Zurückweisung einer rechtsmissbräuchlich mangelhaften Beschwerde
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105843.2019
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend den an ***[1]*** ***[2]***, ***[3]***, vertreten durch Mag. ***[10]*** ***[5]*** bzw. ***[7]*** ***[5]*** & Partner ***[8]*** Steuerberatung GmbH, ***[9]*** ergangenen Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 7. 1. 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013, Steuernummer 03 ***[4]***, beschlossen:
I. Die am 15. 2. 2019 in den Einwurfkasten des Finanzamts (gemeinsame Einlaufstelle der Finanzämter Wien) eingeworfene, mit 14. 2. 2019 datierte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 7. 1. 2019 wird als unzulässig gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuererklärung 2013
Die Beschwerdeführerin (Bf) ***[1]*** ***[2]*** reichte im Wege von FinanzOnline eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 ein.
Sie erhalte Bezüge von einer gehaltsauszahlenden Stelle, für ein Kind werde für wenigstens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, die Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen), Pensionskassenbeiträge, freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung betrage 1.460,00 €.
Einkommensteuerbescheid 2013
Das Finanzamt erließ mit Datum (Montag) 7. 1. 2019 gegenüber der Bf zu Handen ihres zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters einen Einkommensteuerbescheid 2013, wonach die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 eine Gutschrift von 128,00 € ergäbe.
Demzufolge betrugen die nichtselbständigen Einkünfte als öffentlich Bedienstete 37.021,93 €, berücksichtigt wurde ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, (Topf-Sonderausgaben), eingeschliffen nach folgender Formel: (60.000,00 - 37.021,93) * ( 365,00 - 60) / 23.600,00 + 60, berücksichtigter Betrag 356,96 € sowie Verkehrsabsetzbetrag (291,00 €) und Arbeitnehmerabsetzbetrag (54,00 €).
Der Bescheid enthält folgende Begründung:
Die Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. Enthält der Bescheid die Ankündigung einer gesonderten Begründung, dann beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor Bekanntgabe der Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, zu laufen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid auf einen Bericht verweist. In der Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 7. Jänner 2019) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO).
Der Bescheid wurde im Wege des Bundesrechenzentrums nach Ausfertigung am 7. 1. 2019 zur Post gegeben. Eine Zustellung mittels Zustellnachweises wurde, da erklärungsgemäß veranlagt wurde, nicht verfügt.
Beschwerde
Am Freitag, 15. 2. 2019, wurde im Einwurfkasten der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien folgende mit 14. 2. 2019 datierte mangelhafte, an das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 adressierte Beschwerde der steuerlichen Vertretung der Bf vorgefunden:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird kurzfristig bis zum 25. Februar 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Fristverlängerungsansuchen vom 25. 2. 2019
Am 25. 2. 2019 wurde folgendes Schreiben der steuerlichen Vertretung vom selben Tag zur Post gegeben:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird nunmehr bis zum 10. März 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. 3. 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 15. 2. 2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 7. 1. 2019 gemäß § 260 BAO zurück und begründete dies folgendermaßen:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerdefrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen ist.
Eine Versendung mittels Zustellnachweises erfolgte nach der Aktenlage nicht.
Fristverlängerungsansuchen vom 11. 3. 2019
Am 11. 3. 2019 wurde folgendes mit 10. 3. 2019 datierte Schreiben der steuerlichen Vertretung zur Post gegeben:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird endgültig bis zum 31. März 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Fristverlängerungsansuchen vom 31. 3. 2019
Am 1. 4. 2019 langte folgendes mit 31. 3. 2019 datierte Schreiben der steuerlichen Vertretung beim Finanzamt ein:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird krankheitsbedingt bis zum 19. April 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Vorlageantrag
Mit Telefax vom 5. 4. 2019 stellte die steuerliche Vertretung mit 5. 4. 2019 datierten Vorlageantrag:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Antrag auf Entscheidung
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unserer Mandantin stellen wir betreffend den Bescheid vom 6. März 2019 - Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO - den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag):
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-
Der Antrag richtet sich gegen die Tatsache der Zurückweisung unserer Beschwerde vom 14. Februar 2019 wegen Ablauf der Beschwerdefrist.
Begründung:
Unsere Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 7. Jänner 2019 - zugestellt am 14. Jänner 2019 - wurde am 14. Februar 2019 - und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat eingebracht.
Die erste Seite des betreffenden Bescheides sowie unsere Beschwerde vom 14. Februar 2019 sind in der Anlage nochmals enthalten.
