BVwG G305 2260949-1

BVwGG305 2260949-128.12.2022

B-VG Art133 Abs4
EO §35
VVG §3
VwGVG §13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G305.2260949.1.00

 

Spruch:

G305 2260949-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch MÜNZKER & RIEHS RECHTSANWÄLTE OG, Neubaugasse 8, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass der Oppositionsantrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 3 Abs. 2 VVG iVm § 35 EO abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde (Spruchpunkt 2.).

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass vor dem BG XXXX zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. In diesem Verfahren habe die belangte Behörde eine Forderung in Höhe von EUR 6.540,56 angemeldet, die auch anerkannt wurde. Auf einen angenommenen Zahlungsplan (rechtskräftig seit XXXX ) habe der BF mehrere Teilquoten gezahlt. Am XXXX habe das Insolvenzgericht die belangte Behörde von der Nichtigkeit des Zahlungsplans in Kenntnis gesetzt, da die Masseforderungen nicht innerhalb der in § 196 Abs. 2 IO genannten Frist gezahlt worden seien. Infolge Nichtigkeit des Zahlungsplans beantragte die belangte Behörde am XXXX beim Insolvenzgericht Exekution, die von diesem Gericht auch bewilligt worden sei. Am XXXX habe der BF einen Oppositionsantrag gemäß § 3 Abs. 2 VVG übermittelt, den er mit dem Antrag verband, dass der Titel, welcher der Exekution zu Grunde lag, für erloschen erklärt werden solle. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm die Mahnung nicht zugekommen sei und die Masseforderungen in der Zwischenzeit beglichen seien.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass sich der BF in seinem Oppositionsantrag sinngemäß darauf stütze, dass das Exekutionshindernis eines aufrechten, bestätigten Zahlungsplans vorliege. Ein Zahlungsplan sei gemäß § 196 Abs. 2 IO nichtig, wenn die Massekosten nicht innerhalb einer vom Gericht bestimmten, drei Jahre nicht überschreitenden Frist bezahlt würden. Die Nichtigkeit sei im Sinne des § 158 Abs. 1 IO zu verstehen und wirke ex tunc für alle Konkursgläubiger und werde auch durch eine spätere Zahlung nicht aufgehoben. Voraussetzung dafür sei, dass dem Schuldner zur Begleichung der Masseforderungen eine mindestens vierwöchige Nachfrist gewährt worden sei. Gegenständlich sei dem BF eine Frist für die Begleichung der Masseforderungen eine Frist mit XXXX gesetzt worden. Da dieser nach Mitteilung des KSV zumindest einen Teil der Masseforderungen nicht beglichen habe und auch die gewährte Nachfrist ohne Zahlung verstrichen sei, habe das Gericht die Nichtigkeit des Zahlungsplans festgestellt und diese im Edikt veröffentlicht. Die Rechtsmittel und der Revisionsrekurs des BF hätten keinen Erfolg gehabt. Die Nichtigkeit des § 196 Abs. 2 IO trete von selbst ein und bewirke, dass dem Schuldner die Nachlässe und Begünstigungen des Zahlungsplans verlorengingen, den Gläubigern jedoch die durch den Zahlungsplan gewährten Rechte erhalten blieben. In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Nichtigkeit des Zahlungsplans gehe dieser ebenfalls davon aus, dass der Zahlungsplan ex lege nichtig sei und vom Insolvenzgericht mit Beschluss dokumentiert werde (OGH vom 25.06.2021, Zl. 8 Ob 65/21y). Auch lasse sich keine Intention des Gesetzgebers erkennen, dass der Schuldner bei den die Nichtigkeit begründenden Verfehlungen besonders schützenswert sein sollte und er das Nichtvorliegen der im Edikt veröffentlichten Nichtigkeit gegenüber jedem einzelnen Gläubiger einwenden könne. Angesichts der gewährten und zugesicherten Nachlässe habe der Schuldner größte Genauigkeit und Umsicht an den Tag zu legen. Dies betreffe nicht nur die pünktliche und vollständige (Teil-)Quotenzahlung, sondern auch die Zahlung der Massekosten. Entsprechen des veröffentlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts vom XXXX sei der Zahlungsplan des BF nichtig. Die Einwendungen gegen den Titel - nämlich der aufrechte Bestand des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans - gingen daher ins Leere, da diese Begünstigungen des Zahlungsplans gemäß § 196 Abs. 2 IO weggefallen seien.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX zu Handen seiner Rechtsvertretung zugestellten Bescheid erhob dieser am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid der ÖGK vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend abändern, dass das Erlöschen des Exekutionstitels festgestellt und dem Oppositionsantrag Folge gegeben werde.

