Parkscheinmanipulation durch einen Kollegen des Bf.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500399.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 25. Juni 2020, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 28. Mai 2020, Zahl: MA67/Zahl, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Abweisung
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien in ihrem Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von € 140,00 auf € 90,00 und die gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 9 Stunden auf 21 Stunden verringert werden.
II. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom 13.03.2020, Zahl: MA67/Zahl angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 11.03.2020 um 17:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, F…gasse 1 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parkschein mit der Nummer Nummer Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 140,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 9 Stunden verhängt.
Der dagegen erhobene Einspruch (E-Mail vom 03.04.2020) wurde eingebracht wie folgt (Akt S 18): Ich bin Wiener Neustädter Einwohner. Ich erkläre, ich habe einen Bekannten Hr. Name, seit 2-3 Monaten er ist Bekannter. Ich habe mit Hrn. Name ausgemacht, er wird mir helfen das Gebiet Wien kennen zu lernen, weil ich muss bald beginnen in Wien zu arbeiten als Busfahrer … deswegen war ich oft in Wien.
Der Herr Name schon geholfen mir, aber blöd gemacht, die Parkscheine etwas zaubern, ich hab keine Ahnung was oder wie gemacht, aber er ziehen mir immer Geld wegen Parkscheine + helfen, ich hab mit Hrn. Name gestritten, nicht mehr Freund - aus - ich sage: Bitte verzeihen sie mir meine Strafe, ich werde nicht vertrauen zu anderen Leute, ich bin Notstandsbezieher, Frau ist krank, Kinder - schwere Situation.
Mit Straferkenntnis vom 28.05.2020, Zahl: MA67/Zahl, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 140,00 und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 9 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 154,00 belief.
Begründend wurde ausgeführt:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit abgestellt war und der Parkschein Nr. Nummer neben den tatsächlichen Entwertungen 11.03.2020, 17:15 Uhr, Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Monat: Feber, in der Rubrik Tag: 7, 25, und 27, in der Rubrik Stunde: 9 und 12 und in der Rubrik Jahr aufwies die an Furchen bei spitzwinkeligem Lichteinfall und blauer Stiftfarbe erkannt wurden.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.
Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie das Fahrzeug an gegenständlicher Örtlichkeit abstellten, jedoch den Parkschein nicht manipulierten, sondern ein damaliger Freund. Weiters gaben Sie an Notstandshilfe zu beziehen und dass sich Ihre Familie derzeit in einer sehr schweren Situation befindet.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Aus den Anzeigeangaben des Organs der Landespolizeidirektion Wien ergibt sich, dass der von Ihnen benütze Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufwies; nämlich in der Rubrik Monat: Feber, in der Rubrik Tag 7, 25, und 27, in der Rubrik Stunde 9 und 12 und in der Rubrik Jahr. Aus der Anzeigenotiz geht hervor, dass diese an Furchen bei spitzwinkeligem Lichteinfall und blauer Stiftfarbe erkannt wurden.
Zudem ist Ihre Rechtfertigung, dass der Parkschein nicht von Ihnen manipuliert worden sei, sondern von Ihrem Freund, nicht zielführend, weil Sie als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haften und die Verwendung eines manipulierten Parkscheins daher auch ausschließlich zu Ihren Lasten geht.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
lm Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge der Verwendung eines manipulierten Parkscheins) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom 25.06.2020) und führte aus:
"Guten Tag, ich hatte in Wien einen Kollegen kennengelernt der Name hieß. Da ich Wien nicht kenne hat er mein Auto gefahren und das wir zusammen eine Arbeit und mich suchte [offensichtlich gemeint: eine Arbeit für ihn und mich suchten]. Er hat jedesmal von mir Geld für das parkticket genommen und meinte er hat parkticket gekauft. Aber wie es aussieht hat er immer wieder die selben Tickets benutzt und von mir Geld genommen. Das habe ich erst dann erfahren als ich mehrmals Strafen bekommen habe. Wir haben gestritten und ich habe Kontakt zu ihm verloren. Bitte Sie die Strafen zu Stornieren. Ich habe selber keine Arbeit und finde auch keine, da wir in einer schweren Zeit sind. Meine Frau ist krank und arbeitet auch nicht. Ich habe finanzielle Schwierigkeiten und kann die Strafe nicht bezahlen. Bitte um Verständnis!"
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 25.06.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 02.07.2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Objektive Tatseite:
Aufgrund des Berichtes eines Parkraumüberwachungsorgans vom 11. März 2020 steht fest, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 11.03.2020 um 17:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, F…gasse 1 abgestellt war und im Fahrzeug der (zwei Stunden) Gebührenparkschein mit der Nr. Nummer hinterlegt war, welcher neben den tatsächlichen Entwertungen 11.03.2020, 17:15 Uhr, Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Monat: Februar; in der Rubrik Tag: 7, 25, und 27; und in der Rubrik Stunde: 9 und 12 aufwies. Das zuständige Parkraumüberwachungsorgan hat die von ihm im Rahmen der Überwachungstätigkeit festgestellten Manipulationen detailliert beschrieben.
Der Bf. bestreitet nicht, dass es sich beim in sein Kfz eingelegten und vom Meldungsleger beanstandeten Parkschein um einen manipulierten Parkschein handelte, sondern verweist (lediglich) darauf, dass sein früherer Kollege Name, zu dem er streitbedingt keinen Kontakt mehr habe, wie er nachträglich - als er ,mehrmals Strafen (bekam)' - erfahren habe, ein- und denselben Parkschein immer wieder eingelegt habe. Er habe Name , der sein Kfz (das Kfz des Bf.) gelenkt habe, Geld gegeben, seinen Angaben folgend in dem Glauben, dass sein früherer Kollege mit dem von ihm gegebenen Geld Parkscheine erlöste.
