BVwG I413 2224380-1

BVwGI413 2224380-119.8.2022

AlVG §1 Abs1 lita
AlVG §5
AlVG §7
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2224380.1.00

 

Spruch:

I413 2224380-1/7EI413 2234445-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Marn ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Mag. GHESLA STERUERBERATER GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 09.08.2019, B/SEV-05-03/2019, sowie gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg vom 02.07.2020, XXXX , jeweils betreffend die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2020, 29.01.2020 und am 31.01.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.08.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (im Folgenden als Beteiligter bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Zeitraum vom 03.09.2014 bis zum 26.09.2014, vom 08.10.2014 bis zum 12.09.2015, vom 15.09.2016 bis zum 21.11.2016 und am 21.03.2017, 22.03.2017 und 31.03.2017 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des ASVG und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG arbeitslosenversichert und am 10.12.2016, 04.01.2017, 05.01.2017, 09.04.2017 und 10.04.2017 als Dienstnehmer gemäß §§ 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 iVm § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung versichert war.

2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 14.08.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.09.2019.

3. Diese Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt am 15.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht verband dieses Verfahren mit weiteren Verfahren betreffend die Feststellung von LKW-Fahrern als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden teilweisen oder vollständigen Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG und führte am 28.01.2020, 29.01.2020 sowie am 31.01.2020 die mündliche Verhandlung durch, in der verschiedene Beteiligte und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befragt wurden.

5. Am 06.02.2020 legten die belangte Behörde und am 07.02.2020 der Beschwerdeführer verschiedene Urkunden vor. Die belangte Behörde erstattete zudem ein ergänzendes (in der mündlichen Verhandlung aufgetragenes) Vorbringen.

6. Am 16.03.2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2017, B/FIA (41) betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung vom 01.12.2012 bis 31.120.2012 betreffend XXXX als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zurück, schränkte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2017, B/FIA (41) über die Beitragsnachverrechnung um Beiträge in Höhe von EUR 6.287,42 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 1.763,77 ein, zog den Beweisantrag betreffend die Vorlage von A1-Bescheinigung für die bei XXXX bzw dessen XXXX im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2016 beschäftigten Personen zurück und erstattete ein weiteres Vorbringen.

7. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers brachte das Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2020 zur Kenntnis. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm am 04.03 2020 im Rahmen der Akteneinsicht Einsicht in die Stellungnahme der belangten Behörde und die dort vorgelegten Urkunden und erstattete am 05.03.2020 und am 20.04.2020 eine Stellungnahme, welche der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Sie erstattete keine Stellungnahme hierzu.

8. Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG arbeitslosenversichert war.

9. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 03.07.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 29.07.2020.

10. Mit Schriftsatz vom 26.08.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die Verfahren I413 2224380-1 und I413 2234445-1 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Ihr Geschäftszweig lautet auf „Transportunternehmen“. Ihre Geschäftsführer und Gesellschafter sind XXXX und XXXX . Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft selbständig.

Die Beschwerdeführerin führt im Auftrag von Speditionsunternehmern Frachtdienste in Form von fixen Touren bzw Linien durch, indem sie Fracht von einem bestimmten Ort in Vorarlberg jeden Tag oder jede Nacht über eine bestimmte Route an einen bestimmten Ort und von dort wieder Fracht nach Vorarlberg transportiert. Zu solchen Touren zählen beispielsweise die Linien XXXX nach XXXX , XXXX nach XXXX , XXXX nach XXXX , XXXX nach XXXX . Diese Linien werden von der Beschwerdeführerin für verschiedene Speditionen gefahren, zB die Linie XXXX für die Fa XXXX , wobei die Zeiten, zu denen spätestens der Transport beginnen und enden sollte, von dem jeweiligen Transportunternehmen der Beschwerdeführerin vorgegeben worden waren. Die Beschwerdeführerin fährt im Wechselbrückenverkehr. Bei dieser Transportart werden aufgeborstene Container vom LKW am Frachtübernahmeort, zB am Gelände der Fa XXXX in Vorarlberg, derart übernommen, dass der LKW mit seinem Ladeteil oder Anhänger unter den aufgeborstenen Container einfährt, anschließend werden die Containerfüße eingeklappt und der Container zum Bestimmungsort, zB das Gelände der Fa XXXX in XXXX , transportiert, wo der Container durch ausklappen der Füße wieder abgestellt wird. Bei dieser Transportart entfällt die Pflicht des Fahrers, sich um das Be- und Entladen oder um die ordnungsgemäße Betreuung der Fracht zu kümmern. Die vom Spediteur ausgestellten Frachtpapiere, welche auch am Container befestigt waren, wurden vom Fahrer bei Aufnahme des Containers übernommen und wurden von diesem am Bestimmungsort abgegeben. Es war nicht erforderlich, der Spedition mitzuteilen, wer konkret den Transport durchführt. Die Fahrer mussten sich nicht um die Maut kümmern, da diese automatisch abgebucht wird. Sie mussten auch nicht selbst für die Betankung des LKW sorgen, da die Kosten für Treibstoff, Versicherung, Maut und Reparaturen von der Beschwerdeführerin. Die diesbezüglichen Tankkosten waren in der von der Beschwerdeführerin geleisteten Pauschale mitenthalten und wurden nicht gesondert verrechnet.

Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit XXXX , dass dieser für die Beschwerdeführerin Transporte auf den von ihr bedienten Linien durchführen soll. XXXX hatte zu diesem Zweck die Gesellschaften XXXX (auch XXXX) in Bulgarien, gegründet. Sie verfügte über eine internationale Transportlizenz, welche der Beschwerdeführerin in kyrillischer Schrift vorgelegt wurde und von dieser auch als korrekt ausgestellte Lizenz akzeptiert wurde. XXXX und seine Gesellschaft verfügten weder über eine eigene technische Ausrüstung, noch über eigene LKW, solche Frachten durchzuführen. Daher vereinbarte XXXX mit der Beschwerdeführerin, dass er deren LKW zur Durchführung des Frachtverkehrs nutzen durfte. Für die Durchführung der Fuhren vereinbarten sie einen bestimmten Pauschalsatz, wobei eine Fuhre einem Tag entsprach und entsprechend abgerechnet wurde. Zur Abwicklung eines konkreten Auftrages wies die Beschwerdeführerin dem betreffenden Fahrer, auch XXXX selbst, einen bestimmten LKW zu. Zudem erhielt er die nötigen Daten betreffend die Destination und die Zeiten der Fracht. Im Übrigen war es XXXX selbst überlassen, wie er die Fracht durchführte.

