AlVG §35
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2224372.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GMBH, vertreten durch: Mag. Ghesla Steuerberater GmbH gegen die Bescheide der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) 09.08.2019, XXXX , wegen Feststellung der Pflichtversicherung für XXXX (VSNR XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2022, 29.01.2020 und am 31.01.2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (in der Folge als „Beteiligter“ bezeichnet) auf Grund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin am 10.07.2014 und im Zeitraum vom 04.05.2015 bis zum 30.05.2015 und vom 20.08.2015 bis zum 16.09.2015 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG arbeitslosenversichert war.
2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 14.08.2019 richtet sich die fristgerechte Beschwerde wegen Feststellungsmängeln, unzureichendem Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst wird bemängelt, dass keine Feststellungen zu dem vom Beteiligen geführten Unternehmen XXXX (im Folgenden „D.C.“) in Bezug auf eigene Betriebsmittel, die Tragung des Unternehmerrisikos seines Unternehmens XXXX EOOD (in der Folge „C + J EOOD“) sowie zur mangelnden Kontrolle der von ihm eingesetzten Fahrer durch die Beschwerdeführerin getroffen worden seien. Zudem habe die belangte Behörde, indem sie lediglich D.C. als Vertreter der C + J EOOD, XXXX als Vertreter der XXXX SMLTD und XXXX als Vertreter der XXXX LTD, welche gegenüber der Beschwerdeführerin aufgetreten seien, einvernommen habe und nicht die übrigen als Dienstnehmer einbezogenen Personen befragt habe, ein unzureichendes Ermittlungsverfahren abgeführt habe. Hierzu wurde beantragt, acht beteiligte LKW-Fahrer, darunter den Beteiligten selbst, zu laden und als Parteien zu befragen. Zudem behielt es sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich vor, nach nunmehriger Vorlage der Beschäftigungszeiten sich um die Beschaffung der geforderten A1-Bestätigungen zu kümmern und diese allenfalls im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG vorzulegen. Weiters moniert die Beschwerde die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, in deren Rahmen geltend gemacht wird, dass D.C. Unternehmer und Dienstgeber der von ihm beschäftigten Mitarbeiter gewesen sei. Die belangte Behörde greife bei ihrer Beurteilung bloß auf Eigentumsverhältnisse am Fuhrpark zurück und gehe nur auf den der C + J EOOD bestehenden Gestaltungsspielraum ein, womit die belangte Behörde übersehe, dass branchenspezifisch die Planung und Gestaltung von Linien weder vom Subunternehmen noch vom Frächter, sondern vom Spediteur vorgenommen werde. Außerdem werde außer Acht gelassen, dass D.C. einen LKW von der Beschwerdeführerin geleast habe und in dieser Zeit die gesamten Kosten bezahlt habe. D.C. habe die Fahrer angeworben, eingeschult und ihren Lohn ausbezahlt und habe nur Kontakt zwischen D.C. und den Fahrern bestanden, weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Dienstnehmerstellung zwischen dem Beteiligten und D.C. nicht aber zwischen dem Beteiligten und der Beschwerdeführerin anzunehmen sei. Außerdem wies die Beschwerde darauf hin, dass im Parallelverfahren das Finanzamt Bregenz mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2018 die Dienstgeberstellung der Beschwerdeführerin verneint und der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben habe und dieser Umstand der belangten Behörde bekannt gegeben worden, jedoch von dieser unberücksichtigt geblieben sei, obwohl identische Sachverhalte zugrunde liegen würden.
3. Diese Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2019 vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht verband dieses Verfahren mit weiteren Verfahren betreffend die Feststellung von LKW-Fahrern als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden teilweisen oder vollständigen Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG und führte am 28.01.2020, 29.01.2020 sowie am 31.01.2020 die mündliche Verhandlung durch, in der verschiedene LKW-Fahrern, darunter auch der zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 geladene Beteiligte, und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtssachen wieder getrennt.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Ihr Geschäftszweig lautet auf „Transportunternehmen“. Ihre Geschäftsführer und Gesellschafter sind XXXX und XXXX (im Folgenden als „Ro.S“ und „Ru.S.“ bezeichnet). Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft selbständig.
Die Beschwerdeführerin führt im Auftrag von Speditionsunternehmern Frachtdienste in Form von fixen Touren bzw Linien durch, indem sie Fracht von einem bestimmten Ort in Vorarlberg jeden Tag oder jede Nacht über eine bestimmte Route an einen bestimmten Ort und von dort wieder Fracht nach Vorarlberg transportiert. Zu solchen Touren zählen beispielsweise die Linien XXXX nach Bozen, XXXX nach München, XXXX nach Mailand, XXXX nach Salzburg. Diese Linien werden von der Beschwerdeführerin für verschiedene Speditionen gefahren, zB die Linie Salzburg für die Fa XXXX , wobei die Zeiten, zu denen spätestens der Transport beginnen und enden sollte, von dem jeweiligen Transportunternehmen der Beschwerdeführerin vorgegeben worden waren. Die Beschwerdeführerin fährt im Wechselbrückenverkehr. Bei dieser Transportart werden aufgeborstene Container vom LKW am Frachtübernahmeort, zB am Gelände der Fa XXXX in Vorarlberg, derart übernommen, dass der LKW mit seinem Ladeteil oder Anhänger unter den aufgeborstenen Container einfährt, anschließend werden die Containerfüße eingeklappt und der Container zum Bestimmungsort, zB das Gelände der Fa XXXX in Innsbruck, transportiert, wo der Container durch ausklappen der Füße wieder abgestellt wird. Bei dieser Transportart entfällt die Pflicht des Fahrers, sich um das Be- und Entladen oder um die ordnungsgemäße Betreuung der Fracht zu kümmern. Die vom Spediteur ausgestellten Frachtpapiere, welche auch am Container befestigt waren, wurden vom Fahrer bei Aufnahme des Containers übernommen und wurden von diesem am Bestimmungsort abgegeben. Es war nicht erforderlich, der Spedition mitzuteilen, wer konkret den Transport durchführt. Die Fahrer mussten sich nicht um die Maut kümmern, da diese automatisch abgebucht wird. Sie mussten auch nicht selbst für die Betankung des LKW sorgen, da die Kosten für Treibstoff, Versicherung, Maut und Reparaturen von der Beschwerdeführerin. Die diesbezüglichen Tankkosten waren in der von der Beschwerdeführerin geleisteten Pauschale mitenthalten und wurden nicht gesondert verrechnet.
D.C. ist Staatsangehöriger von Serbien Er hat seit 25.04.2001 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg. Er arbeitet seit ca 30 Jahren als LKW-Fahrer als Arbeiter bei verschiedenen Transportgesellschaften.
D.C. ist Inhaber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung C + J EOOD, einer bulgarischen Gesellschaft mit Sitz in XXXX ( XXXX ) in Bulgarien. Diese Gesellschaft verfügt über eine bulgarische Lizenz, übt aber in Bulgarien keine Tätigkeit aus. Sie ist eine reine Sitzgesellschaft. Ein von ihm nicht namentlich bezeichneter Konzessionsträger und eine Sekretärin werden von D.C. in Bulgarien bezahlt. Es sind dort ein kleines Einraumbüro, das im Bürogebäude des Konzessionsträgers liegt und für das keine Miete bezahlt werden muss, und ein Konzessionsträger vorhanden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ging in Bulgarien D.C., weder selbst noch über seine Gesellschaft einer beruflichen Tätigkeit nach. Die Gesellschaft war Inhaberin einer Gewerbeberechtigung („Lizenz“) in Bulgarien. Sie verfügte über keine eigenen LKW oder andere Fahrzeuge, um Frachtfuhren durchführen zu können. Die Gesellschaft hatte nur Chauffeure, die der Beschwerdeführerin vermittelt wurden. Hierbei einigte sich D.C. mit der Beschwerdeführerin über eine bestimmte, stets gleichbleibende Linie, über die zu fahrenden Zeiten und den Pauschalpreis der Fahrten. Die Linie wurde dann mit eigenen Chauffeuren, darunter D.C. selbst, und von der Beschwerdeführerin bereitgestellten LKW gefahren. Die diesbezüglichen Daten schickte er nach Bulgarien, von wo er monatlich eine den gefahrenen Tagen entsprechende Faktura erhielt, die er abstempelte und unterschrieb und dann der Beschwerdeführerin übergab. Das Entgelt erhielt er sodann von der Beschwerdeführerin monatlich im Nachhinein überwiesen.
