BVwG I403 2122659-1

BVwGI403 2122659-115.4.2016

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2122659.1.00

 

Spruch:

I403 2122659-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Rechtsanwälte Karner & Mayer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. 14-1020884508-14686484, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 07.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, aus Furcht vor Verhaftung oder dem Tod geflüchtet zu sein. Im Juni 2013 habe er bei sich einen Bekannten vor der Polizei versteckt. Dieser sei Anhänger der Muslimbruderschaft gewesen. Ein Nachbar habe das gemeldet und er sei dann am 30. Juni 2013 für einen Monat inhaftiert worden. Nachdem er entlassen worden sei, habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass er auf einer Liste stehe. Er habe nunmehr Angst, dass ihm das gleiche Schicksal wie den anderen Muslimbrüdern drohe und habe deswegen Ägypten verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, einvernommen. Dabei legte er Bestätigungen über Deutschkurse vor und erklärte, nie einen Reisepass besessen zu haben. Er gab an, gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus seines Onkels gelebt zu haben. Nach dem elfjährigen Schulbesuch habe er seinem Bruder als Installateur geholfen. Sein Vater habe eine Landwirtschaft für Weizen und Mais betrieben. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen, da es in seinem Dorf weder Telefon noch Internet geben würde. Nunmehr erklärte er, dass er Anfang August 2013 eine ihm bekannte Person, die von der Regierung gesucht worden sei, in seinem Haus versteckt habe. Diese Person sei Anhänger der Muslimbruderschaft gewesen. Er habe ihn in seinem Zimmer versteckt. Seine Familie habe davon gewusst, dass er ihn im Zimmer versteckte. Er selbst und seine Familie seien nicht Anhänger der Muslimbruderschaft. Am nächsten Morgen sei diese Person dann aber beim Verlassen des Hauses von einem Angehörigen der ägyptischen Streitkräfte gesehen worden. Vier Tage später sei die Polizei gekommen und habe sein Haus durchsucht. Er sei dann bedroht und ihm gesagt worden, er sei der Einzige, der wisse, wo sich die gesuchte Person aufhalte. Er sei zur Polizeistation verbracht und dort weiter befragt worden. Er sei auch gefoltert worden. Danach habe er drei Wochen im Gefängnis verbracht und sei ihm bei der Freilassung mitgeteilt worden, dass er nochmals inhaftiert werden würde, wenn die gesuchte Person nicht gefunden werden würde. In der Zelle sei nichts gewesen, weder ein Bett noch sonst etwas. Nachdem er im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden sei, sei er in die Stadt gezogen und habe dort als Installateur gearbeitet. In seinem Heimatdorf sei weiter nach ihm gefragt worden. Sein Name liege bei der Polizei auf. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, dass ihm die Länderfeststellungen zu Ägypten auf Arabisch übersetzt werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, zugestellt am 26.02.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I). Sein Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid zunächst aus, dass die Befragung einer Person, welche einem Mitglied einer Terrororganisation Unterkunft gegeben habe, ein rechtsstaatliches Instrument darstelle. Das Vorbringen in Bezug auf die Inhaftierung stelle sich außerdem als unglaubhaft dar. Zudem würden Verhöre und Befragungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht ein eigenständiges existenzsicherndes Leben führen könne. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet würden nicht bestehen und sei der Aufenthalt in Österreich mit 20 Monaten als kurz zu bewerten. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Dagegen wurde fristgerecht am 03.03.2016 Beschwerde erhoben und erklärt, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Karner & Mayer vertreten werde. Es wurden alle vier Spruchteile vollinhaltlich angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt: "Der Asylwerber kollaborierte mit einem gesuchten Muslimbruder und wird dafür von der Polizei gesucht. Er wird verdächtigt, selbst Mitglied der Muslimbruderschaft zu sein. Er wurde inhaftiert und gefoltert. Er hat einem gesuchten Muslimbruder Unterschlupf gewährt, der untertauchte, weswegen bis zu dessen Inhaftierung der Asylwerber seines Lebens nicht mehr sicher ist. Er wurde bedroht, unmenschlich behandelt und entschloss sich zur Flucht." In der Folge wurden verschiedene Berichte von Wochenzeitungen, Tageszeitungen und vom österreichischen Rundfunk aus den Jahren 2013-2015 zitiert, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die ägyptischen Behörden die islamistische Muslimbruderschaft offiziell als Terrororganisation eingestuft haben und einen harten Kurs gegen Mitglieder der Organisation führen würden. Die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern der Muslimbruderschaft sei von massiven Fehlern behaftet. Diesbezüglich wurde insbesondere auf dem Prozess gegen den früheren Präsidenten Mursi und 114 weitere Personen hingewiesen. Ebenso wurden Berichte des US-Außenministeriums und von verschiedenen NGOs zitiert. In diesen wird von Verhaftungen von Mitgliedern der Muslimbruderschaft berichtet und erklärt, dass Sicherheitskräfte rücksichtslos gegen Unterstützer von Mohammed Mursi und der Muslimbruderschaft vorgehen würden. Jeder, der Verbindungen zu der Bewegung oder dem abgesetzten Präsidenten habe, sei dem Risiko einer Verhaftung ausgesetzt. Insgesamt umfasst die 25-seitige Beschwerde 20 Seiten verschiedener Medienberichte. In der Folge wurde der belangten Behörde noch vorgeworfen, sie sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen würden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre - so in der Beschwerde - Asyl zuzuerkennen gewesen, in eventu eine subsidiäre Schutzberechtigung. Der Beschwerdeführer arbeite in Österreich, sei integriert und lerne Deutsch. Sohin sei auch Spruchpunkt III verfehlt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle als sachlich und örtlich zuständige Beschwerdebehörde in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid erster Instanz beheben, Asyl zuerkennen und in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an diese zurückverweisen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016 vorgelegt.