Begründend führt der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Frage, ob der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , der unstrittig rechtskräftig geworden sei, rechtsgestaltend sei oder nicht, nichts mit der Frage zu tun habe, ob das vom Schuldner gegen den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX erhobene Rechtsmittel fristgerecht und damit zulässig war. Das Landesgericht XXXX habe als Rekursgericht - bestätigt durch den Obersten Gerichtshof - ausgeführt, dass zur Berechnung des Fristenlaufs für die Erhebung eines Rekurses gegen jenen Beschluss, mit dem die Nichtigkeit des Zahlungsplans festgestellt werde, die Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei (allein) maßgeblich sei und es auf eine postalische Zustellung des Beschlusses an den Gemeinschuldner nicht ankomme. Von dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verfristung des Rekurses sei jedoch die Frage losgelöst zu betrachten, ob der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX über jene Rechtskraftwirkungen entfaltet, die ihm von der erstinstanzlichen Behörde beigemessen werden. Über die Frage, ob der Beschluss „nur die Meinung des erlassenden Gerichtes“ darstelle, habe der Oberste Gerichtshof zu Zl. XXXX keine Aussage getätigt. Soweit ersichtlich, gebe es zu dieser Rechtsfrage nur eine Belegstelle, nämlich die bereits im Oppositionsgesuch zitierte Besprechung von MOHR in seinem Artikel „Die Nichtigkeit des Zahlungsplanes bei Nichtzahlung von Masseforderungen“ in „Insolvenzrecht und Kreditschutz 2015 - ZIK Spezial“. In diesem Artikel sei festgehalten worden, dass der diesbezügliche Beschluss des Gerichtes lediglich die Tatsachenmeinung des Gerichtes zu dieser Frage festhalte und dem Gemeinschuldner im Wege des Oppositionsverfahrens freistehe, die Unrichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen. Diese Ansicht decke sich auch mit der Ansicht der Gerichte zu dem (ebenfalls bloß deklarativen) Beschluss über die Klagsrücknahme. Erweist sich ein derartiger Beschluss als inhaltlich inkorrekt, führe dies nicht zur (rechtskräftigen) Beendigung des Verfahrens und nicht zum Anspruchsverlust. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu XXXX gehe in mehreren Punkten an der gegenständlichen rechtlichen Problematik vorbei. Während die Nichtigkeit des Zahlungsplans wegen Nichtzahlung der Masseforderungen eo ipso eintrete, sei die Nichtigkeit des Zahlungsplans nach § 158 IO über Antrag festzustellen. Darüber hinaus diskutiere diese Entscheidung lediglich die Frage, ob im gegenständlichen Fall die Nichtigkeit des Zahlungsplans vorgelegen war, nicht aber, wie mit einer unrichtigen Weise festgestellten Nichtigkeit des Zahlungsplans vorzugehen wäre. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans trete im gegenständlichen Fall nur ein, wenn der Gemeinschuldner nach Eintritt der Säumnis mittels gesonderten Beschlusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemahnt werde, seinen Zahlungspflichten zu genügen. Diese Mahnung sei nicht im Wege der Ediktsdatei vorzunehmen, sondern dem Schuldner postalisch zuzustellen. Wie der BF im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt habe, sei er zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Mahnung an der vermeintlichen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen und habe ihn die Mahnung nicht erreicht. Im gegenständlichen Fall existiere keine Verfahrensbestimmung, die den Schuldner verpflichten würde, das Insolvenzgericht über Änderungen der Zustellanschrift zu informieren. Eine derartige Verpflichtung bestehe nur für das Abschöpfungsverfahren, nicht aber für das Zahlungsplanverfahren. Auch vermag die allgemeine, im Zustellgesetz enthaltene Verpflichtung, dass eine am Verfahren beteiligte Partei verpflichtet sei, der Behörde Änderungen in der Zustellanschrift zur Kenntnis zu bringen, im gegenständlichen Fall nicht zu greifen. Das Insolvenzverfahren sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung längst aufgehoben gewesen. Es habe kein „laufendes Verfahren“ mehr gegeben. Darüber hinaus würde die Zustellfiktion der Zustellung an die vormalige Zustelladresse nur dann greifen, wenn eine neue Zustellanschrift nicht problemlos ermittelt werden könnte. Gegenständlich sei der BF aufrecht an seiner aktuellen Adresse gemeldet gewesen. Es wäre problemlos möglich gewesen, im Wege einer zentralen Meldeauskunft auch diese (neue) Adresse festzustellen und an dieser Adresse zuzustellen. Dies bedeute, dass es nie zu einer (rechtmäßigen) Zustellung der Mahnung gekommen sei. Die bloße Erstellung der Mahnung habe mangels Zustellung keine Rechtsfolgen. Daher sei mangels vorgängiger Mahnung Nichtigkeit des Zahlungsplans nicht eingetreten. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren belegt, habe der BF unmittelbar nach Kenntnis sämtliche Nachzahlungen geleistet, weshalb er in der Folge mit seinen Zahlungspflichten nicht mehr in Verzug gewesen sei.

3. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die relevanten Urkunden unter gleichzeitiger Übermittlung eines zum XXXX datierten Vorlageberichts zur Vorlage.

4. Anlässlich einer am 25.11.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der BF – abgesehen von geringfügigen Korrekturen – den im bekämpften Bescheid von der belangten Behörde als entscheidungsrelevant festgestellten Sachverhalt außer Streit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass am XXXX über das Vermögen des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht XXXX zu XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde [Insolvenzdatei zu XXXX ].

Im Zuge dessen meldeten Rechtsvorgängerinnen der Österreichischen Gesundheitskasse, die XXXX Gebietskrankenkasse eine Forderung in Höhe von EUR 6.540,56 und die XXXX Gebietskrankenkasse eine Forderung in Höhe von EUR 58.297,54 an.

Diese Forderungen wurden vom BF sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anerkannt.

1.2. Außer Streit steht weiter, dass der vom BF angebotene Zahlungsplan, der eine Quote von 13% vorsah, innerhalb von sieben Jahren ab Annahme in 14 halbjährlichen Teilquoten ab dem XXXX zahlbar war und am XXXX in Rechtskraft erwuchs. Auf diesen Zahlungsplan leistete der Beschwerdeführer mehrere Teilquoten.

1.3. Am XXXX wurde die ÖGK vom Bezirksgericht XXXX als Insolvenzgericht von der Nichtigkeit des Zahlungsplans in Kenntnis gesetzt, da die Masseforderungen nicht innerhalb der in § 196 Abs. 2 IO genannten Frist gezahlt wurden.

Dem ging eine vom Insolvenzgericht an die dem Gericht bekannte Meldeadresse des BF gerichtete, mit einer Nachfrist versehene Mahnung zur Entrichtung der Masseforderung voraus. Noch am selben Tag wurde diese als Beschluss des Gerichts konzipierte Aufforderung in der Ediktsdatei bekannt gemacht.

1.4. Zwischen den Verfahrensparteien steht weiter außer Streit, dass der BF gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, worin dieses die Nichtigkeit des Zahlungsplans feststellte, mit Rekurs vorging. Sein Rechtsmittel begründete er im Kern damit, dass er von der Mahnung keine Kenntnis erlangt hätte, weil ihm letztere nicht postalisch zugestellt wurde, weil er den Wohnsitz, an den die Mahnung gerichtet war, zuvor aufgegeben hatte.

