BVwG G307 2121290-1

BVwGG307 2121290-119.5.2016

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2121290.1.00

 

Spruch:

G307 2121290-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird insoweit s t

a t t g e g e b e n , als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen

XXXX (im Folgenden: LG XXXX), XXXX, vom 09.10.2015, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe, wovon 16 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.11.2015 wurde der BF unter Bezugnahme auf das zuvor genannte Urteil über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und/oder der Schubhaft in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit per Post am 30.11.2016 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF hiezu Stellung.

3. Mit einem weiteren Schreiben des BFA vom 21.12.2015 wurde dem ein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die nicht verifizierbaren Angaben binnen 14 Tagen ersucht.

Mit Eingabe vom 13.01.2016 nahm der BF erneut Stellung.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF im Stande der Strafhaft persönlich zugestellt am 26.01.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

5. Mit per E-Mail am 09.02.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen vormaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.02.2016 vorgelegt und sind am 15.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Mit Schriftsatz vom 21.04.2016, teilte der seinerzeitige RV die Auflösung seiner Bevollmächtigung in Bezug auf den BF mit.

7. Am XXXX fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung, an jener der BF persönlich und dessen seinerzeitige Lebensgefährtin als Zeugin teilnahmen, statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), BF ist rumänischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF ist ledig und Vater des in Österreich aufenthaltsberechtigten im Haushalt mit seiner Mutter, XXXX, lebenden und an einer Herzerkrankung leidenden, XXXX, geb. XXXX.

1.3. Der BF hält sich seit dem 10.11.2011 im Bundesgebiet auf und ist seit 12.07.2014 im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger.

1.4. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, XXXX, vom XXXX, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer 2jährigen Freiheitsstrafe, wovon 16 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF seine seinerzeitige Lebensgefährtin wiederholt fernmündlich sowie unmittelbar unter Vorzeigen eines Springmessers mit einer Klingenlänge von 10 cm unter Androhung, sie erstechen und umbringen zu wollen, gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Frucht und Unruhe zu versetzen. Ferner wurde er für schuldig befunden, dieser einen Stoß versetzt zu haben, wodurch sie zu Boden fiel, eine Gehirnerschütterung und eine Schädelprellung erlitt sowie sie durch das erwähnte Messer in Form von Schnittwunden in Gesicht und Halsbereich absichtlich schwer am Körper verletzt zu haben.

Mildernd ist dabei das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen zu werten.

Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat.

1.5. Eine bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe nach Vollzug deren Hälfte wurde mit Beschluss des LG XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX, aufgrund der Schwere der Taten des BF, abgelehnt.

1.6. Der BF hielt sich im Zeitraum XXXX2015 bis XXXX2016 in Justizanstalten im Bundesgebiet auf, wobei er nach Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe mittels Beschluss des LG XXXX, XXXX, vom XXXX, unter der Auflage der Bewährungshilfe, am XXXX2016 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde.

1.7. Der BF ist seit 23.01.2014 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Entrümpelungstätigkeiten und war im Zeitraum vom 23.01.2014 bis 31.07.2015 im Bundesgebiet als selbstständig Erwerbstätiger gemeldet, jedoch nicht in der Lage, ein seinen Lebensunterhalt sicherndes Einkommen zu erwirtschaften.

1.8. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ging im Bundesgebiet wiederholt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, ohne die dafür notwendigen Meldungen vorzunehmen.

1.9. Der BF besuchte im Herkunftsstaat die Schule, war ebendort erwerbstätig und verfügt aufgrund ebendortig lebender Familienangehöriger über familiäre Anknüpfungspunkte in Rumänien.

Abgesehen von seinem Sohn, seinem Cousin und seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit jenen jedoch kein gemeinsamer Haushalt und zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte, verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF gegenwärtig einer Erwerbstätigkeit nachgeht und selbsterhaltungsfähig ist.

1.11. Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Familienstand sowie Vaterschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und beruht die Einreise des BF nach Österreich ebenfalls darauf. Ferner vermochte der BF trotz Aufforderung keine Beweis- oder Bescheinigungsmittel für dessen Behauptung in der Beschwerde und mündlichen Verhandlung, bereits vor seiner Erstwohnsitzmeldung im Bundesgebiet am 10.11.2011 in Österreich aufhältig gewesen zu sein darzulegen.

