BVwG I407 1416663-1

BVwGI407 1416663-127.5.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1416663.1.00

 

Spruch:

I407 1416663-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Mag. Lioba Kasper (ohne Zustellvollmacht) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.11.2010, Zl. 10 05.683-BAE, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.6.2010 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird eine Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklärt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde am 29.6.2010 um 19:50 Uhr gemeinsam mit seinem Vater, XXXX alias XXXX (AZ: 10 05.684-BAE, AIS: 10 05.684) in Wien nach dem Fremdenpolizeigesetz festgenommen. Der Beschwerdeführer und sein Vater führten keine Dokumente mit sich, die zu einer Identitätsfeststellung verwendet werden konnten. Am 30.6.2010 hat der gesetzliche Vertreter - Vater - für sich selbst und den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando für Wien, FB03 - ZBFA am 30.6.2010 angegeben, dass er den Namen XXXX führe, am XXXX geboren wurde, Staatsangehörige von Ägypten und der minderjährige Sohn des XXXX sei. Der Vater des Beschwerdeführers war nur während der Aufnahme der personenbezogenen Daten zugegen und wurde wegen fortgesetztem Stören der Einvernahme aus dem Einvernahmezimmer verwiesen. Im Weiteren ohne seine gesetzlichen Vertreter während der Befragung befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter im Haus des Vaters wohne, dass seine zwei Brüder unbekannt verstorben seien, dass er keine weiteren Geschwister habe und ledig sei. Auch sein Onkel väterlicherseits sei vor langem verstorben, seine Mutter habe keine Geschwister. Sein Wohnsitz im Herkunftsland sei das Dorf XXXX, in der Provin XXXX in Ägypten. Er habe seine Flucht von seinem Wohnsitz aus begonnen. Von dort sei er vor sechs Tagen weggefahren, er sei mit einem Zug und einem Schiff gefahren und dann in der Türkei angekommen. Anschließend sei er mit dem Lkw ca. vier Tage unterwegs gewesen. Der LKW-Fahrer ließ ihm und seinen Vater in Österreich in der Nähe eines Bahnhofs aussteigen. Kurz nachdem sie auf dem Bahnhof angekommen waren, seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Er sei illegal aus Ägypten ausgereist. Zum Fluchtgrund gibt der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und er in einem armen Land leben würden. Sein Vater wollte hier arbeiten und er möchte in Österreich weiter in die Schule gehen. Darüber hinaus würden keine Fluchtgründe bestehen. Sein Vater habe ein Grundstück in seinem Heimatort und habe dort ein Haus gebaut. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Sanktionen zu befürchten. Der Vater habe Schulden und fürchte Schwierigkeiten wegen dieser Schulden. Er wisse nicht, wie hoch diese Schulden seien. Der Vater habe Schulden bei den ägyptischen Behörden, warum, das wisse er nicht.

Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters am 10.11.2010 vor dem Bundesasylamt in Eisenstadt einvernommen. Ergänzend zu den Angaben in der Erstbefragung führt der Beschwerdeführer aus, dass er in Ägypten mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, dass er von Alexandria mit dem Schiff in die Türkei gefahren sei und seine Eltern seit zwei Jahren geschieden seien. Er habe seine Mutter schon lange nicht mehr gesehen. Er habe nur seinen Vater in Österreich. Zurzeit besuche er die Hauptschule in Neusiedl am See. Zu seinem Ausreisegrund befragt, gibt der Beschwerdeführer an das Ägypten verlassen habe, weil sein Vater sich unterscheiden habe lassen und die Familie seiner Mutter das Haus samt Baugrund gekauft habe. Sein Vater wolle in Österreich arbeiten, der Beschwerdeführer möchte in Österreich lernen und Fußballspielen. In Österreich gebe es eine Demokratie. Er habe in seiner Heimat niemals Probleme mit der Polizei und einem Gericht gehabt. Er sei niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Er habe niemals Probleme der Religion gehabt. Er sei niemals Mitglied einer Partei gewesen und habe auch nie politische Probleme gehabt. Er sei nie konkreten Verfolgungen aufgrund seiner Rasse oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er Probleme mit der Familie seiner Mutter und mit Rache er sei aber nicht konkret bedroht worden. Der Beschwerdeführer wurde auf das Neuerungsverbot hingewiesen und gibt an, dass er keine zusätzlichen Asylgründe vorzubringen habe.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde zunächst als Familienverfahren gemäß § 34 Asylgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2009 geführt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Einreise illegal gemeinsam mit dem Vater erfolgte und dass sich der Beschwerdeführer seit 29.06.2010 in Österreich aufhalte. Den vorgebrachten Fluchtgründen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Ergänzend stellt die Behörde fest, dass die Bedrohung durch die Familie der Mutter weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat zugerechnet werden kann und andererseits Ägypten so in der Lage also gewillt ist, seinen Einwohnern Schutz vor Verfolgungen durch Dritte zu gewähren. Dazu komme, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen wäre eine Anzeige zu erstatten. Kein Staat sei in der Lage, seinen Bürgern umfassenden Schutz zu gewähren, jedoch müsse eine Anzeige erstattet werden, damit die Behörden tätig werden können. Es wurde festgestellt, dass eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden konnte. Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten einer Gefahr im Sinne des § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre. Außerdem wurde festgestellt, dass sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufgehalten habe. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung befand sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung und besuchte in Österreich die Hauptschule. Die Behörde stellte somit ein schützenswertes Familienleben und kein schützenswertes Privatleben fest. Ebenso wurde von der Behörde nichts festgestellt, was eine reale Gefahr für das Leben oder die Gesundheit im Sinne des § 8 Asylgesetz bedeuten würde, oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden auch keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) bestehen, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer gab selbst bei der Einvernahme am 10.11.2010 an, dass er gesund sei. Bei den Abwägungen zur Rückkehrentscheidung ließ sich das Bundesasylamt von den Feststellungen leiten, dass ein schützenswertes Familienleben vorlag, weil zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Vater des Bf. in Österreich als Asylwerber aufhältig war. Da der Vater jedoch im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wäre, würde die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstellen. Das Privatleben beschränke sich momentan noch ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu dem Vater des Beschwerdeführers. Da sich der Beschwerdeführer erst seit Ende 2010 (Asylantragstellung) in Österreich aufhalte, könne von einer Bindung zu Österreich die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen werden. Da auch der Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen werden würde, wäre auch für den Beschwerdeführer eine Ausweisung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht gekommen. Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, vertreten durch Mag. Thomas Putscher, Caritas der Erzdiözese Eisenstadt, in offener Frist Beschwerde.