1.4.1. Der gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts gerichtete Rekurs des BF wurde vom Landesgericht XXXX zurückgewiesen.

1.4.2. Der gegen den Beschluss des Landesgerichts XXXX erhobene -außerordentliche - Revisionsrekurs des BF wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , zurückgewiesen und wurden die angeführten Verfahrensschritte am XXXX im Edikt bekannt gemacht.

1.5. Am XXXX brachte die ÖGK infolge der vom Insolvenzgericht festgestellten Nichtigkeit des Zahlungsplans einen Exekutionsantrag beim Bezirksgericht XXXX ein, den das ersuchte Gericht mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , bewilligte.

Allerdings wurde mit dem Vollzug dieses Beschlusses wegen des in der Zwischenzeit anhängig gemachten Rekursverfahrens (Bekanntmachung im Edikt am XXXX ) innegehalten und die Exekution gegen Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 17.400,00 aufgeschoben.

1.6. Eine vom BF am XXXX gegen die Exekutionsbewilligung eingebrachte Oppositionsklage wies das Bezirksgericht XXXX wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück ( XXXX ).

1.7. Am 15.09.2021 übermittelte der BF der belangten Behörde einen auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 VVG gestützten Oppositionsantrag, den er mit dem Begehren verband, dass der der Forderung der belangten Behörde (vormals der XXXX Gebietskrankenkasse) zu Grunde liegende Titel ( XXXX ) für erloschen erklärt werden möge.

Seinen Oppositionsantrag begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihm die Mahnung bezüglich der Masseforderung nicht zugekommen wäre und die Masseforderungen in der Zwischenzeit beglichen wären und der Beschluss über die Nichtigerklärung des Zahlungsplans selbst im Falle seiner Rechtskraft nur deklarative Wirkun hätte, was bedeute, dass in einem von einem Gläubiger angestrengten Prozess eingewendet werden könne, dass Nichtigkeit des Zahlungsplans nicht vorliege oder dies bei einem geführten Exekutionsverfahren mit einer Oppositionsklage aufgezeigt werden könnte.

1.8. Auf Grund einer Mitteilung des Bezirksgerichts XXXX an die ÖGK steht fest, dass die Masseforderungen bis zum beschlussmäßig aufgetragenen Zeitpunkt nicht beglichen waren.

In der Folge übermittelte das Bezirksgericht XXXX dem BF eine Mahnung unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist. Die auch mit Edikt bekannt gemachte Mahnung erging mit Rückscheinbrief (RSb) an zwei dem Gericht bekannte Adressen durch Hinterlegung. Dem Abgesehen von diesen beiden Adressen waren dem Gericht weitere Adressen des BF bis zum Rechtsmittelverfahren nicht bekannt. Eine Adressänderung hat der BF dem Gericht nicht bekannt gegeben.

Obwohl dem Beschwerdeführer die Bedingungen des von ihm angebotenen, von den Gläubigern angenommenen Zahlungsplans bekannt waren, geriet er ohne erkennbaren Grund mit der Zahlung der Teilquoten in Verzug und ließ auch die ihm gesetzte Nachfrist ungenützt verstreichen.

1.9. Die belangte Behörde brachte dem BF die Stellungnahme des Bezirksgerichts XXXX zur Kenntnis und bezog dieser dazu Stellung.

1.10. Im Exekutionsverfahren wurden bislang keine Vollzugsakte gesetzt und hat der BF ein Vermögensverzeichnis abgegeben.

Der BF war bei der XXXX Geschäftsführer und ist Geschäftsführer bei der XXXX und bei der XXXX . Aus dieser Tätigkeit erzielt er eine Geschäftsführerentschädigung in Höhe von EUR 6.000,00 brutto pro Monat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.11.2022, S. 4 unten].

