VwGH Ra 2020/08/0177

VwGHRa 2020/08/017719.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020, W260 2224285‑1/12E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: G B in W), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §25 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080177.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 27. August 2018 widerrief die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 AlVG den Bezug des Mitbeteiligten von Notstandshilfe für näher angeführte Zeiträume in den Jahren 2012 bis 2017 und verpflichtete den Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung von insgesamt 44.945,16 €. Begründend führte das AMS aus, der Mitbeteiligte unterliege laut Bescheid der (damaligen) Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 29. Juni 2018 aufgrund seiner Beschäftigung bei der S‑GmbH in der Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 30. Juni 2015 und vom 1. September 2015 bis 30. September 2015 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG. In der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2015 und vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2017 sei der Mitbeteiligte im Anschluss ohne Unterbrechung bei derselben Dienstgeberin beschäftigt gewesen, weshalb in diesen Zeiträumen gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehe.

2 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 18. September 2018 brachte der Mitbeteiligte vor, im gesamten strittigen Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen und dementsprechend entlohnt worden zu sein. Aufgrund der Überprüfung der S‑GmbH durch die WGKK sei er nachträglich‑ aufgrund der unrichtigen Abrechnung von ausbezahlten Kilometergeldern durch die S‑GmbH ‑ als vollversichert eingestuft worden. Eine Überprüfung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren sei nicht gerechtfertigt gewesen, somit sei dieser Zeitraum auch nicht nachverrechenbar. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22. Oktober 2018 gab der Mitbeteiligte in Ergänzung der Beschwerde an, er habe nicht gewusst, dass er die Fahrten von zu Hause zum Arbeitsplatz und umgekehrt nicht in sein Fahrtenbuch hätte eintragen dürfen bzw. dass Zahlungen für diese Strecken nicht steuerbefreit ‑ und nicht beitragsfrei ‑ seien. Er habe seine Fahrtenbücher geführt, wie es der Arbeitgeber aufgetragen habe. Dieser habe diese Aufzeichnungen nie beanstandet.

3 Das AMS legte die Beschwerde des Mitbeteiligten ‑ ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ‑ dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ der Beschwerde teilweise statt und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe (nur) im Zeitraum von 16. Juli 2015 bis 10. November 2016 und 9. Jänner 2017 bis 30. September 2017 widerrufen werde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

5 Das Bundesverwaltungsgericht führte ‑ soweit wesentlich ‑ aus, es sei aufgrund des ‑ unbekämpft gebliebenen und rechtskräftig gewordenen ‑ Bescheides der WGKK unstrittig, dass der Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Jänner 2012 bis 30. Juni 2015 und vom 1. September 2015 bis 30. September 2015 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Anlass für diesen Bescheid sei die bei der Dienstgeberin des Mitbeteiligten ‑ der S‑GmbH ‑ durchgeführte gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) gewesen, in deren Rahmen festgestellt worden sei, dass der Mitbeteiligte zusätzlich zu seinem geringfügigen Entgelt Kilometergeldzahlungen erhalten habe, die zu Unrecht als beitrags‑ und steuerfrei behandelt worden seien. Ebenso unstrittig sei, dass der Mitbeteiligte unmittelbar nach Ende der vollversicherten Beschäftigung ‑ in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2015 und vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2017 ‑ wieder geringfügig bei der der S‑GmbH beschäftigt gewesen sei.

