AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I405.1403248.4.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, Paulanergasse 10, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2022, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.11.2008 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Zl. 08 11.219-BAT, abgewiesen und der BF nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2009, Zl. A14 403.248-1/2008/3E, rechtskräftig abgewiesen.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2009 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
3. Mit Bescheid der BPD Wien vom 23.06.2009 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde keine Folge gegeben. Aufgrund seines Antrages vom 26.04.2017 wurde dieses Aufenthaltsverbot mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 14.07.2017, Zl. 471353502/170504103/BMI-BFA, aufgehoben.
4. Am 30.11.2009 stellte der BF einen zweiten Asylantrag, der wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 09 14.865- EAST-Ost, zurückgewiesen und der BF nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2010, Zl. A14 403.248-2/2010/3E, abgewiesen.
5. Im Jahr 2010 scheiterten zwei Versuche, den BF durch Vertreter der nigerianischen Botschaft zu identifizieren.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX Wien vom 29.09.2010 wurde der BF erneut wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt.
7. Am 21.01.2011 wurde der BF aus der Strafhaft der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Dabei gab er wiederholt an, Staatsbürger von Liberia zu sein und verweigerte ein Interview mit Vertretern der nigerianischen Botschaft.
8. Am 01.03.2011 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 11.11.2011 abgewiesen.
9. Am 30.05.2017 stellte der BF über seine Rechtsvertretung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, den er infolge einer behördlichen Aufforderung am 24.08.2017 nochmals persönlich beim BFA einbrachte.
10. Am 02.06.2017 wurde der BF aufgrund eines Ladungsbescheides der nigerianischen Botschaft vorgeführt und als nigerianischer Staatsbürger identifiziert.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.11.2018, XXXX , wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten verurteilt.
12. Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
13. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2019 vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis zu Zl. I408 1403248-3/12E als unbegründet abgewiesen und wurde dieses in weiterer Folge am 11.10.2019 schriftlich ausgefertigt.
14. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2020, Zl. Ra 2019/21/0372-9, zurückgewiesen.
15. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.02.2020, XXXX , wurde der BF wegen § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
16. Am 11.05.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
17. Am 02.07.2020 wurde der BF erneut vor der nigerianischen Vertretung als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, ein Heimreisezertifikat wurde ausgestellt.
18. Am 13.07.2020 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs vor der belangten Behörde einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen.
19. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.11.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.05.2020 von der belangten Behörde gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
20. Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 erhob der BF gegen den vorangeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
21. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 21.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
22. Am 09.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch wurde der BF u.a. zu seiner Identität, den persönlichen Lebensumständen sowie zu seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
23. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2022 wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 31.01.2022 übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, dazu und zu etwaigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben sowie zum Gesundheitszustand nach der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2022 innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
24. Am 20.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung des BF zum übermittelten Länderinformationsblatt zu Nigeria ein und wurden in diesem Zusammenhang mehrere Urkunden ins Verfahren eingebracht. Mit Schriftsatz vom 19.05.2022 wurden weitere Urkunden zum Gesundheitszustand des BF vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF, ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist gesund, er leidet aktuell an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er gehört zu keiner der Risikogruppe für den Fall einer Erkrankung an Covid-19. Der BF ist arbeitsfähig.
Der BF hält sich seit spätestens 11.11.2008 und damit fast vierzehn Jahre im Bundesgebiet auf. Er verblieb nach rechtskräftig negativem Abschluss seiner zwei Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich und beantragte am 11.05.2020 das zweite Mal die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Der BF ist in Österreich – wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist – bereits vier Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei drei Verurteilungen auf Suchtmitteldelikte zurückzuführen sind. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.02.2020, GZ: XXXX wegen § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
Der BF führt in Österreich eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, bei der er behördlich gemeldet ist. Diese hielt sich bis zum 30.05.2020 aufgrund des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus legal im Bundesgebiet auf. Derzeit ist ein Verlängerungsverfahren bei der MA 35 hinsichtlich einer Daueraufenthaltskarte anhängig.
