BVwG G311 2137812-1

BVwGG311 2137812-118.7.2017

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2137812.1.00

 

Spruch:

G311 2137812-1/15E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016,Zahl:

XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.07.2017, beschlossen:

 

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.02.2016 auf Aufhebung des von der Bundespolizeidirektion Wien am 05.02.2009, Zahl: III-1238617/FrB/09, erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG dazu verpflichtet, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.

 

Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers - Polnisch - erteilt und lautet auszugsweise:

 

"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

 

Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.

 

Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

 

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

 

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://ww.bfa.gv.at

 

Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

 

[...]"

 

Aufgrund des im Akt des Bundesamtes einliegenden RSb-Rückscheines steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem Beschwerdeführer im Stande des Maßnahmenvollzuges in der Justizanstalt XXXX persönlich am 06.09.2016 rechtswirksam zugestellt wurde.

 

Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete daher am 20.09.2016. Ausgehend jedoch von der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete diese sohin mit Ablauf des 04.10.2016.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer eine mit 21.09.2016 datierte "Beschwerde" samt zusätzlichen "Anträgen" an das Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1014 Wien. Diese "Beschwerde" vom 21.09.2016 wurde am selben Tag in das Fristenbuch der Justizanstalt

XXXX eingetragen.

 

Die "Beschwerde" langte am 26.09.2016 beim Bundeskanzleramt ein. Mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 28.09.2016, Zahl: XXXX, wurde die "Beschwerde" gemäß § 6 AVG an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag über die Weiterleitung informiert.

 

Eine Weiterleitung der "Beschwerde" vom 21.09.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte jedoch nicht.

 

3. Mit Schreiben vom 11.10.2016, zur Post gegeben am 13.10.2016 und beim Bundesamt am 14.10.2016 einlangend, erhob der Beschwerdeführer nunmehr gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2016 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines psychiatrisch-forensischen Gutachtens sowie des "Beschwerdeschreibens" vom 21.09.2016 an das Bundeskanzleramt. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei, weil er das Rechtsmittel zuvor an falscher Stelle (dem Bundeskanzleramt) eingebracht habe.

 

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in der Folge vom Bundesamt vorgelegt und langten am 21.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer - ausgehend von der gesetzlichen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und einem Ende der Rechtsmittelfrist am 20.09.2016 - die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm dazu die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und sein Vorbringen durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.

 

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer im Stande des Maßnahmenvollzuges in der Justizanstalt XXXX persönlich übergeben und von ihm nachweislich am 19.06.2017 übernommen.

 

6. Mit dem am 21.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz vom selben Tag nahm der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige bevollmächtigte Rechtsvertreterin zum Verspätungsvorhalt Stellung und führte aus, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 01.09.2016 angeführt werde, der Beschwerdeführer habe das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das "Bundesverfassungsgericht" zu erheben, welches seinen Sitz aber in der Bundesrepublik Deutschland habe. Darüber hinaus sei auf eine Beschwerdefrist von vier Wochen hingewiesen worden. Infolge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung könne es daher nicht verwundern, dass der zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde an das Bundeskanzleramt gerichtet habe. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das als Beschwerde zu wertende Schreiben vom 21.09.2016 binnen der gesetzlichen, vierzehntägigen, Frist an das Bundeskanzleramt gerichtet worden sei. Hätte die belangte Behörde eine korrekte Rechtsmittelbelehrung erteilt, hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gleich korrekt an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und diese beim Bundesamt eingebracht, so wie mit der nun gegenständlichen Beschwerde vom 11.10.2016 geschehen. Darüber hinaus wurde zur Vorbereitung auf die bereits anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung inhaltliches Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot erstattet.

 

7. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in weiterer Folge mit Schreiben jeweils vom 22.06.2017 Anfragen an das Bundeskanzleramt sowie das Bundesamt, mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob und wann eine Beschwerde beim Bundeskanzleramt eingebracht wurde und ob und wann diese gemäß § 6 AVG an das Bundesamt weitergeleitet wurde. Das Bundesamt wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Beschwerdefrist von vier Wochen aufweist.

 

Das Bundesamt gab dazu per E-Mail vom 26.06.2017 bekannt, dass die vom Beschwerdeführer beim Bundeskanzleramt eingebrachte Beschwerde nicht an das Bundesamt weitergeleitet worden ist. Auch bei einer vierwöchigen Beschwerdefrist sei die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 11.10.2016 verspätet.

