FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2214238.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2016 aufgrund der Ehe mit einer in Österreich niedergelassenen slowenischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verständigte den BF mit Schreiben vom 30.04.2018 davon, dass er aufgrund der Scheidung der Ehe, die weniger als drei Jahre lang bestanden habe, von seiner Ex-Ehefrau kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und bat, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben abzusehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF mit seiner Ex-Ehefrau nur für wenige Monate ein Ehe- und Familienleben in Österreich geführt und der Behörde die Trennung nicht bekanntgegeben habe. Obwohl er in Österreich erwerbstätig sei, habe er kein Aufenthaltsrecht mehr, weil die Ehe weniger als drei Jahre bestanden habe und auch kein anderer Tatbestand des § 54 Abs 5 NAG erfüllt sei. Der BF habe im Inland kein Familienleben mehr. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben sei verhältnismäßig, weil nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestünden und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit XXXX kontinuierlich in Österreich lebe. Er habe sich nur für XXXX , als es seiner Mutter gesundheitlich schlecht gegangen sei, und ein halbes Jahr nach dem Tod seines Vaters im XXXX zur Regelung des Nachlasses außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten. Zwischen 2013 und 2015 seien ihm Aufenthaltstitel als Studierender erteilt worden; seit XXXX verfüge er über eine Aufenthaltskarte. Er sei selbsterhaltungsfähig und sozialversichert. Ein Festhalten an der Ehe sei ihm iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG nicht zumutbar gewesen, weil seine Ehefrau hoch verschuldet gewesen sei und die Ehe gebrochen habe. Er sei in Österreich sozial und wirtschaftlich integriert und habe in Bosnien und Herzegowina kaum mehr soziale oder familiäre Kontakte. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sodass die Ausweisung zu beheben sei. Das BFA habe nicht erörtert, inwiefern vom BF eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe, und dem Bescheid keine Länderberichte zugrunde gelegt.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit seiner Eingabe vom 22.02.2019 ergänzte der BF die Beschwerde und beantragte die Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweis dafür, dass er seine damalige Ehefrau im XXXX in einer Diskothek in XXXX Hand in Hand mit einem anderen Mann, mit dem sie offenkundig eine ehewidrige Beziehung unterhalten habe, gesehen habe.
Feststellungen:
Der BF kam am XXXX in XXXX , in der heutigen Föderation Bosnien und Herzegowina, zur Welt. Seine Muttersprache ist Bosnisch, er verfügt zumindest über Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Nachdem er in seiner Heimat die Schule besucht und die Reifeprüfung abgelegt hatte, übersiedelte er im XXXX nach Österreich, wo ihm erstmals am XXXX ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“ erteilt wurde, der bis XXXX verlängert wurde. Im Februar 2014 legte er die für ein Studium erforderliche Deutschprüfung ab und absolvierte im Schuljahr XXXX einen XXXX , nahm in der Folge aber kein Studium auf. Zwischen Mai und Juli 2014 hielt er sich in Bosnien und Herzegowina auf, weil seine Mutter schwer erkrankt war. Zwischen XXXX und XXXX sowie zwischen XXXX und XXXX bestand eine Selbstversicherung bei der ÖGK. Zwischen XXXX und XXXX sowie zwischen XXXX und XXXX war der BF in Österreich geringfügig beschäftigt.
Im XXXX kehrte der BF nach Bosnien und Herzegowina zurück, weil sein Vater verstorben war. Am XXXX schloss er dort die Ehe mit einer in Österreich lebenden slowenischen Staatsangehörigen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau kehrte er in das Bundesgebiet zurück, wo ihm am XXXX eine bis XXXX gültige Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt wurde. Seit XXXX ist er in Österreich als Arbeiter erwerbstätig, und zwar zunächst bei einem Personalbereitstellungsunternehmen bzw. bei der XXXX am Standort XXXX sowie seit XXXX in XXXX .
