BVwG I413 2232193-1

BVwGI413 2232193-115.4.2021

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2232193.1.00

 

Spruch:

 

 

I413 2232193-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, LSt. Tirol) vom 16.07.2015, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, 19.11.2019 und 07.02.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde führte bei XXXX GmbH (im folgenden „Erstmitbeteiligte“) eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 durch. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde der mitbeteiligten Partei am 04.10.2012 zur Kenntnis gebracht. Die Erstmitbeteiligte beantragte die Erlassung eines Bescheides.

2. Die belangte Behörde führte für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 eine weitere GPLA durch. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 24.09.2014 wurde das Ergebnis mit der Erstmitbeteiligten besprochen. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 24.09.2014 eine bescheidmäßige Erledigung für diesen Prüfzeitraum. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 fasste die belangte Behörde die Ergebnisse der Schlussbesprechung vom 24.09.2014 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 sowie die Ergebnisse der Schlussbesprechung vom 04.10.2012 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 zusammen, verwies darauf, dass die belangte Behörde beide Zeiträume in einem Bescheid behandeln werde und ermöglichte die Einbringung einer Stellungnahme hierzu.

3. Mit Bescheid vom 16.07.2015, XXXX entschied die belangte Behörde wie folgt: "1. Die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage A genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der XXXX GmbH, FN XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG. 2. Die in der Anlage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der XXXX GmbH, XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, erstattete ein Vorbringen zu seiner Tätigkeit und teilte mit, sich zu einem späteren Zeitpunkt gesondert Beschwerde wegen Verletzung des Datenschutzgeheimnisses seitens der belangten Behörde bei Ausfertigung des Bescheides vorzubehalten.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2015, Zl. 2015-18-GPLA-SV-JHa-BVE-V-008, entschied die belangte Behörde wie folgt:

"1.1. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Dr. XXXX , XXXX vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: XXXX , nachweislich zugestellt am 25.07.2015, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Herrn Dr. DI XXXX , XXXX , vom 06.08.2015, postalisch eingelangt am 10.08.2015 (vorab per E-Mail eingelangt am 06.08.2015) stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: XXXX , dahingehend abgeändert, sodass der 1. Spruchpunkt zu lauten hat wie folgt:

1. "Die in Anlage C zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage C genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der XXXX GmbH, FN XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß $ 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."

1.3. Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der

 XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 6110 Oberndorf, vom 05.05.2015, eingelangt am 07.08.2015,

 des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 28.08.2015, eingelangt am 01.09.2015, des Herrn Dr. XXXX (Notarzt), steuerfreundliche vertreten durch DRA-BAUER CONSULT, Steuerberatung u. Wirtschaftstreuhand GMBH, Stadtplatz 16, 4060 Leonding, vom 17.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,

 des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 15.08.2015, eingelangt am 25.08.2015,

 des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 24.08.2015,

 des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015,

 der Frau Dr. XXXX (Notärztin) vom 07.08.2015, eingelangt am 17.0.2015,

 des Herrn Dr. XXXX (Notarzt), rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Armin Lackermeier, Bgm.-Jungwirth-Straße 28b, D-94161 Ruderting, vom 12.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,

 des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 14.08.2015, eingelangt am 20.08.2015,

 des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 13.08.2015, eingelangt am 18.08.2015,

 des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 16.08.2015, eingelangt am 24.08.2015,

 des Herrn Dr. XXXX (Notarzt) vom 11.08.2015, eingelangt am 18.08.2015 und

 des Herrn XXXX (Flugretter) vom 16.08.2015, eingelangt am 19.08.2015, zur Gänze als unbegründet abgewiesen.

1.4. Der 2. Spruchpunkt des Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2015, GZ: XXXX , wird vollinhaltlich bestätigt, sodass dieser zu lauten hat wie folgt: 2. "Die in der Beilage B zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage B genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Flugretter bei der XXXX GmbH, FN XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."

6. Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zu "Bescheid und Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Gebietskrankenkasse 2015-18-GPLA-SV-JHa-V-009 vom 06.10.2015".

7. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 legte die belangte Behörde ua die Beschwerde vor und erstattete ein Vorbringen. Sie beantragte die Abweisung ua der Beschwerde.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I409 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.

9. Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil § 38 (5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

10. Am 18.11.2019 und am 19.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

11. Am 07.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch.

12. Mit Beschluss vom 19.06.2020 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG wird das zur gemeinsamen Verhandlung mit I413 2123959-1, I413 2232181-1, I413 2232180-1, I413 2232192-1, I413 2232191-1, I413 2232190-1, I413 2232189-1, I413 2232188-1, I413 2232187-1, I413 2232186-1 und I413 2232185-1 verbundene Verfahren zur Entscheidung getrennt.

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Die Erstmitbeteiligte ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX mit dem Geschäftszweig XXXX . Ihr selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist XXXX . Die Erstmitbeteiligte betreibt seit 1992 ein Flugrettungsunternehmen mit Hubschraubern der Marke Airbus (Airbus XXXX ) von verschiedenen Standorten in Tirol ( XXXX , XXXX , XXXX ) und Salzburg ( XXXX ).

1.2. Die Erstmitbeteiligte ist Innehaberin einer Bewilligung der Tiroler Landesregierung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern und Notarzthubschraubern von den Stützpunkten Heli1, XXXX , Heli 3, XXXX und Heli 4, XXXX sowie eines weiteren Standorts in XXXX /Salzburg und besorgte im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 Einsätze in der Notfallrettung mittels Hubschraubern mit Notärzten. Hierbei darf die Erstmitbeteiligte nur Hubschrauber einsetzen, die den im Bewilligungsbescheid näher genannten technischen Spezifikationen entsprechen und in das in Tirol bestehende Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem eingebunden sind. Beim Einsatz als Rettungshubschrauber ist eine Mindestbesetzung vorgeschrieben: Ein Pilot, ein Bergungsspezialist, ein Notfallsanitäter oder ein entsprechend ausgebildeter Arzt, wobei auf den Bergungsspezialisten verzichtet werden kann, wenn der Notfallsanitäter oder Arzt fähig ist, dessen Aufgaben zu übernehmen. Beim Einsatz als Notarzthubschrauber ist als Mindestbesetzung vorgeschrieben: Ein Pilot, ein Bergungsspezialist, ein Notfallsanitäter und ein ausgebildeter Notarzt, wobei auf den Bergungsspezialisten verzichtet werden kann, wenn der Notfallsanitäter oder der Notarzt fähig ist, dessen Aufgaben zu übernehmen. Ohne diese vorgeschriebene Besetzung darf die Erstmitbeteiligte mit ihren Hubschraubern keine Rettungsflüge bzw Notarzthubschrauberflüge vornehmen.

Wie andere Anbieter von Rettungsdiensten ist die Erstmitbeteiligte mit der zentralen Leitstelle, der XXXX gemeinnützige GmbH, welche im Eigentum des Landes Tirol steht, verbunden. Hierfür schloss die Erstmitbeteiligte mit der ILL- XXXX GmbH (nunmehr XXXX GmbH) am 17.05.2006 einen Vertrag über die Teilnahme am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der Leitstelle. Dieser Vertrag enthält die gegenseitigen Rechte und Pflichten (v.a. Entgegennahme von Meldungen, Einsatzunterstützung, Alarmierungsvorgänge, Qualitätsmanagement, Datentransfer, Alarmierungsannahme, Meldepflichten) zwischen der Leistelle und dem Flugrettungsbetreiber sowie die monatlichen Entgelte für die alarmierten Transporte mit Rettungs- und Notarzthubschraubern pro Stützpunkt und Hubschrauber. Weiters ist in den Vereinbarungen eine Vertragsstrafe vorgesehen, wenn der Flugrettungsbetreiber gegen definierte Handlungspflichten verstößt. Die XXXX GmbH ist gesetzlich verpflichtet, alle Notrufe, die über die Telefonnummern 122 (Feuerwehr), 140 Alpinnotruf) und 144 (Rettungsdienste) eingehen, entgegenzunehmen und zu bearbeiten und alarmiert die notwendigen Einsatzkräfte, wobei die Leitstelle entscheidet, ob eine bodengebundene oder eine luftgebundene Rettung erforderlich ist. Ist eine luftgebundene Rettung erforderlich, alarmiert diese den jeweiligen Betreiber von Notarzthubschraubern, darunter auch die Beschwerdeführerin, unter der Voraussetzung, dass die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Betreibers der Leitstelle vorab gemeldet worden ist.

Die Erstmitbeteiligte schloss zudem am 10.07.2012/13.07.2012 mit dem Land Tirol eine Vereinbarung über die Festsetzung von Tarifen für und die Abrechnung von Flugrettungseinsätzen in der Grundversorgung. Diese Vereinbarung betrifft die direkte Verrechnung von Kosten, die Patienten, Angehörigen oder dem Nachlass durch Flugrettungseinsätze im Bereich der Grundversorgungentstehen, zwischen der Erstmitbeteiligten als Flugrettungsbetreiberin und dem Land Tirol. Als Grundversorgung gelten nach dieser Vereinbarung Flugrettungseinsätze infolge von Verkehrsunfällen und sonstigen Unfällen und Notfällen, soweit sie nicht Unfälle in Ausübung von Sport und Touristik am Berg und Fälle von Bergnot betreffen. Diese Vereinbarung regelt die Tarife für Flugrettungsleistungen und Höhe der vom Land gewährten Beiträge, die Voraussetzungen und Abwicklung der Direktverrechnung, die Modalitäten der Rechnungslegung durch die Erstmitbeteiligte gegenüber dem Land Tirol, die Erklärung der Erstmitbeteiligten, sich der Entscheidung einer angedachten Ombudsstelle für Patientenabrechnung zu unterwerfen, Regelungen über Qualitätsstandards und Kontrolle sowie das Einverständnis der Erstmitbeteiligten für die Einholung von Information durch die Sozialversicherung. Diese Vereinbarung trat rückwirkend für nach dem 31.12.2011 eingetretene Flugrettungsfälle in Kraft und wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen.

Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Erstmitbeteiligten und dem Land Tirol, womit Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallrettung mittels Hubschraubern und Leistungen des qualifizierten Krankentransportes mittels Hubschraubern ganz oder teilweise übertragen worden sind, bestand im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012, aber auch aktuell nicht. Für die Leitstelle ist lediglich die Mitteilung des Landes Tirol entscheidend, dass ein neuer Betreiber eines Rettungsdienstes besteht, um diesen in das System der zentralen Leitstelle einzubeziehen. Es bestanden im vorgenannten Zeitraum im Bereich der Flugrettung keine schriftlichen Verträge zwischen dem Land Tirol und der Erstmitbeteiligten bzw zwischen dem Land Tirol und einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Konsortium von Flugrettungsgesellschaften zur gänzlichen oder teilweisen Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Flugrettung. Hingegen besteht seit 14.07.2010 eine schriftliche, für die Dauer von zehn Jahren geschlossene Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und der Bietergemeinschaft „Rettungsdienst Tirol“, einem Konsortium verschiedener Rettungseinrichtungen, mit welcher die Besorgung des bodengebundenen Rettungsdienstes beauftragt wurde.

