BFG RV/7106099/2019

BFGRV/7106099/201913.7.2021

Wiederaufnahme, wenn Absetzbeträge nicht beantragt wurden

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106099.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wolfgang Pavlik, die Richterin MMag. Elisabeth Brunner, die Laienrichterin Mag. Claudia Strohmaier und den Laienrichter Erwin Agneter über die Beschwerde des Bf., Adresse, vom 25. September 2019, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Abweisungen des Antrags auf Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2017, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) ist verheiratet und geht in Österreich einer Beschäftigung nach. Seine Ehegattin und die Kinder A., geb. 1997 und B., geb. 2000, leben in Polen.

2014

Der Bf gab am 11. März 2015 über Finanz Online die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L 1) samt Beilagen für 2014 ab.

In Pkt. 5 war weder unter 5.1 (Alleinverdienerabsetzbetrag) noch unter 5.2 (Alleinerzieherabsetzbetrag) das vorgesehene Feld zur Beantragung angekreuzt.

Unter 5.3. (betrifft Anzahl der Kinder, für die mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde) wurde die Zahl "2" vermerkt.

In der Erklärung beantragte der Bf mittels Erklärungen L1k die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für haushaltszugehörige Kinder (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) für Tochter B. und für Sohn A. in Höhe von je € 132,00.

Die Kinderfreibeträge wurden im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.04.2015 mit insgesamt € 264,00 berücksichtigt.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2017

Der Bf gab am 27. Juni 2018 über Finanz Online die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L 1) samt Beilagen für 2017 ab.

Die Rubrik "5. Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag" wurde wie folgt ausgefüllt (es war sowohl das Feld "Alleinverdienerabsetzbetrag" als auch das Feld "Alleinerzieherabsetzbetrag" angekreuzt). Beim Bezug von Familienbeihilfe, welcher gemäß Hinweis für mindestens 1 Kind (siehe unten) für die Beantragung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages erforderlich ist, wurde unter "Anzahl der Kinder" keine Zahl vermerkt:

 

Mittels Erklärungen L1k beantragte der Bf die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für haushaltszugehörige Kinder (§ 106 Abs 1 EStG 1988) für Tochter B. und Sohn A. in Höhe von € 440,00.

Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.03.2019 fanden die Kinderfreibeträge mit insgesamt € 440,00 Berücksichtigung. Weder der Alleinverdiener- noch der Alleinerzieherabsetzbetrag wurden gewährt.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 26.07.2019 stellte der Bf einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.04.2015 und mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.03.2019 abgeschlossenen Verfahren und führte dazu aus:

"Vom Finanzamt wurden leider Freibeträge. Alleinerzieher nicht berücksichtigt."

Die Anträge wurden vom FA mit Bescheiden vom 03.09.2019 mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um keinen Neuerungstatbestand handle. Es werde darauf hingewiesen, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zustehe, weil der Bf im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einer Ehepartnerin gelebt habe.

Der Bf erhob dagegen mit Schreiben vom 25.09.2019 Beschwerde und brachte vor, dass die Differenzzahlung der Familienbeihilfe zwischenstaatlich erfolge, darum müsste man sehr lange bis zur Erstellung des Bescheides warten. Er habe den Bescheid über die Familienbeihilfe vermutlich erst nach der Arbeitnehmerveranlagung 2014 und nach der Arbeitnehmerveranlagung 2017 bekommen. Er sei sich sicher gewesen, dass das FA die Kinderabsetzbeträge und Alleinverdienerabsetzbeträge in den Jahren 2014 und 2017 berücksichtigt habe, was leider nicht der Fall gewesen sei.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 04.10.2019 (Überschrift "Einkommensteuerbescheid 2014" bzw. "Einkommensteuerbescheid 2017") mit der (gleichlautenden) Begründung ab, dass gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden könne, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom19.10.2016, Ra 2014/15/0058 ausgeführt, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei einem Antrag auf Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei (Verweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 29.03.2017, Ro 2016/15/0036, und vom 26.04.2017, Ro 2015/13/0011).
Da davon auszugehen sei, dass dem Bf die Tatsache der Geltendmachung des Alleinverdiener-absetzbetrages vor Abschluss des Einkommensteuerverfahrens 2017 bekannt gewesen sei (das Wissen über (selbst) verwirklichte Sachverhalte sei in der Regel anzunehmen), handle es sich bei diesem Umstand um keine neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO.

Der Bf stellte am 15.10.2019 einen Vorlageantrag und brachte vor, dass es den Kinderfreibetrag und den Alleinverdienerabsetzbetrag dann gebe, wenn die Familienbeihilfe mehr als sechs Monate bezogen worden sei. Er habe den Bescheid vom FA immer später als den Arbeitnehmerveranlagungsbescheid bekommen. Die nachträglichen Bescheide über den Bezug der Familienbeihilfe seien als neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs 1 BAO anzusehen. Er beantrage gemäß § 272 BAO die Entscheidung durch den zuständigen Senat des Bundesfinanzgerichtes.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

 

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf) ist verheiratet und geht in Österreich einer Beschäftigung nach. Seine Ehegattin und die Kinder A., geb. 1997 und B., geb. 2000, leben in Polen.