XXXX , ist Staatsangehöriger von Bulgarien Er hat seit 16.05.2016 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg. Er ist alle zwei bis drei Monate einmal in Bulgarien, um den Sitz seiner bulgarischen Gesellschaft XXXX (auch XXXX) zu besuchen.

XXXX ist Inhaber der Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung XXXX (auch XXXX), einer bulgarischen Gesellschaft mit Sitz in XXXX in Bulgarien. Diese Gesellschaft übt in Bulgarien keine Tätigkeit aus. Sie ist eine reine Sitzgesellschaft. Ein XXXX namentlich nicht bekannter, nach bulgarischem Gesellschaftsrecht obligatorischer „technischer Direktor“ ist dort stundenweise für die Gesellschaft tätig, ebenso eine Buchhalterin. XXXX selbst geht, abgesehen von regelmäßigen Besuchen an den Sitz der Gesellschaft, in Bulgarien keiner beruflichen Tätigkeit nach. Die Gesellschaft ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung in Bulgarien. Sie verfügt in Österreich seit spätestens Anfang 2013 über einen eigenen, von der Beschwerdeführerin übernommenen LKW, welcher am Firmengelände der Beschwerdeführerin regelmäßig abgestellt wird. Der LKW stammt aus dem Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin und wurde ihr im Rahmen eines als Mietkauf verstandenen Vertrages übergeben. Im Gegenzug musste dieser der Beschwerdeführerin für den LKW monatlich eine Rate von EUR 2.000,00 und für den Hänger EUR 100.00 bezahlen, bis beide abgezahlt gewesen sind. Seit 2015 ist die Gesellschaft Eigentümerin des LKW. Die Betriebskosten, Reparaturen sowie sonstigen Auslagen für diesen LKW wurden von der Beschwerdeführerin bezahlt und XXXX bzw seiner Gesellschaft im Nachhinein vom Auftragspreis abgezogen. Über XXXX beschäftigte er jeweils für kurze Zeiten verschiedene LKW-Fahrer, die auf von der Beschwerdeführerin übernommenen Touren eingesetzt wurden.

Die Beschwerdeführerin schloss im Ende Oktober 2012 mit XXXX eine Vereinbarung über die Durchführung von Transporten für die Beschwerdeführerin von XXXX nach XXXX und retour und von XXXX nach XXXX und retour ab. In dieser Vereinbarung werden der genaue zeitliche Ablauf der Transporte in Form eines Fahrplanes mit Abfahrts- und Ankunftsdaten sowie die Entlohnung („Frachtsatz“) hierfür in Form einer Pauschale pro Tour geregelt. Zu Fahrzeug und Anhänger wurde vereinbart, dass das Fahrzeug von XXXX zu „Realkosten“ von der Beschwerdeführerin übernommen werden sollte. Damit sollten Kosten für Leasing, Versicherung, Steuer, Aufwände für Reparaturen, Service, Reifen und Selbstbehalte aus Unfällen ohne Abschlag von der Beschwerdeführerin an XXXX weiterverrechnet und vom Frachtsatz abgezogen wurden. Nach Ablauf der Leasingdauer sollte das Fahrzeug nach Bezahlung des Restbetrages an die XXXX übergehen. Bei Auflösung der Vereinbarung sollte das Fahrzeug im Besitz der Beschwerdeführerin verbleiben. Zudem wurde vereinbart, dass Maut nach Aufwand in Abzug gebracht werden sollte und zur Betankung ein Tankchip der XXXX zur Verfügung gestellt werden sollte. Die darauf verbuchten Tankungen sollten alle weiterverrechnet werden.

XXXX war im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer beschäftigt. Mit der Beschwerdeführerin kam er in Kontakt, weil er als Fahrer für XXXX , einer Einpersonengesellschaft, welche im Eigentum von XXXX steht, tätig war und im Rahmen dieser Tätigkeit den LKW der Beschwerdeführerin fuhr. XXXX war im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013, vom 03.09.2014 bis zum 26.09.2014, vom 08.10.2014 bis zum 12.09.2015, vom 15.09.2016 bis zum 21.11.2016 und am 21.03.2017, 22.03.2017, 22.03.2017 und 31.03.2017 als Fahrer für die Beschwerdeführerin tätig.

Es liegen betreffend XXXX für die vorangeführten Zeiträume und Zeitpunkte keine A1-Bescheinigungen vor. XXXX verfügt auch über keine solchen Bescheinigungen. Es liegen auch keine Meldungen der Entsendung (ZKO-Meldung) des XXXX durch XXXX TRANSPORT für seine Tätigkeit in den vorangeführten Zeiträumen und Zeitpunkten in Österreich vor.

XXXX fuhr als LKW-Fahrer in den vorgenannten Zeiträumen und Zeitpunkten ausschließlich für die Beschwerdeführerin wöchentlich stets die gleichen Touren. Diese Touren waren ihm zeitlich und streckenmäßig von der Beschwerdeführerin genau geplant und organisiert. Beginn- und Endpunkte der jeweiligen Strecke waren genau vorgegeben: Es bestand bei der Durchführung der Linien kein Gestaltungsspielraum für XXXX , seine Gesellschaft oder deren LKW-Fahrer. Welche LKW zur Durchführung der jeweiligen Tour verwendet wurden, gab die Beschwerdeführerin vor.

XXXX oder XXXX arbeiteten ausschließlich mit Betriebsmitteln, die in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin standen. Um Frachtpapiere kümmerte sich die Spedition; sie wurden dem Fahrer jeweils bei Beginn der Fahrt ausgehändigt. Die LKW und Anhänger waren auf die Beschwerdeführerin zugelassen. Ab Anfang 2013 arbeiteten sie auch mit einem eigenen, von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Leasing-Kaufvertrages übernommenen LKW, welcher erst nach vollständigem Erwerb am 17.11.2015 ein bulgarisches Kennzeichen erhielt. Dieser LKW wird regelmäßig am Firmengelände der Beschwerdeführerin abgestellt. Dieser LKW unterscheidet sich von den anderen LKW der Beschwerdeführerin, welche alle einheitlich schwarz lackiert und unbeschriftet sind, nicht. XXXX und andere Fahrer der XXXX fuhren nicht bloß mit diesem geleasten LKW, sondern daneben auch mit anderen, der Beschwerdeführerin zuzurechnenden LKW, je nachdem, wie die Beschwerdeführerin ihn einteilte.

