AVG 1950 §71 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I405.2136836.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Kamerun, vertreten durch Ruxandra STAICU BA, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien,
A)
I. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. IFA: 1097912405 / VerfZ: 160361267, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. IFA IFA: 1097912405 / VerfZ: 160361267, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG iVm
§ 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein kamerunischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt Ende des Jahres 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde bei der bei der Begehung eines Verbrechenstatbestandes am 01.12.2015 auf frischer Tat betreten und vorläufig festgenommen.
2. In weiterer Folge wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Seit 04.12.2015 befindet sich der BF ohne Unterbrechung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 03.03.2016, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2, 148 (2. Fall) und 278 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
4. Mit Schreiben vom 10.03.2016 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines für die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbots rechtliches Gehör und übermittelte dem BF in einem die Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat sowie einen 15 Punkte umfassenden Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben. Ferner forderte das BFA den BF auf, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Zustellung des Parteiengehörs erfolgte am 15.03.2016. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
5. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2016, Zl. IFA: 1097912405 / VerfZ:
160361267, erteilte das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht, und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.). Ferner stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA gegen den BF ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt IV.), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab.
6. Der Bescheid wurde dem BF samt den Verfahrensordnungen vom 02.05.2016, mit denen dem BF der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt und der BF zur Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet wurde, am 13.05.2016 zugestellt.
7. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs mit Ablauf des 27.05.2016 in Rechtskraft.
8. Mit dem auf den 27.07.2016 datierten und am 12.08.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz brachte der BF, vertreten durch Mag. Stephan KLAMMER, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien (Vertretungsvollmacht angeschlossen), einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob zugleich Beschwerde.
Zunächst wurden im Schriftsatz verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der im Bescheid vom 02.05.2016 in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Beschwerdefrist von zwei Wochen geäußert und angeführt, dass "richtigerweise von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen" sei und die "gegenständlichen Beschwerde des BF daher als fristgerecht zu betrachten" sei.
Zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den Bescheid vom 02.05.2015 in der Justizanstalt XXXX persönlich zugestellt bekommen habe.
Im Rahmen des Rechtsberatungsgesprächs mit der amtswegig zugewiesenen Rechtsberatung, namentlich dem Verein Menschenrechte Österreich, habe der BF zum Ausdruck gebracht, dass er gegen den Bescheid eine Beschwerde erheben wolle.
Im Zuge dieses Rechtsberatungsgesprächs sei der BF darauf hingewiesen worden, dass nur dann eine Beschwerde erhoben werden könne, wenn er 30 Euro für die Eingabegebühr bezahle. Andernfalls würde der Verein Menschenrechte Österreich keine Beschwerde einbringen.
Trotz der klaren gesetzlichen Verpflichtung habe der Verein Menschenrechte Österreich die Vertretung des BF nicht übernommen. Deshalb sei es dem BF nicht möglich gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben.
Die vom Verein Menschenrechte Österreich verweigerte Vertretung stelle für den BF ein unabwendbares Hindernis dar, da er durch die Verbüßung der Haft in der Justizanstalt nicht in der Lage gewesen sei, eine andere Beratungsstelle aufzusuchen.
Der BF habe sich nach verweigerter Rechtsberatung umgehend bemüht, mit anderen Rechtsberatungsorganisationen Kontakt aufzunehmen und habe sich schriftlich an die ARGE-Rechtsberatung gewandt. Die ARGE-Rechtsberatung habe das Schreiben an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung weitergeleitet und diese habe am 27.07.2016 die Vertretung des BF übernommen und innerhalb der Zweiwochenfrist den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.
Es wurden die Anträge gestellt: "a. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG betreffend der Beschwerdefrist gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes stattzugeben und
b. dem BF die aufschiebende Wirkung betreffend der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzuerkennen."
Im der Beschwerde wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger von Kamerun und seit 15 Jahren in Frankreich mit Frau und drei Kindern illegal aufhältig sei. Der BF verfüge über eine Kopie seines Aufenthaltstitels und hätte diesen der Behörde jederzeit zur Verfügung stellen können. Die belangte Behörde hätte daher § 52 Abs. 6 FPG anzuwenden gehabt und den BF auffordern müssen, nach Frankreich auszureisen. Erst bei Verweigerung der Ausreise hätte die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Das habe die belangte Behörde willkürlich missachtet. Daher sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Deshalb sei auch die Erlassung des Einreiseverbotes rechtswidrig erfolgt.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
"Eine mündliche Verhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – ersatzlos beheben; in eventu feststellen, dass die Abschiebung des BF nach Kamerun nicht zulässig ist; in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen."
