BVwG G308 2295277-1

BVwGG308 2295277-14.11.2024

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2295277.1.00

 

Spruch:

G308 2295277-1/3E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: POLEN, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin RA Mag. Christiane Schwarzenbacher, Roßauer Lände 11/16, 1090 Wien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX , vom XXXX .2024, Zahl: XXXX , betreffend des Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX .2022:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) stellte im Bundesgebiet am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde noch am selben Tag von der Landespolizeidirektion XXXX befragt und gab als ihre Fluchtgründen medizinische Probleme an. Sie habe Blutungen und könne sämtliche Befunde vorlegen. Ihre Eltern seien beide Politiker und hätten Druck auf diese ausgeübt, dass sie sich ihre Gebärmutter entfernen lassen solle. Sie sei in den Jahren 2004 und 2009 von einem polnischen Agenten vergewaltigt worden, habe damals Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe jedoch nichts unternommen. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat fürchte sie psychischem Druck ausgesetzt zu werden.

2. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass diese beabsichtige den Antrag vollumfänglich abzuweisen, es wurde ihr weiters ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. Diese Schriftstücke wurden der Beschwerdeführerin am XXXX .2022 zugestellt.

3. Aufgrund der Aktenlage hat die belangte Behörde ein PSY III Gutachten (Gutachten im Zulassungsverfahren) in Auftrag gegeben und fand hierzu die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX .2023 statt. Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass klar ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Krankheit ihre Rechte im Verfahren nicht ohne Nachteil für sich wahrnehmen könne und würde daher seitens der belangten Behörde angeregt werden, einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen.

Am XXXX .2023 regte die belangte Behörde beim zuständigen Gericht die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters an, zumal aus der gutachterlichen Stellungnahme ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Krankheit ihre Rechte im Verfahren nicht ohne Nachteil für sich wahrnehmen könne.

Am XXXX .2023 wurde das gegenständliche Verfahren wegen Abklärung einer Vorfrage gem. § 38 AVG ausgesetzt.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2023 wurde das Erwachsenenschutzverfahren betreffend die Beschwerdeführerin eingestellt.

Am XXXX .2023 regte die belangte Behörde erneut die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters beim zuständigen Gericht an.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde für die Beschwerdeführerin RA XXXX , als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Behörden und Gerichten, insbesondere im laufenden Verfahren wegen Asyl, bestellt.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde nunmehr für die Beschwerdeführerin RA Mag. Christiane Schwarzenbacher, Roßauer Lände 11/16, 1100 Wien, als gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Vertretung vor Behörden und Gerichten, insbesondere im laufenden Verfahren wegen Asyl, bestellt.

4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2022 gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBI. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass Polen ein Mitgliedsstaat der europäischen Union sei und den Vertrag von Lissabon unterzeichnet habe. Es hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren beziehungsweise krankheitswerten psychischen Störung leide, welche im Falle einer Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sie ziehen würde. Betreffend die gesundheitlichen Beschwerden sei anzumerken, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar seien. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in Polen entgegen den rechtsstaatlichen Normen behandelt zu werden sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich einerseits den Rechtsweg in Polen beschreiten könne und verfüge Polen über entsprechende Rechtsschutzeinrichtungen, an welche sich diese tatsächlich wenden könne. Weiters könne sich die Beschwerdeführerin an den Europäischen Gerichtshof wenden. Eine Prüfung des von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokoll Nr. 24 habe nicht ergeben, dass die zufolge des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des Antrages auf internationalen Schutz nicht zutreffen könne. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus keine Angaben gemacht, die in begründeter und nachvollziehbarer Weise zur Widerlegung der angeführten Regelvermutung geeignet gewesen wären.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatung für das etwaige Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung der BF am XXXX .2024 übernommen.

5. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und stellte den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und einen Beschluss gem. lit. d. des einzigen Artikels des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 fassen, den Antrag der BF auf internationalen Schutz zu prüfen und der BF Asyl gewähren, eventualiter den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, eventualiter die ordentliche Revision zulassen.