XXXX TRANSPORT verpflichtete sich, alle Schäden an Fahrzeugen umgehend der Beschwerdeführerin zu melden. Diese veranlasste die Reparatur solcher Fahrzeuge. XXXX oder XXXX konnten Reparaturen nicht in Auftrag geben, da die Beschwerdeführerin den Vertragspartner auswählte.

XXXX verfügt weder in Bulgarien noch in Vorarlberg über eine eigene betriebliche Struktur. Weder hat die Gesellschaft einen Parkplatz, noch Betriebsgebäude, Magazine, Tankkarten oder andere typische Infrastruktur eines Transportbetriebs.

Laufende mit dem Betrieb des LKW verbundene Kosten für Treibstoff, Maut, Instandhaltung, udgl beglich die Beschwerdeführerin und wurden im Rahmen der monatlichen Abrechnung der XXXX verrechnet. Strafen, die mit dem Zustand und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs in Zusammenhang standen, wurden von der Beschwerdeführerin beglichen.

Die aufgezeichneten Daten in den LKW wurden von der Beschwerdeführerin ausgelesen. XXXX hatte keine Daten aus den Fahrerkarten oder den LKW ausgelesen.

XXXX wurde in Bulgarien nicht tätig. Sie bot ihre Tätigkeiten nicht am Markt an und hat nur einen einzigen Auftraggeber, die Beschwerdeführerin.

Für die durchgeführten Linienfahrten stellte XXXX der Beschwerdeführerin monatsweise im Nachhinein Rechnungen und fakturierte diese Fahrten entsprechend den von der Beschwerdeführerin festgelegten Pauschalpreisen. Diesen Pauschalpreisen lagen keine unternehmerischen Kalkulationen der XXXX zugrunde; vielmehr wurden diese von der Beschwerdeführerin kalkuliert und vorgegeben. Den jeweils in Rechnung gestellten Betrag überwies die Beschwerdeführerin abzüglich der von ihr jeweils XXXX bekannt gegebenen Kosten auf ein Bankkonto in Österreich.

Für nicht durchgeführte Linienfahrten durch XXXX gab es keine Sanktionen seitens der Beschwerdeführerin. Wäre eine Fahrt ausgefallen, hätte sich die Beschwerdeführerin um einen Ersatz kümmern müssen, wobei es nie zu einem solchen Fall gekommen ist.

Der XXXX bzw XXXX wäre es nicht möglich gewesen, Aufträge der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Sie hatten auch keine eigenen Dispositionsmöglichkeiten, Aufträge von anderen Auftraggebern als der Beschwerdeführerin anzunehmen und waren vollständig von Entscheidungen der Beschwerdeführerin abhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.

Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit der Beschwerdeführerin und zu den von ihr durchgeführten Transportlinien ergeben sich aus der Niederschrift der Befragung von XXXX vom 18.04.2016 (Niederschrift S 1 ff) sowie seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 3 ff). Die Feststellungen zur Art des Transportes, zur Übernahme und Abgabe des Frachtguts stützen sich auf dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift S 4). Seiner Aussage ist auch zu entnehmen, dass die Frachtpapiere vom Spediteur ausgestellt und auch am Container angebracht wurden. Sie wurden dem Fahrer übergeben und von diesem am Bestimmungsort abgegeben (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 4). Nach seiner glaubhaften Aussage musste dem Spediteur nicht mitgeteilt werden, wer die Fracht konkret durchführt (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 4). Dass die Maut automatisch abgebucht wird und die Fahrer sich auf eigene Kosten um die Betankung der LKW kümmern mussten, da diese Kosten in der von der Beschwerdeführerin geleisteten Pauschale enthalten waren, ergibt sich auch aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift S 4).

Die Feststellungen zur Vereinbarung mit XXXX und den Umständen der Vereinbarung basieren auf den glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift S 3 f). Die Feststellungen zu der benötigten internationalen Transportlizenz ergeben sich aus diesen Angaben (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020 S 5), ebenso die Art der Prüfung durch die Beschwerdeführerin, welche letztlich aus dem Umstand, dass die drei von XXXX , XXXX und XXXX gleich aussehende, in kyrillischer Schrift verfasste Schriftstücke vorgelegt wurden, davon ausging, dass diese Transportlizenzen korrekt ausgestellt worden seien (Verhandlungsschrift aaO). Dass die drei Personen zwar über bulgarische Gesellschaften, nicht aber über die technische Ausrüstung und die LKW, Frachten vorzunehmen, verfügten, ergibt sich ebenfalls aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020 (S 3), wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre LKW zur Verfügung stellte und dass man sich auf Tagespauschalen geeinigt hatte (Verhandlungsschrift aaO).

Die Feststellungen zum Beteiligten ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug und aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Protokoll S 12). Dass er alle zwei bis drei Monate nach Bulgarien fährt und den Sitz seiner bulgarischen Gesellschaft besucht, ergibt sich aus dieser Aussage.