Die Verurteilung des BF, die dieser zugrunde liegenden Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf einer gekürzten Ausfertigung des obzitierten Urteils des LG XXXX.

Die Ablehnung der bedingten Entlassung des BF nach Vollzug der Hälfte seiner Freiheitsstrafe beruht auf einer Ausfertigung des obzitierten Beschlusses des LG XXXX und ergibt sich dessen bedingte Entlassung am XXXX2016 nach Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe samt deren Modalitäten, aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Der Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger sowie einer Gewerbeberechtigung für Entrümpelungen ergibt sich aus der Vorlage jeweils einer Kopie der diesbezüglichen Dokumente sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die selbstständige Erwerbstätigkeitsmeldung des BF im Bundesgebiet im Zeitraum vom 23.01.2014 bis 31.07.2015 beruht auf einem Sozialversicherungsauszug sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ferner ergibt sich die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit ebenfalls aus dem besagten Sozialversicherungsauszug, wonach der BF im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von € 6.453,36 und im Jahr 2015 von €

3.764,46 aufweist.

Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF arbeitsfähig ist und einzig an, vom BF nicht belegten, zeitweise auftretenden Halsschmerzen leidet, sowie dem Nichtvorbringen sonstiger seine Arbeitsfähigkeit ausschließen könnender Sachverhalte.

Der Gesundheitszustand des Sohnes des BF beruht auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen und ergibt sich dessen gemeinsame Haushaltsführung mit der Mutter aus dem ZMR.

Der Schulbesuch und die Erwerbstätigkeit des BF in seinem Herkunftsstaat beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung und ergeben sich dessen familiären Anknüpfungspunkte in Rumänien zudem ebenfalls daraus sowie ergänzend aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zur "Schwarzarbeit" beruht auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wo dieser die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten trotz fehlender Meldung an den Sozialversicherungsträger eingestanden hat.

Die Nichtfeststellbarkeit, dass der BF gegenwärtig einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, beruht auf dem Umstand, dass der BF dafür keine Beweismittel in Vorlage zu bringen und sohin dessen bloße Behauptung nicht zu untermauern vermochte.

Die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser vorbrachte, dass in familiärer Hinsicht einzig sein Cousin, sein Sohn sowie seine seinerzeitige Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes im Bundesgebiet aufhältig seien, er mit diesen jedoch weder einen gemeinsamen Wohnsitz noch ein Abhängigkeitsverhältnis aufweise und der BF zudem mit seiner seinerzeitigen Lebensgefährtin gegenwärtig in keiner Lebensgemeinschaft lebe sowie den Angaben der Ex-Lebensgefährtin des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser bisher keinen Sprachkurs besucht oder eine diesbezügliche Sprachprüfung abgelegt hat sowie auf der unmittelbaren Wahrnehmung der fehlenden Sprachkenntnisse des BF durch das erkennende Gericht in der besagten Verhandlung.

Die Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruht auf dem fehlenden Vorbringen dafür sprechender Sachverhalte seitens des BF.

2.2.2. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF befinde sich bereits seit 8 Jahren in Österreich, ist dem zu entgegnen, dass es diesem bis dato nicht gelang, Beweise hiefür in Vorlage zu bringen. Die bloße Behauptung, bei der Caritas im Bundesgebiet wohnhaft gewesen zu sein und kein plausibles Vorbringen dahingehend tätigen zu können, weshalb diese es unterlasen hätte den BF zu melden, genügt nicht hin, um als Beweis dafür gelten zu können. Vielmehr vermochte der BF trotz Aufforderung seitens des erkennenden Gerichts, diesbezügliche Beweismittel vorzulegen, seine Ausführungen bis dato nicht zu untermauern, weshalb sohin von dessen Aufenthaltsnahme in Österreich im Zeitpunkt seiner nachweislichen Wohnsitzmeldung erst mit 10.11.2011 auszugehen war.

Dem Vorbingen des BF in der Beschwerde, mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin wieder in Lebensgemeinschaft zu leben, trat dieser in der mündlichen Verhandlung selbst entgegen, indem er - durch die Zeugenaussage der besagten Person untermauert - vermeinte, mit dieser zwar befreundet zu sein und die erneute Aufnahme einer Beziehung angestrebt werde. Er lebe mit ihr weder im gemeinsamen Haushalt noch führe er mit ihr eine Lebensgemeinschaft, weshalb vom Nichtvorliegen einer solchen gegenständlich auszugehen war.