Mit Nachricht vom 31.12.2012 bzw. 29.1.2013 informiert das Magistrat der Stadt Wien Amt für Jugend und Familie, Soziale Arbeit mit Familien den damals für das Verfahren zuständigen Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer aufgrund häuslicher Gefährdung in voller Erziehung der Stadt Wien befinde. Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 sei somit für die Vertretung in Asylangelegenheiten zuständig.

Dem Beschwerdeführer wird mit Schreiben vom 13.3.2014 die Verbesserung von Mängeln in seiner Beschwerde aufgetragen. Mit Schreiben vom gleichen Tag werden ihm Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat Ägypten zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des gemeinsamen Asylverfahrens mit dem Vater vor dem Bundesasylamt weder sprach- noch rechtskundig und in nachvollziehbarer Weise von seinem gesetzlichen Vertreter vollkommen abhängig gewesen. Folgerichtig gab der Beschwerdeführer während der Erstbefragung an, dass sich die Familie in einer wirtschaftlichen Notlage befand. Nunmehr gibt der Beschwerdeführer an, dass er zu keinem Zeitpunkt sein Herkunftsland und seine Familie verlassen wollte, sondern er von seinem Vater ohne seine Zustimmung nach Europa mitgenommen wurde. Zu seinen Asylgründen gibt der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er wegen seiner pazifistischen Gesinnung den dreijährigen Militärdienst in seinem Herkunftsstaat nicht ableisten wolle. Obgleich der Beschwerdeführer über Familie im Herkunftsland verfüge, zeige das Verhalten des Vaters, seinen minderjährigen Sohn alleine zurückzulassen, einmal mehr, dass die Familie nicht gewillt sei sich um das Wohlergehen ihres immer noch sehr jungen Sohnes zu kümmern. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei, sei er weiterhin dringend von Unterstützung und Hilfe erwachsener Bezugspersonen abhängig. Diese habe er in Österreich vorgefunden, insbesondere die Wohngemeinschaft, in welcher der Beschwerdeführer derzeit wohnhaft sei gebe ihm die Möglichkeit sich altersadäquat zu entwickeln und trotz der schwierigen Lebensgeschichte an seinen Zukunftsplänen zu arbeiten. Laut einer Vereinbarung über die Fortsetzung der Hilfen zur Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen zwischen der Stadt Wien und dem Beschwerdeführer wird diesem bis zum 30.11.2014 weiterhin Hilfe zur Erziehung in Form der vollen Erziehung gewährt. Der Beschwerdeführer nehme neben der sozialpädagogischen Unterstützung psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung in Österreich in Anspruch. Nach Abschluss seiner Pflichtschule möchte der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Koch beginnen. Der Lehrberuf als Koch würde einen der Lehrberufe der Mangelberufsliste für Asylwerber darstellen. Er hätte folglich ausgezeichnete Chancen nach Abschluss seiner Pflichtschule eine Lehrstelle antreten zu können und wäre infolge fähig für seinen Unterhalt selbst, d.h. ohne jegliche staatliche Unterstützung, aufzukommen. Zusammengefasst seit der Beschwerdeführer mittlerweile ausgezeichnet in die österreichische Gesellschaft integriert und bestehe zu Ägypten kein ausreichendes Leihverhältnis, um ihn in seiner Situation entsprechend unterstützen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist ägyptischer Staatsbürger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Weiters wird das Vorbringen zu seiner Person, zu den persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch das Fehlen unzweifelhafter Dokumente nicht belegt. Die Feststellungen zur Person folgen seinen unbedenklichen Angaben.