Er ist für seine Ex-Gattin, für die er EUR 750,00 pro Monat an Unterhalt zahlt, und seine drei Kinder, für die er EUR 426,00 ( XXXX ), EUR 650,00 ( XXXX ) und EUR 55,00 ( XXXX ) pro Monat Unterhalt leistet, unterhaltspflichtig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.11.2022, S. 5 oben].

Der Beschwerdeführer selbst verfügt weder über Ersparnisse noch über Grundbesitz [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.11.2022, S. 5].

Bei der von ihm in der XXXX in XXXX bewohnten Wohnung handelt es sich um eine Dienstwohnung, die ihm von der XXXX zur Verfügung gestellt wird. Der BF ist einziger Gesellschafter dieser Gesellschaft und fungiert als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.11.2022, S. 4 unten und S. 5 unten].

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus der am 25.11.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden ein Vertreter der belangten Behörde und der BF als Parteien einvernommen und stellten diese den von der belangten Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen außer Streit.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , bewilligte das Bezirksgericht XXXX der belangten Behörde die Fahrnisexekution.

Am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung einen Antrag gemäß § 3 Abs. 2 VVG bei der belangten Behörde ein und stützte diesen im Kern darauf, dass der der belangten Behörde erteilten Exekutionsbewilligung das Exekutionshindernis eines aufrechten bestätigten Zahlungsplans entgegenstehe. In der Begründung vermeint der BF, dass im Gesetz „vorgesehen“ sei, dass jener Beschluss des Gerichts, worin ein Gemeinschuldner aufgefordert wird, die Masseforderungen binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplans zu bezahlen (§ 196 Abs. 2 IO) dem Gemeinschuldner „postalisch zuzustellen“ sei. Da dieser Beschluss dem BF nicht an seiner aktuellen Wohnanschrift, sondern an der Anschrift XXXX und XXXX , zugestellt worden sei, sei der Zahlungsplan nicht nichtig.

Der vom BF am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag gemäß § 3 Abs. 2 VVG hatte zur Folge, dass das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , aussprach, dass die mit Beschluss vom XXXX bewilligte Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den am XXXX bei der ÖGK eingebrachten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 3 Abs. 2 VVG aufgeschoben werde, falls von der verpflichteten Partei eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 17.400,00 erlegt werde und dass die Aufschiebung erst mit dem Erlag der Sicherheitsleistung wirksam werde. Überdies vertrat er die Auffassung, dass der Beschluss über die Nichtigerklärung des Zahlungsplans nur deklarativ sei, was bedeute, dass in einem vom Gläubiger angestrengten Prozess, in dem dieser die gesamte Insolvenzforderung geltend macht, eingewendet werden könne, dass keine Nichtigkeit vorliege oder dass dies bei einem geführten Exekutionsverfahren mit Oppositionsklage aufgezeigt werden könne.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 VVG gestützten Antrag des BF ab. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3.2.2. Die Bestimmung des § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl. Nr. 53/1991, lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013 wie folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.“

Die Einwendungen gegen einen Anspruch betreffende Bestimmung des § 35 Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896 lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des LGBl. I Nr. 69/2014 wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Einwendungen gegen den Anspruch.

§. 35. (1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.“

Demnach sind Einwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 EO, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz VVG sind Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

Der auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 VVG gestützte Oppositionsantrag des Beschwerdeführers wurde von ihm im Wege seiner Rechtsvertretung bei der belangten Behörde eingebracht. Da von dieser der Vollstreckungstitel ausgegangen ist, erweist sich der hier eingebrachte Antrag als zutreffend.

3.2.3. Die für die Nichtigkeitserklärung maßgebliche Bestimmung des § 196 Abs. 2 IO, RGBl. Nr. 337/1914 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2010 wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„§ 196. (1) […]

(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.“

Wenn der BF im Antrag gemäß § 3 Abs. 2 VVG vermeint, es sei im Gesetz „vorgesehen“, dass jener Beschluss des Gerichts, womit ein Gemeinschuldner aufgefordert wird, die Masseforderungen binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplans zu bezahlen (§ 196 Abs. 2 IO) dem Gemeinschuldner „postalisch zuzustellen“ sei, so übersieht er, dass das Gesetz - konkret die Bestimmung des § 196 Abs. 2 IO - eine besondere Regelung für das Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit nicht enthält.

Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich mit keiner Silbe, dass die vom Insolvenzgericht an den Gemeinschuldner zu richtende Aufforderung, die Masseforderung binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden (mindestens vierwöchigen) Frist zu zahlen, diesem an dessen Anschrift „postalisch zuzustellen“ wäre.

Aus der Wortinterpretation der Bezug habenden Bestimmung des § 196 Abs. 2 IO ergibt sich, dass Nichtigkeit des Zahlungsplans erst eintritt, wenn der Schuldner die Masseforderung „trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat“ und diese Aufforderung „einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten“ hat; allerdings lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, auf welche Weise die mit der Nachfrist versehene Aufforderung dem säumigen Gemeinschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.

Selbst die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2010 (IRÄG 2010) enthalten keinen einzigen Hinweis, wie dem mit der Zahlung der Masseforderung säumigen Schuldner die Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist zur Kenntnis zu bringen ist (sic. RV 612 NR XXIV. GP ).

In seinem, die gegenständliche Beschwerdecausa unmittelbar betreffenden Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit der gegenständlichen Beschwerdecausa auseinandergesetzt und diesfalls auf die Bestimmung des § 193 Abs. 1 zweiter Satz IO hingewiesen. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass im Zahlungsplanverfahren die Bestimmungen über den Sanierungsplan gelten, soweit nichts Anderes angeordnet ist. Unter Bezugnahme auf eine Erledigung des Oberlandesgerichts Wien zu 6 R 148/18f = ZIK 2018/308 und auf MOHR, Insolvenzordnung, 11. Aufl., Anm. 5b zu § 196) hat der Gerichtshof auf § 158 Abs. IO verwiesen, aus der sich im Kern ergibt, dass das Gericht die Nichtigkeit eines Sanierungsplans mit einem öffentlich bekannt zu machenden Beschluss festzustellen habe (OGH vom XXXX , Zl. XXXX , S. 2 Mitte).

§ 158 Abs. 2 IO, RGBl. Nr. 337/1914 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2010 (IRÄG 2010 - RV 612 NR XXIV. GP , S. 28 Anm. zu § 158) wörtlich wie folgt:

„§ 158. (1) […]

(2) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wiederaufzunehmen.“

(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Insolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.“

Demnach treten die Wirkungen der Zustellung eines Beschlusses, für den die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits durch die öffentliche Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (OGH vom XXXX , Zl. XXXX mit Verweis auf RIS-Justiz RS0065237, RS0110969 und RS0127105). Damit geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass der Zahlungsplan bei Nichtzahlung der Masseforderung trotz Nachfristsetzung im Wege eines öffentlichen Anschlags (Edikt) ex lege nichtig ist.

Berücksichtigt man die Ausführungen des BF in der Beschwerde, dass Nichtigkeit des Zahlungsplans „nur“ eintreten soll, wenn der Gemeinschuldner nach Eintritt der Säumnis bei der Zahlung der Masseforderungen mittels gesondertem Beschluss unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemahnt werde, seinen Zahlungspflichten zu genügen und diese Mahnung dem Schuldner nicht im Wege der Ediktsdatei vorzunehmen, sondern diesem postalisch zuzustellen sei, geht diese von ihm vertretene Auffassung einerseits an der Rechtslage, andererseits an der Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorbei. Aus beiden Quellen lässt sich ein Hinweis auf das vom BF behauptete Erfordernis einer „postalischen Zustellung“ ableiten.

