00 sowie Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG in Höhe von EUR 60,00 ausgewiesen. Des Weiteren wurde ein Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 1 EStG in Höhe von EUR 2.200,00 festgelegt und die Einkommenssteuer für das Jahr 2017 mit EUR -1.329,00 festgesetzt.

1.3. Im Jahr 2018 erhielt der Beschwerdeführer folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

Leistungsart

Zeitraum von – bis

Tagsatz in EUR

Pauschalierte Kursnebenkosten täglich in EUR

Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR

Notstandshilfe

01.01.2018 – 22.01.2018

34,38

0,00

756,36

Notstandshilfe

23.01.2018 – 31.01.2018

34,38

2,00

327,42

Notstandshilfe

01.03.2018 – 05.03.2018

34,38

2,00

181,90

Notstandshilfe

06.08.2018 – 27.09.2018

34,38

0,00

1.822,14

Notstandshilfe

30.09.2018 – 08.10.2018

34,38

0,00

309,42

Notstandshilfe

23.10.2018– 31.12.2018

34,38

0,00

2.406,60

     

Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 5.803,84 an Notstandshilfe, welche dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 zugekommen ist.

Im Jahr 2018 legte der Beschwerdeführer Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit vor und ergeben sich daraus folgende Beträge:

Zeitraum von – bis

Einkommen brutto

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

01.01.2018 – 31.01.2018

EUR 393

EUR 393

01.02.2018 – 01.03.2018

EUR 497

EUR 497

01.03.2018 – 31.03.2018

EUR 120

EUR 120

01.04.2018 – 31.08.2018

EUR 0

EUR 1.627

01.09.2018 – 30.09.2018

EUR 0

EUR 400

01.10.2018 – 31.10.2018

EUR 0

EUR 417

01.11.2018 – 30.11.2018

EUR 402

EUR 402

01.12.2018 – 31.12.2018

EUR 0

EUR 440

   

Am 11.05.2021 nahm die belangte Behörde erstmals Einsicht in den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018 datiert mit 20.01.2020, aus welchem sich ergibt, dass der Gesamtbetrag aus steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen EUR 85.348,33 (darin Eigenverbrauch von EUR 645,34) betrug. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde diesen Umsatzsteuerbescheid nicht selbst vor.

Die belangte Behörde ist zudem seit 08.10.2020 in Kenntnis des Inhaltes des Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Jahr 2018, ausgestellt am 20.01.2020, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR -856,20 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 5.088,47, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 4.232,27 erwirtschaftete. Unter dem Punkt Sonderausgaben wurde ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 60,00 sowie Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG in Höhe von EUR 60,00 ausgewiesen und wurde außerdem ein Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 1 EStG in der Höhe von EUR 2.200,00 berücksichtigt. Die festgesetzte Einkommenssteuer für das Jahr 2018 betrug EUR -1.852,00.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen betreffend den Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seit dem Jahr 2011 ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Beschwerdeführer bestritt diese Umstände im Verfahren nicht, vielmehr legte er beispielswese eine Arbeitsbescheinigung der XXXX datiert mit 09.03.2015 (AS 35) sowie eine Abmeldebestätigung vom 16.02.2015 (AS 34) vor.

Die Feststellungen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gründen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers in den zahlreichen Anträgen auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sowie andererseits aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Daraus ist ersichtlich, dass er zwischen 01.01.2013 bis 31.12.2018, somit auch im gegenständlich relevanten Zeitraum, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet war, ohne der Pflichtversicherung zu unterliegen. Daran vermögen die Angaben in seinen zahlreichen Erklärungen, er würde zeitweise kein Einkommen bzw. keinen Umsatz erzielen, nichts zu ändern. Zudem führte er selbst in einer Erklärung datiert mit 01.12.2016 (AS 57) sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.03.2023 (S. 4 des Protokolls in OZ 24) an, dass er bereits seit dem Jahr 2005 durchgehend selbständig erwerbstätig sei.