Darüber hinaus hat der BF in Österreich Freundschaften geschlossen und verfügt aufgrund dessen über mehrere Empfehlungsschreiben. Er ist Mitglied in einem nigerianischen Verein und hat in einem Fußballverein Kinder trainiert. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat er zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 und A2 erworben.
Der BF ist seit 18.09.2017 in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert, er wird jedoch von seiner Freundin finanziell unterstützt. Seit 2021 verteilt er illegal für einen Nigerianer Kontaktkarten und bringt diese an Autos, die eventuell zum Verkauf stehen, an. Zudem verrichtet er gelegentlich Hilfsarbeiten für private Personen und hat in der Vergangenheit im Lokal seiner Freundin, welche allerdings im Jahr 2019 die Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat, mitgeholfen. Einer nachhaltigen, legalen Beschäftigung ist der BF bislang nicht nachgegangen und war er auch nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Insgesamt kann von keiner nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF gem. § 55 AsylG geht im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.03.2019 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF ist seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019, soweit für den BF relevant, nicht eingetreten. Der gegenständlichen Entscheidung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 31.01.2022 zugrunde gelegt, woraus eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria im Vergleich zu den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen nicht ersichtlich ist; dieses wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2022 dem BF übermittelt. Auch der BF hat in weiterer Folge hinsichtlich etwaiger fallbezogener entscheidungswesentlicher Änderungen kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, insbesondere die daraus ersichtlichen behördlichen sowie gerichtlichen Entscheidungen zu den beiden rechtskräftig abgewiesenen bzw. zurückgewiesenen Anträgen auf internationalen Schutz, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.
2.2. Zur Person des BF:
Die festgestellte Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus dem Bericht des BFA vom 06.06.2017, demzufolge der BF im Zuge einer Identitätsfeststellung durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert wurde und wird dieser Umstand vom BF im Übrigen auch nicht mehr in Abrede gestellt.
Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente (die Kopie einer Geburtsurkunde kann nicht als ein solches bezeichnet werden) vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ist festzuhalten, dass aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht hervorgeht, dass der BF an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, insbesondere ergaben sich keine Hinweise zur vorgebrachten schweren Nieren- und Augenerkrankung.
Im Hinblick auf ein etwaiges Augenleiden hat der BF nach Aufforderung in der mündlichen Verhandlung dazu innerhalb von zwei Wochen Unterlagen, aus denen die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung hervorgeht, ins Verfahren einzubringen, lediglich einen Überweisungsschein im Hinblick auf eine etwaige Weitsichtigkeit sowie einen Verordnungsschein für Sehbehelfe vorgelegt.
Zum vorgebrachten Nierenleiden ist festzuhalten, dass laut dem Befundbericht des Diagnosezentrums XXXX vom 19.08.2019 der sonographische Befund beider Nieren unauffällig war. Auch aus den mit der Beschwerde übermittelten sonographischen Bildern ergeben sich keine Anhaltspunkte für dahingehende Beschwerden. Hinzukommt, dass der BF auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Richterin selbst vermeinte, dass der Arzt nichts an seiner Niere gefunden hätte. Aus dem Internistischen Befund vom 11.01.2022 (Beilage A) geht überdies hervor, dass beim BF eine assoziierte Gastritis diagnostiziert wurde. Dem Befundbericht der Wiener Radiologie vom 25.04.2022 ist zu entnehmen, dass die Sonographie des Oberbauches und des Retroperitoneums keine Auffälligkeiten ergeben hat. Darüber hinaus hat der BF lediglich eine Röntgen-Zuweisung sowie ein Rezept für das Medikament Omec Hex. vorgelegt.