Die Feststellungen zu XXXX (auch bezeichnet als XXXX) ergeben sich aus den Aussagen von XXXX im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.11.2015 (Protokoll S 2 ff) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Protokoll S 11 ff) sowie aus den Angaben vor dem UVS Vorarlberg vom 11.12.2012 (Niederschrift S 8). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass diese bulgarische Gesellschaft im Alleineigentum von XXXX steht und in Bulgarien keinerlei unternehmerische Tätigkeit entfaltet. Aus seinen Schilderungen geht hervor, dass die Gesellschaft keine Betriebsmittel aufweist – nur ein „technischer Direktor“, der stundenweise beschäftigt wird, sei dort. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein zwingend in Bulgarien erforderliches Mitglied der Geschäftsführung, der „technisch“ als Direktor – quasi als Strohmann für XXXX – fungierte (Niederschrift vom 28.02.2019, S 1). Vor der belangten Behörde räumte er auch ein, dass er den Namen des „technischen Direktors“ nicht kenne; er wisse nur, dass dies eine obligatorische Voraussetzung sei (Niederschrift vom 28.02.2019 S 2). Zudem habe er eine Vereinbarung mit einer Buchhalterin abgeschlossen (aaO, S 2). Dass diese Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung verfügt, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der bulgarischen Agentur für Eintragungen (Beilage ./A zum Protokoll vom 28.01.2020) sowie den Aussagen von XXXX hierzu (aaO, S 12). Aus den Aussagen von XXXX vor der belangten Behörde am 18.04.2016 (Niederschrift S 2), von XXXX vor dem UVS Vorarlberg am 11.12.2013 (Niederschrift S 3 f) sowie aus den Angaben von XXXX vor der belangten Behörde am 11.11.2015 (Niederschrift S 4) sowie am 28.02.2019 (Niederschrift S 2) geht übereinstimmend hervor, dass XXXX über seine Gesellschaft von der Beschwerdeführerin einen LKW samt Hänger im Rahmen eines Mietkaufs übernommen hatte. Die diesbezüglichen Feststellungen zur Höhe der monatlichen Rate, zum üblichen Standplatz des LKW und zur Tragung der laufenden Kosten des LKW ergeben sich aus den Aussagen des XXXX vor der belangten Behörde am 28.02.2019 (Niederschrift S 2) vom 11.11.2015 (Niederschrift S 4) und von XXXX am 18.04.2016 (Niederschrift S 2) sowie von XXXX vor dem UVS Vorarlberg am 11.12.2013 (Niederschrift S 3 f).

Die Feststellungen zur Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX ergeben sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Kopie einer undatierten Vereinbarung zwischen diesen Vertragspartnern. Dass diese undatierte Vereinbarung Ende Oktober 2012 abgeschlossen wurde, ergibt sich aus der Aussage von XXXX am 05.03.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Protokoll S 6), in dem er auch bestätigt, er und „Herr XXXX “ auf dem Parkplatz, wo die LKW standen, die Vereinbarung unterschrieben hätten. Ihr Inhalt wird durch die Aussagen von XXXX vor dem UVS Vorarlberg vom 11.12.2013 (Niederschrift S 9), vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg am 05.03.2014 (Niederschrift S 6), vor der belangten Behörde am 18.02.2019 (Niederschrift S 1) von XXXX vor dem UVS Vorarlberg am 11.12.2013 (Niederschrift S 3 f) und XXXX bestätigt.

Die Feststellung, dass XXXX im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer beschäftigt war, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2017, mit dem die Dienstnehmereigenschaft festgestellt wurde. Aufgrund der am 16.03.2020 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dieser rechtskräftig. Dass der Beschwerdeführer Kontakt zur Beschwerdeführerin über seine Tätigkeit als Fahrer der XXXX erhielt, in dessen Rahmen er den LKW der Beschwerdeführerin lenkte, ergibt sich aus der Aussage des XXXX vor der Finanzpolizei am 14.03.2013 (Niederschrift vom 14.03.2013, S 3). Dass XXXX im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 als Fahrer für die Beschwerdeführerin tätig war, ergibt sich aus den Aussagen von XXXX und des XXXX (Niederschriften vom 18.04.2016, S 2 und vom 11.11.2015, S 2), wonach dieser für die Beschwerdeführerin wöchentlich immer die gleiche Tour nach XXXX und nach Kaufring gefahren sei, wobei der Geschäftsführer ergänzend angab, dass XXXX die Linie bis März 2014 bedient habe. Diese Aussagen werden durch die vorgelegten Rechnungen und Buchhaltungsunterlagen der XXXX gehörenden XXXX bestätigt, welche für jeden Monat im Jahr 2013 eine Rechnung an die Beschwerdeführerin für die durchgeführten Linien vorgelegt hatte. Der festgestellte Zeitraum wird auch in zeitlicher Hinsicht nicht durch die Beschwerde in Frage gestellt, sondern nur die Verjährung eingewendet, womit der Zeitraum selbst nicht materiell bekämpft wird. Dass XXXX selbst diese Linie im genannten Zeitraum gefahren ist, ergibt sich auch aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020, in der er betonte, dass er die Route nicht über einen Kollegen mit LKW fahren hätte lassen können, sondern „das […] die Firma XXXX selber machen [sollte]“, sowie dass er nicht wisse, wie er seinen LKW für andere Aufträge als für die Beschwerdeführerin einsetzen könnte. Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass XXXX persönlich in diesem Zeitraum die beiden Linien gefahren ist und war die entsprechende Feststellung daher zu treffen. Dass er vom 03.09.2014 bis zum 26.09.2014, vom 08.10.2014 bis zum 12.09.2015, vom 15.09.2016 bis zum 21.11.2016 und am 21.03.2017, 22.03.2017, 22.03.2017 und 31.03.2017 als Fahrer für die Beschwerdeführerin tätig war, ergibt sich aus den der Beilage zum angefochtenen Bescheid vom 09.08.2019 angeschlossenen, nicht weiter bestrittenen Aufstellung seiner Fahrzeiten für die Beschwerdeführerin.

Dass weder A1-Bescheinigungen noch ZKO-Meldungen bezüglich die Tätigkeit des XXXX in den angeführten Zeiträumen vorliegen, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und auch aus den Aussagen des XXXX am 18.02.2019, wonach er weder ZKO-Meldungen noch A1-Bescheinigungen kenne. XXXX gab am 28.01.2020 an, er habe keine A1-Bescheinigungen erhalten, obwohl er diese eingefordert habe, aber immer wieder vertröstet worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 6). XXXX erklärte dem Bundesverwaltungsgericht, dass er kein solches Dokument habe und es auch nicht über seine Buchhalterin anfordern könne (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 20). Sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Vorlage von A1-Bescheinigungen angeboten, jedoch wurden solche Bescheinigungen nie vorgelegt. Nach der Rechtsprechung sind Parteien verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 9 ff). Eine solche Mitwirkung ist nicht erfolgt. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass er in Bulgarien über eine Sozialversicherung verfügt, eine solche A1-Bescheinigung ausgestellt wurde. Aufgrund des von XXXX in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks und seiner diesbezüglichen Aussagen ist das Bundesverwaltungsgericht auch überzeugt, dass dieser zu keinem Zeitpunkt über eine A1-Bescheinigung oder eine ZKO-Meldung hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verfügt hat.

