Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages bei grobem Verschulden
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400138.2018
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerde vom 4. März 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde MA vom 26. Februar 2018 betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages für die Ortstaxe zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf) beim MA seine Ortstaxe-Erklärung für das Jahr 2017 betreffend die vorübergehend vermietete Unterkunft in Ort, Adresse, mit einer Bemessungsgrundlage iHv 12.352,83 Euro und einer Ortstaxe (3,2% der Bemessungsgrundlage) iHv 395,29 Euro ein.
Mit Buchungsmitteilung für die Ortstaxe vom 26. Februar 2018 informierte die belangte Behörde den Bf, dass auf seinem Abgabenkonto-Nr. x aus der Jahreserklärung 2017 ein Rückstand iHv 395,29 Euro bestehen würde und ersuchte um Überweisung des offenen Betrages. Weiters wurde der Bf darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Fälligkeitstermin bereits überschritten worden sei und daher gemäß Bundesabgabenordnung (BAO) Nebengebühren angelastet werden könnten.
Neben dieser Buchungsmitteilung erließ die belangte Behörde – ebenfalls am 26. Februar 2018 – einen Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen für Ortstaxe mit folgendem Spruch: „Gemäß § 217 in Verbindung mit § 217a der Bundesabgabenordnung – BAO wird wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Ortstaxe in der Höhe von EUR 395,29 für 2017 ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 7,91 festgesetzt. Der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages und wird mit Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig und ist sofort zu entrichten.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 4. März 2018. Der Bf führte darin ua aus, dass in keiner der (von der Behörde) übermittelten Unterlagen eine Frist zur Zahlung der Ortstaxe 2017 enthalten gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, einen Bescheid mit Angabe des Abgabenkontos, des festgesetzten Abgabenbetrages und einer Zahlungsfrist zu erhalten, wie das auch bei anderen Abgaben üblich sei. Tatsächlich sei Anfang März 2018 ein solcher Bescheid (gemeint ist offenbar die Buchungsmitteilung) zugestellt worden, wobei er den festgesetzten Betrag sofort überwiesen habe. Mit demselben Datum sei der Bescheid über den Säumniszuschlag erlassen worden, gegen den sich das Rechtmittel wende. Im Sinne der BAO liege kein schuldhaftes Verhalten vor, daher erscheine die Vorschreibung des Säumniszuschlages als nicht gerechtfertigt.
Weiters beantragte der Bf die ersatzlose Aufhebung des Säumnisbescheides sowie für die Zukunft – jeweils nach Erklärung der Bemessungsgrundlage – die Übermittlung eines Bescheides mit Festsetzung des Abgabenbetrages und Angabe der Zahlungsfrist sowie Beilage eines Zahlscheines.
Die belangte Behörde erledigte die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. März 2018 und wies das Beschwerdebegehren als unbegründet ab. Letzteres werde im Wesentlichen damit begründet, dass kein Bescheid mit Bemessungsgrundlage, Abgabenbetrag, Zahlungsfrist etc übermittelt worden sei.
Die zu entrichtende Ortstaxe sei eine Selbstbemessungsabgabe. Gemäß der Bestimmung des § 13 Wiener Tourismusförderungsgesetz hätten die Inhaber und Inhaberinnen die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten, sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.
Die Jahreserklärung sei termingerecht eingereicht worden. Da die Zahlung erst nach Erklärungseingang, somit verspätet entrichtet worden sei, sei der Säumniszuschlag zu verhängen gewesen. Die bereits fällig gewesene Abgabe sei inzwischen bezahlt worden.
Da die Festsetzung des Säumniszuschlages eine zwingende Vorschrift sei, sei keine Ermessensentscheidung der Behörde möglich. Die vom Bf eingebrachte Beschwerde gehe daher ins Leere.
Am 8. April 2018 stellte der Bf einen Vorlageantrag und brachte darin ergänzend vor, (von der belangten Behörde) werde behauptet, dass die Selbstbemessung es ausschließen würde, dass ein Bescheid mit Abgabenbetrag und Fälligkeit übermittelt wird. Die MAx sei jedoch auch für andere Objektabgaben (Wasser, Müll, Grundsteuer etc) zuständig und erstelle diesbezüglich Bescheide mit Betrag und Fälligkeit. Auch das Finanzamt erstelle bei Selbstbemessungsabgaben Bescheide und schreibe offene Salden befristet vor. Ein ähnliches Verhalten sei erwartbar gewesen und es scheine eine unverhältnismäßige Härte zu sein, sofort mit der erste Vorschreibung eine gleichdatierte Säumnisgebühr einzuheben, obwohl die Zahlung sofort erfolgte.