Als LKW-Fahrer erhielt D.C. Kontakt zur Beschwerdeführerin, welche ihm angeboten hatte, eine Linie für die Beschwerdeführerin zu übernehmen, wenn er eine Lizenz habe. In weiterer Folge kaufte er die Firma C + J EOOD, stellte Fahrer wie den Beteiligten an, die er in Bulgarien zur Sozialversicherung angemeldet hatte, und ist dann für die Beschwerdeführerin Nachtanlieferungen gefahren. Die Beschwerdeführerin vereinbarte hierbei mit D.C. bzw mit C + J EOOD, dass dieser für die Beschwerdeführerin Transporte auf einer von ihr bedienten Linie, der Linie Mailand durchführen solle. C + J EOOD verfügte über eine internationale Transportlizenz, welche der Beschwerdeführerin in kyrillischer Schrift vorgelegt wurde und von dieser auch als korrekt ausgestellte Lizenz akzeptiert wurde. D.C. und seine Gesellschaft verfügten weder über eine eigene technische Ausrüstung, noch über eigene LKW, solche Frachten durchzuführen. Daher vereinbarte D.C. mit der Beschwerdeführerin zunächst, dass er einen der LKW der Beschwerdeführerin zur Durchführung des Frachtverkehrs im Wege eines Leasings kaufen sollte, welcher nach Ablauf der Leasingdauer und nach Bezahlung des Restbetrages in das Eigentum der C + J EOOD übergehen sollte. Als Leasingrate waren über zwei Jahre lang pro Monat EUR 2.500,00 für den LKW und EUR 500,00 für den Anhänger sowie eine Versicherungsabgabe in Höhe von EUR 500,00 vereinbart Diese Leasingvereinbarung wurde mit Einstellung der Linie Mailand nach spätestens 10 Monaten aufgehoben, nachdem die Beschwerdeführerin am 01.08.2014 zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt worden war, weil Ro.S. als Verantwortlicher der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX nicht vor Arbeitsantritt bei der belangten Behörde als vollversicherte Personen angemeldet hatte, wobei mit XXXX eine gleichlautende Vereinbarung wie mit D.C. abgeschlossen worden war. Für die Durchführung der Fuhren vereinbarten die Parteien einen bestimmten Pauschalsatz, ursprünglich EUR 170,00 pro Nacht, später EUR 600,00 pro Fahrt, wobei monatlich entsprechend abgerechnet wurde. Zur Abwicklung eines konkreten Auftrages wies die Beschwerdeführerin dem betreffenden Fahrer, auch D.C. selbst, einen bestimmten LKW zu. Zudem erhielt er die nötigen Daten betreffend die Destination und die Zeiten der Fracht. In der Vereinbarung wurden der genaue zeitliche Ablauf der Transporte in Form eines Fahrplanes mit Abfahrts- und Ankunftsdaten sowie die Entlohnung („Frachtsatz“) hierfür in Form einer Pauschale pro Tour geregelt. Zunächst waren EUR 170,00 pro Nacht, später EUR 600,00 pro Fahrt (hin und retour) auf der Linie vereinbart. Zu Fahrzeug und Anhänger wurde vereinbart, dass das Fahrzeug von C + J EOOD zu „Realkosten“ von der Beschwerdeführerin übernommen werden sollte. Damit sollten Kosten für Leasing, Versicherung, Steuer, Aufwände für Reparaturen, Service, Reifen und Selbstbehalte aus Unfällen ohne Abschlag von der Beschwerdeführerin an C + J EOOD weiterverrechnet und vom Frachtsatz abgezogen wurden. Nach Ablauf der Leasingdauer sollte das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeug nach Bezahlung des Restbetrages an die C + J EOOD übergehen, wozu es nicht gekommen ist, sodass aufgrund der Auflösung der Leasingvereinbarung durch die Beschwerdeführerin das Fahrzeug in deren Besitz verbleiben ist. Die frustrierten Leasingaufwendungen der C + J EOOD wurden von der Beschwerdeführerin nicht refundiert. Außerdem wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass Maut nach Aufwand in Abzug gebracht werden sollte und zur Betankung ein Tankchip der XXXX zur Verfügung gestellt werden sollte. Die darauf verbuchten Tankungen sollten alle weiterverrechnet werden. Letztlich verblieben aber alle von den Fahrern der C + J EOOD genutzten LKW im Eigentum der Beschwerdeführerin und wurden durch die C + J EOOD nach Einstellung der Linie Mailand nur mehr Fahrer der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Über C + J EOOD beschäftigte er jeweils für kurze Zeiten verschiedene LKW-Fahrer, die der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und von dieser nach deren Belieben auf verschiedenen Linien eingesetzt wurden.
Der Beteiligte ist LKW-Fahrer. Er war formell Dienstnehmer der C + J EOOD, übte aber am 10.07.2014 und im Zeitraum vom 04.05.2015 bis zum 30.05.2015 und vom 20.08.2015 bis zum 16.09.2015 seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer ausschließlich für die Beschwerdeführerin mit deren Betriebsmitteln und nach deren Anweisungen und Planungen aus.
Es liegen betreffend den Beteiligten für die vorangeführten Zeiträume und Zeitpunkte keine A1-Bescheinigungen vor. Weder der Beteiligte, noch die Beschwerdeführerin, C + J EOOD oder D.C. verfügen über solche Bescheinigungen. Es liegen auch keine Meldungen der Entsendung (ZKO-Meldung) des Beteiligten durch C + J EOOD für seine Tätigkeit in den vorangeführten Zeiträumen und Zeitpunkten in Österreich vor.
Der Beteiligte fuhr als LKW-Fahrer in den vorgenannten Zeiträumen und Zeitpunkten ausschließlich für die Beschwerdeführerin wöchentlich stets die gleichen Touren. Diese Touren waren ihm zeitlich und streckenmäßig von der Beschwerdeführerin genau geplant und organisiert. Beginn- und Endpunkte der jeweiligen Strecke waren genau vorgegeben: Es bestand bei der Durchführung der Linien kein Gestaltungsspielraum für den Beteiligten, die C + J EOOD oder D.C. Welche LKW zur Durchführung der jeweiligen Tour verwendet wurden, gab die Beschwerdeführerin vor.
D.C. bzw C + J EOOD und der Beteiligte arbeiteten ausschließlich mit Betriebsmitteln, die in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin standen. Um Frachtpapiere kümmerte sich die Spedition; sie wurden dem Fahrer jeweils bei Beginn der Fahrt ausgehändigt. Die LKW und Anhänger waren auf die Beschwerdeführerin zugelassen. Die Schlüssel zum LKW erhielt der jeweilige Fahrer, auch der Beteiligte, wobei ein weiterer Satz mit Schlüsseln die Beschwerdeführerin hat, die den jeweiligen LKW während des Tages für den eigenen Bedarf nutzt. D.C. und andere Fahrer der C + J EOOD fuhren mit der Beschwerdeführerin zuzurechnenden LKW, je nachdem, wie die Beschwerdeführerin ihn bzw den jeweiligen Fahrer, auch den Beteiligten, einteilte.