In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 schilderte XXXX den Auftragsvorgang und gab an, dass „wir dem Betreffenden einen LKW zugewiesen haben“ (Verhandlungsprotokoll S 4). In seiner Einvernahme am 11.11.2015 bestätig XXXX , dass der „Tour-Plan“ von der Beschwerdeführerin vorgegeben wurde. Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin vorgab, welcher LKW zur Durchführung der jeweiligen Tour verwendet wurden, von der Beschwerdeführerin vorgegeben waren.

Dass sich ein Fahrer nicht um die Frachtpapiere kümmern musste, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020, wonach diese von der Spedition vorbereitet und dem jeweiligen Fahrer bei Antritt der Fahrt übergeben wurden (Verhandlungsprotokoll S 4). Die Feststellung zur Nutzung von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellter Betriebsmittel ergibt sich zweifelsfrei aus dem n Dass alle LKW der Beschwerdeführerin schwarz lackiert sind, teilte XXXX in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 mit. Er verneinte auch im Zusammenhang mit der Nachfrage, ob der geleaste LKW verändert worden sei, dies. Alle LKW seien nicht beschriftet (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 6). Aufgrund der vorgelegten .ddd-Daten und den Kennzeichen der LKW ist ersichtlich, dass XXXX und andere LKW-Lenker der XXXX nicht nur mit dem einen, von der Beschwerdeführerin geleasten LKW gefahren sind, sondern auch mit anderen LKW der Beschwerdeführerin.

Dass die Beschwerdeführerin die Reparatur für die LKW veranlasste, gibt XXXX in der mündlichen Verhandlung an, wobei er angab, diese Reparatur auf Kosten des Schädigers durchgeführt zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 5), womit für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen ist, dass weder XXXX noch XXXXauf solche Reparaturen und deren Ausführung Einfluss nehmen konnten.

Dass XXXXüber keinerlei nennenswerte betriebliche Struktur verfügt, ergibt sich aus den Aussagen des XXXX im Rahmen der Einvernahme durch die Finanzpolizei am 14.03.2013 (Niederschrift S 5), in der er angab, er habe kein Büro in Bulgarien, der Einvernahme durch den UVS-Vorarlberg am 11.12.2013 (Niederschrift S 10) und durch die belangte Behörde am 18.02.2019 (Niederschrift S 1), worin er schildert, eine Buchhalterin und einen technischen Direktor in Bulgarien zu haben. Eine Buchhalterin und einen „technischen“ Direktor zu haben, genügt für die Annahme einer betrieblichen Struktur nicht, zumal ein Frachtunternehmen eine spezifische betriebliche Struktur benötigt, die nicht bloß aus einem geleasten LKW neben einer Buchhalterin und einem Direktor besteht, sondern typischerweise auch betriebliche Einrichtungen, wie Lagerräume, Garagen, Abstellflächen usw umfasst. Eine solche Struktur fehlt nach den Aussagen in Bulgarien wie auch in Vorarlberg. Aus den übereinstimmenden Aussagen von XXXX und XXXX zur Tätigkeit der XXXX (Niederschriften vom 18.04.2016, S 2 und vom 11.11.2015, S 2), ergibt sich, dass diese für ihre einzige Auftraggeberin zwei Linien im LKW-Wechselverkehr bedient hat und kein betrieblicher Bezug zu Bulgarien besteht, was auch in der mündlichen Verhandlung unumwunden zugestanden wird, wenn er angab: „Ich habe keine Räumlichkeiten dort. Das Grundkapital beträgt 5.000 Leba“ (Verhandlungsschrift vom 28.01.2020, S 22). Die dort arbeitende Buchhalterin und der technische Direktor sind vor dem Hintergrund, dass kein Bezug zum Frachtgeschäft der Gesellschaft, das ausschließlich von Vorarlberg aus betrieben wird, nicht als betriebliche Struktur der XXXX zu werten, sondern erscheinen, insbesondere auch aufgrund der diesbezüglichen Schilderungen zur Arbeitsweise, Versteuerung und Versicherung von XXXX im Rahmen der Einvernahme durch die Finanzpolizei am 14.03.2013 (Niederschrift S 4 f), vielmehr der Struktur einer typischen Sitzgesellschaft zu erfüllen, während sich in Vorarlberg, wo effektiv Leistungen im Auftrag der Beschwerdeführerin in den festgestellten Zeiten erbracht wurden, keine Hinweise auf ein Büro, eigene Park- oder Lagerplätze, Magazine uä ergeben. Eine solche betriebliche Struktur besteht nicht. Der geleaste und später ins Eigentum übergegangene LKW der Gesellschaft vermag dieses Manko nicht wettzumachen, da dieser wohl ein wesentliches, aber keineswegs das einzige Betriebsmittel für ein Transportgewerbe darstellt. So zählen zur betrieblichen Struktur eines Unternehmens auch die Einrichtungen zur Verwaltung, Entgegennahme und Abwicklung von Aufträgen, zur Lagerung von Frachtstücken, zum Abstellen des Fuhrparks, Gegenstände wie Planen, Zurrgurte ua, Werkzeug usw. Hiervon kann keine Rede sein. Es wird stattdessen die betriebliche Struktur der Beschwerdeführerin mitbenützt, indem der LKW der Gesellschaft dort abgestellt werden kann. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, dass die XXXX keinerlei eigene betriebliche Struktur aufweist. Soweit somit die Beschwerde diesbezüglich einen Feststellungsmangel ortet, erweist sich dieser Vorwurf als unberechtigt.

XXXX gab am 11.11.2015 gegenüber der belangten Behörde an, dass Versicherung, Maut, Treibstoff, Strafen und Reparaturen zunächst von der Beschwerdeführerin getragen worden sind und dann gegenüber XXXX verrechnet wurde. Ähnlich äußerte er sich am 18.02.2019, wenn er angibt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten bei Bedarf bezahlt und diese Kosten ihm im Nachhinein abgezogen werden (Niederschrift vom 18.02.2019, S 2). Gemäß der Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsprotokoll S 4) wird die Maut automatisch abgebucht und musste sich daher ein Fahrer nicht darum kümmern. XXXX gab an, dass Strafen, die bei einer Fahrt durch den Auftragnehmer der Beschwerdeführerin verursacht worden sind, von diesem getragen werden mussten (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 4). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die laufenden mit dem Betrieb des LKW verbundenen Kosten für Treibstoff, Maut, Instandhaltung, udgl von der Beschwerdeführerin beglichen und wurden im Rahmen der monatlichen Abrechnung der XXXX verrechnet worden sind; ebenso verhielt es sich mit Strafen, die mit dem Zustand und der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs in Zusammenhang standen. Auch sie wurden von der Beschwerdeführerin beglichen.