2014:

Der Bf erhielt Familienbeihilfe (Differenzzahlungen) für 2014 ab 07.07.2014 (für die Monate 01-08/2014) und dann laufend monatlich ausbezahlt. Ein Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe wurde nicht ausgestellt.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 erging auf Grund der vom Bf am 11.03.2015 abgegebenen Erklärung am 29.04.2015. Der Bf erhielt antragsgemäß Kinderfreibeträge für 2 Kinder. Er erhielt den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht und hatte diesen auch nicht beantragt.

2017:

Der Bf erhielt Familienbeihilfe (Differenzzahlungen) für 2017 ab 03.01.2017 ausbezahlt. Die letzte Zahlung für 2017 erfolgte am 26.04.2018. Ein Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe wurde nicht ausgestellt.

Der Einkommensteuerbescheid 2017 erging auf Grund der vom Bf am 27.06.2018 abgegebenen Erklärung am 28.03.2019. Der Bf erhielt antragsgemäß Kinderfreibeträge für 2 Kinder. Er erhielt den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht. Er hatte im Formular L1 sowohl "Alleinverdienerabsetzbetrag" als auch "Alleinerzieherabsetzbetrag" in der entsprechenden Rubrik angekreuzt, das Feld "Anzahl der Kinder" jedoch nicht befüllt.
Die mittels Formular L1k für 2 Kinder beantragten Kinderfreibeträge erhielt der Bf.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Abgabenakten des Finanzamtes und aus Abfragen im AIS des Bundes.

Rechtliche Beurteilung:

§ 303 BAO idF ab 01.01.2014 normiert:

(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird."

Das FA wies den Antrag des Bf auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, dass mit dem Antragsvorbringen des Bf keine neuen Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO aufgezeigt worden seien und dem Bf die antragsgegenständlichen Umstände im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren und somit nicht neu hervorgekommen seien. Er habe es lediglich - versehentlich - unterlassen, diese geltend zu machen. Damit sei die tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 303 Abs 1 lit. b BAO nicht gegeben.

Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO idF ab 01.01.2014 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 303 Abs 1 lit. b BAO beruht die Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BAO5 § 303 Tz 24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (nova reperta vgl. VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036 unter Verweis auf Papst, ÖStZ 2017, 49 ff, sowie Fuchs, ÖStZ 2017, 70).

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag ist, dass es sich hiebei um eine für die Antragstellerin/den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache handelt (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dass das Finanzamt bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides andere bereits bekannte Tatsachen nicht bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt und schon seinerzeit einen rechtswidrigen Bescheid erlassen hat, ändert nichts an der Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen Tatsache.

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (VwGH 27.01.2011, 2007/15/0262; VwGH 31.03.2011, 2008/15/0215).

Der Bf hat in den Einkommensteuererklärungen 2014 und 2017 Kinderfreibeträge für jeweils 2 Kinder, für die er oder seine Partnerin die Familienbeihilfe bezogen hat, beantragt. Dies entspricht auch den Ermittlungen des BFG im AIS des Bundes.

Demnach wurde die Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für 2 Kinder für das Jahr 2014 für die Monate 01-08/2014 am 17.07.2014 und danach bis 12/2014 laufend bis 03.12.2014 ausbezahlt.
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom 11.03.2015 und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 29.04.2015 erfolgten somit nach Auszahlung der Familienbeihilfe für 01-12/2014.

Die Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für 2 Kinder für das Jahr 2017 erfolgte für die Monate 01-09/2017 laufend für das jeweilige Monat und für 10-12/2017 für ein Kind ebenfalls laufend für das jeweilige Monat und für das zweite Kind erfolgte die Zahlung für 10-12/2017 am 26.04.2018.
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2017 vom 27.06.2018 und der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.03.2019 erfolgten somit nach Auszahlung der Familienbeihilfe für 01-12/2017.

Der Bf hat in den Erklärungen durch die Beantragung von Kinderfreibeträgen bekannt gegeben, dass er Familienbeihilfe für 2 Kinder erhalten hat und entspricht dies auch den Tatsachen.

Beim Vorbringen des Bf, er habe "den Bescheid über die Familienbeihilfe" erst nach der jeweiligen Veranlagung erhalten, handelt es sich daher um eine reine Schutzbehauptung, wobei anzumerken ist, dass er gar keinen Bescheid über die Familienbeihilfe erhalten hat, aber möglicherweise die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe meint.

Dass andere Tatsachen neu hervorgekommen wären, hat der Bf nicht einmal behauptet.

Das FA hat zu Recht ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass dem Bf die Tatsache der Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages (der Alleinerzieherabsetzbetrag stand dem Bf nicht zu, da er verheiratet ist) und (allenfalls) die Möglichkeit der Geltendmachung höherer Kinderfreibeträge) vor Abschluss der Einkommensteuerverfahren 2014 und 2017 bekannt gewesen ist (das Wissen über selbst verwirklichte Sachverhalte ist in der Regel anzunehmen).

Es handelt sich bei diesem Umstand um keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO.

Wenn der Bf vergessen oder übersehen hat, Absetzbeträge zu beantragen, hätte er dies in einem Beschwerdeverfahren oder durch einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO geltend machen können, nicht aber durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn das FA Absetzbeträge zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der Judikatur des VwGH zum Wiederaufnahmetatbestand des Hervorkommens neuer Tatsachen, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

 

 

 

Wien, am 13. Juli 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 27.01.2011, 2007/15/0262
VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036
VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071
VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058
VwGH 31.03.2011, 2008/15/0215

Stichworte