C + J EOOD verpflichtete sich, alle Schäden an Fahrzeugen umgehend der Beschwerdeführerin zu melden. Diese veranlasste die Reparatur solcher Fahrzeuge. Der Beteiligte, D.C. oder C + J EOOD konnten Reparaturen nicht in Auftrag geben, da die Beschwerdeführerin den Vertragspartner auswählte.
C + J EOOD verfügte weder in Bulgarien noch in Vorarlberg über eine eigene betriebliche Struktur. Weder hatte die Gesellschaft eine typische Infrastruktur eines Transportbetriebs, wie einen Parkplatz, ein Betriebsgebäude, Magazine, Tankkarten udgl, noch die zur Vermittlung von Arbeitskräften an die Beschwerdeführerin typische Infrastruktur. C + J EOOD trat nicht am Markt auf, um Transporte abzuwickeln oder Fahrer, wie den Beteiligten zu vermitteln, machte keine Werbung für sich, sondern vermittelte diese ausschließlich an die Beschwerdeführerin
Laufende mit dem Betrieb des LKW verbundene Kosten für Treibstoff, Maut, Instandhaltung, udgl beglich die Beschwerdeführerin. Strafen, die mit dem Zustand und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs in Zusammenhang standen, wurden von der Beschwerdeführerin beglichen.
Die aufgezeichneten Daten in den LKW wurden von der Beschwerdeführerin ausgelesen. C + J EOOD hatte keine Daten aus den Fahrerkarten oder den LKW ausgelesen.
C + J EOOD wurde in Bulgarien nicht tätig. Sie bot ihre Tätigkeiten nicht am Markt an und hat nur einen einzigen Auftraggeber, die Beschwerdeführerin.
Für die durchgeführten Linienfahrten stellte C + J EOOD der Beschwerdeführerin monatsweise im Nachhinein Rechnungen und fakturierte diese Fahrten entsprechend den von der Beschwerdeführerin festgelegten Pauschalpreisen. Diesen Pauschalpreisen lagen keine unternehmerischen Kalkulationen der C + J EOOD zugrunde; vielmehr wurden diese von der Beschwerdeführerin kalkuliert und vorgegeben. Den jeweils in Rechnung gestellten Betrag überwies die Beschwerdeführerin auf ein Bankkonto in Österreich.
Die Beschwerdeführerin wollte genau wissen, welcher Fahrer der C + J EOOD die Fahrt vornahm. Wenn der Fahrer der C + J EOOD erkrankt wäre, hätte dieser D.C. angerufen. Ein anderer Fahrer hätte nur eingesetzt werden können, nachdem die Beschwerdeführerin davon informiert worden wäre, dass ein anderer Fahrer fährt. Es hätte für diesen keine Möglichkeit bestanden, nicht mehr zu fahren, wenn er etwa dazu keine Lust mehr gehabt hätte und hätte auch kein anderer Fahrer, der eine Fahrerkarte gehabt hätte, zu schicken.
C + J EOOD bzw D.C. oder dem Beteiligten wäre es nicht möglich gewesen, Aufträge der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Sie hatten auch keine eigenen Dispositionsmöglichkeiten, Aufträge von anderen Auftraggebern als der Beschwerdeführerin anzunehmen und waren vollständig von Entscheidungen der Beschwerdeführerin, sowie der Beteiligte zudem auch von D.C. bzw C + J EOOD, abhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.
Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit der Beschwerdeführerin und zu den von ihr durchgeführten Transportlinien ergeben sich aus der Niederschrift der Befragung von Ru.S. vom 18.04.2016 (Niederschrift S 1 ff) sowie seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 3 ff). Die Feststellungen zur Art des Transportes, zur Übernahme und Abgabe des Frachtguts stützen sich auf dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift S 4). Seiner Aussage ist auch zu entnehmen, dass die Frachtpapiere vom Spediteur ausgestellt und auch am Container angebracht wurden. Sie wurden dem Fahrer übergeben und von diesem am Bestimmungsort abgegeben (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 4). Nach seiner glaubhaften Aussage musste dem Spediteur nicht mitgeteilt werden, wer die Fracht konkret durchführt (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 4). Dass die Maut automatisch abgebucht wird und die Fahrer sich auf eigene Kosten um die Betankung der LKW kümmern mussten, da diese Kosten in der von der Beschwerdeführerin geleisteten Pauschale enthalten waren, ergibt sich auch aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift S 4).
Die Feststellungen zu D.C. Beteiligten ergeben sich zweifelsfrei aus dem eingeholten ZMR-Auszug und aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 (Protokoll S 13). Dass er seit ca 30 Jahren als LKW-Fahrer arbeitet, ergibt sich einerseits aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 (Protokoll S 13) und andererseits aus dem eingeholten Auszug seiner in Österreich erworbenen Sozialversicherungszeiten vom 04.11.2022, woraus ersichtlich ist, dass er bei verschiedenen Transportunternehmen als Arbeiter beschäftigt war, darunter auch vom 04.08.2016 bis 30.11.2016 bei der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu C + J EOOD ergeben sich aus den Aussagen von D.C. im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.10.2015 (Protokoll S 3 f) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 (Protokoll S 13 f ff). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass diese bulgarische Gesellschaft im Alleineigentum von D.C. steht und in Bulgarien keinerlei unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.10.2015 wurden die Lizenz der Gesellschaft Nr XXXX vom 25.04.2013, welche gemeinsam mit der Berechtigung von D.C., ein Transportunternehmen zu betreiben (Nr XXXX vom 25.04.2013) vorgelegt. Aus seinen Schilderungen geht hervor, dass die Gesellschaft keine Betriebsmittel aufwies, sondern nur als ein „Konzessionsträger“ – als Ansprechperson für die Gesellschaft in Österreich (Protokoll vom 28.10.2015, S 1) fungierte. In Bulgarien beschäftigte die Gesellschaft eine Sekretärin und unterhielt ein Büro (Protokoll vom 28.10.2015, S 6 und vom 23.01.2019, S 1). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 erläuterte der Beschwerdeführer seine Arbeitsweise (Protokoll S 14). In Verbindung mit seinen Aussagen vor der belangten Behörde (Protokoll vom 23.01.2019, S 1 ff) ist folgender Ablauf erwiesen: D.C. vereinbarte mit der Beschwerdeführerin die Modalitäten (wie Pauschalpreis für die Fahrten, die zu fahrende Linie und die Zeiten), stellt über seine Gesellschaft Fahrpersonal (seinen angestellten Fahrer bzw sich selbst) der Beschwerdeführerin zur Verfügung und rechnet die effektiv geleisteten Fahrten mit der Beschwerdeführerin ab, wobei diese administrativen Tätigkeiten, wie auch die An- und Abmeldung von Fahrern über Bulgarien laufen. Dass D.C. selbst für die Beschwerdeführerin LKW gefahren ist, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage am 23.01.2019 (Protokoll S 2), in der er angibt, bis 2016 für die Beschwerdeführerin gefahren zu sein und anschließend als Arbeiter bei er der Beschwerdeführerin gearbeitet hat, was auch mit dem Auszug seiner Sozialversicherungszeiten vom 04.11.2022 übereinstimmt, welcher für 04.08.2016 bis 30.11.2016 ein Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin ausweist.