9. Mit E-Mail von 16.08.2016 ersuchte das BFA den Verein Menschenrechte Österreich zu dem durch Mag. Stephan KLAMMER der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung erhobenen Vorwurfs der verweigerten Beschwerdeerhebung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, die am 18.08.2016 von Mag. XXXX mit folgendem Inhalt an das BFA erstattet wurde (Fehler im Original):
"[ ] Mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2016 wurde der Verein Menschenrechte Österreich mit der Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren betraut. Daraufhin habe ich den Klienten am 12.05.2016 und am 20.05.2016 zwecks Rechtsberatung in der Justizanstalt XXXX besucht: beim Besuch am 12.05.2016 im Zeitraum von 09:45-10:10 Uhr, Sprache Englisch wurde dem Klienten unsere Funktion erklärt und er nach dem Bescheid gefragt. Er stellte sich heraus, dass der Klient zu diesem Zeitpunkt noch keinen Bescheid erhalten hatte. Dies war wohl darauf zurückzuführen, dass er am 04.05.2016 aus der JA ASTEN in die JA RIED I. I. Verlegt wurde und der Bescheid an die JA XXXX verschickt wurde.
Ich habe dann telefonisch mit Ihnen Kontakt aufgenommen und wurde die Vermutung bestätigt. Weiters teilten Sie mir mit, dass der Bescheid erneut am 11.05.2016 diesmal an die JA XXXX versandt wurde.
Der Klient wurde dann am 20.05.2016 neuerlich von mir besucht (Rechtsberatungsgespräch von 9:30 Uhr-10:15 Uhr, Sprache Englisch). Dabei wurde ihm der Inhalt des Bescheides sowie die mitgeschickten Informationsblätter (Verfahrensanordnungen etc.) erklärt, darunter auch der enthaltene Hinweis auf die Gebührenpflicht im fremdenrechtlichen Verfahren iHv 30 € (§14 TP G Gebührengesetz iVm §2 BuLVwG-EGebV). Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Gebühr an das Finanzamt zu entrichten ist und nicht an mich bzw den Verein geht. Sollte er das Geld nicht haben, so kann im Rahmen der Beschwerde um eine Gebührenbefreiung ersucht werden. Die Entrichtung der Gebühr wurde nicht weiter thematisiert und schon gar nicht als Voraussetzung für eine Beschwerdeeinbringung gefordert. Ganz im Gegenteil, Kern des Gesprächs war der Inhalt des Bescheides und eine allfällige Beschwerdeerhebung.
Nachdem im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot keine Einvernahme stattgefunden hatte und der Klient der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme zu seinen Privat- und Familienverhältnissen nicht nachgekommen war, befürchtete der Klient, dass in der Entscheidung seine Frau und Kinder sowie sein bisheriges Leben in Frankreich nicht berücksichtigt wurden. Nachdem allerdings die Behörde seine Privat- und Familienverhältnisse aus dem Strafakt herangezogen und sich sowohl damit auseinandergesetzt hatte, darüber hinaus sein Aufenthaltstitel in Frankreich bereits abgelaufen war, waren dem Klienten die Erfolgsaussichten einer Beschwerde zu gering und wollte er daher keine Beschwerde einbringen. Die Behauptung der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, die Beschwerde sei nicht eingebracht worden, weil der Klient die Eingabegebühr von 30 € nicht hatte bzw. nicht bezahlt hat, entspricht nicht den Tatsachen.
Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ( ). Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung ( ) Oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten.
Der Verein Menschenrechte Österreich ist somit seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 52 BFA-VG nachgekommen. Der Klient wurde ausführlich beraten und die Beschwerdeeinbringung angeboten. Nachdem der Klient die erstinstanzliche Entscheidung akzeptiert hatte und keine Beschwerde einbringen wollte, war die Aufgabe der Rechtsberatung erfüllt. Eine allfällige Vertretung wurde vom Klienten nicht verlangt noch gab es ein diesbzgl Beschwerdeverfahren. Geldleistungen jeglicher Art wurden nicht für eine Beschwerdeeinbringung vorausgesetzt.