Am 11.04.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt hatte bereits mit Beschwerdevorlage erklärt, auf die Teilnahme verzichten zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2016 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Ägypten.

1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.8. Entgegen dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser in Ägypten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung durch die staatlichen Behörden zu rechnen hat.

1.2. Zur Situation in Ägypten:

Im angefochtenen Bescheid finden sich auf den Seiten 8 bis 17 Länderfeststellungen zu Ägypten, deren Aussagen von der erkennenden Richterin geteilt werden. Die für den gegenständlichen Fall wesentlichen Feststellungen sind insbesondere, dass in Ägypten seit Jänner 2016 - nach dreieinhalb Jahren - wieder ein Parlament existiert, das mehrheitlich von Anhängern des regierenden Präsidenten Abdelfattah Al-Sisi besetzt ist (Der Standard, 10.01.2016: Ägypten: Neues Parlament fest in Händen der Sisi-Anhänger). Die Anwendung von Folter und Gewalt durch den Sicherheitsapparat ist gesetzlich verboten, dennoch gibt es Berichte über die Anwendung von Folter zur Erlangung von Geständnissen - in schwerwiegenden Fällen kam es auch zu Untersuchungen wegen Foltervorwürfen (U.S. Department of State vom 25.6.2015: Country Report on Human Rights Practices 2014). Insbesondere in Zusammenhang mit Demonstrationen werden dem Innenministerium und den Armeekräften aber Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat). Nach dem Sturz Mursis im Juli 2013 kam es insbesondere im August 2013 unter dem Übergangspräsidenten Adli Mansur zu gewalttätigen Repressionen gegenüber der islamistischen Opposition; die oberste und mittlere Führungsebene der Muslimbruderschaft wurde getötet, verhaftet oder begab sich ins Ausland (Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten). Am 23.09.2013 wurde die Muslimbruderschaft aufgelöst und verboten; im Dezember 2013 wurde sie zu einer terroristischen Organisation erklärt (Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Egypt). Das Regime sendet seit August 2014 schwache Zeichen der Entspannung aus, so wurde für einige führende Muslimbrüder die Todesstrafe in eine Gefängnisstrafe umgewandelt und wurden vier Muslimbrüder der mittleren bzw. unteren Führungsebene aus dem Gefängnis entlassen (Österreichische Botschaft Kairo (9.2014):

Asylländerbericht Ägypten). Die Haftbedingungen sind hart (U.S.

Department of State vom 25.6.2015: Country Report on Human Rights Practices 2014).

Diese Feststellungen stehen in Einklang mit den in der Beschwerde angeführten Medienberichten, welche von einer harten Vorgehensweise gegen Oppositionelle, insbesondere die Muslimbuderschaft, und auch von einer außergerichtlichen Verfolgung dieser Personen berichten.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016.