Die Besorgung des öffentlichen Flugrettungsdienstes hat das Land Tirol keinem Dritten, auch nicht der Erstmitbeteiligten, übertragen. Aufgrund des mit der Erstmitbeteiligten geschlossenen Vertrages vom 10./13.03.2007 leistet das Land Tirol Patienten für Flugrettungsleistungen, bei denen Kostenersatzpflicht durch eine gesetzliche Sozialversicherung oder eine dieser gleichgestellten Fürsorgeeinrichtung besteht, für von der Erstmitbeteiligten durchgeführte Flugrettungseinsätze im Bereich der (i) medizinischen Erstversorgung von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), (ii) Herstellung ihrer Transportfähigkeit und (iii) ihres Transports unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung mit besonders dafür ausgestatteten Notarzthubschraubern bestimmte Beiträge, wobei Flugrettungseinsätze, die Unfälle in Ausübung von Sport und Touristik am Berg und Fälle von Bergnot von dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen sind.

1.3. Im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 war der Beschwerdeführer für die Erstmitbeteiligte am 12.05.2011, 01.06.2011, 21.07.2011, 17.08.2011, 06.10.2011, 26.05.2011, 02.06.2011, 15.08.2011, 26.10.2011, 27.10.2011 und am 26.01.2012 tätig.

Der Beschwerdeführer war seit 2001 am Alpinstützpunkt XXXX in XXXX für die Firma XXXX und, nach Übernahme des Stützpunktes durch die Erstmitbeteiligte, anschließend für diese tätig. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligten wurden im Hinblick auf seine Tätigkeit für die Erstmitbeteiligte keine schriftlichen Verträge abgeschlossen.

Für die Ausübung der Tätigkeit als Notarzt für die Erstmitbeteiligte waren die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und das Notarztdiplom Voraussetzung. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Notarzt.

Um für die Erstmitbeteiligte tätig werden zu können, wurden die Notärzte, so auch der Beschwerdeführer, von der Erstmitbeteiligten eingeschult. Eine Ausbildung als Notarzt wurde von der Erstmitbeteiligten vorausgesetzt. Sie bezahlte den mitbeteiligten Notärzten keine Aus- oder Fortbildungskosten.

Die vom Beschwerdeführer für die Erstmitbeteiligte durchgeführten Dienste begannen entsprechend seiner Einteilung im von leitenden Oberärzten Dr. XXXX und Dr. XXXX geführten Dienstplan regelmäßig zu fixen, dem Beschwerdeführer nicht abänderlichen Dienstzeiten zwischen 07:00 im Winter und 07:30 Uhr im Sommer und endeten mit Beginn der Dunkelheit. Der Beschwerdeführer musste am jeweiligen Tag seines Einsatzes zu diesen Dienstzeiten am Hubschrauberstützpunkt in XXXX , zu dem er einen Zugangscode von der Erstmitbeteiligten erhalten hatten, aufhältig sein. Erst mit der Anwesenheit von Pilot, Notarzt und Flugretter war der Rettungshubschrauber einsatzbereit. Nach dem Eintreffen des Beschwerdeführers am Stützpunkt wurde zunächst die Ausrüstung und das Material kontrolliert. Sodann erfolgte die Anmeldung bei der Leitstelle und anschließend leistete der Beschwerdeführer Bereitschaftsdienst am Stützpunkt. Im Rettungseinsatzfall flog der Beschwerdeführer zusammen mit einem Piloten und einem Notfallsanitäter die entsprechenden Rettungstransporteinsätze.

Die Diensteinteilung erfolgte durch den dienstplanverantwortlichen Notarzt im Auftrag der Erstmitbeteiligten und mit deren Absprache ursprünglich über die Dienstliste, später über eine über den internen Bereich der Homepage der Erstmitbeteiligten zugängliche Internetplattform. Für den Zugang zur sog. „Member Area“ der Homepage ist ein Benutzername und ein Passwort einzugeben, welche der Beschwerdeführer von der Erstmitbeteiligten erhielt. Der Beschwerdeführer gab dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen, den von der Erstmitbeteiligten eingesetzten leitenden Oberärzten Dr. XXXX und Dr. XXXX im Vorhinein per E-Mail oder per Telefon bzw über die Internetplattform Dienstwünsche bekannt. Je nach Verfügbarkeit im Sinne des „first come, first serve-Prinzips“ erfolgte durch von der Erstmitbeteiligten hierfür bestellte dienstführende Oberärzte die Einteilung des Beschwerdeführers in den Dienstplan. Der Beschwerdeführer hatte keine Verpflichtung zur Leistung von bestimmten Diensten pro Monat, wurde aber, wie alle anderen Notärzte gefragt, wie oft er pro Monat eingesetzt werden können. Nach dieser Information wurde der Dienstplan erstellt. Die entsprechende Einteilung im Dienstplan war für den Beschwerdeführer verbindlich. Im Falle einer Arbeitsverhinderung oder einer Verhinderung durch Krankheit musste der eingeteilte Beschwerdeführer diese Umstände dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen mitteilen. Dieser suchte dann eine Vertretung aus dem Pool der verfügbaren Notärzte aus oder der Beschwerdeführer wählte selbst aus diesem Pool eine Vertretung aus. Eine Vertretung des für einen Dienst eingeteilten Beschwerdeführers durch eine beliebige dritte Person mit der Qualifikation als Notarzt war nicht möglich.

Abwesenheiten aufgrund von Krankheit musste der Beschwerdeführer dem dienstplanverantwortlichen Oberarzt melden. Urlaube des Beschwerdeführers wurden in der Dienstplanerstellung entsprechend berücksichtigt und mussten nicht mit der Erstmitbeteiligten vereinbart werden.

Für seine Tätigkeit als Notarzt erhielt der Beschwerdeführer von der Erstmitbeteiligten ein Entgelt, wobei die Bezahlung des Beschwerdeführers entsprechend einer gleichbleibenden Pauschale pro geleisteten Tag erfolgte, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer effektiv bei Rettungseinsätzen eingesetzt worden ist oder nur in Rufbereitschaft am jeweiligen Stützpunkt bereitstand. Das Honorar konnte nicht individuell verhandelt werden, sondern war von der Erstmitbeteiligten vorgegeben. Die Bezahlung durch die Erstmitbeteiligte erfolgte nach Legung einer Honorarnote, die ein fixer Vordruck mit der Bezeichnung „Notarzthonorarnote“ und der Bezeichnung des Namens und der Adresse des Rechnungslegers, des Rechnungslegungsgrundes („Für Einsatzbereitschaft – Nothubschrauberdienste der XXXX Ges.m.b.H. – A- XXXX “), der Tätigkeit („Notarzt“) sowie des Zeitraumes („von: … bis: …“) und des Betrages der Tagespauschale („Euro 320,00), der Anzahl der Diensttage sowie des Gesamtbetrages („Gesamthonorarnote“) der Erstmitbeteiligten war und in den Stützpunkten auflag. Das verrechnete Entgelt überwies die Erstmitbeteiligte auf das jeweilige, in der Honorarnote angegebene Konto überwiesen.

Von der Erstmitbeteiligten wird neben dem Piloten, dem Notfallsanitäter und dem Hubschrauber die notwendige Bergeausrüstung, Rettungs- und Klettergurte für Seilbergungen sowie eine Pooljacke zur Verfügung gestellt. Die medizinische Ausrüstung (Medikamente und Infusionen usw) sind zur Gänze im Hubschrauber bzw im Stützpunkt vorhanden. Der Beschwerdeführer musste selbst Bergschuhe, Funktionskleidung und eventuell einen Helm beibringen. Fallweise verwendeten Notärzte auch eigene medizinische Instrumente, wie ihr eigenes Stethoskop, und auch ihr eigenes Notarztequipment, obwohl derartige medizinische Ausrüstung von der Erstmitbeteiligte bereits zur Verfügung gestellt worden war.

Der Beschwerdeführer hatte, wie alle für die Erstmitbeteiligte tätige Notärzte, die Pflicht, nach dem Rettungseinsatz Notarztprotokolle (NCA-Protokolle) zu erstellen. Für jeden Einsatz gab es überdies ein von der Erstmitbeteiligten bereitgestelltes eigenes vorgedrucktes Flugprotokoll, in dem Diagnosen und medizinische Maßnahmen eingetragen werden mussten. Dieses Flugprotokoll diente zur Dokumentation der jeweiligen Einsätze und faktisch auch zum Nachweis der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Erstmitbeteiligte.

Die für die Erstmitbeteiligte tätigen Notärzte, so auch der Beschwerdeführer, müssen sich zumindest einmal im Jahr einer flugrelevanten Schulung unterziehen. Am jeweiligen Stützpunkt besteht zudem ein Aushang über die wichtigsten Verhaltensweisen im Falle des Fluges. Über den internen Bereich der Homepage, zu dem alle Notärzte Zugang haben, werden unternehmensinterne flugrelevante und auch medizinische Neuerungen zur Einsicht von der Erstmitbeteiligten bekannt gegeben. Die Erstmitbeteiligte versendet auch E-Mails mit Dienstanweisungen. Um auf den Hangar am Stützpunkt XXXX zu gelangen, muss eine Zahlenkombination beim Eingangsschranken angegeben werden, die dem Beschwerdeführer von der Erstmitbeteiligten bekannt gegeben wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Diese Feststellungen ergeben sich in Würdigung der im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 18.11.2019, am 19.11.2019 und am 07.02.2020 aufgenommenen Beweise, der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Vorbringen und Äußerungen sowie der vorgelegten Urkunden sowie in Würdigung des vorgelegten Verwaltungsaktes.

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.3. Zu 1.1.:

Die Feststellungen zur Erstmitbeteiligten basieren auf dem eingeholten Firmenbuchauszug, den glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Protokoll S. 14 ff) und durch Einsicht auf die Homepage dieser Gesellschaft http://www. XXXX

2.4. Zu 1.2.:

Die Feststellung zur Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, XXXX . Gemäß diesem Bescheid wurde der Erstmitbeteiligten die Bewilligung nach § 7 Abs 2 bis 4 FlugrettungsG (LGBl Nr 10/2003 idF LGBl Nr 6/2005) zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern und Notarzthubschraubern von den genannten drei Stützpunkten im Nordtiroler Unterland mit insgesamt fünf im Bescheid näher ausgeführten Hubschraubern erteilt. Aus dem Bescheid sowie aus den Vorschriften des seinerzeit gültigen FlugrettungsG (§ 4 leg.cit.) ergeben sich die festgestellten Pflichten der Erstmitbeteiligten in Bezug auf die Ausstattung ihrer Hubschrauber, deren Anbindung an das Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem sowie die personelle Ausstattung und die Stützpunkte, von denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Neben den im zitierten Bescheid genannten drei Standorten betrieb die Erstmitbeteiligte aufgrund der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Erstmitbeteiligten in XXXX , Salzburg, einen weiteren Stützpunkt (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 14). Dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 Einsätze in der Notfallrettung mittels Hubschraubern mit Notärzten besorgte, ergibt sich zweifelfrei aus dem GPLA-Prüfbericht und aus der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Erstmitbeteiligten (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 14).