Mit diesem Vorbringen, nicht er als Beifahrer in seinem von einem ,Kollegen' gelenkten und abgestellten Kfz, sondern sein früherer Kollege Name habe ein- und denselben manipulierten Parkschein immer wieder eingelegt, wurde die objektive Tatseite erfüllt:
Es ist zum einen allgemein bekannt, dass ein korrekt ausgefüllter Parkschein das einzige gesetzliche Beweismittel über die vorschriftsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe darstellt. Dem Vorbringen des Bf. folgend hatte er den streitverfangenen Parkschein a) weder in der Trafik erworben noch b) selbst einen solchen Parkschein ausgefüllt und in sein Kfz eingelegt. Er sei von einem früheren Kollegen erstanden und entwertet worden. Er konnte daher nicht von einer Ordnungsmäßigkeit der Entrichtung der Parkometerabgabe ausgehen.
In der konkreten vom Bf. geschilderten Situation war von ihm die Überprüfung des von seinem Kollegen eingelegten Parkscheines auf das Vorhandensein allfälliger Entfernungen von vormaligen Ankreuzungen zu erwarten. Hätte er dieses getan, hätte er das abermalige Verwenden des Parkscheines bemerken müssen - wenn dies dem Meldungsleger von außerhalb des Kfz gelang - und hätte in diesem Fall von der Verwendung dieses (ihm von seinem Kollegen präsentierten) Parkscheines Abstand nehmen können (und zur Vermeidung einer Beanstandung im Falle einer Prüfung durch ein Überwachungsorgan Abstand nehmen müssen). Unter den gegebenen Umständen hat der Bf. durch die grob fahrlässige Unterlassung einer entsprechenden Überprüfung (und damit nicht hintangehaltene Verwendung eines manipulierten Parkscheines) die Nichteinhaltung der vorstehend aufgezeigten Rechtsvorschriften zu verantworten.
Das oben wieder gegebene Ergebnis des Meldungslegers wird vom Bf. nicht bestritten und ergibt eindeutig mehrfache Manipulationen des Parkscheines mit der Nr. Nummer in Form von entfernten Entwertungen in den Feldern Monat: Februar; in der Rubrik Tag: 7, 25, und 27; und in der Rubrik Stunde: 9 und 12.
War ein manipulierter Parkschein in das Kfz des Bf., mit welchem er laut seinem Vorbringen mit seinem früherer Kollegen unterwegs war, eingelegt, ist die objektive Tatseite erfüllt.
Subjektive Tatseite:
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Gemäß der h.a. Spruchpraxis weist die Abgabenverkürzung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.
Allerdings bestritt der Bf. die ihm angelastete Tat in seiner Beschwerde insofern, als er gegen das Straferkenntnis ins Treffen führt, den Parkschein nicht manipuliert zu haben. Sein früherer Kollege Name , mit dem er unterwegs gewesen sei, habe, wie er nachträglich - als er ,mehrmals Strafen (bekam)' - erfahren habe, den manipulierten Parkschein eingelegt.
Es ist Sache der Verwaltungsstrafbehörde, den Beweis für das Verschulden des Täters - ob Vorsatz oder (grobe) Fahrlässigkeit - zu erbringen. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass kein vorsätzliches, sondern ein (grob) fahrlässiges Verhalten vorliegt, ist die Behörde verpflichtet, über diese Frage von Amts wegen Klarheit zu schaffen, weil dem Beschuldigten in dieser Richtung keine förmliche Beweislast aufgebürdet ist (VwGH 16.11.1984, 82/17/0040; VwGH 31.03.1989, 87/17/0349).
Blieb das Vorbringen des Bf. mangels jedweder Überprüfungs- bzw. Ermittlungshandlungen unwiderlegt, kann dem Bf. (nur) Folgendes vorgeworfen werden:
Von jedem Verkehrsteilnehmer, der Parkscheine verwendet, im gegenständlichen Fall als Beifahrer in seinem von einem ,Kollegen' gelenkten und abgestellten Kfz einen Parkschein einlegte bzw. einlegen ließ, kann erwartet werden, dass er sich vorher über die Voraussetzungen der rechtlich zulässigen Verwendung und der Qualität des von einem Dritten besorgten Parkscheines informiert.
Der Bf. hat, indem er bzw. in seinem Beisein sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne unverzüglich die Parkometerabgabe zu entrichten, jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den genannten Verordnungsbestimmungen verpflichtet war. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der grob fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe als zweifelsfrei erwiesen anzusehen.
Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Erschwerend waren bei der Strafbemessung zwei rechtskräftige Vorstrafen, fahrlässig verkürzte Parkometerabgaben (Akt S 21), zu werten.
Eine schwierige wirtschaftliche Lage des Bf. - der Bf. gibt an arbeitslos zu sein und dass seine Frau krank und ohne Arbeit sei - wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. Andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.
Mit einer Geldstrafe von € 140,00 wird der Strafrahmen von € 365,00 zu rund 38% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; 30.01.2013, 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).
Auf Basis des Umstandes, dass dem Bf. auf Grund der bestehenden Aktenlage anstatt einer vorsätzlichen Verkürzung (nur) eine grob fahrlässige Verkürzung angelastet werden kann, ist eine Herabsetzung der Strafe unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, sowie im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365,00 reichenden) gesetzlichen Strafsatz auf den Betrag iHv € 90,00 vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 € zu bemessen ist. Demnach war der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auf Grundlage des verminderten Strafausmaßes auf 10,00 € zu reduzieren.
Im vorliegenden Fall erfolgte keine Bestätigung, daher hat der Bestrafte keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 15. Juli 2020
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen: | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