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Ägypten aufgrund einer Bedrohung durch die ägyptischen Sicherheitsbehörden wegen einer Verbindung zu einem Muslimbruder verlassen zu haben, als unglaubhaft befunden - und dies zu Recht, wie in der Folge noch auszuführen sein wird. Soweit die belangte Behörde allerdings ins Treffen führte, dass es ein legitimes Mittel eines Staates sei, Personen zu verhören, die eine wegen der Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation gesuchte Person versteckt haben, scheint die Behörde sich nicht mit der zeitlichen Abfolge des Geschehens auseinandergesetzt zu haben. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall - dass er einen Anhänger der Muslimbruderschaft versteckt habe - würde sich jedenfalls vor September 2013 ereignet haben und damit vor dem Zeitpunkt, zu dem (entsprechend den im Bescheid und auch im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Länderfeststellungen) die Muslimbruderschaft in Ägypten verboten und zu einer Terrororganisation erklärt wurde. Der Vorhalt der belangten Behörde, dass es nicht zulässig sei, jemanden zu verstecken, der zu einer verbotenen Terrororganisation gehöre und dass bei diesem Sachverhalt auch in Österreich mit Verhören zu rechnen sei, zielt daher ins Leere und kann diese Argumentation das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräften.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt allerdings der Einschätzung des Bundesamtes, dass das Vorbringen unglaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentliche zusammengefasst, erklärt, dass er einen von der Polizei gesuchten Anhänger der Muslimbruderschaft bei sich versteckt habe, dies aber von einem Militärangehörigen entdeckt worden sei, so dass er in der Folge von der Polizei für einige Wochen verhaftet worden sei.

So fällt zunächst einmal eine zeitliche Divergenz auf. In der Erstbefragung am 07.06.2014 hatte der Beschwerdeführer erklärt, den Anhänger der Muslimbruderschaft im Juni 2013 bei sich versteckt zu haben. Er sei dann am 30.06.2013 für ein Monat inhaftiert worden. Dagegen meinte er in der Einvernahme durch das Bundesamt am 10.02.2016 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016, dass sich der Vorfall Anfang August 2013 bzw. Ende August 2013 ereignet habe. Es wird von der erkennenden Richterin durchaus nicht verkannt, dass es im Zuge von Übersetzungen zu Fehlern kommen kann und dass § 19 Abs. 1 Asylgesetz klar definiert, dass die Erstbefragung nicht zur näheren Beleuchtung der Fluchtgründe dient, dennoch bleibt dieser Widerspruch insbesondere bestehen, da in der Erstbefragung zweimal auf den Monat Juni hingewiesen worden war. Für sich genommen ist dieser Umstand noch nicht ausschlaggebend, in einer Gesamtschau ist diese Abweichung der Daten durchaus relevant, legt sie doch auch nahe, dass der Beschwerdeführer zwischen Erstbefragung und Einvernahme durch das Bundesamt Zeit hatte, seine Angaben auf Plausibiliät zu hinterfragen - wobei er hätte feststellen müssen, dass der von ihm geschilderte Vorfall erst nach Machtübernahme durch das Militär am 3. Juli 2013 plausibel erscheint.

Auch sonst ist das Vorbringen von Unstimmigkeiten geprägt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt hatte der Beschwerdeführer dargelegt, dass der Anhänger der Muslimbruderschaft von einem Angehörigen des Militärs beim Verlassen des Hauses beobachtet worden sei. Dies sei Anfang August 2013 gewesen. Aufgrund dieser Tatsache habe es der Beschwerdeführer in der Folge vermieden, sein Haus untertags zu betreten. Vier Tage später habe die Polizei nach dem Anhänger der Muslimbruderschaft gesucht und das Haus des Beschwerdeführers durchsucht. In der Folge sei der Beschwerdeführer geschlagen und schließlich für drei Wochen inhaftiert worden. Im Oktober 2013 sei er aus der Haft entlassen worden. Abgesehen davon, dass die zeitliche Darstellung auch in Bezug auf die Haft nicht vollkommen nachvollziehbar ist (wenn er Anfang oder Mitte August verhaftet wurde und 3 Wochen in Haft verblieb, wäre er im September und nicht im Oktober aus der Haft entlassen worden), stehen einige Details auch im Widerspruch zu den Aussagen, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016 von sich gab: So sagte er am 11.04.2016, der Vorfall habe sich nicht Anfang, sondern Ende August 2013 ereignet - ein Widerspruch zu den früheren Aussagen. Der Nachbar, welcher zum Militär gehöre und den Anhänger der Muslimbruderschaft beim Verlassen des Hauses beobachtet habe, habe dies der Polizei gemeldet, welche sich in der Folge an den Bürgermeister gewandt habe, um zu erfahren, wer der nächste Angehörige oder Freund des gesuchten Anhängers der Muslimbruderschaft sei. Der Bürgermeister habe die Polizei auf den Beschwerdeführer verwiesen. Dies ist für sich genommen schon absolut unglaubhaft, wäre doch davon auszugehen, dass die Polizei, wenn sie erfahren würde, dass sich eine gesuchte Person in einem bestimmten Haus aufgehalten habe (und der Nachbar hatte den Anhänger der Muslimbruderschaft ja beim Verlassen des Hauses beobachtet), sich direkt zu diesem Haus begeben und sich nicht beim Bürgermeister erst nach Kontakten erkundigen würde. Zudem erscheint es nicht schlüssig, dass der Bürgermeister den Beschwerdeführer nennen würde, wenn im Dorf auch die Familie, u.a. der Cousin, der gesuchten Person wohnt, wie es der Beschwerdeführer der erkennenden Richterin gegenüber darlegte. Weiters ist es unglaubhaft, dass die Polizei dann noch 3 oder 4 Tage warten würde, ehe sie den Beschwerdeführer aufsucht.