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.6.2010 in Wien festgenommen. Er ist von Alexandria illegal über die Türkei nach Österreich eingereist. Am 30.6.2010 hat der gesetzliche Vertreter - Vater - für sich selbst und den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. In Ägypten hat der Bf. mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Eltern sind seit zwei Jahren geschieden. Er hat seine Mutter schon lange nicht mehr gesehen. In Österreich ist Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt Obhut seines Vaters entzogen worden und wurde die volle Erziehung der Stadt Wien übertragen. Sein Vater ist vor Beendigung seines Asylverfahrens freiwillig aus Österreich ausgereist (Asylgerichtshof GZ B2 416 662 OZ 17 und OZ 18) und hat den noch minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich zurückgelassen. Die Voraussetzungen für die Führung eines Familienverfahrens gemäß § 34 Asylgesetz sind daher nicht gegeben. Bindungen zu seiner Familie im Herkunftsstaat und zu seinem Herkunftsstaat können nicht festgestellt werden.

Bei seinen Einvernahmen vor der Polizei und dem Bundesasylamt ist der Beschwerdeführer 14 Jahre alt. Er gibt dabei, von seinem Vater angeleitet, wirtschaftliche Gründe für seine Flucht an. Die wahren Fluchtmotive zur Zeit der Einvernahme können nicht festgestellt werden. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich durch den Weggang des Vaters grundlegend und entscheidungsrelevant verändert. Das jetzige Fluchtmotiv des Beschwerdeführers ist, bei seiner Rückkehr zum Militär eingezogen zu werden.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft keine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.

Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Ägypten grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Vaters kein schützenswertes Familienleben in Österreich hat. Zu seinem Privatleben wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein junger Erwachsener ist, einen unbescholtenen Lebenswandel vorweist und seit fast 4 Jahren rechtmäßig in Österreich lebt. Er hat die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse mit sehr guten Noten erworben. Er befindet sich in Ausbildung und strebt ohne erkennbare Verzögerung einen Pflichtschulabschluss an. Der Beschwerdeführer betätigt sich in einem Verein und übt in diesem Rahmen verschiedene Freizeitaktivitäten und Sport aus. Die Personen, die mit der weiteren Erziehung des Beschwerdeführers beauftragt sind (Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien) bzw. seine Lehrer und seine Vereinskollegen bescheinigen ihm ausgezeichnete Integrationsbemühungen. Er befindet sich in psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung, verfügt über einen festen Wohnsitz und hat Aussicht auf eine Lehrstelle in einem Mangelberuf für Asylwerber als Koch. Somit ist eine dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK entsprechende soziale Integration in Österreich festzustellen. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung können - soweit aus dem Akt ersichtlich - nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei, des Bescheidinhaltes, sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

Die aktuelle Lage in Ägypten wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Die beschwerdeführende Partei hat dazu auch ihre Meinung geäußert.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in folgende, unbedenkliche vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente:

Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien für Jugend und Familie Regionalstelle 16 zu Integration des Asylbewerbers

Bescheinigung des Christlichen Vereins junger Menschen über des Besuchs der Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins

Bestätigung des Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen XXXX vom 3.4.2014, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 in dieser Einrichtung psychotherapeutisch und psychiatrisch betreut wird

Sprachdiplom Deutsch A 2 Grundstoffe deutsch 2-Note: sehr gut bestanden

Sprachdiplom Deutsch B 1-Note: sehr gut bestanden

Kursbestätigung über den einjährigen Lehrgang "Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss" samt Bestätigung über die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Kultur- und Sprachkompetenz, soziale Integration, Persönlichkeitsentwicklung)

Sprachdiplom Italienisch A 2 der Società Dante Alighieri Wien (105/120 Punkte) sowie eine

Absichtserklärung der XXXX, den Beschwerdeführer nach erfolgreichem Schulabschluss einzustellen

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Tatbestandselemente nicht vorlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

4.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Die Wehrpflicht in Ägypten ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger, der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angegeben konnte, wird das verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen.

Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH 10.03.1994, 94/19/0257).

Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm durch seine im Verfahren getätigten Angaben eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinn der GFK droht.