Der Entrichtungsmodus der Ortstaxe sei für den Bf aus den Unterlagen der Behörde (Verständigung über Kontoanlage und Aufforderung zur Erklärung der Bemessungsgrundlage) nicht erkennbar gewesen. Der Vordruck der Jahreserklärung enthalte nur eine Frist zur Abgabe aber keine Zahlungsfrist, was inkludiere, dass die Vorschreibung erst durch die Behörde erfolge. Klarere Informationen seien von Behörden erwartbar und dem öffentlichen Dienst zumutbar.
Der Bf brachte schließlich weiters vor, dass die Beschwerdevorentscheidung auf das vorgebrachte mangelnde Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO überhaupt nicht eingegangen sei. Die Behörde behaupte, dass der Säumniszuschlag in jedem Fall zwingend sei, was aber der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO widerspreche. Im Übrigen ignoriere die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung auch den zweiten Antrag des Bf (Bescheid nach Erklärung, Bekanntgabe Abgabe und Zahlfrist, Beilage Zahlschein). Dies widerspreche jedenfalls den Regeln des AVG; über Parteienanträge sei zu entscheiden, die mangelhafte Begründung eines Bescheids mache diesen nichtig.
Die belangte Behörde legte daraufhin am 4. Mai 2018 die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahren dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und hielt in einer Stellungnahme neuerlich fest, dass die Ortstaxe des Jahres 2017 nicht termingerecht entrichtet worden sei und deshalb der Säumniszuschlag verhängt habe werden müssen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Bf hat im August 2017 bei der belangten Behörde erstmals die Eröffnung eines Ortstaxe-Abgabekontos iZm der vorübergehenden Vermietung einer Unterkunft in Ort, Adresse, beantragt. Im September 2017 erfolgte die Vergabe der Abgabenkontonummer und die Eröffnung des Ortstaxe-Abgabenkontos durch die MAx.
Am 7. Februar 2018 langte die Abgabenerklärung des Bf für die Ortstaxe des Jahres 2017 mit der selbstberechneten Abgabe iHv 395,29 Euro bei der Behörde ein. Die Abgabe wurde vom Bf am 6. März 2018 zur Gänze entrichtet.
Der Bf erzielte in den vergangenen Jahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung und wird hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer im zuständigen Finanzamt veranlagt.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und gründen sich auf das Vorbringen des Bf, den Inhalt des vorgelegten Beschwerdeakts sowie den elektronischen Steuerakt.
Rechtsgrundlagen
Im vorliegenden Fall kommen folgende rechtliche Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG), LGBl. für Wien Nr. 13/1955, haben die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.
§ 201 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
„§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“
§ 217 BAO lautet:
„§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet
ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten
Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung
des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist,
spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und
beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere
insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder
verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften
angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge
für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.“
§ 217a BAO lautet:
„§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.“
Rechtliche Beurteilung
Vorab ist festzuhalten, dass im gegenständliche Fall die Ortstaxe des Jahres 2017 tatsächlich verspätet entrichtet worden ist. Zahlungstermin für diese Abgabe ist bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt folgenden Monates, dh, dass die Ortstaxe des Jahres 2017 – abhängig vom zeitlichen Anfallen der entgeltlichen Aufenthalte – schon im Laufe des Jahres 2017, spätestens aber am 15. Jänner 2018 entrichtet hätte werden müssen. Die Bezahlung der Abgabe erfolgte jedoch erst am 6. März 2018.
Wird aber eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 12. März 2018 zutreffend
ausgeführt hat, gemäß § 217 BAO in Verbindung mit § 217a BAO die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages ein.
Dagegen hat der Bf in seiner Beschwerde vom 4. März 2018 vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall kein schuldhaftes Verhalten vorgelegen sei. In weiterer Folge verwies der Bf im Vorlageantrag vom 8. April 2018 erneut auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO. Die belangte Behörde hat dazu in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 12. März 2018 sowie in der Stellungnahme zum Vorlagebericht lediglich ausgeführt, dass die Festsetzung des Säumniszuschlages gesetzlich zwingend vorgesehen sei und diesbezüglich kein Ermessensspielraum bestehen würde.
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (Ritz, BAO 6 , § 85 Tz 1, mit Judikaturnachweisen). Der Verweis des Bf auf sein fehlendes Verschulden und auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO ist daher als Antrag auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß dieser Gesetzesstelle zu werten.
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind grundsätzlich unbefristet und können auch in einer Beschwerde oder im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (s Ritz, BAO 6 , § 217 Tz 65f).
Über diesen Antrag des Bf war wie folgt abzusprechen.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (Ritz, BAO 6 , § 217 Tz 43, mit Judikaturnachweis). Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, BAO 6 , § 217 Tz 44, mit Judikaturnachweisen).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine leichte Fahrlässigkeit vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (bspw VwGH 15.06.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB VwGH 17.03.2005, 2004/16/0204; 02.09.2009, 2009/15/0096; 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051).
Im vorliegenden Fall ist in Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass den Bf ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Zwar ist dem Bf darin zuzustimmen, dass den übermittelten Unterlagen der belangten Behörde unmittelbar keine Zahlungsfrist für die Ortstaxe zu entnehmen war. Allerdings verweist die Steuererklärung auf die Internet-Site www.wien.gv.at/finanzen/abgaben , der unter dem Menüpunkt „Ortstaxe“ rasch und unkompliziert ua folgende Informationen hinsichtlich Fristen und Termine sowie Verfahrensablauf entnommen werden konnten:
- Zahlungstermin: bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt folgenden Monates (Hinweis auf Zahlungstermin(e))
- Abgabe der Steuererklärung: bis zum 15. Februar des darauffolgenden Kalenderjahres (Hinweis auf Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung)
- Sie rechnen aus, wie viel Sie bezahlen müssen und überweisen das Geld. (Hinweis auf den Selbstbemessungscharakter der Ortstaxe)
- Wenn Sie die Höhe der Abgabe nicht ausreichend selbst errechnen, schreibt Ihnen die Bemessungsstelle die Abgabe mittels Bescheid vor. (Hinweis auf die ausnahmsweise bescheidmäßige Abgabenfestsetzung)
Das Auffinden und die Beachtung dieser Hinweise erscheint jedem – auch unvertretenen – Abgabepflichten, der die Aufnahme einer gelegentlichen entgeltlichen Vermietung beabsichtigt, zumutbar. In der Nichteinhaltung der laufenden Zahlungstermine ist daher ein grobes Verschulden zu erblicken.
Weiters ist dem Bf zwar darin zuzustimmen, dass er sich im Jahr 2017 hinsichtlich der Ortstaxe erstmals abgabenrechtlich registrieren ließ und es sich hinsichtlich der verspäteten Zahlung daher um ein (einmaliges) Versehen des Bf gehandelt haben könnte. Dem ist aber zu entgegnen, dass der Bf seit Jahren mit Umsätzen aus selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung beim zuständigen Finanzamt steuerpflichtig ist und ihm deshalb die Systematik der Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben aus dem Bereich der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt sein musste. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die laufende Entrichtung der Ortstaxe war dem Bf daher auch im Hinblick auf seine persönlichen Fähigkeiten bzw Erfahrungen zumutbar.
Das Beschwerdebegehren auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages war daher abzuweisen.
Zum Antrag des Bf auf (künftige) Übermittlung eines Bescheides mit Festsetzung des Abgabenbetrages und Angabe der Zahlungsfrist sowie Beilage eines Zahlscheines wird informativ mitgeteilt, dass es sich bei der Ortstaxe nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz um eine Selbstbemessungsabgabe iSd § 201 BAO handelt.
Eine bescheidmäßige Festsetzung der Ortstaxe erfolgt nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen. Nach § 201 Abs. 1 BAO handelt es sich dabei um Fälle, in denen sich entweder die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder der Abgabepflichtige, obwohl er hiezu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt. Im Übrigen liegt die (erstmalige) Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann daher keine generelle Pflicht der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der Ortstaxe entnommen werden.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Erkenntnis der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen groben Verschuldens folgt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 26. November 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen: | § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