Wir ersuchen die Abgabenbehörde somit den Bescheid vom 5. März 2019 - Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO - als gegenstandslos zu erklären.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Beigefügt waren die angeführten Urkunden, wobei die Seite 1 des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 7. 1. 2019 einen Eingangsstempel der steuerlichen Vertretung mit dem Aufdruck "EINGEGANGEN 14. Jan. 2019" und dem handschriftlichen Vermerk "FB 04.02.19" (offenbar Fristenbuch 4. 2. 2019) enthält.
Fristverlängerungsansuchen vom 19. 4. 2019
Mit Telefax vom 19. 4. 2019 wurde folgendes mit 19 4. 2019 datierte Schreiben der steuerlichen Vertretung dem Finanzamt übermittelt:
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St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird endgültig bis zum 10. Mai 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Fristverlängerungsansuchen vom 31. 5. 2019
Am 31. 5. 2019 wurde folgendes mit 31. 5. 2019 datierte Schreiben der steuerlichen Vertretung zur Post gegeben:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird letztendlich bis zum 20. Juni 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Fristverlängerungsansuchen vom 21. 6. 2019
Am 21. 6. 2019 wurde folgendes mit 31. 5. 2019 datierte Schreiben der steuerlichen Vertretung zur Post gegeben:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird endgültig bis zum 10. Juli 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Fristverlängerungsansuchen vom 10. 7. 2019
Mit Telefax vom 10. 7. 2019 wurde folgendes mit 10. 7. 2019 datierte Schreiben der steuerlichen Vertretung dem Finanzamt übermittelt:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird letztendlich - analog der heute übermittelten Ergänzung für 2017- bis zum 31. Juli 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Fristverlängerungsansuchen vom 31. 7. 2019
Mit Telefax vom 31. 7. 2019 wurde folgendes mit 31. 7. 2019 datierte Schreiben der steuerlichen Vertretung dem Finanzamt übermittelt:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird letztendlich - analog der heute übermittelten Ergänzung für 2017 - bis zum 15. August 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Fristverlängerungsansuchen vom 16. 8. 2019
Am 16. 8. 2019 wurde folgendes mit 15. 8. 2019 datierte Schreiben der steuerlichen Vertretung zur Post gegeben:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird endgültig - analog der übermittelten Ergänzung für 2017 - bis zum 10. September 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Fristverlängerungsansuchen vom 10. 9. 2019
Am 10. 9. 2019 wurde folgendes mit 10. 9. 2019 datierte Schreiben der steuerlichen Vertretung zur Post gegeben:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird endgültig - analog der übermittelten Ergänzung für 2017 - bis zum 10. Oktober 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Fristverlängerungsansuchen vom 10. 10. 2019
Mit Telefax vom 10. 10. 2019 wurde folgendes mit 10. 10. 2019 datierte Schreiben der steuerlichen Vertretung dem Finanzamt übermittelt:
***[2]*** ***[1]***
St.Nr.: (03) ***[4]***-AV 01
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Sehr geehrte Damen und Herren !
Im Namen unseres Mandanten erheben wir gegen folgenden Bescheid vom 7. Jänner 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde:
Einkommensteuerbescheid 2013; Einkommensteuer-Gutschrift € 128,-.
Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Begründung:
Die Begründung wird letztendlich - analog der heute übermittelten Ergänzung für 2017 - bis zum 31. Oktober 2019 nachgereicht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung - Herr Mag. ***[5]*** / 01 ***[6]***- ersuchen die Verzögerungen zu entschuldigen und verbleiben ...
Vorlage
Mit Bericht vom 31. 10. 2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 14.02.2019
Bescheide
2 Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) (Jahr: 2013) 07.01.2019
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 L1 27.12.2018
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 05.03.2019
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag 05.04.2019
Vorgelegte Aktenteile
6 1. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung_25.02.2019 25.02.2019
7 2. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung_10.03.2019 10.03.2019
8 3. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung_31.03.2019 31.03.2019
9 4. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung_19.04.2019 19.04.2019
10 5. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung_31.05.2019 31.05.2019
11 6. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung_20.06.2019 20.06.2019
12 7. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung_10.07.2019 10.07.2019
13 8. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung_31.07.2019 31.07.2019
Seite 4 von 514 9. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung_15.08.2019 15.08.2019
15 10. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung 10.09.2019
16 11. Schreiben bzgl Beschwerdebegründung 10.10.2019
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte die Berücksichtigung von Sonderausgaben für Personenversicherungen in Höhe von € 1.460,-. Der Erstbescheid vom 07.01.2019 erging erklärungsgemäß. Dieser wurde der Bf am 14.01.2019 zugestellt. Dagegen erhob sie am 15.02.2019 (Eingangsstempel Einlaufstelle Finanzamt) Beschwerde. Begründend führte die Bf aus, dass Werbungskosten und Sonderausgaben im Erstbescheid nicht vollständig berücksichtigt worden seien. Des Weiteren wurde angekündigt, dass eine ausführliche Begründung nachgereicht werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2019 wies das ho. Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurück.