Die Antragstellungen des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergeben sich aus den zahlreichen im Verwaltungsakt befindlichen unterschriebenen Antragsformularen zum Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die Verpflichtung zur Vorlage des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides lässt sich einer jeden vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz entnehmen und wurden die dortigen handschriftlichen Vermerke des Beschwerdeführers zum Umsatz und Einkommen ebenfalls festzustellt.

Die einzeln aufgelisteten Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung in den Jahren 2014, 2017 und 2018 gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Bezugsverlauf datiert mit 15.10.2021 (OZ 7) sowie der ergänzenden Neuberechnung der belangten Behörde für das Jahr 2014 vom 18.10.2021 (OZ 9), wobei der Beschwerdeführer den Erhalt dieser Beträge zu keinem Zeitpunkt bestritt.

Sämtliche Feststellungen betreffend die hervorgekommenen Umsatzsteuerbescheide sowie Einkommenssteuerbescheide ergeben sich aus den teils im vorliegenden Behördenakt bereits enthaltenen Steuerbescheiden in Zusammenschau mit den ergänzend eingebrachten Unterlagen der belangten Behörde am 19.08.2021, 14.10.2021 und 28.02.2023. Daraus sind die festgestellten erstmaligen Zugriffe der belangten Behörde auf die jeweiligen Umsatzsteuerbescheide sowie Einkommenssteuerbescheide klar ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit seine Nichtvorlage der Steuerbescheide bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. …

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist; …

(6) Als arbeitslos gilt jedoch, …

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; …

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. …

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. …

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33 (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet. …

Einkommen

§ 36a (2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Umsatz

§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Mitwirkungspflicht

§ 36c. (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. …

(5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Die maßgebliche Bestimmung des EstG lautet wie folgt:

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.

(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 vortragsfähig sind negative Einkünfte

– aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

– der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird

– und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,

– aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. (Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29. …

Die maßgebliche Bestimmung des ASVG lautet wie folgt:

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2018: € 438,05, 2017: € 425,70, 2014: € 395,31) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

3.1. Vorausgeschickt wird, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.01.2014 - 13.01.2014, 17.01.2014, 10.02.2014 - 08.03.2014, 11.03.2014 - 07.05.2014, 01.01.2017 - 10.08.2017, 06.09.2017 - 25.10.2017, 28.10.2017 - 11.11.2017, 19.11.2017 - 31.12.2017, 01.01.2018 - 31.01.2018, 01.03.2018 - 05.03.2018, 06.08.2018 - 27.09.2018, 30.09.2018 - 08.10.2018, 23.10.2018 - 31.12.2018 bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2021, GZ: XXXX abgeschlossen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, XXXX ).

3.2. Zur Rückforderung:

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Die belangte Behörde hat die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund eines Widerrufs auf den Tatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt, da der Beschwerdeführer die Leistung von Notstandshilfe erschlichen bzw. den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt habe.

Die Anwendung eines Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, XXXX , jedoch aus folgenden Gründen ausgeschlossen:

„Die Rückforderungstatbestände nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa zuletzt VwGH 19.5.2022, Ra 2020/08/0177, mwN). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). (…)

Eine - entgegen der Verpflichtung nach § 36c Abs. 5 AlVG - vom Revisionswerber unterlassene Vorlage der Umsatzsteuerbescheide ist für die Gewährung der Notstandshilfe nicht kausal, sodass schon deshalb (allein) dadurch der erste und der zweite Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG nicht erfüllt werden können (vgl. idS nochmals VwGH 2009/08/0210, mwN). (…)

Es ist weiters zu beachten, dass nach § 36b Abs. 1 AlVG die Feststellung des Umsatzes zunächst auf Grund „monatlich im Nachhinein“ abzugebender Erklärungen und geeigneter Nachweise zu erfolgen hat, die Erklärungen somit erst nach Ablauf des jeweiligen Monats, in dem bereits ein Bezug erfolgt ist, zu erstatten sind. Nach dem zweiten Satz des § 36b Abs. 2 AlVG ist (bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr) ausgehend von diesen Erklärungen bzw. Nachweisen der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Die Ermittlung der Umsätze aus selbständiger Tätigkeit erfolgt somit während des Kalenderjahres - wie nach § 36a Abs. 7 das Einkommen - rollierend, wobei die sich auf Grund der Erklärungen und Nachweise ergebenden monatlichen Beträge summiert und durch die Anzahl der Monate geteilt werden (vgl. idS VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138; AB 1304 BlgNR 20. GP 3).

