FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G316.2266097.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV.-VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2022 wurde XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die Mittellosigkeit, der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und mangels nachweislicher bzw. glaubhafter Unterkunft sowie mangels allumfassenden Versicherungsschutzes, der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei.
Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VI. und führte aus, dass er am 12.12.2022 in den Schengenraum und spätestens am 28.12.2022 nach Österreich eingereist sei, um als Tourist Silvester in XXXX zu verbringen. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei hätte der BF keine Arbeitskleidung, sondern normale Alltagskleidung getragen und wäre auch nicht auf frischer Tat betreten worden. Zwei Cousins des BF würden in Österreich leben. Der BF habe eine gute Beziehung zu ihnen und besuche sie auch regelmäßig im Rahmen des gesetzlich Erlaubtem. Der BF habe den rechtmäßigen Aufenthalt von 90 Tagen nicht überschritten und auch nicht gegen das Meldegebot verstoßen. Er sei im gesamten Verfahren kooperationsbereit gewesen. Der BF sei mittlerweile aus Österreich abgeschoben wurde und befinde sich in Serbien.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 25.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien.
Er reiste am 12.12.2022 in den Schengenraum und spätestens am 28.12.2022 nach Österreich ein.
Der BF führte am 28.12.2022 illegal Bautätigkeiten in einer Wohnung in Österreich aus und wurde dabei von Organen der Finanzpolizei betreten. Daraufhin wurde der BF festgenommen und von Organen der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Mit Mandatsbescheid vom 28.12.2022 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt. Dieser wurde dem BF am Ende der Einvernahme ausgehändigt.
1.2. Am 05.01.2023 wurde der BF aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.
1.3. Der BF ist ledig. In Serbien leben die Eltern und Geschwister des BF.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses des BF, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Dass der BF in Serbien lebt, ergibt sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 28.12.2022.
Seine Einreise in den Schengenraum beruht auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und findet Deckung durch den Einreisestempel im Reisepass.
Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellungen zur illegalen Durchführung von Bautätigkeiten im Bundesgebiet – ebenso wie die belangte Behörde – auf den Aktenvermerk der Finanzpolizei Dienststelle XXXX vom 28.12.2022. Demnach wurde der BF mit einer anderen Person bei Bautätigkeiten beobachtet. Die Wohnung war versperrt und wurde trotz mehrmaligen Ankündigen der Kontrolle die Wohnung nicht geöffnet Erst nachdem ein Anklopfen am Fenster möglich war, öffneten die betroffenen Personen die Türe. Zu diesem Zeitpunkt waren die betroffenen Personen – darunter der BF – bereits umgezogen und behaupteten in der Wohnung nur zu schlafen. Allerdings war kein Schlafplatz ersichtlich, es befand sich verschmutzte Arbeitskleidung in der Wohnung und die Wand der Wohnung war noch nicht trocken von den Verspachtelungsarbeiten. Die Bautätigkeiten wurden mit Bildern dokumentiert. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF tatsächlich Bautätigkeiten in Österreich durchführte. Auch seine Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 28.12.2022 konnten diese Beurteilung nicht zerstreuen. So konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchem anderen Grund er sich in diesem Gebäude aufgehalten haben soll. Sein Vorbringen, wonach er sich in der Wohnung nur aufgewärmt habe, in Österreich Silvester feiern und anschließend nach Hause fahren wollte, ist völlig lebensfremd. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF – welcher laut eigenen Angaben zwei Cousins in Österreich, zu denen er eine gute Beziehung führe – sich mit einer weiteren Person in einer versperrten Wohnung aufgehalten hat, um sich aufzuwärmen. Zudem konnte ebenfalls ein Kostenvoranschlag vorgefunden werden, in welchem eine Firma zur Durchführung von Bauarbeiten beauftragt wurde. Auch in der Beschwerde trat der BF den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und brachte lediglich vor, bei seiner Festnahme keine Arbeitskleidung getragen und keine Bauarbeiten ausgeführt zu haben.
Der genannte Mandatsbescheid vom 28.12.2022 sowie das Einvernahmeprotokoll vom 28.12.2022 liegen dem Verwaltungsakt bei.
2.2. Die Abschiebung des BF nach Serbien am 05.01.2023 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen in Serbien beruhen auf den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeschrift.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Eingang ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des BF lediglich gegen die Spruchpunkte IV. – VI. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 4 Jahren) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien) in Rechtskraft erwuchsen.
3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
§ 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:
(…)
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(…)
Eingangs ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) zwar unangefochten in Rechtskraft erwuchs, jedoch der gegenständlich angefochtene Spruchpunkt V. hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Einfluss auf den ebenso gegenständlich abzusprechenden Spruchpunkt IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides hat.
Ein Abspruch gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG innerhalb der Wochenfrist war aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung jedoch nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die Tatbestandselemente des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sind, nämlich ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid darauf, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, insbesondere im Hinblick auf seine Mittellosigkeit, der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und mangels nachweislicher bzw. glaubhafter Unterkunft sowie mangels allumfassenden Versicherungsschutzes seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei.
Hinsichtlich des BF wurde eine Mittellosigkeit jedoch nicht festgestellt. Auch sonst sind keine Umstände im Verfahren hervorgekommen, welche die sofortige Ausreise des BF begründet hätten.
Dass einer der anderen in § 18 Abs. 1 BFA-VG angeführten Gründe vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde von der belangten Behörde nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise (hier nach § 18 Abs. 2 leg. cit., nach welcher Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorgesehen ist) als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung davon aus, dass das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind, erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Es lagen somit keine besonderen Umstände vor, die im Sinne der oben zitierten Judikatur die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Da sich der BF seit 05.01.2023 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach der Rechtsprechung des VwGH auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise generell 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da der diesbezügliche Spruchpunkt (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) jedoch mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war gemäß § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Weiters ist dazu auszuführen, dass (mangels Rechtsgrundlage) für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden, von der Festsetzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden kann. Da der BF das Bundesgebiet bereits am 05.01.2023 verlassen hat und keine besonderen Umstände vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen.
Folglich war spruchgemäß zu entscheiden
3.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Rechtliche Grundlagen:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(…)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
(…)
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Begründend führte sie aus, dass die Tatsache, dass der BF bei der Ausübung einer Schwarzarbeit betreten worden sei, die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Auch seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich stünden nicht gegen die Erlassung eines Einreiseverbots.
Dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, steht - wie beweiswürdigend ausgeführt - fest. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung im vorliegenden Fall festgestellt werden.
Dem öffentlichen Interesse kommt an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da der BF bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt.
Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 8 EMRK (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301) ist auszuführen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat, wo auch seine Eltern sowie seine zwei Geschwister leben. Zwar leben zwei Cousins des BF in Österreich, jedoch wird es ihm möglich sein, den Kontakt zu diesen mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch deren Besuche in Serbien aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus liegen keine besonderen Anknüpfungspunkte in Österreich oder andere vom Einreiseverbot betroffene Staaten vor, welche gegen die Erlassung eines Einreiseverbots sprechen würden.
Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte vierjährige Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF, insbesondere in Anbetracht dessen, dass der BF erstmalig in Erscheinung getreten ist, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabzusetzen war. Eine weitere Herabsetzung war angesichts des Umstandes, dass sich der BF zu seinem Fehlverhalten nicht einsichtig zeigte und die illegale Beschäftigung bis zuletzt bestritt, nicht angebracht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Verbindung mit einem Einreiseverbot kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7).
In der Beschwerde wird kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.
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