Die Feststellung zum Abschluss eines Vertrages zwischen der ILL- XXXX GmbH und der Erstmitbeteiligten vom 17.05.2006 über die Teilnahme am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der Leitstelle ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, XXXX (Seite 24 f). Sein Inhalt ist im Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur Leistelle Tirol GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol. XXXX (Zugriff 10.03.2021), Seite 37 beschrieben. Dass die ILL- XXXX GmbH nunmehr XXXX GmbH heißt, ergibt sich aus dem von der Erstmitbeteiligten vorgelegten Ausdruck aus Wikipedia sowie aus dem Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur XXXX GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol. XXXX (Zugriff 10.03.2021), Seiten 11 ff. Die Feststellung zur Arbeitsweise der Leitstelle ergibt sich einerseits aus dem Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur XXXX GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol. XXXX (Zugriff 10.03.2021), Seiten 46 ff sowie den Beschreibungen der Leitstelle auf ihrer Homepage (https://www. XXXX / , Zugriff 10.03.2021) und aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen Mag XXXX in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 4 ff).

Die Feststellungen zur Vereinbarung über die Festsetzung von Tarifen für und die Abrechnung von Flugrettungseinsätzen in der Grundversorgung vom 10./13.07.2012 ergeben sich aus der von der Erstmitbeteiligten am 24.06.2019 vorgelegten Vereinbarung mit dem Land Tirol.

Die Feststellung, dass zwischen der Erstmitbeteiligten und dem Land Tirol keine Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallrettung mittels Hubschraubern und Leistungen des qualifizierten Krankentransportes mittels Hubschraubern erfolgt sind, ergibt sich aus folgenden Gründen: Die Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, XXXX ) berechtigt die Erstmitbeteiligte zur Ausübung dieser Tätigkeit. Eine Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung erfolgte mit diesem Bescheid, wie aus dem Spruch und der Begründung eindeutig ersichtlich, nicht. Dieser Bescheid behandelt ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem damaligen FlugrettungsG, um Flugrettung mit Rettungshubschraubern oder Notarzthubschraubern ausüben zu dürfen, nicht aber von einer etwaigen Übertragung solcher Rettungstätigkeiten auf die Erstmitbeteiligte. Der in diesem Zusammenhang abgeschlossene Vertrag mit der Leitstelle über die Teilnahme der Erstmitbeteiligten am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem der Leitstelle vom 17.05.2007 stellte eine Voraussetzung für die Bewilligung der Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern dar (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, S 25) und beinhaltet – wie aus dem Landesrechnungshofbericht zu diesen – für alle Flugrettungsunternehmen gleichlautenden – Verträge ausführte, die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Leitstelle und ihrer Teilnehmer in Bezug auf das von der Leitstelle unterhaltene System (Bericht des Landesrechnungshofs Tirol zur XXXX GmbH, LR-1200/7, 07.10.2008, https://www.tirol. XXXX [Zugriff 10.03.2021], Seite 37), nicht aber über die Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung. Ebensowenig vermag aus dem vorgelegten Vertrag vom 10./13.07.2012 über die Festsetzung von Tarifen für und die Abrechnung von Flugrettungseinsätzen im Bereich der Grundversorgung eine solche Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung durch das Land Tirol auf die Erstmitbeteiligte abgeleitet werden. Zum einen war dieser Vertag im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 noch gar nicht abgeschlossen, zum anderen enthält er ausschließlich Regelungen über den Kostenersatz für Flugrettungseinsätze in bestimmten Fällen (nicht Freizeitsportunfälle und Bergnotsituationen). Soweit die Erstmitbeteiligte auf die Anführung des § 3 Rettungsdienstgesetz in der Präambel verwies, vermag dies nicht zu überzeugen, weil eine Präambel keine normative Wirkung zeitigt und außerdem die Zitierung dieser Gesetzesbestimmung im Zusammenhang mit dem zu regelnden Tarifsystem/Kostenersatz erfolgte, um die Befugnis des Landes Tirol zum Abschluss dieses Vertrages überhaupt zu legitimieren. Eine Übertragung von Aufgaben der Erbringung von Leistungen der Notfallflugrettung oder der Rettungsflugrettung erfolgte mit diesem Vertragswerk dem Inhalt nach nicht und war auch nicht – wie aus der Präambel dieses Vertrages ersichtlich ist – intendiert. Dem entspricht auch die Aussage des Zeugen Mag XXXX , dass es sich dabei um eine reine Verrechnungsvereinbarung handelt (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 9) sowie die Aussage des Zeugen MMag Dr XXXX , der den Inhalt dieser Vereinbarung klar auf die Festsetzung von Tarifen und die Möglichkeit der Direktabrechnung zwischen Hubschrauberbetreibern und dem Land Tirol bezog und auch mitteilte, dass keine Übertragung der Flugrettung im Sinne eines Auftrages zur Durchführung der Flugrettung vorgekommen ist (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 10).

Die Feststellung, dass das Land Tirol keinem Betreiber, auch nicht der Erstmitbeteiligten, die Besorgung des öffentlichen Flugrettungsdienstes übertragen hat, ergibt sich unmissverständlich aus der fachlichen Äußerung der Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.02.2019, XXXX , wonach eine Bietergemeinschaft von Rettungseinrichtungen mit den Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes hinsichtlich der Besorgung des bodengebundenen öffentlichen Rettungsdienstes im Sinne der Ermächtigung des § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009 vom Land Tirol beauftragt wurde, während eine vergleichbare Beauftragung im Bereich der Flugrettung nicht besteht und auch kein Flugrettungsunternehmen einen Vertrag gemäß § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 über die Besorgung von Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes hat. Der Zeuge MMag Dr XXXX , der als Büroleiter des für Flugrettung zuständigen Landesrates (https:// XXXX , Zugriff 10.03.2021) mit dem öffentlichen Rettungsdienst unmittelbar befasst war, bestätigte in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 11) glaubhaft, dass eine der bodengebundenen Rettung vergleichbare Beauftragung im Bereich der Flugrettung nicht aktuell besteht und auch kein Vertrag gemäß § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 über die Besorgung von Leistungen des öffentlichen Flugrettungsdienstes besteht. Der Auskunft der Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.02.2019, XXXX , welche der Erstmitbeteiligte im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden ist, hielt diese entgegen, dass der Vertrag über die Festsetzung von Tarifen und der Abrechnung von Flugeinsätzen im Bereich der Grundversorgung ein solcher nach § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 sei und bezeichnete die „gegenteilige Auskunft eines politisch linksorientierten Ressorts des Amtes der Tiroler Landesregierung“ als „objektiv unrichtig“. Damit zeigt die Erstmitbeteiligte nicht auf, dass ihr die Besorgung der öffentlichen Flugrettung gemäß § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 übertragen worden ist. Sie vermag keinen entsprechenden Rechtsakt zu nennen, wie zB den Zuschlag in einem Vergabeverfahren der öffentlichen Flugrettung oder einen Vertrag, in dem das Land Tirol ihr diese Besorgung überträgt. Der Verweis auf den Vertrag vom 10./13.07.2012 geht, wie bereits oben dargelegt, ins Leere, da dieser Vertrag nur Abrechnungsmodalitäten, Tarife, und gewisse Pflichten der Erstmitbeteiligten regelt, nicht aber die Übertragung der öffentlichen Flugrettung. Im Weiteren diffamiert die Erstmitbeteiligte im Vorbringen vom 12.09.2019 die Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz als „linksorientiert“, womit sie keine sachlichen Einwände gegen die Beurteilung, es gäbe keine Verträge zur Übertragung der öffentlichen Flugrettung, vorbringt, sondern eine milieubedingte Unmutsäußerung, die dahingehend zu würdigen ist, dass die Erstmitbeteiligte der Äußerung dieser Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung nichts substantiiert entgegensetzen kann. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.5. Zu 1.3.:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Notarzt zu den jeweils festgestellten Zeitpunkten für die Erstmitbeteiligte tätig war, ergibt sich zweifelsfrei aus der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Erstmitbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2020 (Verhandlungsprotokoll S 14) und der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 37). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in den festgestellten Zeiträumen für die Erstmitbeteiligte als Notarzt tätig geworden ist.

Dass der Beschwerdeführer seit 2002, zuvor für die die Fa XXXX , später für die Erstmitbeteiligte als Notarzt am Stützpunkt XXXX gearbeitet hat, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht von 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 38). Die Feststellung, dass es keine schriftlichen Verträge zwischen dem Beschwerdeführer – wie auch der übrigen mitbeteiligten Notärzte – und der Erstmitbeteiligten gibt, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen vor der belangten Behörde von Dr. XXXX (Niederschrift vom 18.02.2013, S 3), Dr. XXXX (Niederschrift vom 13.02.2013, S 2) und Dr. XXXX (Niederschrift vom 20.02.2013, S 3), sowie auch den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2019 des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll S 40). Zwar teilten Dr. XXXX (Niederschrift vom 08.02.2013, S 3) und Dr. XXXX (Niederschrift vom 11.02.2013, S 3) mit, dass es einen schriftlichen Werkvertrag in Form eines Vordruckes von der Erstmitbeteiligte gegeben habe, jedoch ist im ganzen Verfahren weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Vertragsvordruck hervorgekommen, sodass der erkennende Richter davon ausgeht, dass Dr. XXXX und Dr. XXXX hier einem Irrtum erlagen und die als Vordrucke von der Erstmitbeteiligte bereitgestellten Honorarnoten mit Vertragsvordrucken verwechselten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aus den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und von Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX eine Negierung der Existenz eines schriftlichen Vertrages mit der Erstmitbeteiligten zu entnehmen ist. Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen.

Die Feststellung zu den fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit der mitbeteiligten Notärzte und des Beschwerdeführers für die Erstmitbeteiligte ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde von Dr. XXXX (Niederschrift vom 08.02.2013, S 1), Dr. XXXX (Niederschrift vom 18.02.2013, S 1), Dr. XXXX (Niederschrift vom 11.02.2013, S 1), Dr. XXXX (Niederschrift vom 20.02.2013, S 1) sowie von Dr. XXXX (Niederschrift vom 13.02.2013, S 1) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 vom Geschäftsführer der Erstmitbeteiligte (Verhandlungsprotokoll S 15), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 27), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 32). Dass für die Eigenschaft als Notarzt diese Qualifikationen berufsrechtlich zwingend erforderlich ist, ergibt sich überdies aus § 40 ÄrzteG.