Ergibt sich auf Grund der abgegebenen Erklärungen während des laufenden Kalenderjahres im Sinn des § 36b Abs. 2 AlVG, dass der monatliche Umsatz die Grenze überschreitet, bei der nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG keine Arbeitslosigkeit mehr anzunehmen ist, kann dies zur Einstellung des Bezuges gemäß § 24 Abs. 1 AlVG - somit zu einer Beendigung des weiteren Bezuges - für das restliche Kalenderjahr führen (vgl. idS VwGH 14.10.2009, 2007/08/0060). Unrichtige Erklärungen nach § 36b Abs. 1 AlVG während des Kalenderjahres können somit aber nur für den Bezug der Leistung kausal sein, der in einem Zeitraum erfolgt ist, in dem bei Abgabe richtiger monatlicher Erklärungen sich im Sinn des § 36b Abs. 2 AlVG ein die Arbeitslosigkeit ausschließender Umsatz ergeben hätte. Um insoweit eine Kausalität hinsichtlich des Bezugs in einzelnen Zeiträumen darzulegen, wären daher Feststellungen zu den Umsätzen (vgl. zu diesem Begriff nochmals VwGH 2007/08/0060) erforderlich, die tatsächlich monatlich im Nachhinein zu melden gewesen wären. Ergibt sich in diesem Sinn eine Kausalität unrichtig erstatteter Erklärungen hinsichtlich des monatlichen Umsatzes für die zu Unrecht erbrachte Leistung bzw. einen Teil der Leistung des Kalenderjahres, wäre weiters eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines bedingten Vorsatzes bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen erforderlich.“

Die Regelungen über die - für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm. Abs. 6 lit. c AlVG erforderliche - Ermittlung des Umsatzes und Einkommens der selbständig Erwerbstätigen gehen auf die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 zurück. Der Gesetzgeber wollte damit im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 5.3.1998, G 284/97, VfSlg. 15.117) klarstellen, dass ausschließlich „das Einkommen bzw. der Umsatz im Kalenderjahr des Leistungsbezuges maßgeblich“ ist. Es ist also lediglich das Einkommen aus den Monaten dieses einen Kalenderjahres zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/08/0200, unter Hinweis auf AB 1304 BlgNR 20. GP 3).

Der Umsatz bzw. das Einkommen ist im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens zunächst aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung der selbständig Erwerbstätigen und geeigneten Nachweise festzustellen, wobei die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes dann nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides bzw. des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, erfolgt (vgl. VwGH 16.02.2022, Ro 2021/08/0005; VwGH 03.10.2002, 97/08/0602).

§ 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 knüpft die Rückforderung daran, dass sich aufgrund eines „nachträglich vorgelegten“ Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Gegenüber den Rückforderungstatbeständen des ersten Satzes ist die Rückforderung nach dem dritten Satz des § 25 Abs. 1 AlVG 1977 dadurch erleichtert, dass der Empfänger der Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten ist, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft (vgl. VwGH 16.02.2022, Ro 2021/08/0005 mit Verweis auf VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140, mwN)