Vollständigkeitshalber möchte ich erwähnen, dass selbst wenn sich der Klient nach dem Rechtsberatungsgespräch vom 20.05.2016 anders überlegt hätte und sich für eine Beschwerdeeinbringung entschieden hätte, so hätte er dies jederzeit bekannt geben können. Die Rechtsmittelfrist war noch bis 28.05.2016 offen. Es ist jeden Mittwoch eine Mitarbeiterin des Verein Menschenrechte Österreich in der Justizanstalt XXXX tätig. Der Klient selbst hat auch am 25.05.2016, 08.06.2016 und zuletzt am 10.08.2016 der Rückkehrberaterin des Verein Menschenrechte Österreich Frau XXXX gesprochen. Allfällige Probleme hätte er auch dort bekannt geben können.
Grundsätzlich werden bei allen Rechtsberatungsgesprächen die mitgeschickten Informationsblätter (bspw Verfahrensanordnungen, Ausreiseverpflichtungen etc) erklärt - so auch der Hinweis auf die Einbringung der Gebühr (falls vorhanden). Auf die Gebührenpflicht an das Finanzamt (falls eine vorhanden ist) wird lediglich hingewiesen, ob Klienten dieser tatsächlich nachkommen, hat mit der Beratung bzw Beschwerdeerhebung nichts zu tun.
Bezüglich der Gebühr wenden sich die Insassen idR an die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes, welche ihnen beim Ausfüllen der Überweisung des Geldbetrages helfen. Von den Rechtsberatern wird nur der Zahlungsbeleg als Nachweis der Entrichtung der Gebühr der Beschwerde beigelegt – so wie es in dem Hinweis zur Entrichtung der Gebühr gefordert wird. Es wird auch bei allen Gesprächen ausdrücklich gesagt, dass die Gebühr an das Finanzamt zu entrichten und dies nichts mit dem Verein Menschenrechte Österreich/Rechtsberatung zu tun hat. Sollte der Klient nicht über die Geldsumme verfügen, so wird im Rahmen der Beschwerde um eine Gebührenbefreiung angesucht und diese begründet. Die Beschwerde wird jedenfalls eingebracht, unabhängig davon, ob die Gebühr entrichtet wurde oder nicht (sofern das Beschwerdeverfahren vom Klienten erwünscht ist)."
10. Am 18.08.2016 teilte die Justizanstalt XXXXauf Anfrage des BFA mit, dass der BF mit Stand 18.08.2016 über Barmittel in der Höhe von 170,44 Euro verfügt habe und sich sein Geldbestand für den Mai 2016 rückwirkend nicht mehr eruieren lasse.
11. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.09.2016, Zl. IFA: 1097912405/VerfZ: 160361267, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.08.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung - zusammengefasst dargestellt - damit, dass vor dem Hintergrund der plausiblen und nachvollziehbaren Stellungnahme der zuständigen Rechtsberaterin des Verein Menschenrechte Österreich vom BF bzw. dessen Vertreter dargelegte Begründung für den Eintritt der Fristversäumnis, nämlich dass eine Mitarbeiterin des Verein Menschenrechte Österreich entgegen ihrer Verpflichtung die gewünschte Beschwerdeerhebung verweigert habe, nicht glaubhaft sei.
Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorwurfs erhebe sich die Frage, warum der BF nicht sofort reagiert, und noch innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben habe. Schließlich habe der BF gewusst, dass die Frist erst am 27.05.2016 auslaufe.
Zudem habe der BF aufgrund entsprechender Erfahrungen mit Behörden und Gerichten in Österreich und in Frankreich grundsätzlich über die Bedeutung des Verstreichenlassens von Fristen Bescheid gewusst.
Darüber hinaus sei er noch vor Ablauf der Frist von einer weiteren Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich besucht worden und hätte ihr seine Probleme schildern können. Auch wäre dem BF der Zugang zum Sozialen Dienst in der Justizanstalt offen gestanden oder hätte er sich selbst mit einem Schreiben an das BFA wenden und Beschwerde erheben können. Zudem mute es seltsam an, dass er nicht von seinem Schreiben an die ARGE-Rechtsberatung erwähnt habe und es erhebe sich die Frage, warum er die Gebühr nicht hätte zahlen können, wo er doch über 170,44 Euro Barmittel verfüge.
Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis treffe. Sowohl die Spruchpunkte als auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides seien in einer dem BF verständlichen Sprache abgefasst gewesen. Zudem habe er fristgerecht eine Rechtsberatung erhalten. Dabei sei ihm alles noch einmal erklärt worden und er hätte bereit zu diesem Zeitpunkt, oder auch im Zuge der späteren Rückkehrberatung bzw. durch Kontaktaufnahme mit dem Sozialen Dienst der Justizanstalt noch fristgerecht Beschwerde erheben können. Der BF habe beachtlich sorglos gehandelt und deshalb die Frist versäumt.
12. Der Bescheid wurde Mag. Stephan KLAMMER, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010, Wien am 06.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
13. Mit dem per Fax am 04.10.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, nunmehr vertreten von Ruxandra STAICU BA, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst auf den bisherigen Verfahrensgang verwiesen und der Inhalt des von Mag. Stephan KLAMMER am 27.07.2016 zum Antrag auf Weidereinsetzung in den vorigen Stand verfassten Schriftsatzes wiederholt (vgl. oben Punkt I. 8.).
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Wahrnehmungen des BF mit jenen der Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich nicht decken würden, beim ersten Besuch dieser Mitarbeiterin 30 Euro eingefordert worden seien, ansonsten aber nichts Näheres besprochen worden sei.
Der BF habe klar und deutlich gegenüber der VMÖ-Mitarbeiterin gesagt, dass er unbedingt eine Beschwerde erheben möchte, die Gebühr aber nicht zahlen könne. Von einer möglichen Gebührenbefreiung habe er nichts gewusst.
Im Rahmen des zweiten Beratungsgesprächs sei dem BF mitgeteilt worden, dass überhaupt keine Erfolgsaussicht für eine Beschwerde bestehe. Er habe dennoch eine Beschwerde gewünscht. Entgegen der Ansicht des BFA habe der BF keine anderen Möglichkeiten zur Beschwerdeerhebung vorgefunden. Der BF habe sich vom VMÖ keine weitere Unterstützung erwarten können, weshalb auch die zusätzlichen Beratungstermine mit dem VMÖ nicht zählen würden.
Weil sich der BF in Haft befunden habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, eine weitere Beratungsstelle aufzusuchen und so sei ihm die erforderliche Unterstützung für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung verwehrt geblieben.
Die verweigerte Hilfe stelle ein unabwendbares Hindernis dar und der BF habe sich bemüht, dieses unabwendbare Ereignis zur Kontaktaufnahme mit der ARGE-Rechtsberatung zu beseitigen. Der BF habe keinesfalls auffallend sorglos gehandelt.
Es wurden die Anträge gestellt: "eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenem Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen."
14. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme, dass das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte und sich der BF weiterhin in Haft befinde, am 11.10.2016 (Einlangen in der zuständigen Gerichtsabteilung am 12.10.2016) übermittelt.
15. Am 17.03.2017 übermittelte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine Stellung-nahme an das Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen auf § 71 AVG 1991 sowie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Bezug nahm, jedoch keine konkreten Anträge oder Beweisanbote enthielt.
16. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2017 teilte der Strafvollzug der Justizanstalt XXXX mit, dass den Insassen der bezeichneten Haftanstalt von Montag bis Freitag tagsüber jederzeit der Zugang zum Sozialen Dienst offen steht, und dieser den Haftinsassen auf Wunsch bei der Erstellung von Schriftsätzen jeglicher Art (Anträgen, Beschwerden, Ansuchen etc.) jederzeit unterstützt bzw. ggf. auf Ersuchen auch solche Schriftsätze für die Haftinsassen verfasst. Zudem stehe den Haftinsassen eine Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern nach eigener Wahl jederzeit offen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2016, Zl. IFA: 1097912405 / VerfZ: 160361267, erteilte das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht, und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.). Ferner stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA gegen den BF ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt IV.), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab.