Zusammenfassend wurde zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung vom XXXX .2022 angegeben habe, medizinische Probleme zu haben und von einem polnischen Agenten vergewaltigt worden zu sein, ohne Hilfe von der polnischen Polizei erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin sei in einem Kindergarten im Bundesgebiet angestellt und bringe EUR XXXX netto ins Verdienen. Sie lerne die deutsche Sprache und sei integriert. Nach einem psychiatrischen Gutachten vom XXXX .2023 fänden sich bei ihr Symptome einer wahnhaften Störung. Entgegen ihrer Rechte als Partei gem. § 19 AsylG sei die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde nicht einvernommen worden. Andernfalls hätte sie zu ihrem Vorbringen konkretisiert, dass sie im Jahr 2005 den polnischen kommunistischen Fernsehsender XXXX verklagt habe und anschließend für zehn Jahre inhaftiert gewesen wäre, ohne die Möglichkeit eine Verteidigung zu erhalten. Sie habe weiters keine ausreichende medizinische Versorgung in Polen erhalten und seien die dazu vorgelegten Beweismittel seitens der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Selbst im Bundesgebiet sei sie vom Gericht für Strafsachen in XXXX per E-Mail kontaktiert worden und sei sie aufgefordert worden, einer psychischen Untersuchung beizuwohnen, widrigenfalls sie mit einer Haftstrafe zu rechnen habe. Aufgrund der unterbliebenen Einvernahme sei das Neuerungsverbot im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Obwohl die belangte Behörde unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtsprechung zu prüfen gehabt hätte, ob die Fluchtgeschichte mit den Zuständen im Herkunftsland in Einklang zu bringen sei, habe die belangte Behörde keine ausreichenden Länderfeststellungen zu Polen getroffen. Die belangte Behörde habe wesentliche Parteivorbringen und die umfangreichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel ignoriert bzw. nicht gewürdigt, es sei als unzureichend zu qualifizieren, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich anführe, dass die Beschwerdeführerin ein „Konvolut an polnisch-sprachigen Schriftstücken und Dokumenten“ vorgelegt habe. Die vorgelegten Beweismittel seien keiner Überprüfung unterzogen und nicht gewürdigt worden. Der Beschwerdeführerin drohe in ihrem Heimatland Verfolgung aufgrund ihrer ihr zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sie erfülle die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am XXXX .2024 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX in XXXX (Polen) geborene Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest (vgl. Fremdenregister Auszug vom XXXX .2024; Verfahrenskarte gem. § 50 AsylG, AS 555; abgelaufener polnischer Reisepass, AS 923).

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX .2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme vor der LPD XXXX medizinische Probleme an (vgl. Antrag vom XXXX .2022, AS 13 ff).

Bei der Einvernahme im Zuge einer gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX .2023 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Österreich Hilfe benötige, zumal ihre Eltern wollten, dass sie ihre gynäkologischen Organe entfernen lasse. Im Jahr 2005 seien illegale Filmaufnahmen von ihr in das Internet gestellt worden, hierbei sei es um von ihr verfasste wissenschaftliche Beiträge gegangen und habe man ihre Qualifikation angezweifelt und verlange sie daher Schadenersatz. Es gebe auch Bezug zum polnischen Geheimdienst und sei sie sieben Jahre lang von einem Angehörigen des KGB, Military Service, vergewaltigt worden (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom XXXX .2023, AS 1231 bis 1233).

1.3. Seit ihrer Antragstellung am XXXX .2022 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an E-Mails, Unterlagen und Befunden an die belangte Behörde, welche entweder auf Englisch oder auf Polnisch verfasst wurden, in welchen sie ausführliche Angaben zu ihren Fluchtgründen macht (vgl. vorgelegter Verwaltungsakt, AS 29 bis 39, 49 bis 73, 83 bis 165, 169 bis 225, 273 bis 671, 673 bis 761, 769 bis 1225, 1241 bis 1295, 1307 bis 1419, 1439, 1449 bis 1531, 1537 bis 1625, 1629 bis 1707, 1757, 1783 bis 1823).

Die belangte Behörde erteilte am XXXX .2022 lediglich den Auftrag einen Teil der Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, wobei es sich hier lediglich um die Übersetzung eines Briefes der Beschwerdeführerin sowie eines ärztlichen Schreibens handelte (vgl. vorgelegter Verwaltungsakt, AS 559 bis 575).