Aufgrund seiner Aussage, er lese die digitalen Daten der Tachographen oder Fahrerkarten nicht aus; es gebe keinen Grund dafür (Niederschrift vom 18.02.2019 S 5), gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass aufgezeichneten Daten in den LKW von der Beschwerdeführerin, nicht aber von XXXX ausgelesen worden sind.

Dass die Beschwerdeführerin die einzige Auftraggeberin der XXXX ist, teilt XXXX im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.02.2019 (Niederschrift S 2) mit. Dass XXXX keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, ergibt sich auch aus dem Eindruck der Aussagen des XXXX vor der belangten Behörde am 11.11.2015 und am 19.02.2019 sowie vor der Finanzpolizei am 14.03.2013, in welchem dieser eindrücklich aufzeigte, dass er in keiner Weise als eigenständiger Unternehmer auf dem Markt auftritt, sondern – dies auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 erhaltenen persönlichen Eindrucks – als Arbeiter gegenüber der Beschwerdeführerin auftrat und in der Niederschrift vom 14.03.2014 XXXX als ausdrücklich als seinen Chef bezeichnete (Niederschrift aaO, S 4). Insgesamt gelangte damit das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass von einer Marktteilnahme der XXXX TRANSPORT und einer unternehmerischen Tätigkeit des XXXX keine Rede sein kann.

Die Feststellungen zu den fakturierten Rechnungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der XXXX TRANSPORT. Gemäß der Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung war die Vereinbarung, dass er für eine bestimmte Geldsumme im Monat entlohnt werde (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 15). XXXX gab an, dass die Fahrten zu einem bestimmten Pauschalsatz pro Fuhre durchgeführt worden sind (Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2020, S 3); zur Abrechnung teilte er mit, dass Rechnungen grundsätzlich im Nachhinein abgerechnet worden sind (Verhandlungsprotokoll, aaO, S 7). Aufgrund der Angaben von XXXX zu den Frachtsätzen in der Einvernahme am 18.04.2016 auf die Frage, ob die Frachtpauschalen ausverhandelt worden seien, dass XXXX gefragt worden sei, ob er um diesen Betrag fahren könne und weiter, dass sich XXXX nicht leisten hätte können, absagen zu machen, da schnell jemand anderer gefahren wäre (Protokoll vom 18.04.2016, S 3 f), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass es für XXXX bzw XXXX keinen Verhandlungsspielraum betreffend die Frachtsätze gab, sondern dass diese von der Beschwerdeführerin vorgegeben worden sind. Wie die Beschwerdeführerin konkret mit der Abrechnung verfahren hat, ergibt sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vor dem UVS-Vorarlberg am 11.12.2013 (Verhandlungsprotokoll S 4 ff), in welchem dieser schilderte, dass die Abrechnung monatlich erfolgte und diese Rechnungen abzüglich der von ihm XXXX bekannt gegebenen Kosten bezahlt worden sind (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2013, S 5). Dass die Beschwerdeführerin die durchgeführten Linienfahrten monatlich im Nachhinein abrechnete, ergibt sich aus der Aussage des XXXX in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 (Verhandlungsschrift, S 7).

In seiner Einvernahme gab XXXX an, dass bei Unmöglichkeit, eine Linie zu befahren, eventuell Ersatz einspringen könne, was aber nicht der Fall gewesen sei. Für einen solchen Ersatz würde Herr XXXX einen eigenen Fahrer und eigene Ressourcen einsetzen (Niederschrift vom 18.02.2019, S 5).

In der Einvernahme am 18.04.2016 gab XXXX zur Frage einer Ablehnungsmöglichkeit einzelner Touren durch XXXX an, dass das möglich gewesen wäre, wobei die Gesellschaft auch keinen Frachtsatz erhalten hätte und ergänzte, dass sich die XXXX solche Absagen eigentlich nicht leisten konnte, weil dann sehr schnell jemand anderes gefahren wäre (Niederschrift, aaO S 3 f). Damit ist erwiesen, dass es für die XXXX bzw für XXXX effektiv nicht möglich gewesen ist, Aufträge der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Ebensowenig bestand aufgrund der Aussagen des XXXX eine effektive Möglichkeit, neben jenen der Beschwerdeführerin andere Aufträge anzunehmen. Er meinte zu dieser Frage, vielleicht könne er dies, aber er würde das nicht wollen, weil ihn die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin befriedige. Im Weiteren auf andere Auftragseinsätze des geleasten LKW angesprochen, verneinte er dies, er wisse nicht, wie das gehen solle (Niederschrift vom 18.02.2019, S 5 und 6). Aus dem Umstand, dass er wöchentlich zwei Linien für die Beschwerdeführerin fahren musste, erweist sich auch ein Auftragseinsatz für einen anderen Auftraggeber als unrealistisch. XXXX meinte in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 auch, dass „die drei Herren [gemeint sind XXXX , XXXX und XXXX ] […] von uns schon so zeitlich ausgelastet worden [sind], dass sie monatlich zahlreiche Fuhren hatten“ (Verhandlungsprotokoll, aaO S 8). Damit relativiert sich die Beteuerung von XXXX , es hätte XXXX auch andere Fahrten durchführen können (Niederschrift vom 18.04.2016, S 3). Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass es XXXX bzw XXXX nicht möglich war, Aufträge sanktionslos abzulehnen und Aufträge von Dritten zu übernehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die Beschwerde moniert ein unzureichendes Ermittlungsverfahren. Ein solcher vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl etwa VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102; 10.9.2015, Ra 2015/09/0056; 25.4.2017, Ra 2016/18/0234; siehe auch VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091).

Das Bundesverwaltungsgericht hat alle von der Beschwerdeführerin angebotenen Personen als Beteiligte zu den jeweiligen Terminen der mündlichen Verhandlung nachweislich geladen und – soweit die Beteiligten der Ladung folgten – auch einvernommen und auch der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen und zu den Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Damit ist ein allenfalls unzureichend geführtes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde saniert.

3.2. Im vorliegenden Fall ist es strittig, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Es wäre die Unternehmereigenschaft der XXXX zu bejahen und die Dienstnehmereigenschaft des XXXX zur Beschwerdeführerin zu verneinen gewesen.