1.2. Im Bescheid vom 02.05.2016 wurde der BF in der Rechtsmittelbelehrung, welche zusätzlich auch in englischer Sprache ausgeführt war, sowohl über die Beschwerdefrist ("[ ] Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei uns einzubringen. [ ]"), als auch über die zu entrichtenden Gebühren ("[ ] Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 30,00 Euro (§ 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV) zu entrichten. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch die Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten. [ ]") ausdrücklich belehrt.
1.3. Der Bescheid wurde dem BF am 13.05.2016 persönlich zugestellt, blieb vom BF unbekämpft und erwuchs mit Ablauf des 27.05.2016 in Rechtskraft.
1.4. Der BF nahm sowohl am 12.05.2016 als auch am 20.05.2016 die ihm amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberatung durch den Verein Menschenrechte Österreich in Anspruch.
1.5. Am 18.05.2016 wurde der BF vom Verein Menschenrechte Österreich bezüglich der Rückkehrhilfe beraten, füllte das "Rückkehrhilfe - Erhebungsformular" aus, beantragte die freiwillige Rückkehr und unterzeichnete das Formular eigenhändig.
1.6. Mit dem am 12.08.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz brachte der BF, vertreten durch Mag. Stephan KLAMMER, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob zugleich Beschwerde.
1.7. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2016, Zl. IFA: 1097912405 / VerfZ: 160361267, wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.08.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 abgewiesen.
1.8. Dagegen erhob der BF, vertreten durch Ruxandra STAICU BA, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, fristgerecht Beschwerde.
1.9. Dem BF stand während der Verbüßung seiner Strafhaft nach der Zustellung des Bescheides vom 02.05.2016 (Zustellung am 13.05.2016) und der bis 27.05.2017 offenen Beschwerdefrist von Montag bis Freitag der Zugang zum Sozialen Dienst zur der Justizanstalt XXXX, und somit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer kostenlosen Unterstützung zur Beschwerdeerhebung offen. Darüber hinaus war ihm eine Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter seiner Wahl möglich.
1.10. Glaubhafte Gründe dafür, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihm kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Die oben unter Punkt II. 1. angeführten Feststellungen - die im Einklang mit dem unter Punkt I.1.ff dargestellten Verfahrensgang stehen - waren aufgrund des unzweifelhaften und in den entscheidungserheblichen Punkten unbestrittenen Inhalts der vorgelegten Akten der Administrativbehörde zu treffen.
Insofern bestehen keine Zweifel darüber, dass die belangte Behörde den Bescheid vom 02.05.2016 dem BF am 13.05.2016 rechtswirksam zugestellt, und der BF innerhalb der im Bescheid genannten Rechtsmittelfrist nicht bekämpft hat, sodass der Bescheid folglich mit Ablauf des 27.05.2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
Eine nicht rechtswirksame Zustellung des Bescheides wurde im Übrigen weder im Administrativ- noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren behauptet.
2.2. Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass Gründe, wonach der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, nicht glaubhaft dargelegt worden sind.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie oben unter Punkt I. 16. ausgeführt und unter Punkt II.1.9. festgestellt, steht es außer Zweifel, dass dem BF trotz seiner Inhaftierung nach der Bescheidzustellung vom 13.05.2016 die Möglichkeit offen gestanden war, den Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX noch innerhalb offener Beschwerdefrist zu kontaktieren und eine adäquate Hilfestellung für eine rechtzeitige Beschwerdeerstattung zu erhalten, oder auch Kontakt mit einer rechtlichen Vertretung seiner Wahl aufzunehmen und mit der Erhebung einer fristgerechten Beschwerde zu beauftragen.
Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Verein Menschenrechte Österreich dem BF die Beschwerdeerhebung tatsächlich verweigert hätte, wäre es dem BF sohin möglich gewesen, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen, wiewohl an dieser Stelle auch hervorzustreichen ist, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin dem vorliegenden Sachverhalt keine plausiblen Gründe oder tatsächliche Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Verein Menschenrechte Österreich im konkret vorliegenden Fall seiner gesetzlichen Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Beratungstätigkeit nicht ausreichend nachgekommen sei, oder dem BF gar die Erhebung einer Beschwerde willkürlich verweigert hätte.
Im Gegenteil, wie sich aus der Stellungnahme der zuständigen Rechtsberaterin ergibt, sprechen gute - in der Stellungnahme der Rechtsberaterin dargelegte - Gründe dafür, dass sehr wohl eine adäquate Beratung stattgefunden und sich der BF nach Aufklärung über die Aussichtslosigkeit bewusst gegen eine Beschwerde entschieden hat.
In diesem Kontext ist in den Blick zu nehmen, dass der BF bereits auch im Rahmen des Parteiengehörs vorgezogen hatte, keine Stellungnahme abzugeben und die Frist dazu untätig verstreichen zu lassen, obwohl er - wie er später behauptete - über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Frankreich verfüge, das zu einem anderen Ergebnis im Bescheid vom 02.05.2016 führen hätte müssen.
Auch zeigt sich, dass der BF zunächst sich um eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kamerun bemüht und das entsprechende Formular am 18.05.2016 eigenhändig unterzeichnet hat. Die Annahme, der BF hätte diese trotzdem Schritt gesetzt, obwohl er die Rückkehrentscheidung ausdrücklich bekämpfen wolle, ist lebensfremd.
Ebenso ist hervorzuheben, dass der Bescheid vom 02.05.2016 eine, in einer dem BF verständlichen Sprache, Rechtsmittelbelehrung enthielt, in der er nicht nur über die Rechtsmittelfrist, sondern auch über die an das Finanzamt zu entrichtenden Gebühren in Kenntnis gesetzt worden war. Insofern ist die Behauptung, dem BF sei vermittelt worden, er müsse 30,00 Euro an die Rechtsberaterin zahlen, weil sie ansonsten keine Beschwerde erheben, nicht haltbar.
Darüber hinaus spricht die die Tatsache, dass der BF am 18.08.2016 über ein Barvermögen von rund 170 Euro verfügte, ebenfalls gegen die im Beschwerdeschrift angeführte - im Übrigen durch nichts belegte - Behauptung, der BF habe die 30,00 Euro Gebühr nicht aufbringen können und würde für sich genommen, ohnehin kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, das eine fristgerechte Beschwerdeerhebung entgegengestanden wäre. Dies nicht zuletzt deshalb, weil dem BF die Möglichkeit - wie zu Recht in der Stellungnahme des Verein Menschenrechte argumentiert - einer Gebührenbefreiung offen gestanden wäre bzw. die nicht (im Vorhinein) bezahlte Gebühr nicht per se einer fristgerechten Beschwerdeeinbringung entgegengestanden wäre.
Im Übrigen bleibt zu vermerken, dass der BF keine nachvollziehbaren Gründe bzw. Motivlagen aufzuzeigen vermochte, aus welchen der Verein Menschenrechte Österreich gerade ihm die Unterstützung verweigert und eine wahrheitswidrige Stellungnahme gegenüber dem BFA abgegeben haben soll.
2.3. Auf dem Boden des Gesagten kann der belangten Behörde in ihrer Ansicht, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unanwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 02.05.2016 einzuhalten und er auffallend sorglos gehandelt hat, nicht entgegenzutreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1 leg. cit.).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl.
I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss des Verwaltungsgerichts zu erfolgen.
Zu Spruchteil A) I.:
3.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).
Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
3.2.2. Zunächst ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu konstatieren, dass der BF glaubhaft darlegen konnte, den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht zu haben (vgl. oben Punkt I.8.).
3.2.3. Ferner ist auf Basis der Verfahrenserzählung und den dazu getroffen Feststellungen zu konstatieren, dass - wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt - keine Zweifel an einer rechtswirksamen Zustellung des inkriminierten Bescheides vom 02.05.2016 an den BF bestehen und solche auch im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht wurden oder sonst hervorgetreten sind.
3.2.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde im Antrag der Wiedereinsetzung als Wiedereinsetzung ins Treffen geführt, der Verein Menschenrechte Österreich habe dem BF die Beschwerdeerhebung willkürlich verweigert und der BF habe im Stande der Strafhaft befindlich keine Möglichkeit mehr vorgefunden, eine andere Beratungsstelle aufzusuchen. Deshalb sei er verhindert gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dieser Umstand stelle ein unabwendbares Hindernis dar, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tragen vermögen.