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 (Protokoll S 13) und im Rahmen der Einvernahmen durch die belangte Behörde (Protokoll vom 28.10.2015, S 2 und Protokoll vom 23.01.2019, S 1) schilderte D.C. glaubhaft, wie es zum Kontakt und zur Beziehung zur Beschwerdeführerin gekommen ist. Ferner ergibt sich aus seiner Aussage zweifelsfrei, dass er die Firma C + J EOOD, eine Gesellschaft mit Sitz in XXXX , Bulgarien, gekauft habe. Er erwähnte auch, dass er eine Sekretärin, Konzessionsträger und Chauffeure bezahle (Protokoll vom 29.01.2020, S 14). Die Feststellungen zur Vereinbarung mit D.C. und den Umständen der Vereinbarung basieren auf den glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers Ru.S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift S 3 f). Die Feststellungen zu der benötigten internationalen Transportlizenz ergeben sich aus diesen Angaben (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020 S 5), ebenso die Art der Prüfung durch die Beschwerdeführerin, welche letztlich aus dem Umstand, dass die drei von XXXX , D.C. und XXXX gleich aussehende, in kyrillischer Schrift verfasste Schriftstücke vorgelegt wurden, davon ausging, dass diese Transportlizenzen korrekt ausgestellt worden seien (Verhandlungsschrift aaO). Dass die drei Personen zwar über bulgarische Gesellschaften, nicht aber über die technische Ausrüstung und die LKW, Frachten vorzunehmen, verfügten, ergibt sich ebenfalls aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020 (S 3), wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre LKW zur Verfügung stellte und dass man sich auf Tagespauschalen geeinigt hatte (Verhandlungsschrift aaO). Ru.S. gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde Auskunft über die Vereinbarung hinsichtlich des „Verkaufs“ eines LKW an D.C. bzw dessen Gesellschaft (Protokoll vom 18.04.2016, S 4) und teilte mit, dass nach der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht die Vereinbarung abgeändert worden sei (Protokoll, aaO, S 4). D.C. gab hierzu an, dass die Linie Mailand im April 2014 ausgefallen sei und dass die Beschwerdeführerin das LKW-Leasing nicht mehr fortsetze, sodass die C + J EOOD nur mehr Fahrer zur Verfügung stellen könne (Protokoll vom 28.10.2015, S 8). Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 01.08.2014, welches im Akt einliegt, wurde Ro.S. als Verantwortlicher der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX nicht vor Arbeitsantritt bei der belangten Behörde als vollversicherte Personen angemeldet hatte zu einer Geldstrafe verurteilt. Aus diesen Aussagen in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg ist erwiesen, dass die Leasingkonstruktion in dem Moment von der Beschwerdeführerin fallen gelassen worden ist, als feststand, dass XXXX , der gemäß dem Erkenntnis BVwG 19.08.2022, I413 2224380-1/7E, I413 2234445-1/2E, über eine EOOD einen LKW von der Beschwerdeführerin im Leasingweg „gekauft“ hatte, als vollversicherter Dienstnehmer bei der belangten Behörde anzumelden gewesen wäre. Die Feststellungen zu den vereinbarten Leasingraten und dem Entgelt, das für die Fahrten verrechnet wurde, ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des D.C. in seiner Aussage vor der belangten Behörde am 28.10.2015 (Protokoll S 7 f) und am 23.01.2019 (Protokoll S 4). Dass die aufgrund der Aufhebung des Leasingvertrages durch die Beschwerdeführerin frustrierten Leasingraten der C + J EOOD bislang nicht zurückgezahlt worden sind ergibt sich aus der Aussage von D.C. am 28.10.2015 (Protokoll S 8). Aufgrund der ausführlichen Schilderungen von D.C. am 28.10.2015 (Protokoll S 8) ist erwiesen, dass die C + J EOOD keine eigene LKW hatte und nach Einstellung der Linie Mailand und der damit einhergehenden Aufkündigung des Leasingarrangements durch die Beschwerdeführerin nur mehr Fahrer an die Beschwerdeführerin vermitteln konnte, die nach den Planungen und Anweisungen der Beschwerdeführerin zu verschiedenen Fahrten nach dem Belieben der Beschwerdeführerin eingesetzt wurden, wobei diese Fahrer aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nur Linie über Nacht fahren konnten (Protokoll vom 23.01.2019, S 3). Zu diesem Zweck beschäftigte D.C. normalerweise nur einen Fahrer, kurzfristig auch noch einen zweiten Fahrer und arbeitet er seit seiner Kündigung bei seinem früheren Arbeitgeber, selbst als Fahrer (Protokoll 23.01.2019 S 1).
Die Feststellung, dass der Beteiligte in den festgestellten Zeiten als Fahrer für die Beschwerdeführerin tätig war, ergibt sich aus den Aussagen von Ru.S. und des D.C. (Niederschriften vom 18.04.2016, S 4 und vom 11.11.2015, S 4 ff), wonach immer die gleiche Tour bedient worden sei und der Aussage des Beteiligten, in diesen Zeiträumen für die Beschwerdeführerin Fahrten durchgeführt habe (Niederschrift vom 29.01.2020 S 3).. Zudem ergibt sich aus der Aufstellung der Fahrzeiten für die Beschwerdeführerin, dass D.C. auf selbst als LKW-Fahrer für die Beschwerdeführerin tätig geworden ist. Er fügte hinzu, dass er über eine Leasinggesellschaft, die C + J EOOD geringfügig beschäftigt gewesen sei, widerspricht aber der Tatsache für die Beschwerdeführerin als LKW-Fahrer tätig geworden zu sein, nicht. Der festgestellte Zeitraum wird vom Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 (Niederschrift S 3) bestätigt und auch in zeitlicher Hinsicht nicht durch die Beschwerde in Frage gestellt, sondern nur die Verjährung eingewendet, womit der Zeitraum selbst nicht materiell bekämpft wird. Aufgrund dieser Aussagen und aus den der Beilage zum angefochtenen Bescheid vom 09.08.2019 angeschlossenen, nicht weiter bestrittenen Aufstellung seiner Fahrzeiten für die Beschwerdeführerin steht fest, dass D.C. persönlich in diesen Zeiträumen Linien für die Beschwerdeführerin gefahren ist und war die entsprechende Feststellung daher zu treffen.
Dass weder A1-Bescheinigungen noch ZKO-Meldungen bezüglich die Tätigkeit des Beteiligten in den angeführten Zeiträumen vorliegen, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und auch aus den Aussagen des D.C. in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020, als er zur Frage nach A1-Bescheinigungen meinte, er wisse jetzt nicht, was das sei und habe diese auch bis jetzt nicht benötigt (Protokoll vom 29.01.2020 S 17). Ru.S. gab am 28.01.2020 an, er habe keine A1-Bescheinigungen erhalten, obwohl er diese eingefordert habe, aber immer wieder vertröstet worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 6). Der Beteiligte vermeinte in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 (Niederschrift S 7), eine solche Bestätigung erhalten zu haben. Er habe sie nicht vorgelegt, da das nicht seine Aufgabe sei (Niederschrift aaO). Sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Vorlage von A1-Bescheinigungen angeboten, jedoch wurden solche Bescheinigungen nie vorgelegt. Der Beteiligte gibt auch an, nie danach gefragt worden zu sein (Niederschrift vom 29.01.2020, S 7), womit dokumentiert ist, dass es weder D.C. noch der Beschwerdeführerin ernstlich darum gegangen ist, eine A1-Bescheinigung zu erhalten, um diese im Verfahren vorzulegen. Nach der Rechtsprechung sind Parteien verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 9 ff). Eine solche Mitwirkung ist nicht erfolgt. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass er in Bulgarien über eine Sozialversicherung verfügt, eine solche A1-Bescheinigung ausgestellt wurde. Aufgrund des von D.C. und dem Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks und seiner diesbezüglichen Aussagen ist das Bundesverwaltungsgericht auch überzeugt, dass der Beteiligte zu keinem Zeitpunkt über eine A1-Bescheinigung oder eine ZKO-Meldung hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verfügt hat.
In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 schilderte Ru.S. den Auftragsvorgang und gab an, dass „wir dem Betreffenden einen LKW zugewiesen haben“ (Verhandlungsprotokoll S 4). Der Beteiligte bestätigte, dass der von ihm gefahrene LKW der Beschwerdeführerin gehörte (Niederschrift vom 29.01.2020, S 4). In seiner Einvernahme am 23.01.2019 bestätigt D.C., dass die Beschwerdeführerin die Touren geplant habe (Protokoll S 3). Ihre LKW seien von XXXX beladen worden; die Papiere seien im Büro; der Fahrer gehe um 18:00 Uhr hin und hole die Papiere und den LKW und fahre los (Protokoll, aaO S 3). Ähnlich schildert auch der Beteiligte den Vorgang, wenn er zusammenfassend meinte, nur gefahren zu sein (Niederschrift vom 29.01.2020, S 4). Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin vorgab, welcher LKW zur Durchführung der jeweiligen Tour verwendet wurden, von der Beschwerdeführerin vorgegeben waren.