3.2.1. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 108/2022, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.

§ 4 Abs 2 ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (Die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch eine Mittelsperson in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Abs 1 leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs 3 leg cit). Nach Abs 4 leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg cit).

3.2.2. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise relevant sind. Daher ist einzig und allein von Bedeutung, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher eine echte unternehmerische Tätigkeit des XXXX im Rahmen der XXXX darstellt oder seine Tätigkeit als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen zur Beschwerdeführerin anzusehen ist. Der formale Anschein einer unternehmerischen Tätigkeit oder die Zwischenschaltung einer effektiv nicht unternehmerisch tätigen Gesellschaft ist, wie auch der Wille der Vertragsparteien aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend.

Aufgrund der Feststellungen fehlt es XXXX an jeglichem unternehmerischen Gehalt. Sie ist eine reine Sitzgesellschaft ohne unternehmerische Tätigkeit in ihrem Sitzstaat und ohne dort eine unternehmerische Struktur zu unterhalten. Es fehlt selbst an einem Büro. Ein formal erforderlicher, XXXX namentlich nicht bekannter „technischer“ Direktor und eine in Bulgarien beschäftigte Buchhalterin vermögen die Annahme einer solchen unternehmerische Struktur nicht zu rechtfertigen.

Der Inhaber der Gesellschaft lebt dagegen in Österreich, fährt LKW –sowohl den seiner Gesellschaft als auch solche der Beschwerdeführerin – auf fix von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Linien weit entfernt von Bulgarien. Der eigene LKW wie auch jene der Beschwerdeführerin befinden sich in Vorarlberg. Über den eigenen LKW kann der Beteiligte ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verfügen. XXXX mangelt es an jeder Möglichkeit, außerhalb der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin tätig zu werden, nicht zuletzt, weil es ihm am Wissen und den Kontakten fehlt, die für die Auftragsakquisition erforderlich sind. Er stellt letztlich ausschließlich seine Arbeitskraft als LKW-Lenker der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Wirtschaftlich betrachtet erfolgen somit alle wesentlichen Tätigkeiten in Vorarlberg im Rahmen der einzigen Auftraggeberin, der Beschwerdeführerin, ohne Möglichkeit der XXXX auf diese grundlegenden Tätigkeiten wirksam Einfluss zu nehmen. XXXX ist mangels eigener betrieblicher Strukturen – sie ist bloß eine Sitzgesellschaft – vollkommen von der Beschwerdeführerin abhängig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 Abs 1 ASVG ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227; VwSlg 12325 A/1986). Unter einem Betrieb im Sinn des § 35 Abs 1 ASVG ist - unter Rückgriff auf die Judikatur zu § 34 Abs 1 ArbVG - jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine Person (Personengemeinschaft) mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 05.12.2019, Ra 2016/08/0109; vgl VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).

Die wesentlichen Bestandteile eines Frachtbetriebes sind LKW, Anhänger, die Anstellflächen für solche LKW und Anhänger sowie die für die Durchführung der Transportaufträge erforderliche Infrastruktur. Alle diese Betriebsmittel sind wirtschaftlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Dies gilt auch für den LKW der XXXX. Formal wurde dieser zwar von der Beschwerdeführerin der Gesellschaft übereignet, jedoch verblieb der LKW in der Gewahrsame der Beschwerdeführerin, auf deren Betriebsgelände er abgestellt wird. Da er ausschließlich für Frachtfuhren der Beschwerdeführerin herangezogen wird, kann diese über den formal fremden LKW letztlich verfügen, wie über ihre eigenen LKW und ihn für ihre Linien einsetzen, zumal XXXX wirtschaftlich völlig von der Beschwerdeführerin abhängig ist und keine anderen Aufträge annehmen kann. Die Beschwerdeführerin wird aus den Umsatzgeschäften, die mit den LKW getätigt werden, berechtigt und verpflichtet, nicht aber XXXX bzw seine bulgarische Gesellschaft. Wirtschaftlich betrachtet ist gemäß § 539a Abs 1 ASVG XXXX keine operativ tätige Gesellschaft und wurde der Betrieb auf Rechnung der Beschwerdeführerin geführt. Die XXXX ist wirtschaftlich betrachtet auch nicht Dienstgeberin des XXXX bzw Auftragnehmerin der Beschwerdeführerin anzusehen.

Mit der gewählten Konstruktion der Zwischenschaltung der bulgarischen XXXX versuchten die Beteiligten einen Sachverhalt zu konstruieren, der von den Tatbeständen des § 35 ASVG und von § 4 ASVG nicht umfasst ist. Allerdings ist gemäß § 539a ASVG nicht auf die äußere Form, sondern auf den wahren Gehalt abzustellen, der sich anders präsentiert.

Wenn hierbei in der Beschwerde darauf verwiesen wird, wie schwer bzw unmöglich es geworden sei, in der Transportbranche im Inland ansässiges Personal zu finden und es daher notwendig gewesen sei, in Osteuropa Personal zu akquirieren, wozu die Kontakte und die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht ausgereicht hätten und es zu den Spielregeln des Wirtschaftslebens gehören würde, dass Personen, die über solche Kontakte verfügen, ein eigenes Interesse hätten, diese Personen selbst zu beschäftigen, wird kein sachlicher Grund für die gewählte Konstruktion angegeben. Vor dem Hintergrund, dass XXXX selbst den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Chef ansieht und keinerlei unternehmerisches Engagement zeigt, keine Werbung für sein Unternehmen machte und auch keine anderen Aufträge akquirierte, kann das Bedürfnis oder der Wunsch des XXXX , eigene Leute zu beschäftigen, in keiner Weise nachvollzogen werden. Da auch die XXXX keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit entfaltete, besteht auch kein Grund anzunehmen, dass der in der Beschwerde angegebene Grund tatsächlich gegeben ist. Vielmehr hätte XXXX ohne Zwischenschaltung der XXXX in völlig gleicher Weise durch die Beschwerdeführerin als Fahrer beschäftigt werden können, freilich zum Preis, Beiträge zur Sozialversicherung in Österreich leisten zu müssen. Damit liegt, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Gestaltungsvorschriften vor, weil der einzige erkennbare Grund für die gewählte Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen XXXX und der Beschwerdeführerführerin darin bestand, gesetzliche Vorschriften des ASVG zu umgehen.