Auch der weitere Ablauf der Geschehnisse ist nicht nachvollziehbar:

Der Beschwerdeführer gibt an, nach seiner Entlassung aus seiner Haft noch bis Mai 2014 unbehelligt in einer anderen Stadt gelebt und gearbeitet zu haben. Wenn er tatsächlich unter Beobachtung der Polizei stünde und von Seiten der ägyptischen Behörden etwas zu befürchten hätte, hätte er nicht problemlos mehr als ein halbes Jahr in einer anderen Stadt verbringen können. Dem Bundesamt ist auch zuzustimmen, dass es, wenn er tatsächlich bedroht wäre, unwahrscheinlich wäre, dass man ihn einfach aus der Haft entlassen würde.

Auch in Nebenfragen widerspricht sich der Beschwerdeführer. So hatte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben, da es in seinem Dorf weder Telefon noch Internet geben würde. Diese für sich genommen schon unwahrscheinliche Aussage wird konterkariert durch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er in den Monaten nach seiner Verhaftung telefonischen Kontakt mit seiner Familie hielt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Ägypten nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, verfügt der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung als Installateur, hat einen Familienverband in Ägypten und ist er jung, gesund und ungebunden. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund könnte - bei hypothetischer Wahrunterstellung - theoretisch durchaus Asylrelevanz entfalten, indem ihm die Behörden eine politische Gesinnung als Anhänger der Muslimbruderschaft unterstellen könnten. Allerdings ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck war der, dass der Beschwerdeführer versucht eine konstruierte Fluchtgeschichte vorzubringen. So versuchte er im Laufe seines Asylverfahrens gewisse Ungereimtheiten seiner Anfangsgeschichte zu bereinigen (indem er etwa zunächst in der Einvernahme vor dem Bundesamt korrigierte, dass sich der Vorfall nicht - wie in der Erstbefragung gesagt - im Juni, sondern erst Anfang August 2013 ereignet habe - dies war notwendig, da im Juni 2013 die Verfolgung der Muslimbruderschaft noch nicht eingesetzt hatte - und indem er dann, wahrscheinlich um die Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehen in Ägypten und auch mit der behaupteten Haftentlassung nach 3 Wochen im Oktober 2013 glaubhafter erscheinen zu lassen, vor dem Bundesverwaltungsgericht den Vorfall auf Ende August verlegte). Das Vorbringen blieb insgesamt unplausibel; wenn er tatsächlich eine Bedeutung für die Sicherheitsbehörden gehabt haben würde, hätte man nicht drei bis vier Tage gewartet, ehe man ihn erstmals mit dem Vorwurf konfrontierte, dass er eine gesuchte Person versteckt habe; man würde ihn auch nicht einfach aus der Haft entlassen haben. Insgesamt ist das Vorbringen nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Der Beschwerdeführer brachte keine (glaubhaften) Umstände vor, welche im Lichte dieser zitierten Rechtsprechung eine Gefährdung seiner Person nahelegen würden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er eine gute Ausbildung und einen familiären Rückhalt hat. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit weniger als zwei Jahren als kurz zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer lernt Deutsch, doch wurden sonst keine Aspekte einer umfassenden Aufenthaltsverfestigung vorgebracht bzw. können solche nach einem derart kurzen Aufenthalt auch nicht erwartet werden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Ägypten keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Ägypten für zulässig zu erklären ist.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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