An diese endgültige Beurteilung des Anspruchs auf Grund eines - grundsätzlich immer erst nach dem Bezugszeitraum vorliegenden - Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides knüpft die erleichterte Rückforderungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG an. Dabei wird ein Verschulden des Leistungsempfängers am unberechtigten Empfang nicht verlangt, der Rückforderungsbetrag aber auf das erzielte Einkommen beschränkt (vgl. VwGH 20.12.2022, XXXX mit Verweis auf VwGH Ro 2021/08/0005). Liegt somit kein Verschulden des Leistungsbeziehers am Überbezug vor, weil er die selbstständige Erwerbstätigkeit gemeldet hat, ist eine Rückforderung der ausbezahlten Leistung nur in der Höhe des erwirtschafteten Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässig (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 25 AlVG Rz 537).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210; vgl. zur Bindung an rechtskräftige Steuerbescheide auch Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 25 AlVG Rz 536).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in den gegenständlichen, unter Punkt 3.1. angeführten Zeiträumen Notstandshilfe bezogen und gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, wobei er der belangten Behörde seine selbständige Tätigkeit vor dem jeweiligen Leistungsbezug mitgeteilt hat.

Nach Einlangen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose grundsätzlich verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Beurteilung der Höhe des Einkommens und somit des Vorliegens von Arbeitslosigkeit durch die belangte Behörde.

Dazu werden bei durchgehender selbständiger Tätigkeit grundsätzlich der Jahresumsatz sowie das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid bei durchgehender Selbständigkeit durch 12 Kalendermonate dividiert und danach beurteilt, ob der/die Selbständige als arbeitslos anzusehen war oder nicht (§ 36a Abs. 7 AlVG). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind also lediglich Personen, die ihre selbständige Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnehmen oder diese vor Jahresablauf formell beenden.

Bei allen Personen, die selbständig erwerbstätig sind, errechnet sich die Höhe deren Einkommens durch Division des Jahreseinkommens durch die jeweilige Anzahl der Monate, während derer die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurden und zwar unabhängig davon, wann im Kalenderjahr die jeweiligen Einkünfte erzielt wurden.

Dabei ist zu beachten, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst dann beginnt, wenn Einnahmen erzielt werden, sondern der Beginn einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit der (formellen) Aufnahme der Tätigkeit anzusetzen ist; bei Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, etwa mit deren Erteilung bzw. dem Wiederaufleben.

Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).

Gemäß § 36a Abs. 1 iVm Abs. 2 AlVG ist bei Feststellung des Einkommens für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit als Einkommen im Sinne des AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß § 36a Abs. 3 AlVG und dem Pauschalierungsausgleich gemäß § 36a Abs. 4. AlVG heranzuziehen. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht.

3.2.1. Zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus dem Jahr 2014:

Durch den bereits rechtskräftig ausgesprochenen Widerruf mangels Arbeitslosigkeit entstand ein Übergenuss an Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.01.2014 - 13.01.2014, 17.01.2014, 10.02.2014 - 08.03.2014 und 11.03.2014 - 07.05.2014 in der Höhe von insgesamt EUR 3.088,60.

In Bezug auf die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Beträge der im Jahr 2014 an den Beschwerdeführer ausbezahlten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kam im Beschwerdeverfahren hervor, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 statt EUR 3.592,20 tatsächlich gesamt EUR 3.409,60 an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zugekommen sind (siehe unter Punkt II.1.1.). Da die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2021 jedoch lediglich über die Zeiträume 01.01.2014 bis 13.01.2014, 17.01.2014, 10.02.2014 bis 08.03.2014 und 11.03.2014 bis 07.05.2014 spruchmäßig abgesprochen hat, waren nunmehr die erhaltenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume wie folgt herauszurechnen und eine Gesamtsumme von EUR 3.088,60 zu bilden:

Leistungsart

Zeitraum von – bis

Tagsatz in EUR

Pauschalierte Kursnebenkosten täglich in EUR

Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR

Notstandshilfe

01.01.2014 - 13.01.2014

30,20

1,90

417,30

Notstandshilfe

17.01.2014 - 17.01.2014

30,20

1,90

32,10

Notstandshilfe

10.02.2014 - 08.03.2014

30,20

1,90

866,70

Notstandshilfe

11.03.2014 - 21.03.2014

30,20

1,90

353,10

Notstandshilfe

22.03.2014 - 07.05.2014

30,20

0,00

1.419,40

Gesamtsumme in EUR

3.088,60

     

Der Beschwerdeführer ist während des gesamten Jahres 2014 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb sich das monatliche Einkommen im Jahr 2014 aus dem Zwölftel des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens errechnet (§ 36a Abs. 7 AlVG).