Dass sich ein Fahrer nicht um die Frachtpapiere kümmern musste, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage von Ru.S. in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020, wonach diese von der Spedition vorbereitet und dem jeweiligen Fahrer bei Antritt der Fahrt übergeben wurden (Verhandlungsprotokoll S 4). Die Feststellung zur Nutzung von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellter Betriebsmittel ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen des D.C., der deutlich zum Ausdruck bringt, dass er keinen LKW hatte, sondern nur Fahrer vermittle (Protokoll vom 23.01.2019, S 1) und die LKW, die C + J EOOD nutzte, immer im Eigentum der Beschwerdeführerin geblieben seien (Protokoll vom 29.10.2015, 4). Auch der Beteiligte bestätigte, dass der von ihm gelenkte LKW der Beschwerdeführerin gehörte (Niederschrift vom 29.01.2020, S 4). Dieser Umstand wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, sodass erwiesen ist, dass die C + J EOOD und D.C. über keine eigenen Betriebsmittel zur Durchführung von Frachten verfügten und keine eigenen LKW hatten. Dass die Schlüssel zum jeweiligen LKW einerseits beim jeweiligen Fahrer und andererseits bei der Beschwerdeführerin verblieben, damit diese den LKW während des Tages nutzen konnte, ergibt sich aus der Aussage des D.C. am 23.01.2013 (Protokoll S 3). Da nach Aussage des D.C. seine Fahrer wären mangels Deutschkenntnisse nur in der Nacht gefahren, ist es plausibel, dass die Beschwerdeführerin den jeweiligen LKW während des Tages ebenfalls nutzte. Insgesamt ist damit erwiesen, dass die Verfügungsgewalt über die jeweils genutzten LKW stets bei der Beschwerdeführerin verblieben ist. Aufgrund der vorerwähnten Aussage des D.C. ist auch erweisen, dass D.C. und andere LKW-Lenker der C + J EOOD stets LKW der Beschwerdeführerin genutzt hatten, wobei die Einteilung des Fahrers auf den LKW durch die Beschwerdeführerin erfolgte, wie D.C. am 28.10.2015 zu Protokoll gab, wenn er mitteilte, dass die Beschwerdeführerin dem Fahrer mitteilte, wo er mit dem LKW zu fahren habe (Protokoll S 4).
Dass die Beschwerdeführerin die Reparatur für die LKW veranlasste, gibt Ru.S. in der mündlichen Verhandlung an, wobei er angab, diese Reparatur auf Kosten des Schädigers durchgeführt zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 5), womit für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen ist, dass weder D.C. noch C + J EOOD auf solche Reparaturen und deren Ausführung Einfluss nehmen konnten.
Dass D +J EOOD über keinerlei nennenswerte betriebliche Struktur verfügt, ergibt sich aus den Aussagen des D.C. am 28.10.2015 und am 23.01.2019, dass er keine LKW besitze und in Bulgarien ein Büro mit einer Sekretärin (Protokoll vom 28.10.2015 S 6; Protokoll vom, 23.01.2019, S 1) sowie einem Konzessionsträger namens XXXX (Protokoll vom 23.01.2019, S 4). Aus seinen Aussagen geht unmissverständlich hervor, dass sämtliche zur Durchführung von Transporten erforderliche Mittel, wie LKW, Tank Chip, aber auch die logistische Organisation sowie die Maut von der Beschwerdeführerin gestellt wurde (Protokoll vom 23.01.2019, S 5). Mit einer Sekretärin, einem Konzessionsträger und einem Büro in Bulgarien ist eine zur Vermittlung von Fahrern in Österreich erforderliche Infrastruktur ebenfalls nicht gegeben, zumal die Erstellung einer Jahresbilanz durch diese Sekretärin (Protokoll vom 23.01.2019, S 5) keine für eine Arbeitskräftevermittlung typische Tätigkeit bzw Infrastruktur darstellt. Dass die C + J EOOD keine Werbung machte, ergibt sich aus der Aussage des D.C. (Protokoll vom 23.01.2019, S 5). Auch geht aus seiner Aussage am 28.10.2015 hervor, dass er ausschließlich der Beschwerdeführerin einen Fahrer vermittelt hatte und er keine Möglichkeit gehabt hätte, diesen Fahrer auch einem anderen Transportunternehmen zu vermitteln (Protokoll vom 28.10.2015, S 6). In der Einvernahme vom 23.01.2019 gibt er an, er würde jetzt (also 2019) für „Alge“ fahren und erklärt dies damit, dass die Beschwerdeführerin keine Linie mehr für ihn habe (Protokoll vom 23.01.2019, S 3). Dies ändert aber nichts, dass zu den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen kein anderes Transportunternehmen bestand, an welches Fahrer vermittelt wurden. Aus den übereinstimmenden Aussagen von Ru.S. und D.C. zur Tätigkeit der C + J EOOD (Protokolle vom 18.04.2016, S 2 und vom 23.1.2019, S 3), ergibt sich, dass diese für ihre einzige Auftraggeberin Linien im LKW-Wechselverkehr bedient hat und kein betrieblicher Bezug zu Bulgarien besteht, was auch in der mündlichen Verhandlung unumwunden zugestanden wird, wenn er angab, alle zwei Jahre zur Kontrolle nach Bulgarien zu fahren, Konzession, Büro und Sekretärin vom Konzessionsträger erhalten zu haben und seine Fahrer nur in Österreich bzw Deutschland, nicht aber in Bulgarien zu beschäftigen (Verhandlungsschrift vom 29.01.2020, S 16). Die dort arbeitende Buchhalterin und der Konzessionsträger, der offensichtlich Leistungen dieser Art auch an andere erbringt – so nennt D.C. XXXX , der ein analoges Geschäftsmodell mit der Beschwerdeführerin unterhalten hat – sind vor dem Hintergrund, dass kein Bezug zum Geschäft der Gesellschaft, das ausschließlich von Vorarlberg aus betrieben wird, nicht als betriebliche Struktur der C + J EOOD zu werten, sondern erscheinen, insbesondere auch aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen zur Arbeitsweise (Protokoll vom 28.10.2015, S 2 f; Protokoll vom 23.01.2019, S 4; Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2020, S 14, 16), vielmehr der Struktur einer typischen Sitzgesellschaft zu erfüllen, während sich in Vorarlberg, wo effektiv Leistungen im Auftrag der Beschwerdeführerin in den festgestellten Zeiten erbracht wurden, keine Hinweise auf ein Büro oder andere Infrastruktur ergeben. Damit besteht keine betriebliche Struktur der C + J EOOD. Es wird stattdessen die betriebliche Struktur der Beschwerdeführerin benützt. Soweit somit die Beschwerde diesbezüglich einen Feststellungsmangel ortet, erweist sich dieser Vorwurf als unberechtigt.