Berücksichtigt man den wahren Gehalt der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX, so ist festzuhalten, dass XXXX keine eigenen Betriebsmittel hatte – auch der formal ihr zugeeignete LKW und Anhänger steht wirtschaftlich betrachtet in der Gewahrsame der Beschwerdeführerin. XXXX hatte auch keine eigenen Dispositionsmöglichkeiten und war zur Gänze von den Entscheidungen der Beschwerdeführerin abhängig. Ein Unternehmenswagnis bestand nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Feststellung der belangten Behörde, die XXXX hätte keine Unternehmensrisiko zu tragen gehabt, als Feststellungsmangel rügt, wird in Wahrheit eine rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde angefochten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin alle relevanten Kosten, wie Maut-, Treibstoff- und andere Kosten trug und erst im Rahmen der monatlichen Abrechnung mit den angefallenen Fahrtenpauschalen gegenverrechnete, kann von einem unternehmerischen Wagnis keine Rede sein und ist der rechtlichen Würdigung der belangen Behörde beizupflichten. Wenn darauf verwiesen wird, dass die Kosten für ein Büro in Bulgarien zu tragen gewesen seien, ist auf die Tatsache zu verweisen, dass kein Büro in Bulgarien bestand und die Kosten für die Buchhalterin und den „technischen“ Direktor vergleichbar den Kosten eines Steuerberaters waren, womit ein unternehmerisches Risiko in nennenswertem Ausmaß nicht verbunden war. Die Tätigkeit des XXXX bzw seines alter egos, der XXXX, erweist sich vielmehr als arbeitnehmerähnlich. Es erfolgte keine Tätigkeit für den "Markt", sondern ausschließlich für einen Auftraggeber, der die Aufwendungen im Zusammenhang mit den zu bedienenden LKW-Fahrten vorfinanzierte. Ein werbender Auftritt am Markt erfolgte nie. Im Wesentlichen war XXXX bzw XXXX im Rahmen der betrieblichen Struktur der Beschwerdeführerin tätig, deren Betriebsmittel von XXXX zur Erbringung seiner Tätigkeit als Fahrer auf den jeweiligen Linien neben dem LKW seiner Gesellschaft mitgenutzt wurden. Ein unternehmerisches Risiko lag daher bei XXXX bzw XXXX nicht vor.

Mangels Unternehmenswagnis und eigener Betriebsmittel ist von Werkverträgen zwischen eigenständigen Gesellschaften nicht gegeben. Insgesamt betrachtet ist wirtschaftlich betrachtet die XXXX wirtschaftlich unselbständig und ist die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des XXXX anzusehen.

Wenn in diesem Zusammenhang die Beschwerde auf ein Parallelverfahren beim Finanzamt Bregenz verweist, in welchem in einer Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2018 die Dienstgeberstellung der Beschwerdeführerin verneint worden sei, ist darauf zu verweisen, dass weder die belangte Behörde, noch das Bundesverwaltungsgericht an eine solche Entscheidung gebunden sind, zumal sich aus dieser Entscheidungen keinerlei Erwägungen zur Dienstgeberstellung der Beschwerdeführerin ergeben und die Finanzbehörde keine eine Vorfrage zum vorliegenden Verfahren darstellende Rechtsfrage gelöst hat.

3.2.3. Nach dem Gesamtbild des zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisses überwiegen bei XXXX die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der persönlichen Unabhängigkeit und ist somit eine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG von der Beschwerdeführerin als seine Dienstgeberin gegeben.

XXXX als LKW-Fahrer im Linienbetrieb, vergleichbar einem Zusteller eingesetzt. Er hatte sich zu einem vorgegebenen Zeitpunkt einzufinden, um das Frachtgut samt LKW zu übernehmen und dieses zu einem bestimmten Zeitpunkt am vorgegebenen Ziel abzuladen, um sodann auf die gleiche Weise wieder zurückzukehren. Arbeitsort und Arbeitszeit waren somit für ihn unabänderlich vorgegeben.

Er war in den Betrieb der Beschwerdeführerin mit einer von dieser determinierten Ablauforganisation, die einer die Erteilung persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichkommt („stille Autorität“ des Dienstgebers) eingebunden. Er hatte sich, wenn er als Fahrer der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand, den von ihr vorgegebenen Terminen, Ablaufplänen und der Aufbauorganisation betreffend die zu fahrenden Linien einzuordnen und musste in der Maschinerie der Beschwerdeführerin funktionieren. Abänderungen in dieser Ablauforganisation waren als Fahrer nicht durchsetzbar. XXXX in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert.

Er nutzte mit den LKW und Anhängern Betriebsmittel, die in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin standen. Auch über den formal XXXX zugeeigneten LKW und Anhänger verfügte die Beschwerdeführerin. Die Kosten des Betriebs wurden von der Beschwerdeführerin getragen und erst im Nachhinein auf die XXXX bwz XXXX übergewälzt. Eigene Aufträge konnten nicht lukriert werden und trat XXXX auch nicht werbend am Markt auf.

Das Entgelt wurde in Form einer Pauschale einseitig von der Beschwerdeführerin vorgegeben und festgelegt. Eine unternehmerische Kalkulation war für XXXX nicht möglich.

Im Hinblick auf die Merkmale und näheren Umstände dieser verrichteten Tätigkeit kann bei einem LKW-Fahrer, wie XXXX von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgegangen werden. Bei der Tätigkeit eines LKW-Fahrers handelt es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit, weshalb vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist (vgl die zu Zustellern ergangene Rechtsprechung VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0138; 20.12.2021, Ra 2018/08/0013 und 0066; 23.05.2019, Ra 2019/08/0088; 04.04.2016, Ra 2015/08/0195, jeweils mwN). Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers wird üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0099; vgl VwGH 14.11.2002, 2001/09/0175, ua). Dieser Auffassung entspricht auch das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 01.08.2014, LVwG-1-441/E4-2013, wonach die Beschwerdeführerin es zu verantworten hat, dass XXXX nicht vor Antritt seiner Arbeit bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.

Damit war XXXX als LKW-Fahrer im Rahmen eines Dienstverhältnisses gegen ein Entgelt, das die Geringfügigkeitsgrenze überstieg, beschäftigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Es betrifft einen Einzelfall, dessen Umstände für sich nicht reversibel sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte