AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2210197.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.09.2019, Zl. 1158048702 - 190755968 / BMI-EAST_OST, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger in Benin City geborener Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach seiner gemeinsamen Einreise mit seinem Vater und seinen (Halb‑) Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet am 28.06.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Asylverfahren seines Vaters und seiner minderjährigen Schwester wurde in Österreich zugelassen.
1.2. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 28.06.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Befragt zu den nach Österreich mitgereisten Familienangehörigen, führte er seinen Vater und seine Schwester an. Darüber hinaus gab er zu Protokoll, dass er in Österreich weitere Familienmitglieder, nämlich seine Stiefmutter und zwei Stiefschwestern, habe. Er habe im Juni 2016 seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über Niger, Libyen und Italien nach Österreich gereist. In Italien habe er einen Asylantrag gestellt, wisse jedoch über den Status seines Verfahrens nicht Bescheid. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, da man ihn dort schlecht behandelt hätte und ihn dort nigerianische Jugendliche hätten zwingen wollen, einem nigerianischen Kult beizutreten.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), richtete unter Hinweis auf die über den Beschwerdeführer von Italien gespeicherten EURODAC-Treffer am 01.08.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 11.09.2017 informierte die österreichische Dublin-Behörde die italienischen Behörden darüber, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort nach der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
1.4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 18.10.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017, W233 2177425-1/2E wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2018, W233 2177425-2/2E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
1.6. In der Folge wurde das Verfahren wurde zugelassen. Am 14.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 21.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 21.10.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2018, I403 2210197-1/3E, als unbegründet ab.
2.1. Am 25.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Fluchtgründe weiter aufrecht seien. Die neuen Gründe seien, dass er Mitglied in der Organisation "Vikings Confratanity" gewesen sei. Dies sei eine Oppositionsgruppe der Regierung (gemeint: gegen die Regierung). Wegen dieser Mitgliedschaft werde er von der Regierung verfolgt. Er sei deshalb von der Organisation ausgetreten und werde jetzt auch noch von dieser Organisation verfolgt. Von beiden Seiten drohe ihm die Todesstrafe. Er habe die Kopie eines Zeitungsartikels, wo er namentlich gesucht werde.
2.2. Am 08.08.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
2.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.09.2019 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II), sprach aus, dass gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaats Nigeria abgewiesen wird (Spruchpunkt III.), erteilte ihm gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt V.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Er gehört zur Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer verließ Nigeria gemeinsam mit seinem Vater und seiner Schwester im Juni 2016. Er hielt sich von spätestens September 2016 bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet im Juni 2017 in Italien auf.
Der Vater des Beschwerdeführers ist mit der österreichischen Staatsbürgerin namens Bose S verheiratet. Die Ehe wurde am 16.07.2011 in Benin City geschlossen. Der Beschwerdeführer lebt aktuell in einem Haushalt mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, seiner Halbschwester Amina L., deren Kind, seiner Schwester Anita E., seinem Halbbruder Prince und den Kindern seiner Stiefmutter. Amina L. und Anita E. leiden unter psychischen Erkrankungen bzw. Belastungen.
Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben. In Nigeria halten sich noch der minderjährige (ca. fünf Jahre alte) Sohn des Beschwerdeführers, der bei seiner Mutter lebt, und entfernte Verwandte auf.
Die Anträge auf internationalen Schutz seines Vaters und seiner minderjährigen Schwester bzw. seiner Halbschwester und deren Tochter wurden vom Bundesamt ebenfalls abgewiesen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria die Schule und arbeitete als Stuckateur.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezog bis 01.08.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer engagiert sich in Österreich in einer Kirchengemeinde (Grace Ministries International) und spielt dort Keyboard. Er absolvierte am 04.12.2018 und am 18.03.2019 die Integrationsprüfung A1 bzw. A2.
Am 15.10.2019 heiratete er Janet M, die österreichische Staatsbürgerin ist und den Namen des Beschwerdeführers führt (in der Folge: Janet S). Er ist seit 04.11.2019 bei seiner Ehefrau mit einem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstanden sind, geltend.
Auch in Bezug auf die Situation in Nigeria war zwischen dem Erkenntnis vom 30.11.2018 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 19.09.2019 keine wesentliche Änderung festzustellen. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner maßgeblichen Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Ihm droht im Fall seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat und auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Nigeria wegen illegaler Ausreise. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen):
"Kulte" und Geheimgesellschaften
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (UKHO 12.2013; vgl. EASO 6.2017; EASO 11.2018b). "Kulte" und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UKHO 12.2013; vgl. EASO 6.2017); Mitglieder sind z.B. hochrangige Beamte, Unternehmer, Politiker und Sicherheitskräfte (DT 18.6.2016). Viele Menschen treten "Kulten" bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene "Kulte" für Frauen (DT 18.6.2016; vgl. EASO 6.2017).
Die einst geachteten Bruderschaften an Universitäten sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren. Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Mafiöse "Kulte" prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen (ÖB 10.2018). Die mafiöse Strukturen aufweisenden "Kulte" pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt. Nach anderen Angaben sind "Kulte" eher als Jugendbanden zu bezeichnen (EASO 11.2018b). Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Heute sind "Kulte" eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). "Kulte" schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ‚Ritualists' führt (ÖB 10.2018). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von "Kulten" ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen "Kult"-Mitglieder (IRB 3.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 "Kulte", darunter kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasser- und Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013; vgl. EASO 6.2017; EASO 11.2018b).
Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten (VA1 16.11.2015). Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b ; vgl. FFP 10.12.2012; EASO 6.2017). Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Nach anderen Angaben ist der Einfluss der "Kulte" nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen "Kult" ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b). Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015). "Kulte" greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015). Personen, die sich vor derartigen Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).
Quellen:
- DT - Daily Trust (18.6.2016): Cult killings: States in grip of deadly rise,
https://www.dailytrust.com.ng/cult-killings-states-in-grip-of-deadly-rise.html , Zugriff 16.11.2018
- EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focusnigeria-june2017.pdf , Zugriff 16.11.2018
- EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf , Zugriff 11.4.2019
- FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf , Zugriff 16.11.2018
- IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (3.12.2012): The Black Axe confraternity, also known as the Neo-Black Movement of Africa, including their rituals, oaths of secrecy, and use of symbols or particular signs; whether they use force to recruit individuals (2009-November 2012), http://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.html , Zugriff 16.11.2018
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359554590_nigeriaogn.pdf , Zugriff 19.11.2018
- UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf , Zugriff 19.11.2018
- VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
- VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
Meldewesen
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018; EASO 24.1.2019), wie zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖB 10.2018).
Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response
- Identification documents system in Nigeria
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
Grundversorgung
Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 4.2019c).
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 10.12.2018). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 4.2019c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 10.12.2018). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 4.2019c).
Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent (AA 9 .2018c). Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 4.2019c; vgl. AA 9 .2018c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 9 .2018c) und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen (ÖB 10.2018; vgl. AA 9 .2018c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben (AA 9 .2018c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt (ÖB 10.2018).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2018; vgl. GIZ 4.2019b). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2018; vgl. ÖB 10.2018), fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze (GIZ 4.2019b).
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt (GIZ 4.2019b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden (ÖB 10.2018). Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2018). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2019b).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2018). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2018). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Nur eine geringe Anzahl von Nigerianern (2016 ca. fünf Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2018).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2019c).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790 , Zugriff 22.11.2018
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf , Zugriff 19.11.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 10.4.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Nigeria - Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 11.4.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
Rückkehr
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Berücksichtigung fand auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2018, I403 2210197-1/3E. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) (auch die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers und die Verehelichung mit Janet S ergeben sich aus der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Ottakring (f. d. 16. u. 17. Bez.) vom 15.10.2019. Dass der Beschwerdeführer (erst) seit 04.11.2019 an derselben Adresse wie seine Ehefrau mit einem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet ist, fußt auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.11.2019.
Die Feststellung über die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom selben Tag.
Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gehen auf seine glaubhaften Aussagen vor dem Bundesamt und im Rahmen der Erstbefragung zurück.
Die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und der Lebensumstände in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt.
2.2. Zum neuen Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zu den Anträgen auf Asyl wurden den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten entnommen.
Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2017 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da er von Mitgliedern eines Kultes - zunächst vorgebracht - von Jugendlichen in Italien, - in der Folge angegeben - von Mitgliedern eines "sozialen, aber schlechten" Kultes in Nigeria, von der Familie seines verstorbenen Schwagers und von der Familie seines Vaters verfolgt worden sei.
Nach der in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Entscheidung über diesen Antrag stellte der Beschwerdeführer am 25.07.2019 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der Organisation "Vikings Confratanity" gewesen. Dies sei eine Oppositionsgruppe gegen die Regierung. Wegen dieser Mitgliedschaft werde er von der Regierung verfolgt. Er sei deshalb von der Organisation ausgetreten und werde jetzt zudem von dieser Organisation verfolgt. Von beiden Seiten drohe ihm die Todesstrafe.
Diesem Fluchtvorbringen spricht das Bundesamt zu Recht den glaubwürdigen Kern ab. Der Beschwerdeführer stützte seinen ersten Asylantrag auf eine "Verfolgungssituation" durch Mitglieder eines Kultes, der Familie seines verstorbenen Schwagers und der Familie seines Vaters. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine nunmehr vorgebrachten "wahren" Fluchtgründe - eine "Verfolgungssituation" durch die Regierung in Nigeria sowie durch eine Oppositionsgruppe gegen die Regierung (von ihm in der Beschwerde auch als Kult formuliert) - erst nach Jahren des Aufenthalts in Österreich angeben konnte. Dass er sich - wie von ihm vorgebracht - erst zum aktuellen Zeitpunkt richtig habe konzentrieren können, entbehrt jeder Glaubwürdigkeit. Er gab im ersten Asylverfahren selbst an, von Mitgliedern eines Kultes (in Italien bzw. in Nigeria) bedroht worden zu sein.
Vielmehr lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen ihm bereits im ersten Asylverfahren bekannten "Fluchtgrund" ins Treffen führt, was den Schluss zulässt, einen positiven Ausgang seines zweiten Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes herbeiführen zu wollen. Die vorgebrachten "neuen" Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.
Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor.
Des Weiteren kann keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, festgestellt werden. Gegenteiliges wurde auch nicht substantiiert behauptet.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nichtstaatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Ebenso trat der Beschwerdeführer den Länderberichten und deren Quellen und Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt I.):
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Von verschiedenen "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der mit dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2018 bestätigte Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2018 formell rechtskräftig wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Dies insbesondere deswegen, weil die vom Beschwerdeführer als "neuen" Fluchtgrund vorgebrachte Verfolgung durch die Regierung, weil er Mitglied einer Oppositionsgruppe gewesen sein soll, und durch diese Oppositionsgruppe, weil er aus ihr ausgetreten sei, und beide Seiten ihm mit der Todesstrafe gedroht hätten, bereits im Vorverfahren bekannt waren.
Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt II.):
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine relevanten Sachverhaltsänderungen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, in seinem Heimatstaat leben überdies (entfernte) Verwandte.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.
3.3. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt III.):
Mit Spruchpunkt III. sprach das Bundesamt aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wird.
Offensichtlich handelt es sich hierbei um ein Versehen des Bundesamtes, und zwar insbesondere deshalb, weil es weder in den Feststellungen, noch in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung Ausführungen zur Abweisung des (- im Gegensatz zu den Spruchpunkten I und II. - nicht datierten) Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (gemäß § 8 Abs. 1 AsylG) tätigte. Bei einer Gesamtbetrachtung hatte der bekämpfte Bescheid vom 19.09.2019 ausschließlich die Frage der Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz vom 25.07.2019 zum Gegenstand.
Da es sich hierbei um ein offenkundiges Versehen handelte, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.4. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (zu Spruchpunkt IV.):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint: die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt V.):
Das Bundesamt hat sich bei seiner Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall ist nur dann nicht eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn sie wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ist zu entscheiden, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Gegenständlich ergibt die Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst zwei Jahre und vier Monate in Österreich aufhält und sein Aufenthalt seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2018 nicht mehr rechtmäßig war. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte neuerlich einen auf nicht asylrelevante Fluchtgründe gestützten Asyl(Folge)antrag.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Bescheids des Bundesamtes vom 21.10.2018 sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, ein Umstand, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in der Folge von ihm gesetzten Integrationsschritte entsprechend relativiert (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich. Sein Vater, seine Schwester, seine Stiefmutter und mehrere Halb- bzw. Stiefgeschwister leben hier. In Bezug auf die Stiefmutter und deren Kinder muss festgehalten werden, dass die Ehe zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Stiefmutter zwar bereits 2011 (in Nigeria) geschlossen wurde, sich aber bis zur Ankunft in Österreich im Juni 2017 auf einzelne Besuche der Stiefmutter in Nigeria beschränkte, so dass diesbezüglich von keiner besonderen Nahebeziehung ausgegangen werden kann. Zu seinem Halbbruder Prince wurde eine solche ebenfalls nicht behauptet. Allerdings brachte der Beschwerdeführer vor, dass er große Bedeutung für seine Schwester Anita und seine Halbschwester Amina habe; er könne sie bei Alpträumen und psychischen Problemen beruhigen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers, sein Vater, seine Schwester und Halbschwester, zu denen ein besonderes Naheverhältnis behauptet wird, auch nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 in Österreich aufhalten. Es kann daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria automatisch zu einer (dauerhaften) Trennung von seinem Vater und seinen (Halb-) Schwestern führen würde. Zudem wäre eine solche Trennung auch zumutbar. In Bezug auf den Vater mag zwar eine Nahebeziehung vorhanden sein, doch wurde eine besondere Abhängigkeit (etwa im Sinne einer durch den Beschwerdeführer erbrachten intensiven Betreuung seines Vaters infolge dessen Pflegebedürftigkeit) nicht geltend gemacht. Soweit auf die psychische Instabilität seiner Schwester bzw. Halbschwester verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass seine Halbschwester A psychotherapeutische Unterstützung bekommt und dass darüber hinaus beide nicht auf den Beschwerdeführer alleine angewiesen sind; vielmehr leben beide mit ihrem Vater und dessen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Trennung von ihrem (Halb‑) Bruder erscheint daher zumutbar, zumal nicht feststeht, dass ihnen selbst ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Aus Sicht des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers selbst erscheint eine Trennung von seinem Vater und seinen Geschwistern ebenfalls zumutbar.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 15.10.2019 mit Janet S, die österreichische Staatsangehörige ist, verheiratet ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt.
Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne.
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. [... .]"
Der Verwaltungsgerichtshof erklärte im Erkenntnis vom 15.12.2009, 2008/18/0037, die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte, für zulässig. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden."
Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.01.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
Der gegenständliche Beschwerdefall unterscheidet sich zu den oben dargelegten Fällen insofern grundlegend, als der Beschwerdeführer sich erst ca. zwei Jahre und vier Monate im Bundesgebiet aufhält und die Beziehung zu seiner Ehefrau zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu welchem sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau bewusst sein musste, dass er über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt. Dabei fällt auch maßgeblich ins Gewicht, dass die Ehe nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2018 geschlossen wurde, also zu einem Zeitpunkt, als er sich nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhielt. Sie konnten daher seit Beginn ihrer Beziehung nicht darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können. Dabei kommt hinzu, dass er erst seit wenigen Tagen, nämlich ab 04.11.2019, an derselben Adresse wie seine Ehefrau mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet ist.
Ein brieflicher, telefonischer oder auf elektronischem Weg herzustellender Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kann auch im Fall einer Ausweisung nach Nigeria fortgesetzt werden. Ebenso stehen seiner Ehefrau Besuchsmöglichkeiten offen.
Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt, ist aus diesem Blickwinkel eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten.
Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 861, mwN). Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längeren Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).
Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war [Umstände, die gegenständlich auch beim Beschwerdeführer vorliegen]), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von gut zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen etwas mehr als zwei Jahre dauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Von einer Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, kann nicht ausgegangen werden (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/01/0088, mwN).
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2018 und am 18.03.2019 die Integrationsprüfung A1 und A2 absolviert hat und sich in einer Kirchengemeinde (Keyboard spielend) engagiert, er ist aber nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, ging keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und lebte bis Anfang August 2019 von der staatlichen Grundversorgung. Von einer Integration von maßgeblicher Intensität kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und einen - letztlich unbegründeten - zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Außerdem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht und wurde dort hauptsozialisiert; er spricht die Landessprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann nicht ausgegangen werden und ist eine rasche Reintegration daher möglich.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer, der sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2018 unrechtmäßig in Österreich aufhält und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung letztlich unbegründeter Asylanträge erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Vor diesem Hintergrund überwogen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.
Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, führt zu keiner relevanten Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (zu Spruchpunkt VI.):
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
§ 50 FPG lautet:
"(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG), ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 28.06.2017 bis zum gegebenen Zeitpunkt erst ca. zwei Jahre und vier Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung des ersten Asylantrags durch das Bundesamt mit dem Bescheid vom 21.10.2018 musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein und war sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2018 nicht mehr rechtmäßig. Er kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach. Die kurze Zeitspanne des zum Teil unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung daher nicht zu seinen Gunsten ausschlagen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036; vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). Dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass unter diesem Gesichtspunkt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK: vgl. VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der gesunde Beschwerdeführer kann einer Beschäftigung in Nigeria nachgehen. Im Falle seiner Rückkehr sollte er durch die Ausübung adäquater Hilfstätigkeiten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes imstande sein. Im vorliegenden Fall fehlt es daher an Hinweisen für exzeptionelle Umstände.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.
Auch fehlt es an jedem Indiz, dass er im Fall der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten in Nigeria bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.7. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt VII.):
Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005.
Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt VII. als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch das Bundesamt vollständig erhoben wurde und dessen Beweiswürdigung zu bestätigen ist. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.
Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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