BFG RV/7104956/2017

BFGRV/7104956/20174.9.2025

Keine gelockerte Nachweisführung bei Werbungskosten eines Lokalpolitikers

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104956.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. November 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21. September 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gem. § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf.") war im Beschwerdejahr 2014 Vizebürgermeister einer österreichischen Gemeinde und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 23.9.2015 führte der Bf. die Arbeitnehmerveranlagung 2014 durch. Darin machte er EUR 9.228,64 Sonderausgaben (EUR 9.128,64 Rückzahlung eines Wohnbaudarlehens, EUR 100 Kirchenbeitrag) sowie EUR 7.410,25 Werbungskosten geltend, die sich wie folgt aufgliedern:

Parteiabgabe

EUR 1.995,12

Kilometergelder, Reisekosten, Diäten

EUR 1.455,13

Eintrittsgelder, Spenden, Bewirtungskosten

EUR 3.810,00

Telefonkosten

EUR 150,00

Gesamt

EUR 7.410,25

Am 15.2.2016 erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich; in der Folge "belangte Behörde") einen Vorhalt, mit dem sie den Bf. zum belegmäßigen Nachweis der beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben aufforderte.

Dieser Aufforderung kam der Bf. mit Stellungnahme vom 1.4.2016 nach und legte eine Bestätigung der Gemeinde über die Bezahlung der Parteiabgabe sowie eine Bankbestätigung über geleistete Kreditraten vor.

Die belangte Behörde erließ am 21.9.2016 den Einkommensteuerbescheid 2014 (in der Folge "angefochtener Bescheid") und berücksichtigte dabei Sonderausgaben in Höhe von EUR 730 (Topfsonderausgabenviertel) sowie Werbungskosten in Höhe von EUR 4.347,25, diese wie folgt aufgegliedert:

Parteiabgabe

EUR 1.995,12

Kilometergelder, Reisekosten, Diäten

EUR 447,13

Eintrittsgelder, Spenden, Bewirtungkosten

EUR 1.905,00

Telefonkosten

EUR 0,00

Gesamt

EUR 4.347,25

So ergab sich eine Nachforderung in Höhe von EUR 2.023.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. nach Fristverlängerung am 18.11.2016 Beschwerde ein. Darin brachte er vor, die geltend gemachten Fahrtkosten seien zur Gänze anzuerkennen, weil die Führung eines detaillierten Fahrtenbuchs unzumutbar sei. Bei politischen Funktionären würde laut den Lohnsteuerrichtlinien des BMF eine Glaubhaftmachung der Ausgaben ausreichen. Die beantragten Fahrtkosten seien nunmehr um 20 % gekürzt worden. Die geltend gemachten Bewirtungskosten seien bereits auf 50 % reduziert gewesen und würden im Zuge der Beschwerde um weitere 20 % gekürzt. Der Bf. beantragte nunmehr die Berücksichtigung von Sonderausgaben in Höhe von EUR 9.128,64 (Rückzahlung eines Wohnbaudarlehens) und von Werbungskosten in Höhe von EUR 6.357,23, die sich wie folgt aufgliedern:

Parteiabgabe

EUR 1.995,12

Kilometergelder, Reisekosten, Diäten

EUR 1.164,11 (EUR 1.455,13 * 0,8)

Eintrittsgelder, Spenden, Bewirtungskosten

EUR 3.048,00 (EUR 3.810 * 0,8)

Telefonkosten

EUR 150,00

Gesamt

EUR 6.357,23

Einen Vorhalt der belangten Behörde vom 24.2.2017, in dem um die Vorlage weiterer Belege (Telefonrechnungen, Einzelgesprächsnachweise, Fahrtenbuch, Originaleinladungen oder andere Belege für die Bewirtungskosten) ersucht wurde, ließ der Bf. unbeantwortet.

