AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2186316.1.00
Spruch:
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 05.06.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und Norbert SCHUNKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch: XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 09.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.11.2017, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 21.09.2017 bis 01.11.2017 verloren habe, da sie eine zumutbare Beschäftigung als Verkaufshelferin bei der Firma XXXX (im Folgenden: Firma C) am 21.09.2017 nicht angetreten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass sie im Juni 2017 gestürzt und wegen einer schweren Distorsion von 27.06.2017 bis 23.07.2017 krankgeschrieben gewesen sei. Sie leide an Senk-, und Spreizfüßen, Fersensporen, beg. Hallux rigidus und beg. OSG-Arthrose. Derzeit sei sie in Behandlung wegen einer Pigmentablagerung im linken Auge und sehe nur verschwommen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne sie lediglich 20 Wochenstunden arbeiten, wozu sie auch immer bereit gewesen sei. Im gegenständlichen Fall habe sie keine Arbeit verweigert, sondern sei abgelehnt worden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 16.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.06.2019 XXXXXXXXeine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihr rechtsfreundlicher Vertreter, eine Vertreterin der Firma C als Zeugin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit E-Mail vom 11.06.2019 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist 51 Jahre alt, ledig und lebt mit ihrem Kind (geb. XXXX) in XXXX. Sie verfügt über Verkaufserfahrung in den Bereichen Lebensmittel, Glas, Haushaltswaren, Geschenkartikel, Schuhe und Kindermode und hat einen Tagesmütterkurs (Mai 1993) sowie einen Dipl. Ausbildungslehrgang zur Animateurin für Senioren- und Pflegeeinrichtungen (2010) absolviert. Weiters verfügt sie über Berufserfahrung als Kindergartenhelferin.
Die BF war zuletzt von 09.03.2011 bis 08.12.2011 über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt und bezieht seit 09.12.2011 - unterbrochen durch mehrere Krankengeldbezüge und ein einmonatiges Dienstverhältnis im Jahr 2016 - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe iHv EUR 25,81 täglich.
In der Betreuungsvereinbarung vom 23.03.2017 zwischen der BF und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass die BF bei der Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitstelle als Seniorenanimateurin bzw. Verkäuferin (Einzelhandel) unterstützt wird. Die Betreuung für ihr zu diesem Zeitpunkt 13-jähriges Kind wurde vormittags durch die Schule und am Nachmittag durch die Eltern der BF sichergestellt. Zudem wurde festgehalten, dass laut den Zumutbarkeitsbestimmungen für Notstandshilfebezieher/innen auch Helferstellen für sie zumutbar sind, sie auch für Beschäftigungsprojekte vorgemerkt wurde und dahingehend bei Bedarf eine Einladung erhält.
Am 13.09.2017 wurde der BF eine Einladung zur Jobbörse bei der Firma C zu einem Einzelgespräch für den 21.09.2017 übermittelt. Darin wurde auf die verpflichtende Teilnahme und die Rechtsfolgen des § 10 hingewiesen.
Bei der zugewiesenen Tätigkeit als Verkaufshelferin bei der Firma C handelte es sich um eine Beschäftigung, welche Beratungsgespräche, Kassatätigkeit, Herstellung von Ordnung und Sauberkeit im Geschäftslokal, Reinigungstätigkeiten, Sachspendensortierung, Entgegennahme von Sachspenden sowie Bepreisung und Einsortierung der Waren umfasste. Die Tätigkeit erforderte eine stehende Haltung und umfasste Hebetätigkeiten bis 10 kg.
Das Wochenstundenausmaß konnte nicht mehr geklärt werden. Seitens der Firma C erfolgt keine geringfügige Anstellung. Ein Wochenstundenausmaß von 30 Stunden war seitens der Firma C erwünscht. Das konkrete Stundenausmaß wäre zwischen der Firma C und der potentiellen Dienstnehmerin zu vereinbaren gewesen (20 bis 38 Stunden).