Insgesamt ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht, dass der BF an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte für die vom BF behauptete Nieren- und Augenerkrankung sowie ganz allgemein auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen hervorgekommen. Insofern seitens der Rechtsvertretung des BF ausgeführt wird, dass zum Nierenleiden noch keine abschließende Diagnose bestehe und beantragt werde, einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen, ist festzuhalten, dass der BF bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2019 vermeinte, sich aufgrund etwaiger Nierenprobleme in naher Zukunft einer Untersuchung zu unterziehen und bereits im Schriftsatz vom 03.08.2020 ausgeführt wird, dass der BF ein schweres Nierenleiden habe, weswegen er sich regelmäßig einer Dialyse unterziehen müsse. In Anbetracht der bereits verstrichenen Zeitspanne wäre es dem BF bei Wahrunterstellung seines Vorbringens – entgegen der bereits im Verfahren vorliegenden unauffälligen medizinischen Befunden, die oben angeführt wurden – jedenfalls möglich gewesen, dahingehend medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen, aus denen die behaupteten Leiden zu entnehmen wären. Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen war somit aus den dargestellten Gründen, nämlich mangels Hinweisen aus den vorgelegen medizinischen Unterlagen gegenständlich nicht notwendig. Vielmehr erweckt der BF mit seinem Verhalten den Eindruck, auch dieses Verfahren zu verzögern, um so zu einem für ihn positiven Verfahrensabschluss zu gelangen.
Die Feststellungen zu den vorangegangenen Verfahren und dem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet basieren auf der Aktenlage und ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und werden vom BF im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und der erkennenden Richterin sowie auf den in Vorlage gebrachten Dokumenten. Dass er in Österreich bisher keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen ist, in den letzten Jahren überwiegend durch die Unterstützung seiner Freundin gelebt hat und er nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich ebenso aus seinen dahingehenden Ausführungen. Die Feststellung, dass der BF darüber hinaus an keinen Aus- und Weiterbildungskursen teilgenommen hat, basiert auf dem Umstand, dass er bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Nachweise vorgelegt hat.
Dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem am 18.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, in welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.12.2017 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dass dem begründeten Antragsvorbringen des BF gemäß § 55 AsylG im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, in der mündlichen Verhandlung und den von der Rechtsvertretung des BF erstatteten Stellungnahmen ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.
Der BF ist seit 29.06.2017 behördlich bei seiner Freundin gemeldet und wird von dieser finanziell unterstützt. Aus der Vereinbarung vom 06.05.2020 geht hervor, dass dem BF ab 29.06.2017 von seiner Freundin ein Wohnrecht eingeräumt wurde. Eine mittlerweile vorliegende Selbsterhaltungsfähigkeit hat sich nicht ergeben. Der BF geht keiner nachhaltigen Beschäftigung nach, ist ledig und hat nach wie vor keine Kinder. Er hat Freundschaften geschlossen, im Bundesgebiet verfügt er jedoch über keine Familienangehörigen. Nach Ablegung einer Sprachprüfung am 08.03.2016 auf dem Niveau A1 und am 09.11.2017 auf dem Niveau A2 hat er seine Deutschkenntnisse nicht mehr verbessert und keine Sprachkurse mehr besucht. Abgesehen von einer Mitgliedschaft in einem nigerianischen Verein und Aktivitäten in einem Fußballverein sind keine weiteren sozialen Kontakte hervorgekommen. Insofern in der Beschwerde auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des BF Bezug genommen wird, ist – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – festzuhalten, dass der BF mangels Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen, aus denen eine behandlungsbedürftige Krankheit hervorgeht, davon auszugehen ist, dass der BF gesund ist.
Lediglich die Dauer des nunmehr rechtswidrigen Aufenthaltes des BF erfuhr notwendigerweise eine Änderung, wobei festzuhalten ist, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Trotz des nunmehr verlängerten Aufenthalts des BF in Österreich wurden von diesem keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben.
Festzuhalten bleibt, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Dass keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Nigeria eingetreten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG zu Recht erfolgte.
Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 18.03.2019 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht.
Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen.
Im Übrigen ging der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass auch ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellt. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG abzuweisen war.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2019 rechtskräftig entschieden, dass eine Rückkehr des BF nach Nigeria verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt. Wie bereits dargelegt, hat sich seit dieser Entscheidung keine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF ergeben.