Dass die Erstmitbeteiligte die mitbeteiligten Notärzte wie auch den Beschwerdeführer vor deren Tätigkeit für sie einschulte, eine entsprechende Ausbildung voraussetzte und keine Aus- und Fortbildungskosten finanzierte, ergibt sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Erstmitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 14 ff).

Der festgestellte Ablauf der Tätigkeit des Beschwerdeführers, wie der mitbeteiligten Notärzte, für die Erstmitbeteiligte sowie die Feststellungen zu Beginn und Ende der Dienstzeit ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen der durch die belangte Behörde befragten mitbeteiligen Notärzte (Niederschrift der Einvernahme von Dr. XXXX vom 08.02.2013, S 1 f; Niederschrift der Einvernahme von Dr. XXXX vom 18.02.2013, S 2; Niederschrift der Einvernahme von Dr. XXXX vom 11.02.2013, S 2; Niederschrift der Einvernahme von Dr. XXXX vom 20.02.2013, S 1 f und Niederschrift der Einvernahme von Dr. XXXX vom 13.02.2013, S 2) sowie der Aussagen des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 38) und der mitbeteiligten Notärzte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl die Aussagen von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 27; Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 32, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2018, S 45, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 53, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 8 und S 10 f; von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 12 und S 13, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 15 f, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 7 f).