Schon ab XXXX wohnte der BF nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, und zwar zunächst, weil er an einem anderen Ort arbeitete und sie ihn nicht dorthin begleiten wollte. Im XXXX kam es zur endgültigen Trennung der Ehegatten, weil der BF erfahren hatte, dass seine Frau eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen war.
Am XXXX reichte der BF vor dem Amtsgericht in XXXX die Scheidungsklage ein, weil seien Frau einen anderen Partner gefunden habe und verschuldet sei. Sie trat dem Scheidungsbegehren nicht entgegen. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde die Ehe, die kinderlos geblieben war, geschieden. Der BF informierte die nach dem NAG zuständige Behörde nicht über die Scheidung.
In Bosnien und Herzegowina hat der BF keine ihm nahestehenden Bezugspersonen mehr. Seine Eltern sind bereits verstorben und seine Schwester lebt mittlerweile in Slowenien. Zwei Cousins des BF, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit bestehen würde, leben in Österreich; andere Cousins halten sich in Deutschland auf.
Der BF war von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit XXXX bestehen durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen; im XXXX existierte auch eine Nebenwohnsitzmeldung.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihm (abgesehen von der Unterlassung der unverzüglichen Bekanntgabe der Ehescheidung entgegen § 54 Abs 6 FPG) keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Er ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig.
Abgesehen von Verbindungen zu einem Fußballklub in einer früheren Wohnsitzgemeinde und Kontakten zu seinen Cousins, Freunden und Arbeitskollegen gibt es keine Anhaltspunkte für weitere Integrationsschritte des BF in Österreich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger.
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF werden anhand der konsistenten Angaben dazu (z.B. in dem in deutscher Übersetzung vorliegenden Scheidungsurteil) festgestellt. Bosnisch als Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft und der in Bosnien und Herzegowina absolvierten Schule plausibel. Deutschkenntnisse sind aufgrund der laut der Stellungnahme des BF abgelegten Deutschprüfung glaubhaft und gehen auch aus dem vorgelegten Schreiben der XXXX vom 13.05.2018 hervor.
Die Ausstellung von Aufenthaltstiteln als „Studierender“ und der Aufenthaltskarte ist im IZR dokumentiert. Die vom BF ab 2013 in Österreich gesetzten Ausbildungsschritte werden anhand seiner Angaben dazu in der Stellungnahme an das BFA festgestellt. Die Aufenthalte in Bosnien und Herzegowina XXXX und XXXX ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen. Auch aus dem ZMR und den Sozialversicherungsdaten ergibt sich, dass er sich zu diesen Zeiten nicht im Inland aufhielt. Es gibt keine Beweisergebnisse dafür, dass der BF nach der Deutschprüfung ein Studium in Österreich aufgenommen hätte, zumal er in seiner Stellungnahme an das BFA angibt, dass er nicht mehr an der XXXX inskribiert habe.
Die Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung des BF in Österreich geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor.
Die Feststellungen zur Ehe des BF basieren auf dem Scheidungsurteil. Die Ehe wurde demnach am XXXX geschlossen; ab XXXX war der BF wieder in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut ZMR waren der BF und seine Frau nur bis XXXX an derselben Adresse gemeldet, sodass von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ab XXXX auszugehen ist. Im XXXX erfuhr der BF dann laut seinen Angaben von der ehewidrigen Beziehung seiner Frau, was mit der Einbringung der Scheidungsklage im XXXX gut in Einklang steht. Die dazu beantragte Einvernahme des Zeugen XXXX unterbleibt, weil die begehrte Feststellung auch so getroffen werden kann. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF die NAG-Behörde über die Scheidung informiert hätte. Der BF tritt der entsprechenden Feststellung im angefochten Bescheid auch nicht entgegen.
Die Meldedaten des BF ergeben sich aus dem ZMR. Demnach besteht seit XXXX ein durchgehender Hauptwohnsitz in Österreich.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es sind weder Hinweise auf andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig noch auf gravierende gesundheitliche Probleme, zumal der BF seit XXXX durchgehend berufstätig ist und sich selbst in seiner Stellungnahme als gesund und arbeitsfähig bezeichnet.