Diese Argumentation erwies sich - wie oben unter Punkt II. 2.1. erwogen, als nicht zutreffend, zumal es dem BF ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Hilfe des Sozialen Dienstes der Justizanstalt jederzeit während der Werktage in Anspruch zu nehmen und sich fristgerecht eine Beschwerde verfassen zu lassen oder mit Unterstützung des Sozialen Dienst selbst eine solche zu erstellen bzw. allenfalls einen Rechtsvertreter mit der zeitgerechten Beschwerdeerhebung zu beauftragen.
3.2.4.1. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss - neben dem Vorliegen weiterer erforderlicher Tatbestandsmerkmale - das Ereignis die Partei entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt das Vorliegen einer der beiden Tatbestandsmerkmale, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.4.2009, rdb.at), Rz 35).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der betreffenden Partei nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976; vgl. auch VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Wie oben ausgeführt, wäre es dem BF vor dem Hintergrund in einer ihm verständlichen Sprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sowie der ihm amtswegig angediehenen Rechtsberatung - selbst unter der hypothetischen Annahme einer tatsächlichen Verweigerung der Beschwerdeerhebung durch die zuständige Rechtsberaterin durchaus möglich gewesen, zu erkennen, dass ihm bei eigener Untätigkeit bis zum Fristablauf aus dem Bescheid vom 02.05.2016 rechtliche Konsequenzen treffen werden. Insofern kann im konkreten Fall ein "unvorhergesehenes Ereignis" nicht angenommen werden.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020 mwN). Mit dem Willen des BF wäre der Fristablauf zu verhindern gewesen, zumal er sich beispielsweise nur rechtzeitig der Hilfe des Sozialen Dienstes der Justizanstalt bedienen hätte müssen. Er hat dies jedoch unterlassen, sodass auch kein Raum für die Annahme bleibt, es liege ein "unabwendbares Ereignis" vor.
Anhaltspunkte dafür, der BF nach Zustellung des Bescheides vom 02.05.2016 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen, liegen nicht vor und wurden auch zu keinem Zeitpunkt ins Treffen geführt.
Somit konnte die BF weder in seinem Antrag gemäß § 71 AVG noch im weiteren Verfahren das Vorliegen der für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Tatbestandelemente darlegen.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war im Spruchpunkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil A) II.:
3.3.1. Wie oben ausgeführt wurde der angefochtene Bescheid vom 02.05.2016 dem BF am 13.05.2016 rechtswirksam zugestellt.
3.3.2. Der Lauf der Beschwerdefrist hat daher mit 13.05.2016 begonnen. Im bekämpften Bescheid war in der Rechtsmittelbelehrung war eine Beschwerdefrist von zwei Wochen angeführt.
3.3.2.1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua. (kundgemacht mit BGBl. I 17/2016 am 31.03.2016) hat der Verfassungsgerichtshof § 16
Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I 70/2015, der (u.a. auch für Entscheidungen wie im gegenständlichen Fall) eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsah, (teilweise) als verfassungswidrig aufgehoben und in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2016, mit der in § 16 Abs. 1 BFA-VG für jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalem Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen, wieder eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeführt wurde, trat erst am 21.05.2016 - und damit nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - in Kraft.
Insofern hätte die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 02.05.2016 (noch) eine vierwöchige Beschwerdefrist zu enthalten gehabt. Für den BF ist im gegenständlichen Fall jedoch auch unter Zugrundelegung einer vierwöchigen Beschwerdefrist nichts zu gewinnen, zumal sich die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den 27.07.2016 und am 12.08.2016 beim BFA eingebrachten Beschwerde in jedem Fall als verspätet erweist und daher die Rechtskraft des Bescheides vom 02.05.2016, welche mit Ablauf des 27.05.2016 eingetreten ist, nicht mehr durchbrochen werden kann.
3.3.3. Die Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 27.05.2016 geendet und ist der Bescheid vom 02.05.2016 am 28.05.2016 in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerde, welche zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 12.08.2017 beim BFA eingebracht wurde, erweist sich sohin als verspätet, sodass die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen war.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
a) Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
b) Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
c) In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind – wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht – wie sich aus deren Artikel 52 ergibt – nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, zumal der Sachverhalt als geklärt anzusehen war und sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf die Lösung einer Rechtsfrage bezog.
Zu Spruchteil B):
5. Unzulässigkeit der Revision:
5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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