Dass die Diensteinteilung durch einen dienstplanverantwortlichen Oberarzt im Auftrag der Erstmitbeteiligten und mit deren Absprache ursprünglich über die Dienstliste, später über eine über den internen Bereich der Homepage der Erstmitbeteiligten zugängliche Internetplattform erfolgte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die mitbeteiligten Notärzte schildern in ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2019, 19.11.2019 und am 07.02.2020 eindrücklich, dass man über den internen Bereich auf eine Plattform gelangt, über die Dienstplanwünsche geäußert werden können und man auch erkennen kann, welche Tage bereits vergeben sind. Wenn sich ein Notarzt für einen freien Tag entscheidet, kann dieser genommen werden, es sei denn jemand anderer war schneller (vgl die diesbezüglichen Aussagen von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 47). Nach den Schilderungen des Geschäftsführers der Erstmitbeteiligten organisieren sich die Ärzte selber, die Erstmitbeteiligte habe keinen Einfluss auf die Notärzte (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 16 f). Diese Aussage erscheint jedoch aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zum einen stellt die Erstmitbeteiligte über ihre Homepage eine Intranetanwendung, einen sog Mitgliederbereich bzw eine Member Area zur Verfügung (vgl die Aussagen von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 31, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 47). Zu dieser Intranetplattform hat nicht jeder Notarzt Zugang, sondern nur solche, die über eine Zutrittskennung bzw über ein Password verfügen (vgl die Aussagen von Dr. XXXX vom 18.11.2019, S 31, [„Es gibt auf der Homepage einen eigenen Mitgliederbereich, den man mit einer eigenen Zutrittskennung ansurfen kann.“], von Dr. XXXX vom 18.11.2019, S 32 [„Es gibt auf der Homepage der XXXX . einen privaten Bereich, der mit einem gesonderten Passwort zu öffnen ist.“]). Eine Einschau auf der Homepage der Erstmitbeteiligten belegt diese Angaben. Unter www. XXXX (Zugriff am 24.03.2021) erscheint eine „Members Area – XXXX “. Auf dieser Seite sind, um, Zugang zu dieser „Members Area“ zu erhalten Benutzername und Passwort einzugeben und „senden“ anzuklicken. Dass diese Zutrittskennung von jemanden anderen als der Erstmitbeteiligten vergeben wird, ist, zumal es sich um die Homepage der Erstmitbeteiligten (www. XXXX ) handelt, nicht glaubhaft. Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 47) gibt auch an, dass er die Zugangscodierung für die Member Area „vom Chef, Herrn XXXX “ bekommen habe, was lebensnah erscheint, zumal ein privater Bereich eben nicht jedem offenstehen soll und es nachvollziehbar ist, dass der Geschäftsführer der Inhaberin der Homepage (der Erstmitbeteiligte) darüber entscheidet, wer Zugriff zu diesem Bereich haben soll und wer nicht. Allein über diese Entscheidung relativiert sich bereits die Behauptung, die Ärzte würden sich selbst organisieren, da nur solche sich bezüglich der Dienste für die Erstmitbeteiligte organisieren können, die sie für den internen Bereich der Homepage zugelassen hat. Zweitens ist zu erwägen, dass die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Bewilligung nur Rettungsflüge anbieten und durchführen kann, wenn diese vollständige Besatzung der Hubschrauber gegeben ist. Daher ist wirtschaftlich betrachtet das Vorhandensein des nötigen Notarztpersonals derart essentiell für die Erbringung Notarzthubschrauberdienste, dass kein vernünftiger Unternehmer die Verfügungsgewalt über den notärztlichen Dienst nicht selbst behalten, sondern es Dritten (den Ärzten) und deren Selbstorganisation überlassen würde, die erforderlichen Notärzte für die vier Stützpunkte und Hubschrauber der Erstmitbeteiligten zur Verfügung zu stellen oder eben nicht. Damit würde sich die Erstmitbeteiligte in einem bedeutenden Maß den mitbeteiligten Notärzten und dem Beschwerdeführer ausliefern und der Erfolg ihres Unternehmens vom guten Willen der mitbeteiligten Notärzte abhängig machen. Der erkennende Richter ist davon überzeugt, dass kein rational agierender Unternehmer, auch nicht der Geschäftsführer der Erstmitbeteiligten, es angesichts des bei Hubschraubern hohen Betriebsmitteleinsatzes dem Zufall überlassen würde, ob die sich (nach Aussage des Geschäftsführers der Erstmitbeteiligte) selbst organisierenden Notärzte jeden Tag, an dem Notärzte benötigt werden, auch tatsächlich der Erstmitbeteiligten solche zur Verfügung stehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bezahlung dieser Notärzte durch die Erstmitbeteiligte gegenüber anderen Anbietern deutlich geringer (Aussage Dr XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 13) war und somit das Honorar nicht als besonderer Anreiz dienen konnte. Vielmehr ist anzunehmen, dass ein Unternehmen, wie es die Erstmitbeteiligte betreibt, alles daransetzt, möglichst viele Rettungsflüge durchführen zu können und sich daher nicht der Selbstorganisation von einer Gruppe von Notärzten ausliefern würde. Letzteres würde bedeuten, dass die Erstmitbeteiligte von Personen abhängig wäre, die aus eigenem Gutdünken – weil sie zB gerade Lust haben oder eine Abwechslung brauchen – sich zu Diensten für die Erstmitbeteiligte bereiterklärten, ohne dass sie Einfluss nehmen könnte. Eine solche Konsequenz würde jedes planmäßige Anbieten von Rettungsflügen von Vornherein verhindern. Aus der Bewilligung vom 14.03.2017 ergibt sich zudem, dass der Tiroler Landesregierung jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen die aktuellen Besatzungslisten und Betriebszeiten mitzuteilen sind (3. Nebenbestimmung des Bescheides vom 14.03.2017, XXXX ). Zur Besatzung von Notarzthubschraubern zählen auch die Notärzte, sodass im Hinblick auf vorgenannte Verpflichtung der Erstmitbeteiligten eine straffe Organisation, die den notärztlichen Dienst miteinschließt, zur Herstellung einer aktuellen Besatzungsliste erforderlich ist. Somit kann die Erstmitbeteiligte, wenn sie sich regelkonform verhält, nicht umhin, als sich betrieblich derart zu organisieren, dass die zu besetzenden Notarzthubschrauber an den bewilligten Stützpunkten auch tatsächlich mit Notärzten besetzt werden können. Dies schließt ein System aus, in dem sich die Notärzte ausschließlich autonom von der Erstmitbeteiligten für Dienste bereit erklären, sondern bedingen die planende Hand der Erstmitbeteiligten. Diesem Umstand ist die Erstmitbeteiligte auch nachgekommen, indem sie einerseits die mitbeteiligten Notärzte befragte, wie oft sie pro Monat zur Verfügung stehen werden (Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 12) und andererseits indem sie leitende Oberärzte, wie Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX oder Dr. XXXX bestellte, welche für die Erstmitbeteiligte die entsprechenden Dienstpläne der dienstversehenden Notärzte erstellten (Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 10) und damit über die Zeit, in denen diese Notärzte zu Diensten bereit waren, auch effektiv verfügten. Dass sie hierbei Dienstplanwünsche der mitbeteiligten Notärzte, wie auch des Beschwerdeführers akzeptierten bzw berücksichtigten, spricht nicht gegen die den leitenden Oberärzten von der Erstmitbeteiligten übertragene Befugnis, die mitbeteiligten Notärzte entsprechend zu Diensten einzuteilen. Drittens ist auch die Rolle der diensteinteilenden Oberärzte nur daraus erklärbar, dass diesen die Erstmitbeteiligte ein entsprechendes Pouvoir, die Planungs- und Leitungsbefugnis, verschaffte. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die übrigen mitbeteiligten Notärzte, so auch der Beschwerdeführer, dieser Dienstplaneinteilung unterwerfen hätten sollen. Vor diesem Hintergrund war daher festzustellen, dass die dienstplandenen Ärzte Dr. XXXX und Dr. XXXX , sodann Dr. XXXX und Dr. XXXX im Auftrag der Erstmitbeteiligten die entsprechenden Dienstpläne erstellten. Dass der jeweilige leitende Oberarzt von der Erstmitbeteiligten für die Dienstplanung bestellt wurde und diese die Befähigung hatten, die sich zu Diensten bereit erklärenden Notärzten, darunter auch der Beschwerdeführer, auch effektiv im Dienstplan einzutragen, ergibt sich zwingend aus der Organisationsstruktur der Erstmitbeteiligten, ihren Verpflichtungen aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2017, aber auch aus dem Umstand, dass zu derart sensiblen Daten, wie jenen eines Dienstplanes eine Zugangscodierung erforderlich war, welche nur der Geschäftsführer der Erstmitbeteiligten vergeben hatte (vgl nochmals die diesbezügliche Aussage von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 47). Es erscheint daher geradezu denkunmöglich und würde auch dem vom Geschäftsführer der Erstmitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindruck widersprechen, würde man annehmen, dass der Geschäftsführer der Erstmitbeteiligten die Dienstplanerstellung und Leitung des notärztlichen Dienstes nicht bestimmten leitenden Oberärzten übergeben hätte, um damit ein zentrales organisatorisches Element – die Einteilung von Notärzten an bestimmten Tagen zu Notarzthubschrauberdiensten – im Interesse der Möglichkeit an diesen Tagen Notarzthubschrauberdienste erbringen zu können, zu erfüllen und außerdem der Nebenbestimmung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2017 die Besatzungslisten zu führen und Aktualisierungen mitzuteilen, nachkommen zu können. Damit zeigt sich aber auch, dass die diesbezügliche Angabe des Geschäftsführers der Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 16 f), wonach sich die Notärzte selber organisieren würden, nicht zutreffen kann, was auch daran zu erkennen ist, dass an den meisten Tagen mitbeteiligte Notärzte bereitstanden, was bei bloßer Selbstorganisation nicht gewährleistet sein kann. Der Geschäftsführer der Erstmitbeteiligten begründet seine Aussage, die Notärzte würden sich selber organisieren, damit, dass die Notärzte nicht seine Angestellten seien, eine Begründung, die letztlich den Umkehrschluss zulässt, dass – sollten sie tatsächlich Angestellte iSd § 4 Abs 1 Z 1 bzw Abs 2 ASVG zu qualifizieren sein (wie dies die belangte Behörde annimmt) – im umgekehrten Fall sie sich nicht selbst organisieren würden. Diese Aussage ist daher nicht geeignet, eine Feststellung zu treffen, die eine Selbstorganisation der Notärzte und damit des Beschwerdeführers für sich allein tragen würde. Dass mitbeteiligen Notärzte, wie auch der Beschwerdeführer, keine Verpflichtung zur Leistung von bestimmten Diensten pro Monat hatten, aber sehr wohl von der Erstmitbeteiligten gefragt wurden, wie oft sie pro Monat eingesetzt werden können und dass nach dieser Information der Dienstplan erstellt wurde, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 12). Dass die mitbeteiligten Notärzte, darunter auch der Beschwerdeführer, dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen, den leitenden Oberarzt – zunächst Dr. XXXX und Dr. XXXX , sodann Dr. XXXX und Dr. XXXX – im Vorhinein per E-Mail oder per Telefon bzw über die Internetplattform Dienstwünsche bekanntgaben und diese die jeweiligen mitbeteiligten Notärzte, wie auch der Beschwerdeführer, je nach Verfügbarkeit im Sinne des „first come, first serve-Prinzips“ in den Dienstplan aufnahmen und entsprechend für Dienste einteilten, ergibt sich aus den nahezu übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Notärzte vor der belangten Behörde (Aussage des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 38, vgl auch die Aussagen Dr. XXXX , Protokoll vom 08.02.2013, S 2, Dr. XXXX Protokoll vom 18.02.2013, S 2; Dr. XXXX Protokoll vom 11.02.2013, S 2, Dr. XXXX , Protokoll vom 20.02.2013, S 2 und Dr. XXXX , Protokoll vom 13.02.2013, S 2) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, am 19.11.2019 und am 07.02.2020 (Aussagen Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 27 u S 28, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 33, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 44, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 47, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 8, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 12, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 4). Danach gaben die mitbeteiligten Notärzte ihre Verfügbarkeiten elektronisch ein und wurden von dem dienstplanverantwortlichen leitenden Oberarzt entsprechend in den Dienstplan aufgenommen. Dass diese entsprechende Einteilung für den jeweiligen mitbeteiligten Notarzt verbindlich war und eine Arbeitsverhinderung oder eine Verhinderung durch Krankheit dem jeweiligen Dienstplanverantwortlichen mitteilen mussten, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen der mitbeteiligten Notärzte vor der belangten Behörde (Aussagen Dr. XXXX am 08.02.2013, S 2, Dr. XXXX Protokoll vom 18.02.2013, S 2; Dr. XXXX Protokoll vom 11.02.2013, S 2, Dr. XXXX , Protokoll vom 20.02.2013, S 2 und Dr. XXXX , Protokoll vom 13.02.2013, S 2) und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, am 19.11.2019 und am 07.02.2020 (Aussagen Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 28, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 33, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 47, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 8, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 12, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 4). Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 43) teilte mit, es habe nie eine Situation gegeben, dass er einen zugesagten Dienst nicht antreten habe können. Aus dem Umstand, dass es nie eine solche Situation einer Absage gegeben hatte, geschlossen werden kann, dass sich Dr. XXXX verpflichtet fühlte, einen zugesagten Dienst zu versehen und es daher nie zu einer solchen Situation gekommen ist. Aus seiner Aussage, dass er nicht die Aufgabe hatte, den Dienstplan zu befüllen und seinem Verweis auf die zuständigen Dienstplanverantwortlichen (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 44), ergibt sich ein klares Verständnis, diesen Dienstplanverantwortlichen untergeordnet zu sein, was für eine Bindung an deren Entscheidungen spricht. Dr. XXXX teilte mit, es wäre in so einem Fall (sc Stornierung eines vereinbarten Dienstes) jemand anderer gesucht worden (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 51), womit er freilich die Frage unbeantwortet ließ, ob er auch verpflichtet war, einem zugesagten Dienst Folge zu leisten. Dass die Erstmitbeteiligte im Falle einer (vielleicht auch unberechtigten) Absage jedenfalls für einen Ersatz suchen musste, wenn sie Notarzthubschrauberdienste erbringen wollte, sagt nichts über die (allenfalls vielleicht zu Unrecht gebrochene) Pflicht eines Notarztes aus, einem zugesagten Dienst Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 38, gibt dagegen an, dass er, wenn er entsprechend seinen Wünschen im Dienstplan aufgenommen wurde, einfach absagen hätte können. Ebenso teilte Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 47, mit, er hätte jederzeit absagen können. Diese Aussagen erscheinen vor dem Hintergrund der übrigen Aussagen als wenig überzeugend. Sollten diese zutreffen, hätte eine Dienstplaneinteilung keinerlei Wirkung gehabt. Würde man diese Aussagen wörtlich nehmen, hätten sich der Beschwerdeführer oder Dr. XXXX noch buchstäblich eine Minute vor Dienstantritt es sich anders überlegen und absagen können. Damit wäre aber ein Notarzthubschrauberbetrieb entsprechend der Genehmigung durch die Tiroler Landesregierung (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007, XXXX ) nicht gesichert aufrechtzuerhalten, weil die Erstmitbeteiligte von der Willkür der Notärzte abhängig gewesen wäre. Umgekehrt hätte eine solche Situation – die behauptete völlige Freiwilligkeit zum Tätigwerden als Notarzt – dazu geführt, dass die mitbeteiligten Notärzte unter der Drohung, den zugesagte Dienst doch nicht zu versehen, die Erstmitbeteiligte wirtschaftlich erheblich unter Druck setzen hätten können, was jedoch nicht geschehen ist. Die Erstmitbeteiligte konnte sich sogar leisten, die mitbeteiligten Notärzte im Vergleich zu anderen Anbietern deutlich geringer zu entlohnen (Aussage Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 13). Dies spricht ökonomisch betrachtet klar gegen die behauptete Freiheit, zugesagte Dienste jederzeit absagen zu können und belegt deutlich die vertragliche Verpflichtung der mitbeteiligten Notärzte zugesagte und im Dienstplan eingeteilte Dienste (persönlich) erbringen zu müssen (vgl in diesem Sinne auch die Aussagen hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2019 von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 28: „Hier [sc zur Frage, ob er an den Dienstplan gebunden gewesen sei] würde ich sagen „Was liegt, das pickt“. Ich fühlte mich daran gebunden und habe mich auch daran gebunden gefühlt.“), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 33: „Gebunden fühlte ich mich schon. Ich hätte dann den Verteiler entsprechend informiert, über die elektronische Homepage, dass ich nicht zur Verfügung stehe und man hätte den Tag dann wählen können. Wenn es zu knapp war, hat auch der Stützpunkt selbst jemanden angefragt. Das ist hin und wieder auch vorgekommen, dass dies notwendig war.“). Wenn dagegen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 vermeinte, er hätte einfach absagen können (Verhandlungsprotokoll S 38), so ist dies unglaubhaft, weil er damit verhindert hätte, dass die Erstmitbeteiligte an dem Tag, an dem der mitbeteiligte Notarzt kurzfristig absagte, überhaupt Notarzteinsätze fliegen hätte können, was zu Schäden bei der Erstmitbeteiligte in Form von frustrierten Aufwendungen und Verdienstentgang geführt hätte. Daher ist von einer grundsätzlichen Bindung der mitbeteiligten Notärzte an den Dienstplan nicht zu zweifeln. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich die mitbeteiligten Notärzte sich vertreten lassen hätten können. Hierbei ergeben die überwiegend übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Notärzte vor der belangten Behörde (vgl die Aussage des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll S 39; vgl auch die Aussagen von Dr. XXXX am 08.02.2013, Protokoll S 2, von Dr. XXXX am 18.02.2013, Protokoll S 2, von Dr. XXXX am 11.02.2013, Protokoll S 2, von Dr. XXXX am 20.02.2013, Protokoll S 2, und von Dr. XXXX am 13.02.2013, Protokoll S 2) und in den mündlichen Verhandlungen am 18.11.2019 (Aussagen von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll, S 28 f, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 33, , von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 44, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 48, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 51), 19.11.2019 (Aussagen von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 9 und von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 12 f) und am 07.02.2020 (Aussage von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 9) ein klares Bild: Entweder suchte die Erstmitbeteiligte durch den Dienstplanverantwortlichen selbst eine Vertretung aus dem Pool der verfügbaren Notärzte aus oder der betreffende mitbeteiligte Notarzt bzw der Beschwerdeführer wählte selbst aus diesem Pool eine Vertretung aus. Die Vertretung der mitbeteiligten Notärzte erfolgte ausnahmslos durch andere mitbeteiligte Notärzte aus dem sog „Ärztepool“. Eine Vertretung eines eingeteilten mitbeteiligten Notarztes durch eine beliebige dritte Person mit der Qualifikation als Notarzt war dagegen nicht möglich (vgl Aussagen von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 28, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 33, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 9 und von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 9).

