VwGH Ra 2016/06/0060

VwGHRa 2016/06/006019.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des C S in M, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. Oktober 2015, Zl. LVwG-3/274/9-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde: Gemeindevertretung der Marktgemeinde Mattsee; mitbeteiligte Partei: H m.b.H in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Müller Schubert & Partner in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 59), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mattsee vom 16. April 2015 wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung u.a. einer Wohnanlage mit elf Wohnungen und Außenanlage auf einem näher genannten Grundstück der KG Mattsee unter Auflagen erteilt. Die Einwendung des Revisionswerbers betreffend das Ortsbild wurde als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die Einwendungen "als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen".

2 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Berufung wies die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Juni 2015 als unbegründet ab.

3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom 12. Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. März 2016, E 332/2016-5, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das Erkenntnis des LVwG vom 12. Oktober 2015 erhobenen Beschwerde ab und trat sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 4. April 2016, E 332/2016-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Ein in weiterer Folge vom Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 30. Mai 2016, Ra 2016/06/0060-2, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 8. Juni 2016 mit der Nachricht zugestellt, dass die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei beginnt (§ 26 Abs. 3 VwGG) und die außerordentliche Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG).

6 Am letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist (20. Juli 2016) brachte der Revisionswerber beim LVwG eine von ihm selbst verfasste außerordentliche Revision ein. In seinen Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revision hielt der Revisionswerber u.a. fest, dass sein Verfahrenshilfeantrag "nicht genehmigt wurde (sodass ich nunmehr keinen Rechtsanwalt zur Verfügung habe)".

7 Gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

8 Nach § 24 Abs. 2 VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

9 Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

10 Für ein Verbesserungsverfahren besteht jedoch im gegenständlichen Fall kein Raum:

11 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/11/0106, mwN) dient § 34 Abs. 2 VwGG ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen.

12 Ein derartiger Fall liegt hier vor. Dem Revisionswerber war im Zeitpunkt der Einbringung seiner selbstverfassten Revision bekannt, dass sein Verfahrenshilfeantrag bereits mit hg. Beschluss vom 30. Mai 2016 abgewiesen worden war. Er wurde - wie dargestellt - anlässlich der Zustellung des abweisenden Beschlusses vom 30. Mai 2016 überdies in Kenntnis gesetzt, dass die außerordentliche Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist. Schließlich lassen die oben wiedergegebenen Ausführungen des Revisionswerbers in seinem nunmehrigen Revisionsschriftsatz ohne Zweifel erkennen, dass dem Revisionswerber bei Einbringung der Revision das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation den bereits zitierten hg. Beschluss Ra 2016/11/0106).

13 Die Revision war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2017

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