Die Feststellungen zu den in Österreich, Deutschland und Slowenien lebenden Bezugspersonen des BF und zum Fehlen ihm nahestehender Personen in seinem Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben. Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Anknüpfungen oder Integrationsbemühungen im Inland liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG unter anderem der Ehemann einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er die unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, von der sich die unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihr nachzieht.
Gemäß § 54 Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß § 54 Abs 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).
Kommt die Niederlassungsbehörde bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG ankommt.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe mit einer in Österreich lebenden slowenischen Staatsangehörigen erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG; ihm wurde eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt.
Die Ehe zwischen dem BF und XXXX dauerte weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Trotz der Behauptung des BF, ein Festhalten an der Ehe könne ihm wegen des Ehebruchs und der Schulden seiner Ex-Ehefrau nicht zugemutet werden, liegt kein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vor. Mit dieser Bestimmung wurde Art 13 Abs 2 lit c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG , siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG) im nationalen Recht umgesetzt, wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Vor dem Hintergrund dieses Beispielfalls stellt der "typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet", keine "besonders schwierigen Umstände" dar, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" wäre (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, und zuletzt 18.02.2021, Ra 2020/21/0495 bis 0496-7).
Schon aus der Chronologie (Auflösung des gemeinsamen Haushalts im XXXX , Trennung im XXXX , Scheidungsklage im XXXX ) lässt sich ableiten, dass einerseits der zeitliche Rahmen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG bei weitem nicht erfüllt ist und auch kein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vorliegt. Da der BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen.
Gemäß § 66 Abs 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie den BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einer EWR-Bürgerin ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§§ 53a, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs 3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß§ 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF hält sich (nach einer mehr als sechsmonatigen Unterbrechung) seit knapp fünf Jahren wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf, wobei er sich ab XXXX , als er ein gerichtliches Scheidungsverfahren einleitete, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. In Österreich besteht kein Familienleben, zumal hier keine Angehörigen der Kernfamilie des BF leben. Er ist zwar in Kontakt mit seinen beiden in Österreich lebenden Cousins, ein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. Weitere familiäre Kontakte hat der BF im Bundesgebiet nicht. Seine Schwester als gradnächste Verwandte lebt in Slowenien, das von der Ausweisung nicht betroffen ist. Die Ausweisung greift daher nicht in das Familienleben des BF ein.
Sie greift aber in sein Privatleben ein, zumal er zumindest grundlegende Deutschkenntnisse erworben hat, seit XXXX in Österreich durchgehend unselbständig erwerbstätig ist und entsprechende Sozialkontakte geknüpft hat. Es wird ihm aber möglich sein, die Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal er Österreich auch nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen kann und sich der Geltungsbereich der Ausweisung nur auf das Bundesgebiet erstreckt.
Der BF hat demgegenüber nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er sprachkundig und mit den Gewohnheiten vertraut ist. Er wuchs in Bosnien und Herzegowina auf und verbrachte dort die prägenden ersten 28 Jahre seines Lebens, während er sich – unter Berücksichtigung der mehrfachen Unterbrechungen seiner Inlandsaufenthalte seit 2013 – insgesamt erst knapp sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er ist gesund und erwerbsfähig, hat Berufserfahrung und eine schulische Ausbildung auf Maturaniveau, die ihm eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen werden. Es wird nicht verkannt, dass in Bosnien und Herzegowina und ob der derzeit herrschenden COVID-19 Pandemie sogar europaweit eine angespannte Arbeitsmarktsituation besteht. Es wird dem BF jedoch trotz dieser schwierigen Situation möglich sein, auch nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten, zumal er keine Sorgepflichten hat.
Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG – insbesondere angesichts der überaus kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft des BF mit einer EWR-Bürgerin - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist dem BF zumutbar, einen von ihm allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist ua begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt, die das BVwG teilt, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
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