6 Zum Widerruf der unberechtigt empfangenen Leistung führte das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, aufgrund § 24 Abs. 2 dritter bis fünfter Satz AlVG sei der Widerruf nur innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum möglich. Da der bekämpfte Bescheid des AMS am 27. August 2018 ergangen sei, sei der Widerruf für Leistungszeiträume, deren Ende mehr als drei Jahre vor der Bescheiderlassung zurückliegen, zu Unrecht erfolgt. Dies betreffe die Leistungszeiträume bis zum 6. Juli 2015. Der Widerruf hinsichtlich der Leistungszeiträume ab dem 16. Juli 2015 sei hingegen zu Recht erfolgt. Die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG hinsichtlich dieser Zeiträume sei nicht zulässig, weil der Mitbeteiligte die Leistung weder erschlichen, noch durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Es sei für ihn ‑ vor dem Hintergrund seines Bildungsniveaus und des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs ‑ nicht erkennbar gewesen, dass er die Wegstrecke von zu Hause zum Arbeitsplatz und umgekehrt nicht als Kilometergeld hätte verrechnen dürfen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des AMS, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren einleitete; der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2018, Ra 2018/08/0088, ab, weil das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, dass der Bescheid der WGKK vom 29. Juni 2018 (mit dem über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten abgesprochen wurde) als ein für die Beurteilung des Leistungsanspruches notwendiger Nachweis iSd. § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG anzusehen sei. Da dieser Nachweis nicht vor Ablauf von drei Jahren (nach dem Anspruchs‑ oder Leistungszeitraum) vorgelegt worden sei, habe sich die Widerrufsfrist gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG verlängert.

12 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

13 Im vom AMS angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ‑ mit Hinweis auf die Materialien (ErlRV 1474 BlgNR 25. GP  4) zum Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2017 ‑ SVÄG 2017 (BGBl. I Nr. 38/2017), mit dem die im Revisionsfall zur Anwendung kommende Fassung des § 24 Abs. 2 AlVG geschaffen wurde ‑ einen Steuerbescheid als iSd. § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweis angesehen. Im hier gegenständlichen Fall wurde aber nicht ein Steuerbescheid, sondern ein Bescheid betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung nachträglich vorgelegt. Das AMS legt in der Revision nicht dar, inwiefern die genannte Rechtsprechung auch auf derartige Feststellungsbescheide ‑ die anders als Steuerbescheide (vgl. § 36a Abs. 5 AlVG) im Gesetz nicht als vorzulegende Nachweise genannt werden ‑ zu übertragen ist.

14 Das AMS sieht die Zulässigkeit der Revision weiters darin gelegen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückforderbarkeit der Notstandshilfe ‑ auch für den unstrittig nicht verjährten Zeitraum ‑ verneint, obwohl der Mitbeteiligte das bezogene Kilometergeld gegenüber dem AMS nicht bekanntgegeben und damit gemäß § 25 Abs. 1 AlVG maßgebende Tatsachen für den Leistungsbezug verschwiegen habe. Damit weiche das Bundesverwaltungsgericht von der ‑ näher angeführten ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

15 Diesem Vorbringen kann entgegengehalten werden, dass die Rückforderungstatbestände gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraussetzen, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegenden Fall vertretbar zur Beurteilung gelangt, dem Mitbeteiligten könne der Umstand, dass er einen potentiellen Überbezug ‑ aufgrund der Auszahlung der Kilometergelder ‑ nicht erkannt habe, nicht vorgeworfen werden. Ebenso war es nicht unvertretbar, wenn das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen davon ausgegangen ist, dass in der unterlassenen Meldung des Bezugs von Kilometergeld kein vorsätzliches Verschweigen maßgebender Tatsachen im Sinn des zweiten Tatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG lag. Der Mitbeteiligte hatte ‑ in Beantwortung der im Antragsformular enthaltenen Frage nach einem eigenen Einkommen ‑ eine Lohnbescheinigung seines Dienstgebers vorgelegt, wofür ein Formblatt des AMS verwendet wurde, in dem u.a. explizit eine allfällige Trennungszulage anzugeben war, nach dem Bezug von Kilometergeld aber nicht gefragt wurde. Er erklärte in der mündlichen Verhandlung in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise, dass ihm der Entgeltcharakter von Teilen des ‑ in der Lohnbescheinigung nicht enthaltenen ‑ Kilometergelds, das er stets für das Tanken seines Autos verwendet habe, nicht bewusst gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Rückforderbarkeit der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe verneint hat.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen,

Wien, am 19. Mai 2022

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