Aufgrund des Fehlens von maßgeblichen Integrationsschritten liegt kein schützenswertes Privatleben des BF vor. Er konnte nach seinem fast 14-jährigen Aufenthalt insbesondere keine Deutschkenntnisse nachweisen, welche als maßgeblich angesehen werden könnten und war bislang weder legal erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig.
Zum Familienleben des BF ist festzuhalten, dass er eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen führt und mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des BF aus und die Rückkehrentscheidung stellt – wie im Folgenden begründet wird – keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
Festzuhalten gilt zunächst, dass bereits mit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 25.11.2008 der erste Asylantrag des BF abgewiesen und die Ausweisung ausgesprochen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 27.04.2009 in 2. Instanz in Rechtskraft. In weiterer Folge wurden wiederholt gegen den BF bestandskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhängt, welchen der BF jedoch nicht nachgekommen ist und bestand zwischenzeitlich auch ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Versuche der belangten Behörde über die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu erwirken, wurden vom BF verhindert. Erst infolge einer Vorführung vor die nigerianische Botschaft am 02.06.2017 konnte der BF letztendlich als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Die außerordentlich lange Aufenthaltsdauer ist daher vielmehr auf die wiederholte Asylantragstellung des BF und den Umstand, dass er sich beharrlich geweigert hat, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und das Bundesgebiet zu verlassen, zurückzuführen als auf überlange Verzögerungen seitens der österreichischen Behörden. Der Umstand, dass der Inlandsaufenthaltshalt des BF überwiegend unrechtmäßig war, ist fallbezogen jedenfalls zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Darüber hinaus führt der BF eigenen Angaben zufolge seit 2016 eine Beziehung. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass er seine Freundin damit – angesichts des rechtskräftigen negativen Abschluss seiner zwei Asylverfahren und dem – zwischenzeitlich aufgehobenen – Aufenthaltsverbotes – zu einem Zeitpunkt kennenlernte, in dem er sich seines unsicheren und illegalen Aufenthalts bewusst sein musste und nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann, wodurch dieser Aspekt nur eingeschränkt schützenswert ist. Im Beschwerdefall ist auch in Betracht zu ziehen, dass die vorgebrachten Integrationsbemühungen letztlich nur darin bestehen, dass der Beschwerdeführer seine bereits in der rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich einfach fortgesetzt hat (so insbesondere Freundschaften und Familienleben), dies obwohl für ihn eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung besteht; diese Schritte erfolgten insofern daher weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Bei dieser Sachlage wirkt auch das in der getroffenen Entscheidung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des BF auch weiterhin entsprechend entgegen.
Es liegen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der BF im Hinblick auf seinen fast 14-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
Seine Integrationsschritte erschöpfen sich unter anderem im Erwerb von – in Relation zu seiner langen Aufenthaltsdauer – als gering zu wertenden Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2, einer bestehenden Mitgliedschaft in einem nigerianischen Verein und Aktivitäten in einem Fußballverein. Auch die vom BF vorgebrachten privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenwertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK. Der BF ging während seines gesamten Aufenthaltszeitraumes keiner geregelten, legalen Erwerbstätigkeit nach und war auf die finanzielle Unterstützung durch seine Freunde angewiesen und ist er nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig. Diese Umstände sind nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
Zudem ist festzuhalten, dass der BF bereits vier Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und diese strafrechtlichen Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen. (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Außerdem handelt es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF ist in Nigeria hauptsozialisiert worden und beherrscht daher die Sprache seines Herkunftsstaates. Zudem hat er durch seine Reise nach Europa und durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gezeigt, dass er sich auch in einem anderen Kulturkreis zu helfen weiß, sodass davon auszugehen ist, dass der BF im Nigeria jedenfalls in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Insgesamt wird es dem BF daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die nigerianische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter den gegebenen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 18.03.2019 mit der Zulässigkeit der Abschiebung auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese gegeben ist.