Familienangehöriger i.S. des § 2 Abs. 1 Z. 22 Asylgesetz 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Gem. § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gem. § 34 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

4.2. Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 10 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).

Es wird auf die o.a. Beweiswürdigung verwiesen. Dem BF ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne des GFK glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des BF in seinen Herkunftsstaat Ägypten als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des BF lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der BF keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.

4.3. Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF bestimmt: Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

4.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Die Wehrpflicht in Ägypten ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger, der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird das verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen.

Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH 10.03.1994, 94/19/0257).

Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm durch seine im Verfahren getätigten Angaben eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinn der GFK droht.

Familienangehöriger i.S. des § 2 Abs. 1 Z. 22 Asylgesetz 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie gesetzliche Vertreter der Person, internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Gem. § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten die Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gem. § 34 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

4.2. Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 10 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).

Es wird auf die o.a. Beweiswürdigung verwiesen. Dem BF ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne des GFK glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des BF in seinen Herkunftsstaat Ägypten als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des BF lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der BF keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.

4.3. Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF bestimmt: Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG bestimmt: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Androhung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9 Abs. 2 BFA-VG bestimmt, dass bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen sind:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9 Abs. 3 BFA-VG bestimmt, das über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK (BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998) bestimmt:

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer ist seit 4 Jahren in Österreich als Asylwerber aufhältig und hat - soweit aus den Akten ersichtlich, nicht gegen fremden- und aufenthaltspolizeiliche Regeln verstoßen. Zur Dauer seines Aufenthalts wird ausgeführt, dass zwar regelmäßig erst ein fünfjähriger Aufenthalt bei guten Integrationsleistungen zur Unzulässigkeit der Ausweisung führt (vgl. AsylGH 08.05.2013, D16 400.786-4/2010). Der VfGH geht in seiner Rspr, dem EGMR folgend, davon aus, dass die Aufenthaltsdauer an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (VfGH GZ. U1104/08 vom 01.07.2009). Im gegenständlichen Fall reicht ein vierjähriger rechtmäßiger Aufenthalt zur Begründung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus, weil eine sehr gute Integrationsleistung (Ausbildung, Sprachkompetenz), in Anbetracht der Umstände (Scheidung der Eltern, familiäre Gewalt, Weggang des Vaters) eine gute Verfestigung der Lebensumstände in Österreich und keine feststellbaren sozialen Bindungen zum Herkunftsstaat (Eltern geschieden, Mutter in Ägypten verblieben, sonst keine Verwandte) vorliegen. Kurzfristige und vereinzelte Meldeverstöße gehen zu Lasten seines Vaters, der bis zur Übernahme der vollen Erziehung durch die Stadt Wien gesetzlicher Vertreter war. Spätestens seit der Ausreise des Vaters am 03.07.2013 besteht kein intaktes Familienleben in Österreich mehr, der Kontakt zur Mutter in Ägypten ist schon früher abgerissen. Sein Vater hat durch seine Ausreise gezeigt, dass er kein Interesse an einer familiären oder privaten Bindung zu seinem Sohn hat. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener und weist einen unbescholtenen Lebenswandel vor. Er hat die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse mit sehr guten Noten erworben. Er befindet sich in Ausbildung und strebt ohne erkennbare Verzögerung einen Pflichtschulabschluss an. Der Beschwerdeführer betätigt sich in einem Verein und übt in diesem Rahmen verschiedene Freizeitaktivitäten und Sport aus. Die Personen, die mit der weiteren Erziehung des Beschwerdeführers beauftragt sind (Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien) bzw. seine Lehrer und seine Vereinskollegen bescheinigen ihm ausgezeichnete Integrationsbemühungen. Er befindet sich in psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung, verfügt über einen festen Wohnsitz und hat Aussicht auf eine Lehrstelle in einem Mangelberuf für Asylwerber als Koch. Somit ist eine dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK entsprechende soziale Integration in Österreich gegeben. Zwar ist das Privatleben des BF in Österreich zu einer Zeit entstanden, bei der er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, zugute zu halten ist ihm dabei jedoch seine Jugend und die Tatsache, dass die Dauer des Verfahrens nicht ihm zuzurechnen ist.

Eine Interessensabwägung der Integration des BF und seines schützenswerten Privatlebens mit den Interessen eines geordneten Fremdenrechtswesens ergibt das Überwiegen des schützenswerten Privatlebens und die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.

Eine Ausweisung ist insb. dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. (Szymanski in: Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 9 BFA-VG, S.4). Die erworbenen Sprachfähigkeiten, die soziale Verfestigung und sonstige Ausbildung sowie der Verlust der Bindung zum Heimatsstaat sind als nicht bloß vorübergehend zu bezeichnen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht al uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Erwägungen des BVwG hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.

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