Dass der Beschwerdeführer, wie die mitbeteiligten Notärzte Abwesenheiten dem dienstplanverantwortlichen Oberarzt bzw den Stützpunktleiter melden musste, ergibt sich aus der Aussage von Dr. XXXX am 08.02.2013, Protokoll S 2, und von Dr. XXXX am 18.02.2013, Protokoll S 2, wonach die Krankmeldung an den Dienstplanverantwortlichen erfolgte, von Dr. XXXX , am 11.02.2013, Protokoll S 2, wonach Krankmeldungen und Vertretungen dem Dienstplanverantwortlichen zu melden waren, sowie von Dr. XXXX am 20.02.2013, Protokoll S 2, wonach die Krankmeldung an den Stützpunktleiter erfolgte. Diese Aussagen werden von mitbeteiligten Notärzten in der mündlichen Verhandlung bestätigt (Aussagen von Dr. XXXX am 18.11.2019, Verhandlungsprotokoll S 33, von Dr. XXXX am 18.11.2019, Verhandlungsprotokoll S 44, von Dr. XXXX am 19.11.2019, Verhandlungsprotokoll S 9, Dr. XXXX am 19.11.2019, Verhandlungsprotokoll S 12) Dass Urlaube in der Dienstplanung berücksichtigt wurden und nicht gesondert bekannt gegeben werden mussten, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die mitbeteiligten Notärzte für Urlaubszeiten nicht für Dienste meldeten und damit in der Dienstplanung während der Urlaubszeit entsprechend berücksichtigt wurden, indem sie für keine Dienste eingeteilt wurden. Dass Urlaube nicht gesondert der Erstmitbeteiligte bekannt gegeben werden mussten und mit ihr vereinbart wurden, ergibt sich aus den diesbezüglich überwiegend übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Notärzte (Aussagen von Dr. XXXX am 08.02.2013, Protokoll S 2, von Dr. XXXX am 18.02.2013, Protokoll S 2, von Dr. XXXX , am 11.02.2013, Protokoll S 2, von Dr. XXXX am 20.02.2013, Protokoll S 2 und von Dr. XXXX am 13.02.2013, Protokoll S 2, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 48). Anders dagegen schildert dies Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 13): „Urlaube sind bekannt gegeben worden.“ Diese Aussage wird dahingehend gewürdigt, dass im Rahmen der Dienstplanerstellung für das jeweils folgende Monat Urlaube bekannt gegeben wurden und damit klargestellt wurde, dass in dieser Zeit keine Dienste geleistet werden.

Die Feststellung zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und aller übrigen einvernommenen mitbeteiligten Notärzte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2019, am 19.11.2019 und am 07.02.2020 sowie aus den Aussagen der von der belangten Behörde einvernommenen mitbeteiligten Notärzte. Ferner belegen die im Verwaltungsakt einliegenden Notarzthonorarnoten (ON 5) sowie die dort ebenfalls einliegenden Kontenblätter (Fremdleistung Arzthonorare, ON 6) die Abrechnung von Entgelten zwischen den mitbeteiligten Notärzten und der Erstmitbeteiligten. Danach steht unzweifelhaft fest, dass die mitbeteiligten Notärzte für ihre Dienste Tagespauschalen der Erstmitbeteiligte fakturierten (vgl dazu die Aussagen des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019 S 37, von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 29, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 9; Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 4). Dass das Honorar unverhandelbar war und von der Erstmitbeteiligte vorgegeben wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aussage von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 29: „Das ist ein Fixbetrag“ […] „Der war vorgegeben.“), von Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 34, wonach das Honorar mit niemandem besprochen wurde und er das auf vorgedruckten Honorarnoten enthaltene, übliche Honorar verrechnet habe, von Dr. XXXX am 18.11.2019, Verhandlungsprotokoll S 44 („Mir wurde gesagt, dass die Pauschale für alle die gleiche ist.“), von Dr. XXXX am 18.11.2019, Verhandlungsprotokoll S 48 („Das [sc die Tagespauschale] ist meines Wissens für alle gleich.“), von Dr. XXXX am 19.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 13: „Es hat aber keinen Verhandlungsspielraum gegeben.“). Dass diese Honorarnoten als Vordrucke an den jeweiligen Stützpunkten von der Erstmitbeteiligte bereitgestellt wurden, bestätigen die mitbeteiligten Notärzte in ihren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 29 [„Solche Vorlagen lagen am Stützpunkt auf …“], Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 34 [„… üblicherweise Vordrucke für die Honorarnoten …“], Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 44 („Die Entlohnung erfolgte durch den Vordruck von Honorarnoten.“), Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 53 („… das [sc. die Honorarnote] ist nach dem Dienst ausgedruckt worden und mir übergeben worden.“), Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 9 [„Die Honorarnoten habe ich teilweise selbst geschrieben, teilweise gab es Vordrucke.“], Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 12 [„Am Computer konnte eine Honorarnote ausgedruckt werden, da war schon alles fix und fertig, einschließlich der Gage vorbereitet.“], Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 15 [„Für diese Honorarnoten gab es einen Vordruck.“], Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2020, S 4 [„Für die Abrechnung gibt es Vordrucke.“] und vor der belangten Behörde (Dr. XXXX , Protokoll vom 08.02.2013, S 2 [„Bei Arbeitsantritt legt man die Honorarnote vor (fixer Vordruck) welche dann unterschrieben wurde.“], Dr. XXXX , Protokoll vom 18.01.2013 [„Mittels Honorarnote. Fixer Vordruck der Firma.“], Dr. XXXX , Protokoll vom 13.02.2013, S 2). Zudem sind alle Honorarnoten, die im Verwaltungsakt einliegen (ON 5) im Aufbau, in ihrer Formatierung und Ausgestaltung gleichförmig, was das Zutreffen dieser Aussagen belegt. Soweit Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 9) angibt, er habe teilweise die Honorarnoten selbst geschrieben, erscheint dies vor dem Hintergrund der übrigen Aussagen als nicht glaubhaft, zumal auch im Verwaltungsakt einliegenden 70 Honorarnoten (ON 5) keine einzige von Aufbau und Formatierung her abweicht und auf eine eigenständig verfasste Honorarnote hindeutet. Dass die Erstmitbeteiligte das jeweils fakturierte Entgelt nach Erhalt der Rechnung überwiesen hatte, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen von Dr. XXXX am 11.02.2013 (Protokoll S 2: „Wenn ich gearbeitet habe, habe ich eine Bestätigung erhalten, diese wurde unterschrieben. Aufgrund dessen wurde das Geld überwiesen.“), Dr. XXXX am 20.02.2013 (Protokoll S 2: „Per Honorarnote auf das Konto ausbezahlt.“). Dr. XXXX am 13.02.2013 (Protokoll S 2: „Anfangs bar nach dem Dienst. Mit der Zeit wurde die Bezahlung auf Überweisung umgestellt. Nach dem Dienst hat man einen fixen Vordruck einer Honorarnote erhalten, diese wurde unterschrieben und aufgrund dessen, hat man den Dienst bezahlt bekommen.“), des Beschwerdeführers am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 40) und von Dr. XXXX am 07.02.2020 (Verhandlungsprotokoll S 4).

Die Feststellungen zu den von der Erstmitbeteiligten zur Verfügung gestellten und den von den mitbeteiligten Notärzten selbst gestellten Betriebsmitteln ergeben sich aus den Aussagen des Geschäftsführers der Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 20) sowie den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Notärzte, einschließlich des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Aussagen von Dr. XXXX am 08.02.2013, Protokoll S 2, von Dr. XXXX am 18.02.2013, Protokoll S 2, von Dr XXXX am 11.02.2013, Protokoll S 2, von Dr. XXXX am 20.02.2013, Protokoll S 2, von Dr. XXXX am 13.02.2013, Protokoll S 2 sowie in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 (Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 29, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 35, Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll S 40, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 44, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 49,), am 19.11.2019 (Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 13, Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 16) und am 07.02.2020 (Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll S 5). Dr. XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 52, gibt an, er habe sein eigenes Stethoskop verwendet, während Kleidung und medizinisches Equipment von der Erstmitbeteiligten gestellt worden sei. Dr. XXXX gibt an, er habe eigenes Gurtmaterial und auch eigenes Notarztequipment selbst gestellt, obwohl das bereits von der Erstmitbeteiligten gestellt worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 10).

Die Feststellung zu den die mitbeteiligten Notärzte einschließlich des Beschwerdeführers treffenden Aufzeichnungspflichten ergibt sich zweifelsfrei aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Notärzte vor der belangten Behörde am 08.02.2013 von Dr. XXXX (Protokoll S 3), am 18.02.2013 von Dr. XXXX (Protokoll S 3), am 11.02.2013 von Dr. XXXX vom 11.02.2013 (Protokoll S 2), am 20.02.2013 von Dr. XXXX (Protokoll S 2) und am 13.02.2019 von Dr. XXXX (Protokoll S 2) und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 31), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 35), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 45 und S 46), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 49), am 19.11.2019 von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 10), von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 13) und von Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 16) und am 07.02.2020. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Aussage am 18.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 40) eine Aufzeichnungspflicht in Abrede und vermeinte als haftungstechnisch bedachter Notarzt würde er das machen. Damit widerspricht er nicht nur den oben angeführten Aussagen seiner Kolleginnen und Kollegen, sondern auch der Aussage des Geschäftsführers der Erstmitbeteiligte (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 21), wonach Notärzte bestimmte Teile des Einsatzprotokolls auszufüllen hätten und, weiters, wonach ein sich dieses Protokoll zu übernehmen weigernder Notarzt aus dem Ärztepool ausgeschlossen worden wäre. Damit erweist sich die Aussage vom Beschwerdeführer, der beim erkennenden Richter den persönlichen Eindruck hinterließ, dass er die Frage, ob er Dienstnehmer der Erstmitbeteiligte sei, geradezu als Majestätsbeleidigung aufzufassen schien und daher jede Abhängigkeit von der Erstmitbeteiligte geradezu aus Prinzip verneinte, als nicht glaubhaft.

Die Feststellungen zu den von den mitbeteiligten Notärzten, einschließlich des Beschwerdeführers zu absolvierenden flugrelevanten Schulungen, zu den ausgehängten Verhaltensweisen sowie zu den Informationen über unternehmensinterne flugrelevante und medizinische Neuerungen sowie zu den Dienstanweisungen und zur Zugangsberechtigung ergeben sich zweifelsfrei aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der mitbeteiligten Notärzte vor der belangten Behörde am 08.02.2013 von Dr. XXXX (Protokoll S 2 und S 3), am 18.02.2013 von Dr. XXXX (Protokoll S 2 und S 3), am 11.02.2013 von Dr. XXXX vom 11.02.2013 (Protokoll S 2 und S 3), am 20.02.2013 von Dr. XXXX (Protokoll S 2 und S 3) und am 13.02.2019 von Dr. XXXX (Protokoll S 2 und S 3). Dass es Anweisungen für die Tätigkeiten als Notarzt im Rahmen der Rettungseinsätze gab, bestätigte auch in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll S 35). Er gab auch an, dass das ÄrzteG Fortbildungspflichten vorschreibe und von der Erstmitbeteiligten solche Fortbildungen freiwillig angeboten worden seien (Verhandlungsprotokoll S 36). Ebenso teilte Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 11) mit, dass er hinsichtlich die Heilkunde betreffende Maßnahmen weisungsfrei gewesen sei, aber vom Flugtechnischen her den Anweisungen des Piloten der Erstmitbeteiligten unterlegen sei. Ähnlich äußerte sich Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 (Verhandlungsprotokoll S 16). Aus diesen Aussagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Erstmitbeteiligte nicht bloß Informationen, sondern auch verschiedene dienstliche Anweisungen durch Aushänge aber auch durch Einzelanweisungen zur Durchführung der Tätigkeiten der mitbeteiligten Notärzte, einschließlich jener des Beschwerdeführers erließ. In der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 bestätigte Dr. XXXX , dass der Zugang zum Stützpunkt über ein Codeschloss erfolgt, dessen Code er kenne (Verhandlungsprotokoll S 30). Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 49) teilte mit, dass er automatisch eine Zugangsberechtigung erhalten habe. Laut der Aussage von Dr. XXXX hätte er die Nummer des Schlüsseltresors zum Aufsperren des Standortes gewusst (Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2019, S 53). Ähnliches berichtet auch Dr. XXXX (Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2019, S 13). Zweifelsfrei ist diesen Aussagen zu entnehmen, dass der Zugang zum Stützpunkt nur Intranei, wie dem Beschwerdeführer, möglich war, die den Code zur Öffnung der nötigen Türen im Standort von der Erstmitbeteiligten erhalten hatten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 105/2020, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. Der Beschwerdeführer gehört nicht dem Personenkreis des § 5 ASVG an und war auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung im Sinne des § 7 ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht dem in § 7 ASVG genannten Personenkreis angehört.