Dagegen langte am 05.04.2019 der Vorlageantrag ein. In diesem führte die Bf aus, dass die Beschwerde am 14.02.2019 eingebracht und daher rechtzeitig sei. Trotzdem brachte die Bf noch weitere Schreiben ein, in denen um Fristerstreckung hinsichtlich der Nachreichung der Begründung der Beschwerde ersucht wurde.
Beweismittel:
Erstbescheid (Dok 10)
Beschwerde (insbes. Eingangsstempel) (Dok 1)
Stellungnahme:
Ausgehend von der Fiktion des § 26 Z 2 ZustellG wurde der Erstbescheid am 10.01.2019 zugestellt, weswegen die am 15.2.2019 eingebrachte Beschwerde verspätet ist. Dies gilt auch, wenn man den Angaben der Bf folgt und von einer Zustellung des Erstbescheides am 14.01.2019 ausgeht.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist das ho. Finanzamt darauf hin, dass seit der Einbringung der Beschwerde vor über 8 Monaten 11 (!) Schreiben eingebracht wurden, in denen eine Beschwerdebegründung zugesagt wurde. Ein entsprechendes Vorbringen, warum der Erstbescheid unrichtig sei, - insbesondere da der Bescheid antragsgemäß ergangen ist - wurde jedoch nach wie vor nicht erstattet.
Aus diesem Grund wird die Zurückweisung und in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Einkommensteuerbescheid 2013 wurde am (Montag) 7. 1. 2019 elektronisch ausgefertigt und zur Post gegeben. Er war an die Bf zu Handen ihres zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters adressiert. Eine Zustellung mittels Zustellnachweises wurde nicht verfügt.
Der Einkommensteuerbescheid 2013 wich von der Steuererklärung 2013 nicht ab. Die beantragten Sonderausgaben wurden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt; Werbungskosten wurden nicht beantragt.
Der Einkommensteuerbescheid 2013 enthielt eine hinsichtlich der Beschwerdefrist zutreffende Rechtsbelehrung.
Tatsächlich langte der Einkommensteuerbescheid 2013 am (Montag) 14. 1. 2019 beim Zustellungsbevollmächtigten ein.
Am Freitag, 15. 2. 2019, wurde im Einwurfkasten der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien eine mit 14. 2. 2019 datierte mangelhafte, an das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 adressierte Beschwerde der steuerlichen Vertretung der Bf vorgefunden.
In weiterer Folge übermittelte die steuerliche Vertretung dem Finanzamt 11 Schreiben, in denen um Fristverlängerung zur Beschwerdeergänzung ersucht wurde.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Bf hat eine Kopie einer mit Eingangsstempel 14. 1. 2019 abgestempelten Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids 2013 vorgelegt.
Demzufolge wären zwischen Postaufgabe und Erhalt des Bescheids fünf Werktage vergangen.
Dies ist nicht völlig unwahrscheinlich.
Das Finanzamt hat die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde nicht bestritten.
Auch für das Bundesfinanzgericht gibt es keine Gründe, daran zu zweifeln, dass der Eingangsstempel des Steuerberaters das zutreffende Eingangsdatum aufweist, zumal der handschriftliche Eintrag "FB 04.02.19" offenbar auf eine interne Frist von drei Wochen ab Eingang hinweist.
Es war daher gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als Zeitpunkt der Zustellung des Einkommensteuerbescheids der 14. 1. 2019 festzustellen.
Rechtsgrundlagen
§ 85 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 108 BAO lautet:
§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245 BAO lautet:
§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
§ 250 BAO lautet:
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Verspätete Beschwerde
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren ein Monat. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hingewiesen.
Nach der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Hat die Behörde den Versand mittels Zustellnachweises für entbehrlich gefunden, so muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag. Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass die Partei behauptet, den Bescheid erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erhalten zu haben (vgl. VwGH 16. 12. 1999, 99/16/0113).
Da die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter allerdings ein Einlagen erst am fünften Werktag nach der Postaufgabe angegeben und dieses mit einem Beweismittel, nämlich einer mit einem Eingangsstempel versehenen Ausfertigung des Bescheids, bekräftigt hat, war der Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen mit 14. 1. 2019 festzustellen.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist zwar mit (Donnerstag) 14. 2. 2019 datiert, wurde aber erst am (Freitag) 15. 2. 2019 in den Einwurfkasten des Finanzamts eingeworfen, somit erst am 15. 2. 2019 eingebracht.
Die Beschwerde vom 15. 2. 2019 wäre daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen.