D.C. gab am 28.10.2015 gegenüber der belangten Behörde an, dass Spritkosten, Versicherung und Reparaturen von der Beschwerdeführerin getragen worden sind. Bei Strafen sei es so gewesen, dass die den LKW betreffenden Strafen die Beschwerdeführerin und die Verkehrsstrafen der jeweilige Fahrer zu tragen hatte (Protokoll S 4). Ähnlich äußerte er sich am 23.01.2019, wenn er angibt, die Beschwerdeführerin habe alles bezahlt, die Maut, den Treibstoff, die Reparaturen, einfach alles (Protokoll S 5). Gemäß der Aussage von Ru.S. in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsprotokoll S 4) wurde die Maut automatisch abgebucht und musste sich daher ein Fahrer nicht darum kümmern. Ru.S. gab an, dass Strafen, die bei einer Fahrt durch den Auftragnehmer der Beschwerdeführerin verursacht worden sind, von diesem getragen werden mussten (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 4). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die laufenden mit dem Betrieb des LKW verbundenen Kosten für Treibstoff, Maut, Instandhaltung, udgl von der Beschwerdeführerin beglichen wurden. Ebenso verhielt es sich mit Strafen, die mit dem Zustand und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs in Zusammenhang standen. Auch sie wurden von der Beschwerdeführerin beglichen.
Aufgrund seiner Aussage, die Beschwerdeführerin lese die digitalen Daten der Tachographen und Fahrerkarten aus (Protokoll vom 23.01.2019, S 5), gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass aufgezeichneten Daten in den LKW von der Beschwerdeführerin, nicht aber von C + J EOOD ausgelesen worden sind.
Dass die Beschwerdeführerin die einzige Auftraggeberin der C + J EOOD ist, teilte D.C. im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.10.2015 (Niederschrift S 6) mit. Dass C + J EOOD keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, ergibt sich auch aus dem Eindruck der Aussagen des D.C. vor der belangten Behörde am 18.10.2015 und am 23.01.2019 sowie in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020, in welchem dieser eindrücklich aufzeigte, dass er in keiner Weise als eigenständiger Unternehmer auf dem Markt auftritt, sondern – dies auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 erhaltenen persönlichen Eindrucks – als Arbeiter gegenüber der Beschwerdeführerin auftrat. Insgesamt gelangte damit das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass von einer Marktteilnahme der C + J EOOD und einer unternehmerischen Tätigkeit des D.C. keine Rede sein kann.
Die Feststellungen zu den fakturierten Rechnungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der C + J EOOD. Gemäß den Aussagen von D.C. lautete die ursprüngliche Vereinbarung EUR 170,00 pro Nacht und später EUR 600,00 pro Fahrt und sei von der Beschwerdeführerin einseitig festgesetzt worden (Protokoll vom 28.10.2015, S 8). Ähnlich schilderte er die Vereinbarung am 23.01.2019 (Protokoll S 5). Ru.S. gab an, dass die Fahrten zu einem bestimmten Pauschalsatz pro Fuhre durchgeführt worden sind (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 3); zur Abrechnung teilte er mit, dass Rechnungen grundsätzlich im Nachhinein abgerechnet worden sind (Verhandlungsprotokoll, aaO, S 7). Aufgrund der Angaben von Ru.S. zur Höhe des Fixbetrages, der C + J EOOD zugestanden sei (Protokoll vom 18.04.2016, S 5), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass es für C + J EOOD bzw D.C. keinen Verhandlungsspielraum betreffend diesen Fixbetrag gab, sondern dass dieser von der Beschwerdeführerin vorgegeben worden ist. Wie die Beschwerdeführerin konkret mit der Abrechnung verfahren hat, ergibt sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 18.04.2016, S 5 f) iVm mit den Aussagen von D.C. vom 28.10.2015 (Protokoll S 7 f) und vom 23.01.2019 (Protokoll S 4). Dass die Beschwerdeführerin die durchgeführten Linienfahrten monatlich im Nachhinein abrechnete, ergibt sich aus der Aussage des Ru.S. in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift, S 7).
In seiner Einvernahme gab D.C. an, dass die Beschwerdeführerin stets genau wissen wollte, wer fuhr (Protokoll vom 28.10.2018, S 5) und dass bei einer Erkrankung der Fahrer wegen mangelnder Deutschkenntnisse sich bei ihm gemeldet hätte (Protokoll aaO). Es wäre auch nicht dem Fahrer möglich gewesen, nicht zu fahren, zB, wenn er keine Lust gehabt hätte, weil D.C. einen Arbeitsvertrag mit ihm geschlossen hätte (Protokoll aaO). Damit waren aufgrund dieser glaubhaften Aussagen die Feststellungen zu treffen.
In der Einvernahme am 18.04.2016 gab Ru.S. zur Frage einer Ablehnungsmöglichkeit einzelner Touren durch C + J EOOD an, dass das möglich gewesen wäre, wobei die Gesellschaft auch keine Beträge erhalten hätte (Protokoll, aaO S 6). D.C. gab an, dass es allein schon zeitlich nicht möglich gewesen wäre, den Fahrer an eine andere Gesellschaft als die Beschwerdeführerin zu vermitteln und er auch nicht probiert habe, Fahrer an andere Transportunternehmen zu verleihen (Protokoll vom 28.10.2015, S 6 f). Damit ist erwiesen, dass es für die C + J EOOD bzw für D.C. effektiv nicht möglich gewesen ist, Aufträge der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Ebensowenig bestand aufgrund der Aussagen des Ru.S. und des D.C. eine effektive Möglichkeit, neben jenen der Beschwerdeführerin andere Aufträge anzunehmen. Ru.S. meinte in diesem Zusammenhang, dass der Tourplan nach Mailand so eng gewesen sei, dass man 24 h beschäftigt sei und nur in den Pausen andere Fahrten hätte durchführen können (Protokoll vom 18.04.2016, S 6), wobei D.C. auch meinte, dass es zeitlich gar nicht möglich gewesen sei, seinen Fahrer an andere Transportunternehmen zu vermitteln (Protokoll vom 28.10.2015, S 6). Aus dem Umstand, dass stets Nachtlinien für die Beschwerdeführerin zu bedienen waren, erweist sich auch ein Auftragseinsatz für einen anderen Auftraggeber als unrealistisch. Ru.S. meinte in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 auch, dass „die drei Herren [gemeint sind XXXX , D.C. und XXXX ] […] von uns schon so zeitlich ausgelastet worden [sind], dass sie monatlich zahlreiche Fuhren hatten“ (Verhandlungsprotokoll, aaO S 8). Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass es D.C. bzw C + J EOOD nicht möglich war, Aufträge sanktionslos abzulehnen und Aufträge von Dritten zu übernehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 108/2022, lautet samt Überschrift auszugsweise:
„ABSCHNITT IIUmfang der Versicherung1. UnterabschnittPflichtversicherungVollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. […]
[…]“
Der § 35 ASVG lautet samt Überschrift auszugsweise:
„Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[…]“
Der § 539a ASVG lautet samt Überschrift
„Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“
Zu A)
3.1. Die Beschwerde moniert ein unzureichendes Ermittlungsverfahren. Ein solcher vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056; 25.04.2017, Ra 2016/18/0234; siehe auch VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091).
Das Bundesverwaltungsgericht hat alle von der Beschwerdeführerin angebotenen Personen als Beteiligte zu den jeweiligen Terminen der mündlichen Verhandlung nachweislich geladen und – soweit die Beteiligten der Ladung folgten – auch einvernommen und auch der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen und zu den Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Damit ist ein allenfalls unzureichend geführtes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde saniert.
3.2. Im vorliegenden Fall ist es strittig, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Es wäre die Unternehmereigenschaft der C + J EOOD bzw des D.C. zu bejahen und die Dienstnehmereigenschaft des Beteiligten zur Beschwerdeführerin zu verneinen gewesen.
3.2.1. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise relevant sind. Daher ist einzig und allein von Bedeutung, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher eine echte unternehmerische Tätigkeit der C + J EOOD oder des D.C. darstellt und damit das Dienstverhältnis des Beteiligten C + J EOOD bzw D.C. zuzurechnen ist oder die Tätigkeit des Beteiligten in Wahrheit als (echtes) Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin anzusehen ist. Der formale Anschein einer unternehmerischen Tätigkeit oder die Zwischenschaltung einer effektiv nicht unternehmerisch tätigen Gesellschaft ist, wie auch der Wille der Vertragsparteien aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend.