Auch insofern der BF in der mündlichen Verhandlung vermeinte, an der Firma seines Cousins als Geschäftspartner beteiligt und in deren Rahmen gegenwärtig erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig zu sein, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. So vermochte der BF auch diese Behauptung trotz erfolgter Aufforderung des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung nicht durch diesbezügliche Unterlagen, wie beispielsweise Geschäftsbücher und Buchhaltungsunterlagen, nachzuweisen. Insofern kann den bloßen, keinerlei Nachvollziehbarkeit aufweisenden Behauptungen des BF kein Glauben geschenkt werden und ist davon auszugehen, dass der BF gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und mangels einer solchen und sonstiger dafür sprechender Unterlagen und Angaben des BF, nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die bloße Vorlage einer Rechnung vom 21.01.2016 über einen Betrag von EUR 2.400,- vermag dieser Annahme nicht entgegenzustehen. So weist die besagte Rechnung weder eine Unterschrift auf, noch lässt sie nachvollziehbar auf den Bestand des darin erwähnten Unternehmens noch auf die Beteiligung des BF an diesen oder dessen Beschäftigung in diesem schließen. Insofern kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung im vom BF vorgelegten Schriftstück kein Beweis für dessen Vorbringen gesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen hinsichtlich der Herabsetzung der Dauer stattzugeben, dem Grunde nach jedoch abzuweisen:

3.1.3. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des

§ 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

3.1.4. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Diese Verbrechen und Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 18.03.2003, 2000/18/0074: hinsichtlich der Verhinderung von Gewaltverbrechen). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handeln nicht nur das Rechtsgut der körperlichen Integrität und Sicherheit der Person beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern - die Grausamkeit seiner Tat unterstreichend - zudem auch nicht vor dem Einsatz einer Waffe im Form eines Springmessers mit einer 10 cm langen Klinge zurückgeschreckt ist, und diese gegenüber seinem Opfer zum Einsatz gebracht hat, wobei dieses mehrere Verletzungen, teilweise an Stellen erlitten hat, deren Verletzung zum Tod hätten führen können. Die damit aufgezeigte Bereitschaft, Personen mittels Androhung von Gewalt einzuschüchtern und diese unter Einsatz einer Waffe zu verletzen, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.

Zudem lässt sich erkennen, dass der BF dazu zu neigen scheint, - empfundenen oder tatsächlichen - Problemen in der Partnerschaft mittels Gewalt und Androhung von Gewalt zu begegnen, und kann, mangels erkennbarer - selbst in der Beschwerde nicht dargelegter - Reue und reflektierender Auseinandersetzung des BF mit seinen Taten, nicht ausgeschlossen werden, dass dieser im Falle des Auftretens erneuter sozialer Problemstellungen, zu deren Lösung oder bloß als Ausdruck seines Unmutes und seines Frusts erneut auf Gewalt oder Drohungen zurückgreift.

Der BF hat ferner durch die eingestandene Ausübung der "Schwarzarbeit" im Bundesgebiet eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft sowie deren gültigen Rechtnormen zu missachten, weshalb von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und angesichts der tristen finanziellen Lage des BF sowie des in der mündlichen Verhandlung eingestandenen - jedoch bisher unerfüllten - Wunsches des BF, mit seiner seinerzeitigen Lebensgefährtin wieder zusammenzukommen, eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens nicht ausgeschlossen werden kann.

Darauf verweisend, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) geht, kann in der bedingten Entlassung des BF kein dem bisher Ausgeführten entgegenstehendes Argument erkannt werden.

Vielmehr wurde dem BF die bedingte Entlassung nur unter der Auflage der Beigebung eines Bewährungshelfers zugebilligt, was dafür spricht, dass auch das Strafgericht es für nötig erachtet, den BF unter weitere Aufsicht zu stellen. So darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass dem BF ein Recht auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe zukommt und das Konzept der bedingten Entlassung keinesfalls als Gnadenakt missverstanden werden darf, sondern als an eine Strafhaft anschließender Vollzug in Freiheit, sohin als ein über die Strafhaft hinausreichende Kontrollfunktion, angesehen werden muss (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, § 46 Rz 2f).

Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Rückfall des BF in strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und der damit allenfalls einhergehenden Unmöglichkeit seine familiären Beziehungen, insbesondere in Form seines kranken Sohnes, im Bundesgebiet weiter pflegen sowie ebendort erwerbstätig sein zu können, nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So weist der BF - dessen fehlende tiefgreifende Integration in Österreich untermauernd - trotz mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sprachkenntnisse auf, vermochte im Bundesgebiet nicht wirtschaftlich nachhaltig Fuß zu fassen und ging der "Schwarzarbeit" nach. Demgegenüber erfuhr der BF im Herkunftsstaat seine Sozialisation, verfügt ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte, ist gesund und arbeitsfähig und kann auf Berufserfahrung am rumänischen Arbeitsmarkt zurückblicken.

Zwar weist der BF aufgrund des Aufenthaltes seines Sohnes und seines Cousins in Österreich über berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, doch müssen diese hinter das strafrechtlich relevante Verhalten des BF zurücktreten und eine Relativierung erfahren. So - wie bereits oben ausgeführt - empfand der BF seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet scheinbar nicht als ausreichend, um von kriminellen Handlungen Abstand zu nehmen, sondern richtete er seine Drohungen und Gewalt explizit gegen die Mutter seines Sohnes, sohin im Grunde gegen seine eigene Familie. Damit einhergehend nahm der BF es auch in Kauf, seinem erkrankten Sohn aufgrund seiner - dem BF bereits im Zeitpunkt seiner Taten bewusst gewesenen sein müssenden - strafgerichtlichen Belangung in Form seiner Inhaftierung, nicht beistehen zu können. Vielmehr war die Mutter des Kindes des BF demzufolge bisher dazu gezwungen und in der Lage, den Sohn des BF - ohne unmittelbare Hilfe des BF - allein hinreichend zu versorgen und ist davon auszugehen, dass diese dies auch zukünftig - allenfalls unter Rückgriff auf österreichische staatliche Hilfsleistungen - bewerkstelligen wird können. Letztlich haben die Beziehungen des BF auch unmittelbar aufgrund der Inhaftierung des BF eine weitere Relativierung hinzunehmen, insofern, als der Vollzug einer Freiheitsstrafe naturgemäß der Aufrechterhaltung und dem Eingehen von intensiven Beziehungen im Wege steht.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden hinreichenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge und der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere von Gewaltdelikten (vgl. VwGH 18.03.2003, 2000/18/0074), und Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/22/0130) sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.5. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Wenn dem BF zwar die seinen Verurteilungen zugrunde liegende Gewalt, die wiederholten Drohungen gegen sein Opfer sowie die dadurch bewirkten Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Interessen Österreichs, die ausgesprochene Strafhöhe trotz bisheriger Unbescholtenheit sowie der Ausübung von "Schwarzarbeit" im Bundesgebiet, zum Nachteil gereichen, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser sich vor dem Strafgericht geständig gezeigt hat, es teilweise beim Versuch geblieben ist, er bisher unbescholten war, es zu einer Annäherung zwischen dem BF und seinem Opfer gekommen ist und er - wenn auch relativiert, so doch - über vorhandene familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.

Ferner lässt die Ausschöpfung von mehr als der Hälfte der gegenständlich höchst zulässigen Dauer des Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall die Beachtung weit schwerwiegenderer oder zahlenmäßig überlegener Verurteilungen und Straftaten, durch den dann kaum noch vorhandenen Spielraum außer Acht.

Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von 4 Jahren herabzusetzen, in welcher der BF sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Wenn auch dem BF eine die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigende Gefährlichkeit im Hinblick auf die öffentlichen Interessen Österreichs anhängt, so können - der belangten Behörde folgend - keine Anhaltspunkte gefasst werden, welche für die Notwenigkeit einer unverzüglichen Ausreise des BF aus Österreich sprächen. Vielmehr ist davon auszugehen, und dem BF auch einzugestehen, dass dieser seine Ausreise aus Österreich in der ihm zuerkannten Frist von einem Monat vorbereiten und seine familiären Belange regeln wird können.

Insofern ist der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen gewesen.

3.3. Insofern in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verlangt wird, ist unter Verweis darauf, dass den einschlägigen Normen, konkret § 18 Abs. 3 BFA-VG, folgend der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt, festzuhalten, dass mangels erfolgter Aberkennung seitens der belangten Behörde, auf den - scheinbar versehentlich gestellten Antrag des BF mangels Betroffenheit nicht näher einzugehen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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