Die übersetzen Unterlagen langten am XXXX .2022 bei der belangten Behörde ein. Aus dieser Übersetzung ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach in medizinischer Behandlung war und dass sie bereits in ihrer Kindheit traumatische Erlebnisse gemacht habe. Des weiteren führt sie aus, dass sie in Polen vergewaltigt worden sei und an einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide (vgl. Übersetzung AS 1009 bis 1011)

1.4. Es wird festgestellt, dass seit der Antragstellung vom XXXX .2022 keine Einvernahme mehr mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hat und diese zu ihren Fluchtgründen seitens der belangten Behörde weder mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme noch in einer persönlichen Einvernahme befragt wurde.

1.5. Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX .2022 aus ihrem Heimatland nach Österreich ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet auf. Es liegen folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024; Antrag vom XXXX .2022, AS 21).

- XXXX .2022 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitz ( XXXX )

- seit XXXX .2023 Hauptwohnsitz ( XXXX )

In ihrem Heimatstaat war die Beschwerdeführerin zuletzt an der Adresse „ XXXX “ wohnhaft (vgl. Antrag vom XXXX .2022, AS 17).

1.6. Sämtliche Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sind nach wie vor in Polen wohnhaft, darunter ihr Vater, ihre Mutter, ihr Bruder und ihr Sohn (vgl. Antrag vom XXXX .2022, AS 17).

1.7. Die Beschwerdeführerin ging im Bundesgebiet seit dem XXXX .2023 folgenden Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024):

- von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiterin bei der Firma XXXX

- von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiterin bei der Firma XXXX - von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiterin bei der Firma XXXX

- von XXXX .2023 bis XXXX .2024 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Firma XXXX

- von XXXX .2024 bis XXXX .2024 als Arbeiterin bei der Firma XXXX

- seit XXXX .2024 bis dato als Angestellte bei der Firma XXXX

1.8. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet seit dem XXXX .2024 über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung“ unbefristet (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).

1.9. Durch ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit bringt die Beschwerdeführerin zurzeit EUR XXXX netto ins Verdienen (vgl. Angaben in der Beschwerde vom XXXX .2024, AS 1891).

1.10. Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese bereits mehrfach im österreichischen Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung gewesen ist und aufgrund ihres Gesundheitszustandes auch eine gutachterliche Stellungnahme seitens der belangten Behörde in Auftrag gegeben wurde (vgl. Konsiliarbefund vom XXXX .2022, AS 787; Ambulanter Patientenbrief vom XXXX .2022, AS 789; gutachterliche Stellungnahme vom XXXX .2023, AS 1233 ff; ärztlicher Befundbericht vom XXXX .2023, AS 1533).

Aus der Schlussfolgerung der gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX .2023 lässt sich folgendes entnehmen:

„Es finden sich aufgrund der Vorbefunde, dem Aktenstudium und der eigenen Exploration deutliche Hinweise auf eine psychotische Störung. Differentialdiagnostisch kann es sich um eine paranoide Psychose im Sinne einer Schizophrenie, aber auch um eine bipolare Störung mit depressiven und manischen Phasen handeln. Für letztere Störung spräche die leichte Irritierbarkeit, die Angetriebenheit und die phasenweise auftretende Insomnie (Schlaflosigkeit). Für die Schizophrenie spricht die Wahnhaftigkeit, wobei es im Rahmen der Befundaufnahme unmöglich ist, einen genauen Verlauf mit sämtlichen Symptomen der letzten 15 bis 20 Jahre zu erheben. Dies liegt einerseits an dem kurzen Beobachtungszeitraum, andererseits an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin hier krankheitsuneinsichtig ist und damit die Angaben aus der Sicht der […] gefärbt […]“

Insgesamt lässt sich aus den vorliegenden, in der deutschen Sprache verfassten Gutachten und Befundberichten entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer Psychose besteht (vgl. ärztlicher Befundbericht vom XXXX .2023, AS 1533; gutachterliche Stellungnahme vom XXXX .2023, AS 1233 ff, ärztlicher Befundbericht vom XXXX .2023, AS 1627).

1.11. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde für die Beschwerdeführerin ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Behörden und Gerichten, insbesondere im laufenden Verfahren wegen Asyl, bestellt. Dies insbesondere aus dem Grund, dass bei der Beschwerdeführerin eine mit einer psychischen Krankheit vergleichbare Behinderung mit krankheitswertiger Ausprägung vorliegt und diese deshalb nicht in der Lage ist, die genannten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen (vgl. Beschluss BG XXXX vom XXXX .2024, AS 1847; Beschluss BF XXXX vom XXXX .2024, OZ 2).

Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet unbescholten (vgl. Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2024).

1.12. Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.

1.13. Die belangte Behörde hat ein nur äußerst mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt bzw. keine tauglichen Ermittlungen getätigt. Insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründen wurde diese kein einziges Mal befragt. Der vom Bundesamt vorgelegte Verwaltungsakt erstreckt sich lediglich auf die Sammlung der Unterlagen, welche von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden sowie dem umfassenden E-Mail-Verkehr. Sämtliche E-Mails der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Unterlagen (darunter auch ärztliche Befunde) wurden in polnischer oder englischer Sprache verfasst. Die belangte Behörde hat es, bis auf die Übersetzung eines Briefes, unterlassen die Unterlagen übersetzen zu lassen. Weiters hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Würdigung hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin getätigt, sie unterlässt dies hingegen völlig. Die belangte Behörde hat sich in keinster Weise mit den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die letzte Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz fand durch die Landespolizeidirektion XXXX am XXXX .2022 statt.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit .).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zurückverweisung

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.

3.2.2. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung:

Das Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union lautet wie folgt:

„PROTOKOLL (Nr. 24)

[…]

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;

b) wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;

c) wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;

d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.“

3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das Gericht die Prozessökonomie fördern. Es liegt vielmehr eine gravierende Ermittlungslücke vor, die Erhebungen notwendig macht, die das BFA als Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen kann.

Das BFA hätte jedenfalls die Beschwerdeführerin zu ihren vorgebrachten Fluchtgründen einvernehmen müssen. Seitens der belangten Behörde wurde lediglich am XXXX .2023 eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt, jedoch hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zu befragen. Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält umfassende schriftliche (per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte) Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, in welchen diese zu ihrem Fluchtgründen Stellung nimmt. Des Weiteren finden sich im Verwaltungsakt zahlreiche medizinische Unterlagen. Sowohl die verfassten E-Mails als auch die vorgelegten Unterlagen wurden entweder in englischer oder polnischer Sprache verfasst. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin ein „Konvolut an polnisch-sprachigen Schriftstücken und Dokumenten“ vorgelegt hat, unterlässt es jedoch völlig zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Feststellungen zu treffen und diese entsprechend zu würdigen. Es finden sich auch im gesamten Verwaltungsakt, bis auf ein vorgelegtes Schriftstück, keinerlei Übersetzungen der in Polnisch oder Englisch verfassten Schreiben.

Der Beschwerde ist dahin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Rechte nicht einvernommen worden ist. Auch sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation und der vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden seitens der belangten Behörde nicht gewürdigt. Die vorgelegten Beweismittel wurden keiner Überprüfung unterzogen.

Das BFA hat es unterlassen, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, weil nicht geklärt wurde, ob die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorlag. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen, ohne die Beschwerdeführerin einzuvernehmen, ihr ein Parteiengehör zu gewähren und auf ihre vorgebrachten Fluchtgründe einzugehen und sämtliche Ausführungen und vorgelegten Unterlagen zu überprüfen ist keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich. Aufgrund der nicht absehbaren Weiterungen des Verfahrens nach Durchführung der notwendigen Erhebungen führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG diese selbst durchführt.

Aus dem gesamten vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bisher jemals vor dem Bundesamt zu ihren Fluchtgründen einvernommen worden wäre. Auch wurde der Beschwerdeführerin kein (schriftliches) Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführerin wurde damit vor Bescheiderlassung keinerlei Möglichkeit gewährt, ein Vorbringen zu ihren behaupteten Fluchtgründen zu erstatten.

Es lag im gegenständlichen Fall somit kein Sachverhalt vor, der die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu tragen vermochte, sodass das Bundesamt – etwa eine entsprechende gründliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, insbesondere zu ihren Fluchtgründen und gesundheitlichen Situation – ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen. Des Weiteren wird die belangte Behörde auch sämtliche Beweismittel in ihre Entscheidung miteinzubeziehen haben.

Das Bundesamt hat somit schon jene Ermittlungen unterlassen, aufgrund deren sie einen konkreten – von Ermittlungsergebnissen getragenen – Sachverhalt hätte feststellen können, der in der Folge allenfalls zur Zurückweisung führen hätte können.

Insgesamt wird sich zumindest eine entsprechend gründliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Vorbringen und Unterlagen als nötig erweisen.

Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben.

Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde daher nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen.

Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, den für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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