Anlassbezogen steht zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens außer Streit, dass der Beschluss mit der Aufforderung zur Zahlung der Masseforderungen innerhalb angemessener Nachfrist und der Beschluss betreffend die Feststellung der Nichtigkeit infolge Nichtbegleichung der Massekosten per Edikt öffentlich kundgemacht wurden und in der Insolvenzdatei zur Aktenzahl XXXX öffentlich abgerufen werden konnten. Damit waren einerseits die Aufforderung zur Zahlung der Masseforderung, andererseits der Beschluss über die Feststellung der Nichtigkeit infolge Nichtbegleichung der Massekosten für den BF abrufbar und wären sie für den BF bei der ihm zuzutrauenden nötigen Aufmerksamkeit jedenfalls leicht erkennbar gewesen.

Dem BF, dem überdies für die gesamte Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens zu XXXX ein Masseverwalter zur Seite gestellt war, mussten die Folgen, die mit der Säumnis bei der Zahlung der Masseforderungen verbunden sind, jedenfalls bekannt gewesen sein und hätte ihn dieses Wissen dazu veranlassen müssen, alles zur Vermeidung einer Säumnis bei der Begleichung der Masseforderungen zu unternehmen. Schon der Umstand der an ihn ergangenen Mahnung mit der (fruchtlos gebliebenen) Nachfristsetzung und der in der Folge vom Bezirksgericht XXXX am XXXX erlassene Beschluss, worin die Nichtigkeit des Zahlungsplans infolge Nichtbegleichung der Massekosten festgestellt wurde, legen ein Zeugnis für ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes „Organisationsverschulden“ ab, das im Wesentlichen in einem völligen Versagen der Zahlungsüberwachung eines Teils seines Zahlungsplans besteht, nämlich der eigenen Säumnis bei der Zahlung der Massekosten bzw. Masseforderungen. Abgesehen davon hat der Masseverwalter dem Gericht mit Gericht mitgeteilt, welche Massekosten bzw. Masseforderungen und in welcher Höhe diese aushaften (im Akt einliegendes Schreiben des Masseverwalters).

Während dem BF seine Säumnis jedenfalls vorzuwerfen ist, kann dem Bezirksgericht XXXX als für den Beschwerdeführer zuständigem Insolvenzgericht nicht zum Vorwurf gereichen, wenn die Aufforderung zur Zahlung der Massekosten in einer bestimmten Nachfrist postalisch nicht an die „richtige Adresse“ des BF zugestellt wurde, zumal im gegenständlichen Beschwerdefall zeitgleich, wie vom Landesgericht XXXX und vom Obersten Gerichtshof festgestellt, eine Zustellung mittels Edikts erfolgt ist und es nach Auffassung des OGH im Fall des § 196 Abs. 2 IO ausschließlich auf diese Art der Zustellung ankommt (siehe dazu LG XXXX vom XXXX , XXXX ; OGH vom XXXX , Zl. XXXX ).

Für den Beschwerdeführer ist für sein Argument, dass infolge (postalischer) Zustellung des Aufforderungsschreibens nach § 196 Abs. 2 IO an eine Adresse, an der er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr gewohnt haben will, nichts zu gewinnen, zumal dieses Schreiben doch auch mittels öffentlichen Anschlags bekannt gemacht wurde.

Abgesehen von dem ihm vorzuwerfenden Verschulden bei der Überwachung der eigenen Zahlungsverpflichtung gereicht dem BF zum Vorwurf, seine während des laufenden Insolvenzverfahrens stattgehabte Veränderung seines Hauptwohnsitzes dem Insolvenzgericht nicht bekannt gegeben zu haben und bei dem für ihn zuständig gewesenen Postamt auf die Hinterlassung eines Nachsendeauftrages „verzichtet“ zu haben.

3.3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil anlassbezogen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, auf welche Weise eine Aufforderung bei einer Säumnis bei der Zahlung der Masseforderungen gemäß § 196 Abs. 2 IO zur Kenntnis zu bringen ist, um die in dieser Bestimmung skizzierten Rechtsfolgen betreffend die Nichtigkeit des Zahlungsplans auszulösen. Die Revision war für zulässig zu erklären, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass anlassbezogen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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