 

Mit dem am 03.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben des Bundeskanzleramtes vom selben Tag, Zahl XXXX, wurde bekannt gegeben, dass die an das Bundeskanzleramt gerichtete und am 26.09.2016 eingelangte "Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 21.09.2017 gemäß § 6 AVG am 28.09.2016 an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet worden und der Beschwerdeführer von der Weiterleitung verständigt worden sei.

 

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.07.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahmen. Vertreter der belangten Behörde sind nicht erschienen.

 

Der Beschwerdeführer erstattete inhaltliches Vorbringen zu seinem psychiatrischen und gesundheitlichen Zustand, seiner Behinderung und den von ihm seiner Ansicht nach daraus ableitbaren Rechtspositionen aufgrund internationaler Verträge und Rechtsprechung des EGMR und beantragte die Stattgabe seiner Beschwerde.

 

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Beweiswürdigung:

 

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

 

§ 61 AVG lautet:

 

"§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

 

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

 

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

 

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

 

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)"

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).

 

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

 

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

 

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

 

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

 

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

 

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

 

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

 

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

 

§ 16 Abs. 1 BFA-VG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sowie zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

 

"§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

 

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß § 6 Abs. 2 AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

 

Gemäß dem nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Bearbeitung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).

 

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050).

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

 

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich und unbestritten am 06.09.2016 rechtswirksam zugestellt.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nennt ausdrücklich - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21.06.2017 zum Verspätungsvorhalt - eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als zulässiges Rechtsmittel gegen diesen Bescheid und, dass dieses "bei uns", der, den Bescheid ausstellenden, Behörde, daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, schriftlich einzubringen ist.

 

Weiters wird - ungeachtet einer allenfalls iSd.§ 16 Abs. 1 BFA-VG als lex specialis zur allgemeinen Regelung des § 7 Abs. 4 VwGVG gesetzlich vorgesehenen kürzeren Beschwerdefrist von zwei Wochen - in der Rechtsmittelbelehrung einer Beschwerdefrist von vier Wochen genannt.

 

Der Beschwerdeführer richtete seine erste "Beschwerde" vom 21.09.2016, laut Vermerk auch im Fristenbuch der Justizanstalt mit 21.09.2016 versendet, jedoch weder an das Bundesverwaltungsgericht noch brachte er diese beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Stattdessen richtete er seine "Beschwerde" vom 21.09.2016 - ebenfalls unbestritten - an das Bundeskanzleramt in Wien und brachte diese ebenfalls dort ein, wo diese laut Auskunft des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes am 26.06.2016 einlangte. Die "Beschwerde" wurde sodann im Hinblick auf das Antragsvorbringen und die dort zitierten Normen mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 28.09.2016 gemäß dem oben dargestellten § 6 AVG an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag über die Weiterleitung verständigt. Seitens des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Justiz erfolgte aber keine Weiterleitung dieser "Beschwerde" vom 21.09.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 01.09.2016 enthielt, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, daher keine unrichtigen Angaben iSd § 61 Abs. 4 AVG über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Auch wurde die "Beschwerde" vom 21.09.2016 nicht bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat oder der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht. Entsprechend der dargestellten Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die Gefahr einer Fristversäumnis bei, an falsche Stellen gerichtete, fristgebundenen Anbringen, welche eine Weiterleitung des Anbringens oder eine entsprechende Information an den Beschwerdeführer durch die unzuständige Behörde erfordern, zu Lasten des Einschreiters. Dabei ist es unbeachtlich, dass die "Beschwerde" vom 21.09.2016 innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Bundeskanzleramt einlangte bzw. an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet wurde, da es sich bei beiden um unzuständige Behörden handelt und der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die "Beschwerde" vom 21.09.2016 nie zugekommen ist.

 

Die nunmehr gegenständliche Beschwerde vom 11.10.2016 wurde korrekt an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Der Poststempel datiert vom 13.10.2016 und langte die Beschwerde beim Bundesamt am 14.10.2016 ein.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AVG ist für den Fall, dass in der Rechtsmittelbelehrung eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist, diese längere Frist ausschlaggebend. Ausgehend von der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angegebenen Rechtsmittelfrist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides endete diese, ausgehend von der nachgewiesenen Zustellung am 06.09.2016, mit Ablauf des 04.10.2016.

 

Die am 13.10.2016 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund und unter Anwendung einer Beschwerdefrist von vier Wochen als jedenfalls verspätet und war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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