Laut Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 1.014,95 erwirtschaftet. Das anrechenbare Jahreseinkommen aus Gewerbebetrieb reduziert sich nach Abzüge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des §36 iVm § 36a AlVG iVm § 2 Abs. 2 EStG jedoch maßgeblich, sodass letztlich ein Negativbetrag EUR -85,13 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 1.014,95 minus Sonderausgaben EUR 60,00 minus außergewöhnliche Belastungen EUR 1.886,08 minus Kinderfreibetrag EUR 880,00 minus Einkommenssteuer EUR -1.726,00) an Einkünften aus dem Gewerbebetrieb anrechenbar wäre.

Eine eng am Wortsinn orientierte Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AlVG hätte daher zur Folge, dass die zu Ungebühr empfangene Notstandshilfe vom Beschwerdeführer nicht zurückerstattet werden müsste, da der Rückforderungsbetrag das letztlich (negative) Einkommen des Beschwerdeführers gemäß § 2 EstG laut Einkommensteuerbescheid zur Gänze übersteigt.

Wie jedoch den Erläuterungen der Regierungsvorlage 134 BlgNR 19. GP S, 78 zum Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, zu entnehmen ist, soll bei den Selbständigen bei der Beurteilung der Geringfügigkeit jedenfalls 11,1 % des Umsatzes als Einkommen gelten.

Somit würde eine wörtliche Interpretation zu dem Wertungswiderspruch führen, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit zwar 11,1 % des Umsatzes als Einkommen zu berücksichtigen sind, bei der Rückforderung aber nicht auf dieses Einkommen zurückgegriffen werden dürfte. § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AlVG ist daher dahingehend auszulegen, dass eine Rückforderung auch bis zu 11,1 % des im Leistungszeitraum erzielten Umsatzes zulässig ist, wenn dieser Betrag – wie im vorliegenden Fall – das im jeweiligen Leistungszeitraum erzielte, nach dem Einkommensteuerbescheid errechnete Einkommen übersteigt (vgl. E BVwG am 14.09.2020, GZ: W209 2228830-1).

Ausgehend vom Jahresumsatz des Beschwerdeführers im Jahr 2014 in Höhe von EUR 55.745,04 ergibt sich ein täglicher Umsatz von EUR 152,73. 11,1 % davon sind EUR 16,95. Multipliziert mit 99 Bezugstagen im Jahr 2014 errechnet sich daraus ein maximaler Rückforderungsbetrag von EUR 1.678,05.

Aus diesem Grund war die Beschwerdevorentscheidung in ihrem Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer (nur) zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.678,05 verpflichtet wird.

3.2.2. Zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus dem Jahr 2017:

Durch den bereits rechtskräftig ausgesprochenen Widerruf mangels Arbeitslosigkeit entstand ein Übergenuss an Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.01.2017 - 10.08.2017, 06.09.2017 - 25.10.2017, 28.10.2017 - 11.11.2017 und 19.11.2017 - 31.12.2017 in der Höhe von insgesamt EUR 11.297,64.

Der Beschwerdeführer ist während des gesamten Jahres 2017 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb sich das monatliche Einkommen im Jahr 2017 aus dem Zwölftel des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens errechnet (§ 36a Abs. 7 AlVG).

Laut Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017 hat der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 2.647,31 erwirtschaftet.