Mangelhafte Beschwerde nur zwecks Fristverlängerung
Die Beschwerde vom 15. 2. 2019 ist mangelhaft, da sie sich darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid anzugeben (§ 250 Abs. 1 lit. a BAO) und in Bezug auf die Anfechtungserklärung (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) lediglich auszuführen, dass sich die Beschwerde "u.a. gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben" richte. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass die Begründung noch nachgereicht werde.
Der Beschwerde fehlt es an einer konkreten Anfechtungserklärung (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO), an einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) und an einer Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO).
Es ist offensichtlich, dass die Mängel der Beschwerde erkennbar bewusst deswegen herbei geführt wurden, um auf dem Umweg eines Mängelbehebungsverfahrens oder durch einfaches Zuwarten der Behörde ohne Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens de facto eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen. Der steuerliche Vertreter hat namens seiner Mandantin eine "leere Beschwerde", der sich lediglich entnehmen lässt, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 bekämpft wird, weil "u. a." Werbungskosten und Sonderausgaben - ohne nähere Angaben - nicht vollständig berücksichtigt worden seien (obwohl die Veranlagung erklärungsgemäß erfolgte und etwa Werbungskosten nicht beantragt wurden) nur zu dem Zweck abgegeben, um zur Ausführung einer den Bestimmungen des § 250 BAO entsprechenden Beschwerde mehr als die gesetzliche Beschwerdefrist von einem Monat zur Verfügung zu haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient das Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO und nach § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, in dem sie durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eine "leere Beschwerde" einbringt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Mängelbehebungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 25. 2. 2005, 2004/05/0115; VwGH 21. 9. 2010, 2010/11/0108; VwGH 22. 3. 2011, 2007/18/0096; VwGH 10. 5. 2011, 2007/18/0442; VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0062; VwGH 28. 3. 2012, 2011/08/0375; VwGH 18. 12. 2012, 2012/11/0228; VwGH 19. 12. 2012, 2012/08/0259; VwGH 17. 2. 2015, Ro 2014/01/0036; VwGH 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0145; VwGH 7. 9. 2016, Ra 2016/11/0106; VwGH 19. 1. 2017, Ra 2016/06/0060; VwGH 29. 5. 2018, Ra 2018/20/0059).
Dies gilt auch dann, wenn der Partei beispielsweise anstelle der Einbringung einer mangelhaften Beschwerde die Stellung eines Fristverlängerungsantrags nach § 245 Abs. 3 BAO grundsätzlich möglich gewesen wäre. Ein Fristverlängerungsantrag ist an bestimmte Voraussetzungen (wie Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe) gebunden. Die Einreichung einer "Leerbeschwerde" kann nicht zur Umgehung des § 245 Abs. 3 BAO führen.
Die Bf wird durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Bei diesem ist die Kenntnis über die rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde vorauszusetzen. Wenn er dessen ungeachtet offenkundig bewusst ("... die Begründung wird nachgereicht …") eine mangelhafte Beschwerde, die sich nicht zu einer meritorischen Erledigung eignet, einbringt, handelt er - anders als eine Person, der es an entsprechender Rechtskenntnis fehlt (vgl. VwGH 17. 12. 2015, Ro 2014/01/0036 oder VwGH 29. 5. 2019, Ra 2018/20/0059) - rechtsmissbräuchlich.
Dieser Umstand wird noch dadurch verdeutlicht, dass es der Bf durch ihren steuerlichen Vertreter innerhalb von mehr als sieben Monaten ("Beschwerde" vom 15. 2. 2019, elftes Fristverlängerungsansuchen vom 10. 10. 2019) nicht gelungen ist, die vom steuerlichen Vertreter selbst als mangelhaft angesehene "Beschwerde" zu vervollständigen.
Dem steuerlichen Vertreter wäre es frei gestanden, namens seiner Mandantin eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe zu beantragen. Dass berücksichtigungswürdiger Gründe für eine derartige Fristverlängerung vorliegen, behauptet nicht einmal die Beschwerde, die lapidar eine Nachreichung der Begründung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellt.
Die rechtsmissbräuchlich am 15. 2. 2019 eingebrachte mangelhafte Beschwerde ist daher a limine als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Bf durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten ist, ist eine Belehrung nach § 113 BAO über die verschiedenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, einen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid abzuändern, und über deren Voraussetzungen nicht erforderlich.
Vorrang der Zurückweisung als unzulässig
Die Zurückweisung als unzulässig gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO geht der Zurückweisung als verspätet eingebracht gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO vor, dies ist im Spruch dieses Beschlusses zum Ausdruck zu bringen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht - wie dargestellt - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt.
Wien, am 6. März 2020