VwGH Ra 2014/07/0050

VwGHRa 2014/07/005020.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Revisionssache der Wassergenossenschaft F in B, vertreten durch Mag. Klaus Burgholzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Melicharstraße 1/II, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Juli 2014, Zl. LVwG-550227/15/Wg/BRe, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen; mitbeteiligte Parteien:

1. A H und 2. G H, beide vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18), den Beschluss

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Juli 2014 wurde aufgrund von Beschwerden der Mitbeteiligten ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Februar 2014, mit dem der revisionswerbenden Partei unter Vorschreibung verschiedener Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung einer bestimmten Nutzwasserversorgungsanlage erteilt worden war, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zurückverwiesen; weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2. Dieser Beschluss wurde der revisionswerbenden Partei am 15. Juli 2014 zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher am 26. August 2014.

Die revisionswerbende Partei hat gegen den Beschluss mit am 4. August 2014 zur Post gegebenen Schriftsatz eine außerordentlichen Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit hg. Verfügung vom 18. August 2014 wurde mit Blick auf § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst. Nach Herstellung der Reinschrift der Übermittlungsnote wurde diese samt Revision vom Verwaltungsgerichtshof am 9. September 2014 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abgefertigt, wo sie nach Ausweis der vorgelegten Akten des Verfahrens am 15. September 2014 einlangte.

3. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Außerordentliche Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 und 7 iVm § 34 Abs. 1 VwGG).

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).

4. Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 26. August 2014 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist - am 9. September 2014 - an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet.

Die in weiterer Folge am 15. September 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2014

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