Das anrechenbare Jahreseinkommen aus Gewerbebetrieb berechnet sich gemäß §36 iVm § 36a AlVG mit höchstens EUR 1.656,31 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 2.647,31 abzüglich Sonderausgaben EUR 120,00 abzüglich Kinderfreibetrag EUR 2.200,00 zuzüglich dem gesamten Guthaben an Einkommenssteuer EUR 1.329,00) und ergibt sich daraus das tägliche Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb (vgl. VwGH 17.02.2010, 2007/08/0136) in der Höhe von EUR 4,54.

Ausgehend vom Jahresumsatz des Beschwerdeführers im Jahr 2017 in Höhe von EUR 52.243,81 ergibt sich jedoch ein täglicher Umsatz von EUR 143,13, wovon 11,1 % EUR 15,89 sind.

Eine eng am Wortsinn orientierte Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AlVG hätte daher zur Folge, dass die zu Ungebühr empfangene Notstandshilfe vom Beschwerdeführer in einem derart geringen Ausmaß zurückgezahlt werden müsse, obwohl bereits 11,1 % des im Leistungszeitraum erzielten Umsatzes das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen – wie gegenständlich – in dreifacher Höhe übersteigen.

Wie jedoch den Erläuterungen der Regierungsvorlage 134 BlgNR 19. GP S, 78 zum Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, zu entnehmen ist, soll bei den Selbständigen bei der Beurteilung der Geringfügigkeit jedenfalls 11,1 % des Umsatzes als Einkommen gelten.

Somit würde eine wörtliche Interpretation zu dem Wertungswiderspruch führen, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit zwar 11,1 % des Umsatzes als Einkommen zu berücksichtigen sind, bei der Rückforderung aber nicht auf dieses Einkommen zurückgegriffen werden dürfte. § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AlVG ist daher dahingehend auszulegen, dass eine Rückforderung auch bis zu 11,1 % des im Leistungszeitraum erzielten Umsatzes zulässig ist, wenn dieser Betrag – wie im vorliegenden Fall – das im jeweiligen Leistungszeitraum erzielte, nach dem Einkommensteuerbescheid errechnete Einkommen übersteigt (vgl. E BVwG am 14.09.2020, GZ: W209 2228830-1).

Bei einer Multiplikation von EUR 15,89, somit 11,1 % des täglichen Umsatzes im Jahr 2017, mit 330 Bezugstagen von Notstandshilfe im Jahr 2017 errechnet sich daraus ein maximaler Rückforderungsbetrag von EUR 5.243,70.

Aus diesem Grund war die Beschwerdevorentscheidung in ihrem Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer (nur) zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 5.243,70 verpflichtet wird.

 

3.2.3. Zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus dem Jahr 2018:

Durch den bereits rechtskräftig ausgesprochenen Widerruf mangels Arbeitslosigkeit entstand ein Übergenuss an Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.01.2018 - 31.01.2018, 01.03.2018 - 05.03.2018, 06.08.2018 - 27.09.2018, 30.09.2018 - 08.10.2018 und 23.10.2018 - 31.12.2018 in der Höhe von insgesamt EUR 5.803,84.

Dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid nach betrug das Einkommen des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb im Jahr 2018 bereits brutto EUR -856,20.

Eine eng am Wortsinn orientierte Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AlVG hätte daher zur Folge, dass die zu Ungebühr empfangene Notstandshilfe vom Beschwerdeführer nicht zurückerstattet werden müsste, da der Rückforderungsbetrag das negative Einkommen des Beschwerdeführers laut Einkommensteuerbescheid zur Gänze übersteigt.

Wie jedoch den Erläuterungen der Regierungsvorlage 134 BlgNR 19. GP S, 78 zum Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, zu entnehmen ist, soll bei den Selbständigen bei der Beurteilung der Geringfügigkeit jedenfalls 11,1 % des Umsatzes als Einkommen gelten.