§ 4 Abs 2 ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Abs 1 leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs 3 leg cit). Nach Abs 4 leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg cit).

Aus § 539a Abs 1 ASVG ist auch zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise relevant sind. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob die Erstmitbeteiligte und der Beschwerdeführer einen Werkvertrag abschließen wollten, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. Ebensowenig ist die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag von Bedeutung.

3.2. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 49 Abs 3 Z 26a ASVG:

3.2.1. Gemäß § 49 Abs 1 ASVG stellt grundsätzlich jede Zahlung an Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen auch immer tatsächlich geleistet wird, ein beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach Abs 3 vorliegt (VwGH 29.10.2008, 2005/08/0218). Entgelt ist jeder vermögenswerte Vorteil, der als Gegenleistung für abhängige Dienste gewährt wird (VwGH 23.11.1973, 1099/73).

Gemäß § 49 Abs 3 Z 26a ASVG gelten Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet, nicht als Entgelte iSd § 49 Abs 1 und 2 ASVG. Diese durch Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 162/2015, eingefügte Bestimmung nimmt damit bestimmte Entgelte für die notärztliche Tätigkeit von der Beitragspflicht aus, sofern diese Tätigkeit im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst erfolgt und diese Tätigkeit weder den Hauptberuf, noch die Haupteinnahmequelle (also die hauptberufliche Tätigkeit) bildet.

Gemäß § 694 Abs 5 idF des BG, mit dem das ASVG geändert wird, BGBl I Nr 8/2019, ist § 49 Abs 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt. Da keine rechtskräftige Entscheidung durch die belangte Behörde im konkreten Fall vorliegt, ist § 49 Abs 3 Z 26a ASVG auf den gegenständlichen, sich auf den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 beziehende Fall anzuwenden.

Die EBRV zum SRÄG 2015 (900 Blg NR 25. GP, 7) verweisen zur vorgeschlagenen (und letztlich auch so beschlossenen) Bestimmung des § 49 Abs 3 Z 26a ASVG darauf hin, dass eine professionelle notärztliche Versorgung der Bevölkerung von größter Wichtigkeit für ein funktionierendes Gesundheitswesen ist und der Erhaltung der Strukturen dieser Versorgung ein besonderer Stellenwert in der Gesundheitspolitik zukommt. Diese Versorgung könne dadurch gefährdet werden, dass sich immer weniger Ärztinnen und Ärzte bereitfänden, nebenberuflich dieser notärztlichen Tätigkeit nachzugehen, weil ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert würden. Aus diesem Grund – so die EBRV – sollen Entgelte aus der nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen werden, zumal diese Tätigkeit – sowohl wenn sie von ansonsten freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten als auch von ansonsten unselbständig tätigen Spitalsärztinnen und Spitalsärzten ausgeübt wird – auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wird (also klar von der hauptberuflichen Tätigkeit festangestellter Notärztinnen und Notärzte unterschieden werden kann).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist nun strittig, wie der Terminus „landesgesetzlich geregelter Rettungsdienst“ auszulegen ist. Das Land Tirol hatte mit dem Flugrettungsgesetz (LGBl Nr 10/2003 idF LGBl Nr 6/2005) bereits eine landesrechtliche Grundlage für die Flugrettung geschaffen. Diese ist die Grundlage für die durch Bescheid vom 14.03.2007 bewilligte Ausübung der Flugrettung und Flugnotrettung mittels Hubschrauber durch die Erstmitbeteiligte. Das Flugrettungsgesetz wurde durch das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 ersetzt.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass eine landesgesetzliche Grundlage für das Rettungsdienstwesen in Tirol besteht. Freilich ist damit noch nicht gesagt, dass die für die Erstmitbeteiligte tätigen Notärzte im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst tätig waren. Dies zeigen die EBRV deutlich auf, wenn sie von einer „nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen“ sprechen. Nach dem geltenden System des Tiroler Rettungsdienstgesetzes ist das Land Tirol als Träger von Privatrechten zur Sicherstellung von Aufgaben nach § 3 Abs 1 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 betraut. Es kann gemäß § 3 Abs 3 leg. cit. die Besorgung solcher Aufgaben (Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes mittels Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern) durch Vertrag ganz oder teilweise Rettungsorganisationen mittels schriftlichem Vertrag übertragen. Der Mindestinhalt solcher Verträge ist in § 4 Abs 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 genau determiniert. Ein privater Rettungsdienstleister, der vom Land Tirol im Sinne des § 3 Abs 3 leg.cit. mittels eines schriftlichen, die Mindestinhalte des § 4 Abs 2 leg.cit. aufweisenden Vertrages mit der Besorgung der betreffenden Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragt wurde, ist somit iSd landesgesetzlichen Regelung ein „landesgesetzlich geregelter Rettungsdienst“.

Diese Beauftragung iSd § 3 Abs 3 leg.cit. ist bei bodengebundenen Rettungsdiensten auch erfolgt, bei den luftgebundenen Rettungsdiensten hingegen nicht. Daher ist bei luftgebundenen Rettungsdiensten nach wie vor das Land Tirol und nicht die durch das Tiroler Rettungsdienstgesetz bzw das Tiroler Flugrettungsgesetz bewilligten Betreiber von Flugrettungs- und Notarzthubschraubern landesgesetzlich geregelter Rettungsdienst“. Damit fehlt es der Erstmitbeteiligte mangels einer für den Status eines „landesgesetzlich geregelter Rettungsdienstes“ iSd § 49 Abs 3 Z 26a ASVG konstitutiv wirkenden Übertragung der Aufgaben der Flugrettungsdienste iSd § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 an der Eigenschaft eines „landesgesetzlich geregelten Rettungsdienstes“ gemäß § 49 Abs 3 Z 26a ASVG. An dieser Beurteilung vermögen die von der Erstmitbeteiligte ins Treffen geführten Umstände nicht zu ändern. Die Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung mit Rettungshubschraubern sowie Notarzthubschraubern der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2007 ist mit einer Gewerbeberechtigung iSd GewO 1994 zu vergleichen. Sie berechtigt lediglich solche Flugrettungsdienstleistungen anzubieten, überträgt aber nicht die Aufgabe des Landes Tirol zur Sicherstellung der Rettungsdienste iSd § 3 Abs 1 Tiroler Rettungsdienstgesetz in der Flugrettung gemäß Abs 3 leg.cit. ganz oder teilweise an die Erstmitbeteiligte. Auch der Vertrag vom 10./13.07.2012 vermag keine solche Rechtswirkung zu entfalten. Würde man diesem Vertrag wegen der Zitierung des § 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz in der Präambel (!) dieses Vertrages einen solchen Inhalt unterstellen, würde jede Form einer gesetzmäßigen Auslegung mit Mitteln der Vertragsauslegung verletzen. Bei der Vertragsauslegung steht die Wortinterpretation nach § 914 ABGB (nur) am Beginn des Auslegungsvorganges; maßgebliches Ziel ist jedoch die Feststellung des Willens der Vertragsparteien. Dabei richtet sich die Bedeutung einer Willenserklärung danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände vom Erklärungsempfänger objektiv verstanden werden musste (Vertrauenstheorie). Davon haben auch die Verwaltungsbehörden auszugehen, wenn die Entscheidung ihrer Hauptfrage von der Beurteilung der Vorfrage abhängt, wie ein privatrechtlicher Vertrag zu verstehen ist (VwSlg 15.154 A/1999; vgl auch VwGH 29.07.1992, 88/12/0180, zu einer ähnlichen Konstellation). Im Sinne dieser Prinzipien kann der zivilrechtliche (im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art 17 B-VG) abgeschlossene Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Erstmitbeteiligte nicht ein Inhalt unterstellt werden, der diesem Vertragswerk nicht zukommt. Es regelt Tarife, Abrechnungsmodalitäten udgl, nicht aber die Übertragung der Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes in der Flugrettung gemäß § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsgesetz 2009 vom Land Tirol auf die Erstmitbeteiligte. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die Mindestinhalte an einen derartigen Übertragungsvertrag gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 nicht einmal ansatzweise gegeben sind. Zuletzt ist auch darauf zu verweisen, dass auch mit dem (zivilrechtlichen) Vertrag zwischen der Erstmitbeteiligten und der ILL – Integrierte Landesleitstelle GmbH vom 17.05.2006 die Teilnahme am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem geregelt wird, womit die Erstmitbeteiligte ua Flugrettungsunternehmen Einsätze zugeteilt erhalten und sich den einsatztaktischen Weisungen der Leitstelle unterwerfen. Eine Übertragung der Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes in der Flugrettung gemäß § 3 Abs 3 Tiroler Rettungsgesetz 2009 vom Land Tirol auf die Erstmitbeteiligte ist damit aber ebenfalls nicht erfolgt.

Damit liegt die Ausnahme des § 49 Abs 3 Z 26a ASVG im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb im Weiteren zu prüfen ist, welcher Natur die Tätigkeit der Notärzte und der Flugretter für die Erstmitbeteiligte im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 war.

3.3. Zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG:

Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten kann grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen (vgl VwGH 21.11.2001, 97/08/0169).

Die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei Erfüllung der von ihm übernommenen Tätigkeit als Notarzt im Rahmen des Flugrettungstransportdienstes der Erstmitbeteiligten dieser überwiegend in persönlicher Abhängigkeit von der Erstmitbeteiligten oder in persönlicher Unabhängigkeit von ihr vornahm, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl ua VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101, mwN).