Aufgrund der Feststellungen fehlt es C + J EOOD an jeglichem unternehmerischen Gehalt. Sie ist eine reine Sitzgesellschaft ohne unternehmerische Tätigkeit in ihrem Sitzstaat und ohne dort eine unternehmerische Struktur zu unterhalten. Ein „Konzessionsträger“ und eine in Bulgarien beschäftigte Sekretärin und ein kleines Büro vermögen die Annahme einer solchen unternehmerische Struktur nicht zu rechtfertigen.
Der Inhaber der Gesellschaft, D.C., lebt dagegen in Österreich, war noch nie am Sitz der Gesellschaft, fuhr selbst auch der Beschwerdeführerin LKW. Die C + J EOOD war ausschließlich für die Beschwerdeführerin, die alleinige Auftraggeberin dieser Gesellschaft war, tätig. Der Beteiligte fuhr als Dienstnehmer der C + J EOOD bzw des D.C. für die Beschwerdeführerin auf fix von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Linien weit entfernt von Bulgarien. C + J EOOD bzw D.C. mangelte es an jeder Möglichkeit, den Beteiligten außerhalb der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Rahmen der C + J EOOD im LKW-Schwerverkehr einzusetzen, nicht zuletzt, weil es D.C. am Wissen und den Kontakten fehlte, die für die Auftragsakquisition bzw für die Vermittlung des Fahrers der C + J EOOD erforderlich sind. Als Fahrer stellten D.C. wie der Beteiligte letztlich ausschließlich ihre Arbeitskraft als LKW-Lenker der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Wirtschaftlich betrachtet erfolgen somit alle wesentlichen Tätigkeiten in Vorarlberg im Rahmen der einzigen Auftraggeberin, der Beschwerdeführerin, ohne Möglichkeit der C + J EOOD oder des D.C. auf diese grundlegenden Tätigkeiten wirksam Einfluss zu nehmen. C + J EOOD ist mangels eigener betrieblicher Strukturen – sie ist bloß eine Sitzgesellschaft – vollkommen von der Beschwerdeführerin abhängig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 Abs 1 ASVG wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227; VwSlg 12325 A/1986). Unter einem Betrieb im Sinn des § 35 Abs 1 ASVG ist - unter Rückgriff auf die Judikatur zu § 34 Abs 1 ArbVG - jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine Person (Personengemeinschaft) mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 05.12.2019, Ra 2016/08/0109; vgl VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).
Die wesentlichen Bestandteile eines Frachtbetriebes sind LKW, Anhänger, die Anstellflächen für solche LKW und Anhänger sowie die für die Durchführung der Transportaufträge erforderliche Infrastruktur. Alle diese Betriebsmittel sind wirtschaftlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Dies gilt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch für den LKW der C + J EOOD, den diese kurz von der Beschwerdeführerin „geleast“ hat. Hierbei wurde die Leasingkonstruktion einseitig von der Beschwerdeführerin, womit die Beschwerdeführerin deutlich machte, dass dieser LKW stets Teil ihres Betriebsvermögens war und es sich beim Leasing des LKW um eine Chimäre handelte. Mangels jeglicher Möglichkeit, Fahrer zu Transporten einzusetzen, waren D.C. und sein alter ego, die C + J EOOD, wirtschaftlich völlig von der Beschwerdeführerin abhängig ist und konnte keine anderen Aufträge (Vermittlungen von Fahrern) annehmen kann. Dagegen wurde die Beschwerdeführerin aus den Umsatzgeschäften, die mit dem Fahrer der C + J EOOD bzw D.C. getätigt werden, berechtigt und verpflichtet, nicht aber D.C. bzw seine bulgarische Gesellschaft. Wirtschaftlich betrachtet ist gemäß § 539a Abs 1 ASVG C + J EOOD keine operativ tätige Gesellschaft und wurde der Betrieb auf Rechnung der Beschwerdeführerin geführt. C + J EOOD ist wirtschaftlich betrachtet auch nicht Dienstgeberin des D.C. bzw Auftragnehmerin der Beschwerdeführerin anzusehen.
Mit der gewählten Konstruktion der Zwischenschaltung der bulgarischen Gesellschaft C + J EOOD versuchten die Beschwerdeführerin und D.C. einen Sachverhalt zu konstruieren, der von den Tatbeständen des § 35 ASVG und von § 4 ASVG nicht umfasst ist. Allerdings ist gemäß § 539a ASVG nicht auf die äußere Form, sondern auf den wahren Gehalt abzustellen, der sich anders präsentiert. Kann die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse wie im vorliegenden Fall anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden, ist ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 539a ASVG gegeben. In einem solchen Fall tritt nach § 539a Abs 3 ASVG an die Stelle der unbeachtlichen Rechtskonstruktion jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre; Scheingeschäfte bleiben nach Abs 4 leg.cit. ohne Bedeutung (VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074; vgl VwGH 27.04.2011, 2008/08/0176).
Somit erweist sich die gewählte Rechtskonstruktion als bedeutungslos. Mangels Unternehmenswagnis und eigener Betriebsmittel ist die C + J EOOD wirtschaftlich unselbständig und führte ihren Betrieb ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin. Daher sind die Arbeitsverhältnisse, die diese Gesellschaft eingegangen ist, wirtschaftlich betrachtet nicht der C + J EOOD, sondern der Beschwerdeführerin zuzurechnen und ist die Beschwerdeführerin Dienstgeberin des Beteiligten gemäß § 35 Abs 1 ASVG.
Wenn hierbei in der Beschwerde darauf verwiesen wird, wie schwer bzw unmöglich es geworden sei, in der Transportbranche im Inland ansässiges Personal zu finden und es daher notwendig gewesen sei, in Osteuropa Personal zu akquirieren, wozu die Kontakte und die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht ausgereicht hätten und es zu den Spielregeln des Wirtschaftslebens gehören würde, dass Personen, die über solche Kontakte verfügen, ein eigenes Interesse hätten, diese Personen selbst zu beschäftigen, wird kein sachlicher Grund für die gewählte Konstruktion angegeben. Vor dem Hintergrund, dass D.C. selbst als Fahrer für die Beschwerdeführerin tätig war und während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums keinerlei unternehmerisches Engagement zeigte, keine Werbung für sein Unternehmen machte und auch keine anderen Aufträge akquirierte, kann das Bedürfnis oder der Wunsch des D.C., eigene Leute zu beschäftigen, in keiner Weise nachvollzogen werden. Da auch die C + J EOOD keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit entfaltete, besteht auch kein Grund anzunehmen, dass der in der Beschwerde angegebene Grund tatsächlich gegeben ist. Vielmehr hätte der Beteiligte ohne Zwischenschaltung der C + J EOOD in völlig gleicher Weise durch die Beschwerdeführerin als Fahrer beschäftigt werden können, freilich zum Preis, Beiträge zur Sozialversicherung in Österreich leisten zu müssen. Damit liegt, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Gestaltungsvorschriften vor, weil der einzige erkennbare Grund für die gewählte Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Beteiligten und der Beschwerdeführerführerin darin bestand, gesetzliche Vorschriften des ASVG zu umgehen.