Die BF kam der Einladung zur Jobbörse nach und gab dort an, dass sie nur 20 Wochenstunden arbeiten könne und es ihr nicht möglich sei, aufgrund einer Verletzung am Knöchel 6 Stunden am Tag zu stehen. Es sei auch nicht absehbar sei, wie lange dieser Zustand andauern würde. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen machte die BF erstmals geltend. Die BF wurde in weiterer Folge für diese Stelle von der Firma C nicht weiter berücksichtigt.
Die BF unterzog sich am 31.10.2017 im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt einer Untersuchung hinsichtlich ihres tatsächlichen Gesundheitszustandes. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 03.11.2017 wurde Folgendes ausgeführt:
"Hauptdiagnose: Senk- Spreizfuß beidseits, ohne Funktionseinschränkung; Nebendiagnosen: Sprunggelenksabnützung beidseits, ohne Funktionseinschränkung, Bluthochdruck unter Therapie, ausreichend eingestellt; Berufsschutz liegt nicht vor; Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus."
Laut dem ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.10.2017 liegen die Hauptbeschwerden bei der BF in beiden Füßen. Dort ist ein Senk- Spreizfuß beidseits sowie eine Abnützung in beiden Sprunggelenken bekannt. Die BF erlitt im Sommer 2017 ein Distorsionstrauma am linken Sprunggelenk. Am restlichen Bewegungs- und Stützapparat konnten keine Auffälligkeiten objektiviert werden. Internistischerseits präsentiert sich die BF bei ausreichend eingestelltem Bluthochdruck kardio-respiratorisch kompensiert. Von psychischer Seite fanden sich keine Auffälligkeiten.
Der BF sind am allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar. Dies bedeutet, dass ihr das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 20 kg bis zu 5 % der Schicht, bis zu 15 kg bis zu 10 % der Schicht und bis zu 10 kg bis zu 33 % der Schicht zumutbar sind. Es besteht Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt. Hinsichtlich der Arbeitshaltung ist der BF ein ständiges Sitzen sowie Stehen und Gehen überwiegend möglich.
Bis dato hat die BF keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie aus der am 05.06.2019 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurden die BF, eine Zeugin und die Vertreterin der belangten Behörde zum Sachverhalt vernommen sowie die Beweismittel und der vorliegende Akteninhalt erörtert.
Die Feststellungen zum vereinbarten Arbeitszeitausmaß zwischen der BF und der belangten Behörde ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 23.03.2017. Zwar wurde auf Seite 2 der Vereinbarung eine Wochenarbeitszeit von 20 - 25 Stunden festgehalten, doch wurde der BF auf Seite 4 der Vereinbarung ein Inseratvorschlag mitgeteilt, wonach die BF eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß ab 25 Wochenstunden suche, welchem die BF nicht entgegentrat.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.10.2017 sowie der Chefärztlichen Stellungnahme vom 03.11.2017.
Die Tätigkeitbeschreibung der vorgeschlagenen Stelle als Verkaufshelferin beruhen auf den Angaben der BF sowie der Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Ausführungen der Zeugin waren für das erkennende Gericht plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Sie vermittelten einen äußerst glaubwürdigen und korrekten Eindruck. Es bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben.
Aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gelangt der erkennende Senat zum Schluss, dass die BF den Sachverhalt lediglich in ein für sie besseres Licht rücken wollte, um den Sanktionen (Verlust der Notstandshilfe) zu entgehen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist nach Abs. 3 eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Gemäß §§ 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0100).
Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2007/09/0268). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025).
Zur gesundheitlichen Zumutbarkeit ist auszuführen, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung zumutbar ist, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl (Julcher, Rz 29 ff zu § 9 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, 18. Lfg [2016]). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067).
Eine zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führende Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Allgemeine Gefahren, die sich mit Antritt der Beschäftigung realisieren könnten, sind nicht relevant (VwGH vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004).