Dass es seit dieser Entscheidung zu einer maßgeblichen Änderung gekommen wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der BF leidet an keiner schweren Erkrankung, wie dies bereits erörtert wurde, weshalb auch kein Abschiebungshindernis für den BF erkannt werden konnte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich Nigeria in einem Zustand willkürlicher Gewalt befindet und ergibt sich dies auch nicht aus den seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichten.
Insgesamt sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria unzulässig wäre. Derartiges wurde vom BF auch nicht substantiiert behauptet. Die Abschiebung des BF nach Nigeria ist daher zulässig.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ergibt sich bereits aus seinen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen. Zudem kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet, weshalb seine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist. Besondere Interessen des BF, die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt – wie auch bereits umseits eingehend dargestellt – ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3. EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Bei einer Rückkehr des BF nach Nigeria besteht keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und hat die Behörde demnach zu Recht § 55 Abs. 4 FPG zur Anwendung gebracht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Mit § 53 FPG wird den Vorgaben des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl L 348/98) Rechnung getragen (EBRV 1078 BlgNR 24. GP ). Art. 11 Rückführungsrichtlinie („Einreiseverbot“) bestimmt in seinem Abs. 1, dass Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit. b). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insbesondere ist dies in den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG genannten Fällen gegeben, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ist gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, unter anderem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und damit auf die Mittellosigkeit des BF gestützt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte und er sich diesen durch Schwarzarbeit und Suchtmittelverkauf und damit aus illegalen Quellen finanziere. Hinzukämen die vier strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie der beharrlich, illegale Aufenthalt im Bundesgebiet. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Fallbezogen ist zunächst festzuhalten, dass sich der BF – wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt – nach seiner illegalen Einreise im Jahr 2008 und der zwei in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylentscheidungen ohne eine Aufenthaltsberechtigung und damit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Ausweisungen sowie das am 23.06.2009 – welches zwischenzeitig wieder aufgehoben wurde – gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot negierte.
Das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ist als besonders hoch einzustufen. Das Fehlverhalten des BF, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Ausweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, kann zwar unter keine der (demonstrativ) angeführten Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG subsumiert werden, ist jedoch dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Art. 8 EMRK (siehe dazu VwGH vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Durch die beharrliche Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung hat der BF gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Dies trifft letztlich auch auf die vier strafgerichtlichen Verurteilungen – wobei anzumerken ist, dass die letzte Verurteilung lediglich rund zwei Jahre zurückliegt – zu. In diesem Zusammenhang kommt noch hinzu, dass weder vor der belangten Behörde noch vor der erkennenden Richterin ein Gesinnungswandel des BF zu erkennen war und dieser sich zu seinen Verurteilungen vielmehr uneinsichtig zeigte, was im Rahmen der zu treffenden Gefahrenprognose ebenso zu berücksichtigen ist.
Zur von der belangten Behörde ins Treffen geführten Mittellosigkeit des BF ist darüber hinaus anzumerken, dass den dahingehenden Ausführungen vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur beizutreten ist:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage der Verhängung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 und seinem Beschluss vom 09.07.2020, Ra 2020/21/0257, die Rechtsansicht, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen habe, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfüge, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheine. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden.
Im gegenständlichen Fall konnte der BF den Nachweis, wie er seinen Unterhalt aus Eigenem finanziert, nicht erbringen. Vielmehr ist im Zuge des Verfahrens hervorgekommen – wie vom BFA auch zutreffend ausgeführt – dass der BF seinen Unterhalt bislang durch Schwarzarbeit sowie durch den Verkauf von Suchtmitteln und damit aus illegalen Quellen finanziert hat. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist daher nicht gegeben.
Angesichts der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Da er in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.
Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Dauer ist nicht zu beanstanden und kann als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig angesehen werden. Der BF zeigte in der Beschwerde auch keine konkreten Umstände auf, welche die Festsetzung einer geringeren Dauer des Einreiseverbots indizieren würden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