Somit würde eine wörtliche Interpretation zu dem Wertungswiderspruch führen, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit zwar 11,1 % des Umsatzes als Einkommen zu berücksichtigen sind, bei der Rückforderung aber nicht auf dieses Einkommen zurückgegriffen werden dürfte. § 25 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz AlVG ist daher dahingehend auszulegen, dass eine Rückforderung auch bis zu 11,1 % des im Leistungszeitraum erzielten Umsatzes zulässig ist, wenn dieser Betrag – wie im vorliegenden Fall – das im jeweiligen Leistungszeitraum erzielte, im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen übersteigt (vgl. E BVwG am 14.09.2020, GZ: W209 2228830-1).

Ausgehend vom Jahresumsatz des Beschwerdeführers im Jahr 2018 in Höhe von EUR 85.348,33 ergibt sich ein täglicher Umsatz von EUR 233,83. 11,1 % davon sind EUR 25,96. Multipliziert mit 168 Bezugstagen errechnet sich daraus ein maximaler Rückforderungsbetrag von EUR 4.361,28.

Aus diesem Grund war die Beschwerdevorentscheidung in ihrem Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer (nur) zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 4.361,28 verpflichtet wird.

3.2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aus seiner Tätigkeit kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen bezogen habe und die belangte Behörde dies auch anhand seiner Einkommenssteuerbescheide sehen würde, ist auszuführen, dass aufgrund des klaren Wortlauts des § 25 Abs. 1 AlVG auch der Umsatzsteuerbescheid als Grundlage für eine Rückforderung herangezogen werden muss (siehe auch § 12 Abs. 6 AlVG). Jeder Bereich ist gesondert dahin zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit vorliegt (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 311 mit Verweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/08/0079).

Selbst wenn der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sein sollte, er habe keine ausstehenden Zahlungsverpflichtungen mehr bzw. die Umsätze hätten auf die Beurteilung seines Leistungsanspruches keinen/schwächeren Einfluss, so sind diese Umstände angesichts des nunmehr zur Anwendung kommenden verschuldensunabhängigen Tatbestandes nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG für die Rückforderung nicht relevant.

3.3. Zur Verjährung:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Widerruf der gegenständlich erhaltenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, trotz entsprechender Einrede der Verjährung, bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Bis 30.04.2017 galt, dass die Verpflichtung zum Rückersatz einschließlich der Aberkennung des Anspruchs gemäß § 25 Abs. 2 AlVG oder eine Verfügung zur Nachzahlung des Sonderbeitrages (siehe oben Rz 540 ff) gemäß § 25 Abs. 6 AlVG für Zeiträume unzulässig war, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurücklagen (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 25 AlVG Rz 550). Die Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes, mit der die fünfjährige Frist zu laufen begann, trat schon mit dem Zeitpunkt ein, in dem die regionale Geschäftsstelle über alle Informationen verfügte, die die Voraussetzungen für den Rückersatz objektiv gegeben erscheinen ließen und sie somit die Rückersatzverpflichtung hätte erkennen können (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 25 AlVG Rz 550).

Mit BGBl I 2017/38 hat § 25 Abs. 6 AlVG eine umfangreiche Novellierung erfahren. Auch § 24 Abs. 2 AlVG, der bisher den Widerruf oder die Berichtigung der Leistung mit fünf Jahren begrenzt hat, wurde durch diese entsprechend angepasst (siehe § 24 AlVG, Rz 512). Zweck der Neuregelung war es, eine einheitliche Verjährungsregelung für Nachzahlungen und Rückforderungen in der Arbeitslosenversicherung einzuführen. Für länger zurückliegende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt ab 01.05.2017 eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren, nach deren Ablauf keine Änderung, weder zu Gunsten noch zu Lasten der Leistungsbezieher, mehr möglich ist. Liegen die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise erst nach Ablauf von drei Jahren vor, verlängert sich die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum, bis längstens drei Monate nach Vorliegen der Nachweise (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 25 AlVG Rz 551).

Hinsichtlich einer etwaigen Verjährung ist festzuhalten, dass für länger zurückliegende Ansprüche aus Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine generelle Verjährungsfrist von drei bzw. fünf Jahren gelten soll, nach deren Ablauf eine Änderung nicht mehr möglich ist, weder zu Gunsten noch zu Lasten der Leistungsbezieher.

Bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person ist eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (beispielsweise Steuerbescheide), die die belangte Behörde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde (ErlRV 1474 BlgNR 25. GP 4).

Die dreijährige Frist für den Widerruf und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich somit, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um „längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise“. Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise der belangten Behörde tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob die belangte Behörde sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise der belangten Behörde zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 36c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).

Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Definition des „Anspruchs- oder Leistungszeitraums“ entnehmen. Da Geldleistungen nach dem AlVG gemäß dessen § 51 Abs. 2 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es aber nahe, unter „Anspruchs- oder Leistungszeitraum“ ebenfalls den Kalendermonat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Wird ein Nachweis verspätet vorgelegt, der sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht, so verlängert sich die ab jedem Anspruchs- bzw. Leistungsmonat dieses Kalenderjahres zu berechnende Frist um die drei Monate nach Vorliegen des Nachweises, sodass eine Rückforderung für den gesamten betroffenen Zeitraum ermöglicht wird (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).

Im verfahrensgegenständlichen Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume im Jahr 2014 von 01.01.2014 bis 13.01.2014, der 17.01.2014, von 10.02.2014 bis 08.03.2014 sowie von 11.03.2014 bis 07.05.2014. Eine Unzulässigkeit des Ausspruchs der Verpflichtung zum Rückersatz war gemäß der damaligen Rechtslage erst dann gegeben, wenn die Bezugszeiträume länger als fünf Jahre gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle zurücklagen.

Die Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes trat im gegenständlichen Fall jedoch erst mit Einsichtnahme der belangten Behörde in den Umsatzsteuerbescheid 2014 am 17.05.2021 ein. Die fünfjährige Frist für die Rückforderung war daher zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen.

Im Jahr 2017 sind bezogene Leistungen aus allen Monaten betroffen, sodass hinsichtlich der Zeiträume Jänner bis April auf die vorigen Ausführungen zu verweisen ist und die fünfjährige Frist zur Bescheiderlassung noch laufend war. Hinsichtlich der Monate Mai bis Dezember 2017 ist festzuhalten, dass die dreijährige Frist für die Rückforderung regulär jeweils bis zum Ende der Monate Mai bis Dezember 2020 gelaufen ist.

Hinsichtlich der festgestellten maßgeblichen Leistungszeiträume im Jahr 2018 ist festzuhalten, dass die reguläre Verjährungsfrist jeweils zum Ende der Monate Jänner, März, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 reichen würde.

Wie festgestellt, lag der Umsatzsteuerbescheid 2014 der belangten Behörde jedoch erst am 17.05.2021 vor. Die Umsatzsteuerbescheide 2017 sowie 2018 lagen der belangten Behörde ebenfalls erst am 11.05.2021 vor. Ausgehend vom Vorliegen einer erstmaligen Kenntnis der belangten Behörde der Umsatzsteuerdaten am 11.05.2021 bzw. 17.05.2021 wäre die dreimonatige Zusatzfrist erst am 11.08.2021 bzw. 17.08.2021 abgelaufen.

Die Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit den im Mai und Juni 2021 zugestellten Bescheiden der belangten Behörde ist daher zur Gänze rechtzeitig gewesen und lagen die überwiegenden Leistungszeiträume aus 2018 bei Bescheiderlassung der belangten Behörde sogar noch in der regulären Frist.

Das Rückforderungsrecht der Behörde war daher in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht verjährt.

Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist.

Soweit ersichtlich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage, ob für den Fall, dass sich bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt, dass 11,1 % des erzielten Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und somit Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht gegeben ist, bei der (verschuldensunabhängigen) Rückforderung der zu Ungebühr empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz AlVG auf 11,1 % des im Leistungszeitraum erzielten Umsatzes als Einkommen zurückgegriffen werden kann, wenn das im Leistungszeitraum erzielte Einkommen laut Einkommensteuerbescheid geringer oder sogar negativ war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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