Stellt ein Arbeitsloser seine Krankheit, die daraus resultierenden Arztbesuche und seine Schlafprobleme mit den entsprechenden Konsequenzen in den Vordergrund des Vorstellungsgespräches, wird gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber seine gesundheitliche Eignung, die zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel gezogen. Hat der Arbeitslose die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein amtsärztliches Gutachten (dessen Richtigkeit der Arbeitslose nicht in Zweifel zieht) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (VwGH vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/0051).
Im gegenständlichen Fall stellte die BF ihre gesundheitlichen Beschwerden in den Mittelpunkt des Vorstellungsgesprächs am 21.09.2017 bei der Firma C und vereitelte somit ihre Einstellung. Wie sich aus dem nachträglichen ärztlichen Gutachten der PVA vom 31.10.2017 ergab, waren die Angaben der BF, aus gesundheitlichen Gründen nur 20 Stunden arbeiten zu können und nicht 6 Stunden lange stehen zu können, nicht berechtigt. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass ihr mittelschwere Erwerbsarbeiten möglich sind und eine sitzende Haltung ständig sowie Stehen und Gehen überwiegend (bezogen auf eine Vollzeitstelle) möglich sind. Eine Stelle als Verkaufshelferin, bei welcher Arbeiten wie Beratungsgespräche, Kassatätigkeit, Herstellung von Ordnung und Sauberkeit im Geschäftslokal, Reinigungstätigkeiten, Sachspendensortierung, Entgegennahme von Sachspenden sowie Bepreisung und Einsortierung der Waren in stehender Haltung sowie Hebetätigkeiten bis zu 10 kg verrichtet werden, ist jedenfalls vom Leistungskalkül der BF gedeckt.
Hinzu kommt, dass die BF ihre gesundheitlichen Einschränkungen bei der belangten Behörde im Vorfeld nicht vorbrachte und diese erstmals im Bewerbungsgespräch am 21.09.2017 erwähnte.
Zum Einwand des Vertreters der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass das Ziel der Betreuung ein Arbeitsausmaß von 20 - 25 Wochenstunden vorgesehen habe, ist auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen zu verweisen, wonach die BF einer Voll- oder Teilzeitstelle ab 25 Wochenstunden mangels Widerspruch gegen ein von der belangten Behörde vorgeschlagenes Inserat zustimmte. Auch aus dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 31.10.2017 ergaben sich keine Einschränkungen des Leistungskalküls der BF hinsichtlich des zeitlichen Arbeitsausmaßes.
Zu den Betreuungspflichten der BF für ihr zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs 14-jähriges Kind ist festzuhalten, dass sowohl für zugewiesene Voll- als auch für Teilzeitarbeit gilt, dass die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten nicht gefährden darf. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nimmt, und es ist wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen; dies muss aber - jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht - nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (15. Lfg 2018) zu § 9 AlVG, Rz 250).
Im gegenständlichen Fall kann eine Unzumutbarkeit aufgrund der Gefährdung der gesetzlichen Betreuungspflichten hinsichtlich der zugewiesenen Stelle nicht erkannt werden, als in der Betreuungsvereinbarung vom 23.03.2017 festgehalten wurde, dass die Betreuung vormittags durch den Schulbesuch und nachmittags durch die Eltern der BF gesichert sei.
Die von der belangten Behörde zugewiesene Stelle als Verkaufshelferin bei der Firma C weist auch sonst keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die BF auf. Die angebotene Beschäftigung war für die BF somit sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich. Ebenso war der BF die Wegzeit zumutbar. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der BF die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016).
Im gegenständlichen Fall kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass die BF ein auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten gesetzt hat.
3.2.3. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die BF nicht vorgebracht. Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht nicht vor, da die BF bis dato keine Beschäftigung aufgenommen hat. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt (VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).
3.2.4. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus gehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