Da der Beschwerdeführer als Arzt in seiner medizinischen Entscheidung letztlich immer weisungsfrei ist, ist verfahrensgegenständlich maßgeblich, ob er örtlich und zeitlich und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation der Erstmitbeteiligten eingebunden war. Die Bestimmungsfreiheit der Arbeitszeiteinteilung des Beschwerdeführers war aufgrund des Umstandes, dass er verpflichtet waren, seinen Dienst anzutreten, sobald der monatliche Dienstplan vom leitenden Oberarzt der Erstmitbeteiligten fixiert wurde, eingeschränkt; es bestand ab diesem Zeitpunkt somit eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer Dienstplanwünsche äußern konnte bzw – wie die Beschwerde vermeint – völlig frei gewesen seien, sich für einzelne Tage einteilen zu lassen. Mit der Eintragung in den Dienstplan wurde eine entsprechende Pflicht beim Beschwerdeführer begründet, den eingeteilten Dienst zu den Rahmenbedingungen, welche die Erstmitbeteiligten bestimmte und für den Beschwerdeführer unveränderlich waren (wie zB die Dienstzeiten, die Zeiten von Dienstbeginn und Dienstende, die Pflicht, im Falle der Alarmierung durch die Leitstelle in kürzester Zeit startklar zu sein und den Rettungstransportflug mitzufliegen) zu absolvieren. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Erstmitbeteiligte hätte keinen Anspruch auf Erscheinen des Notarztes zu Dienstbeginn gehabt, widerspricht diese Auffassung dem festgestellten Sachverhalt. Vielmehr bestand keine Vereinbarung auf „Treu und Glauben“ mit der Erstmitbeteiligten, sondern eine (einklagbare) Verpflichtung des Beschwerdeführers für die Erstmitbeteiligten zu Dienstbeginn am Dienstort zu erscheinen und den vereinbarten Dienst zu absolvieren. Von freier Zeiteinteilung kann somit keine Rede sein. Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht (vgl dazu VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Zudem war der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitszeitgestaltung insofern an Vorgaben der Erstmitbeteiligten – bedingt durch die Struktur des Betriebes der Erstmitbeteiligten – gebunden, als es je nach Standort zwar geringfügig abweichende Dienstzeiten im Wesentlichen während der Helligkeit – von Sonnenaufgang bis zu Sonnenuntergang gab. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Erstmitbeteiligte ohne einen Notarzt (also auch ohne den Beschwerdeführer) keine Notarztflüge durchführen darf. Der Beschwerdeführer war – wie alle mitbeteiligten Notärzte –somit ein integraler Bestandteil der von der Erstmitbeteiligten angebotenen Dienstleistungen. Während der Beschwerdeführer lediglich seine Zeit der Erstmitbeteiligten zur Verfügung stellen musste, stellte diese die gesamte Infrastruktur (Stützpunkt, Aufenthaltsräumlichkeiten, Helikopter), die unternehmensspezifischen wesentlichen Betriebsmittel (wie Medikamente, Bergematerial) und die Anbindung an die XXXX zur Verfügung. Dieser Umstand und das Bestehen eines Dienstplanes, die oben angeführte Bindung der Arbeitszeit an die Struktur der Erstmitbeteiligten, die Einschulungsmaßnahmen sowie die Kontrolle sprechen eindeutig für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung des Beschwerdeführers – wie auch der anderen mitbeteiligten Notärzte – in den Betrieb samt Ablauf der Erstmitbeteiligten (vgl VwGH 22.03.2010, 2009/15/0200) und sohin für das Vorliegen einer persönlichen Anhängigkeit des Beschwerdeführers von der Erstmitbeteiligten.

Zur persönlichen Arbeitspflicht des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis nicht die Rede sein kann, weil von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der zur Leistung Verpflichtete jederzeit und nach Gutdünken und ohne Verständigung und Zustimmung des Vertragspartners einen geeigneten Vertreter heranziehen kann (VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130; 26.08.2014, 2012/08/0100). Gegenständlich ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer – wie die anderen mitbeteiligten Notärzte auch – seine Arbeit persönlich zu verrichten hatte und im Vertretungsfall nur aus dem Pool von mitbeteiligten Notärzten der Erstmitbeteiligten Vertreter herangezogen werden konnten. Damit fehlt es an dem für eine generelle Vertretungsbefugnis typischen freien Wahl des Vertreters durch den Vertretenen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, es sei die persönliche Abhängigkeit vollinhaltlich zu verneinen, da die Vertretungstätigkeit sich nicht nur auf Krankheit oder Urlaub beschränke, und es keinerlei Verpflichtung gegeben habe für eine Vertretung zu sorgen, so ist damit die vom Beschwerdeführer vermeinte Verneinung der persönlichen Abhängigkeit nicht begründet. Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht entscheidend, ob die Vertretung aus anderen Gründen als Krankheit und Urlaub erfolgte oder ob eine Verpflichtung für eine Vertretung zu sorgen, gegeben war, sondern einzig und alleine die Frage, ob ein generelles und freies Vertretungsrecht des Beschwerdeführers bestand. Dies ist angesichts des festgestellten Sachverhalts zu verneinen.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, nur an Berufsrichtlinien, Behandlungsrichtlinien und Richtlinien der Ärztefachgesellschaften gebunden zu sein, nicht aber an Dienstanweisungen der Erstmitbeteiligten, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die (notwendige) Freiheit von Weisungen fachlicher (hier: medizinischer) Art, wie sie für die Ausübung einer Tätigkeit, die in weitgehender Eigenverantwortung verrichtet werden muss, kennzeichnend ist, das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht ausschließt (vgl etwa VwGH 07.07.1992, 88/08/0180 - Wirtschaftstreuhänder). Im konkreten Fall lagen Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten sehr wohl vor. So wurden die mitbeteiligten Notärzte und damit auch der Beschwerdeführer an bei der Erstmitbeteiligte übliche Verfahrensabläufe und technische Abläufe eingeschult und waren diese einschließlich des Beschwerdeführers daran gebunden. Beispielsweise hatte er Einsatzprotokolle und andere am jeweiligen Einsatztag anfallende Arbeiten zu übernehmen. Er hatte über den internen Bereich der Homepage der Erstmitbeteiligten Zugang zu firmeninternen, flugrelevanten, aber auch medizinischen Themen, die von der Erstmitbeteiligte auf diese Weise bekannt gegeben wurden. Er erhielt auch per E-Mail Dienstanweisungen von der Erstmitbeteiligten. Damit unterlag der Beschwerdeführer – wie die mitbeteiligten Notärzte – aufgrund seiner Einbindung in der von der Erstmitbeteiligten determinierten Ablauforganisation in einer Weise, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers, vgl VwGH 16.11.1993, 92/08/0223; 21.11.2007, 2005/08/0051; 22.10.2020, Ra 2019/09/0090). Hierbei spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert, was im konkreten Fall angesichts des hohen Standards der geforderten Qualifikation des Beschwerdeführers als Notarzt zu beachten ist. Dem Fehlen von Weisungen an den Arzt, die sich im Hinblick auf dessen Fachkenntnisse erübrigen, wenn er trotzdem der stillen Autorität des Dienstgebers unterliegt, kommt daher für die Frage der Sozialversicherungspflicht keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl VwGH 10.11.1988, 85/08/0171). Der Beschwerdeführer und die übrigen mitbeteiligten Notärzte unterlagen dahingehend einer Kontrolle durch den Geschäftsführer der Erstmitbeteiligten, dem aufgrund behördlicher Vorschreibung zur Durchführung von Notarzthubschraubertransporten die Pflicht, die berufsberechtigenden Dokumente der mitbeteiligten Notärzte zu überprüfen, bevor er jene als Notärzte beschäftigte, zukam.

Die Bezahlung nach einer Tagespauschale, gleichgültig ob Bereitschafts- oder Einsatzdienste vom Beschwerdeführer geleistet wurden, stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer keinen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellten. Der Beschwerdeführer hatte kein eigenes Kapital eingesetzt und hatte aufgrund der pauschalierten Abgeltung keinerlei Unternehmerrisiko zu tragen. Die Abrechnung nach Tagespauschalsätzen stellt ohnehin keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein weiteres gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit. Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen, könnten zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet aber nicht, dass die mitbeteiligten Notärzte und der Beschwerdeführer der Erstmitbeteiligten ihre Arbeitskraft nicht persönlich (iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG) schuldeten.

Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Notarzt bei der Erstmitbeteiligten in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe der Erstmitbeteiligten (ein)gebunden, der Erstmitbeteiligten weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig war.

In einer einzelfallbezogenen Gesamtschau der zu beurteilenden Tätigkeit sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG als überwiegend zu beurteilen. Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl VwGH 04.09.2013, 2013/08/0110). Dass der (Anspruchs-)lohn des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, wurde im gesamten Verfahren weder bestritten noch wurde Gegenteiliges behauptet. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Zusammenfassend spricht das Gesamtbild für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG, weil der Beschwerdeführer Dienstnehmer iSd ASVG ist. Dies hat zur Konsequenz, dass aufgrund der Feststellung der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 ASVG eine solche nach Abs 4 ausgeschlossen ist (§ 4 Abs 6 ASVG; vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028), weshalb auch die Ausnahme des § 4 lit c ASVG hier nicht in Betracht kommt.

Aus diesen Gründen begründete die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG bei der Erstmitbeteiligten die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grundlage des ASVG. Entsprechend § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 war der Beschwerdeführer arbeitslosenversichert, da der arbeitslosenversicherungsrechtliche Dienstnehmerbegriff mit jenem des AlVG ident ist (Krapf/Keul [Hrsg], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 38 zu § 1 AlVG).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer Rechtslage nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision führt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, wenn es keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, weil das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft (VwGH 18.09.2020, Ro 2016/08/0020; 16.06.2020, Ra 2018/04/0168; 01.09.2915, Ra 2015/08/0093). Im vorliegenden Fall kann jedoch, wie oben in Punkt 3.3. von einem klagen Wortlaut des § 49 Abs 3 Z 26a ASVG keine Rede sein und es bedarf klärender Judikatur zur Auslegung der Wortfolge „im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst“. Eine solche Auslegung könnte zum Ergebnis kommen, dass – wie die Erstmitbeteiligte argumentierte – bereits die Existenz einer landesrechtlichen Regelung (in Tirol wohl in Gestalt des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009) ausreicht, um diesbezügliche Nebeneinkünfte von Notärzten nicht als Entgelt betrachten zu können. Sie könnte aber auch zum Ergebnis kommen, zu dem das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der EBRV zu dieser Bestimmung und der Bestimmung des § 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 gelangt ist. Da diese Auslegungsvarianten zu höchst unterschiedlichen Rechtsfolgen führen – hier kein Entgelt, dort Entgelt – liegt eine Rechtsfrage von Bedeutung vor, zumal diese Frage nicht akademischer Natur ist, sondern eine Vielzahl von Fällen in ganz Österreich betreffen kann. Daher war mangels Vorliegens von Rechtsprechung zu § 49 Abs 1 Z 26a ASVG und des Vorliegens einer Rechtsfrage von Bedeutung die (ordentliche) Revision zuzulassen.

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