Berücksichtigt man den wahren Gehalt der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der C + J EOOD, so ist festzuhalten, dass C + J EOOD keine eigenen Betriebsmittel und auch keine eigenen Dispositionsmöglichkeiten hatte. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Feststellung der belangten Behörde, die C + J EOOD hätte kein Unternehmensrisiko zu tragen gehabt, als Feststellungsmangel rügt, wird in Wahrheit eine rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde angefochten. Aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, D.C. hätte Kosten der Gesellschaft (Konzessionsgeber und Büro) zu tragen gehabt, und zwar unabhängig von den Aufträgen, so wird damit im konkreten Fall kein unternehmerisches Risiko angesprochen, da die Kosten einer Umgehungskonstruktion, mit der der wahre Sachverhalt verschleiert werden soll, nie als unternehmerisches Risiko angesehen werden können. Aufgrund des Pauschalpreises ohne Einrechnung von Kosten für Treibstoff, Maut, Versicherung etc wird dagegen das mangelnde Unternehmerrisiko verdeutlicht. Durch den über den von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Pauschalpreis waren für D.C. bzw dessen bulgarische Gesellschaft von Vornherein alle solche Kosten einschließlich die des Fahrers (auch des Beteiligten) abgedeckt und bestand nie ein Risiko, das einem Unternehmenswagnis nur annähernd entsprochen hätte, zumal auch jeder Arbeiter und Angestellte fixe Kosten zu tragen hat, die er von seinem Lohn zu bestreiten hat, ohne damit ein Unternehmensrisiko einzugehen. C + J EOOD musste keine Kosten für die Befahrung der Linie durch ihren Fahrer tragen – alles diese Kosten trug die Beschwerdeführerin. C + J EOOD war zur Gänze von den Entscheidungen der Beschwerdeführerin, welche zeitlich den „vermittelten“ Fahrer auslastete, abhängig. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin alle relevanten Kosten, wie Maut-, Treibstoff- und andere Kosten trug und monatlichen Abrechnung die angefallenen Fahrtenpauschalen abrechnete, kann von einem unternehmerischen Wagnis keine Rede sein und ist der rechtlichen Würdigung der belangen Behörde beizupflichten. Die Tätigkeit des D.C. bzw seines alter egos, der C + J EOOD, für die Beschwerdeführern erweist sich vielmehr als arbeitnehmerähnlich. Es erfolgte keine Tätigkeit für den "Markt", sondern ausschließlich für einen Auftraggeber, der die Aufwendungen im Zusammenhang mit den zu bedienenden LKW-Fahrten finanzierte und Fixpreise an C + J EOOD zahlte. Ein werbender Auftritt am Markt erfolgte nie. Im Wesentlichen war D.C. bzw C + J EOOD im Rahmen der betrieblichen Struktur der Beschwerdeführerin tätig, deren Betriebsmittel vom Beteiligten zur Erbringung seiner Tätigkeit als Fahrer auf den jeweiligen Linien genutzt wurden. Ein unternehmerisches Risiko lag daher bei D.C. bzw C + J EOOD nicht vor.
Mangels Unternehmenswagnis und eigener Betriebsmittel sind Werkverträge zwischen eigenständigen Gesellschaften nicht gegeben. Insgesamt betrachtet ist – wirtschaftlich betrachtet – die C + J EOOD wirtschaftlich unselbständig und ist die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des Beteiligten anzusehen.
Wenn in diesem Zusammenhang die Beschwerde auf ein Parallelverfahren beim Finanzamt Bregenz verweist, in welchem in einer Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2018 die Dienstgeberstellung der Beschwerdeführerin verneint worden sei, ist darauf zu verweisen, dass weder die belangte Behörde, noch das Bundesverwaltungsgericht an eine solche Entscheidung gebunden sind, zumal sich aus dieser Entscheidungen keinerlei Erwägungen zur Dienstgeberstellung der Beschwerdeführerin ergeben und die Finanzbehörde keine eine Vorfrage zum vorliegenden Verfahren darstellende Rechtsfrage gelöst hat.
3.2.3. Nach dem Gesamtbild des zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisses überwiegen beim Beteiligten die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der persönlichen Unabhängigkeit und ist somit eine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG von der Beschwerdeführerin als seine Dienstgeberin gegeben.
Der Beteiligte war als LKW-Fahrer im Linienbetrieb, vergleichbar einem Zusteller eingesetzt. Er hatte sich zu einem vorgegebenen Zeitpunkt einzufinden, um das Frachtgut samt LKW zu übernehmen und dieses zu einem bestimmten Zeitpunkt am vorgegebenen Ziel abzuladen, um sodann auf die gleiche Weise wieder zurückzukehren. Arbeitsort und Arbeitszeit waren somit für ihn unabänderlich vorgegeben.
Er war in den Betrieb der Beschwerdeführerin mit einer von dieser determinierten Ablauforganisation, die einer die Erteilung persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichkommt („stille Autorität“ des Dienstgebers) eingebunden. Er hatte sich, wenn er als Fahrer der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand, den von ihr vorgegebenen Terminen, Ablaufplänen und der Aufbauorganisation betreffend die zu fahrenden Linien einzuordnen und musste in der Maschinerie der Beschwerdeführerin funktionieren. Abänderungen in dieser Ablauforganisation waren als Fahrer nicht durchsetzbar. Der Beteiligte war in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert.
Er nutzte mit den LKW und Anhängern Betriebsmittel, die in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin standen. Die Kosten des Betriebs wurden von der Beschwerdeführerin getragen.
Das Entgelt wurde in Form einer Pauschale einseitig von der Beschwerdeführerin vorgegeben und festgelegt. Eine unternehmerische Kalkulation war für C + J EOOD nicht möglich und auch nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die Merkmale und näheren Umstände dieser verrichteten Tätigkeit kann bei einem LKW-Fahrer, wie dem Beteiligten von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgegangen werden. Bei der Tätigkeit eines LKW-Fahrers handelt es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit, weshalb vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist (vgl die zu Zustellern ergangene Rechtsprechung VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0138; 20.12.2021, Ra 2018/08/0013 und 0066; 23.05.2019, Ra 2019/08/0088; 04.04.2016, Ra 2015/08/0195, jeweils mwN). Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers wird üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0099; vgl VwGH 14.11.2002, 2001/09/0175, ua).
Damit war der Beteiligte, der am 10.07.2014 und im Zeitraum vom 04.05.2015 bis zum 30.05.2015 und vom 20.08.2015 bis zum 16.09.2015 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer beschäftigt war, im Rahmen eines Dienstverhältnisses gegen ein Entgelt, das die Geringfügigkeitsgrenze überstieg, beschäftigt.
Hinsichtlich dieser Zeiträume wurden betreffend den Beteiligten keine A1-Bescheinigungen vorgelegt und muss nicht von einer hypothetischen Ausstellung oder der Möglichkeit, für diese Zeiträume eine A1-Bescheinigung vom möglichen Entsendestaat (Bulgarien) zu erhalten, ausgegangen werden. Es besteht daher keine Bindungswirkung an eine solche, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nie ausgestellte Bescheinigung, da die Bindungswirkung nur einer tatsächlich von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten A1-Bescheinigung zukommen kann (VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074).
Daher liegt ein die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und nach § 1 Abs 1 lit a AlVG in der Arbeitslosenversicherung begründendes Dienstverhältnis des Beteiligten aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Beschwerdeführerin am 10.07.2014 und im Zeitraum vom 04.05.2015 bis zum 30.05.2015 und vom 20.08.2015 bis zum 16.09.2015 vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die oben zitierte, nicht als uneinheitlich zu bezeichnende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen ausgeführt, dass die Beurteilung der Eigenschaft als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG schon in Anbetracht des § 539a ASVG nicht von der "Qualifikation des Rechtsverhältnisses auf anderen Rechtsgebieten sowie von dem durch die Parteien verliehenen äußeren Erscheinungsbild" abhängt (vgl zB VwGH 06.05.2020, Ra 2020/08/0001). Im Erkenntnis wurden die grundsätzlichen, von der Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien bei der Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft, wie sie etwa in VwGH 04.04.2016, Ra 2015/08/0195; 20.12.2021, Ra 2018/08/0013; 24.02.2022, Ra 2020/08/0138, bereits judiziert wurden, wurden berücksichtigt und wich das Bundesverwaltungsgericht nicht hiervon ab. Die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft stellt – wie auch die Beurteilung des Sachverhalts nach § 539a ASVG – eine Einzelfallbeurteilung dar, die für sich nicht reversibel ist.
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