Am 18.5.2017 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Darin erkannte die belangte Behörde Sonderausgaben in Höhe von EUR 730 und Werbungskosten in Höhe von EUR 3.349,75, die sich wie folgt zusammensetzen, an:

Parteiabgabe

EUR 1.995,12

Kilometergelder, Reisekosten, Diäten

EUR 447,13

Eintrittsgelder, Spenden, Bewirtungskosten

EUR 877,50

Telefonkosten

EUR 30,00

Gesamt

EUR 3.349,75

So ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von EUR 2.454.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. nach Fristverlängerung am 31.7.2017 einen Vorlageantrag ein. Darin führte er aus, dass wegen der von der belangten Behörde angeführten Unzulänglichkeiten bei der Glaubhaftmachung der Aufwendungen bereits Abschläge vorgenommen worden seien. Sämtliche Veranstaltungsbesuche hätten eine Werbewirkung gehabt. Die Führung eines detaillierten Fahrtenbuchs sei unzumutbar.

Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht den Beschwerdeakt mit Vorlagebericht vom 20.10.2017 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Repräsentationsaufwendungen seien keinerlei Aufwendungen nachgewiesen, sondern offenkundig Pauschalbeträge angegeben worden. Das Überwiegen der beruflichen Veranlassung sei nicht nachgewiesen worden. Dennoch sei anzuerkennen, dass der Bf. als politischer Funktionär Repräsentationsaufwendungen haben müsse, deshalb sei eine Schätzung vorgenommen worden. Dies gelte auch für die Fahrtkosten.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 3.2.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der mit 1.2.2025 neu besetzten Gerichtsabteilung ***XY*** zugewiesen.

Mit Beschluss vom 23.6.2025 forderte das Gericht den Bf. auf, (i) hinsichtlich der Parteiabgabe darzulegen, welche Konsequenzen eine Nichtzahlung gehabt hätte und geeignete Nachweise vorzulegen, (ii) hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten ein Fahrtenbuch vorzulegen sowie Auskunft hinsichtlich Fahrtkostenersatz und genutztem Pkw zu geben, (iii) hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben für "Eintrittsgelder, Spenden, Bewirtungskosten" eine Aufgliederung vorzulegen, Belege vorzulegen und den werblichen Zweck der Ausgaben nachzuweisen, (iv) hinsichtlich der Telefonkosten Telefonrechnungen und Einzelgesprächsnachweise vorzulegen, (v) einen Zahlungsnachweis betreffend Kirchenbeitrag vorzulegen und (vi) hinsichtlich der Sonderausgaben für Wohnraumschaffung nähere Informationen und Unterlagen zu übermitteln.

Dieser Aufforderung kam der Bf. mit Stellungnahme vom 22.7.2025 nach. Darin führte er im Wesentlichen aus, (i) die Parteiabgabe werde auf Basis eines Parteibeschlusses einbehalten, ein Zugriff auf den Betrag sei ihm nicht möglich, eine Nichtbezahlung würde zum Mandatsverlust führen, (ii) für die monatlichen Fahrten sei eine sachgerechte und sinnvolle Form der Dokumentation gefunden worden, er habe keinen Kostenersatz für die vorgenommenen Fahrten erhalten, habe diese mit seinem damaligen Privat-Pkw durchgeführt, mit dem er auch rund 13.200 km zu/von seiner anderen Arbeitsstelle gefahren sei, weiters legte er die Fahrtenaufstellung vor, die bereits im Rahmen der Beschwerde vorgelegt worden war, (iii) die Spenden seien an Organisationen aus der Gemeinde erbracht worden, wobei die Höhe der Spende von der Wichtigkeit der Organisation im Sinne des direkten Werbecharakters und der wirtschaftlichen Grundlage abhänge, weiters sei der Veranstaltungsbesuch nötig gewesen, um die Arbeit als politischer Funktionär nachzuweisen, (iv) die Telefonkosten seien im Rahmen eines angemessenen Anteils der berufsbedingten Inanspruchnahme von Mobiltelefon, Festnetz und Internetanschluss angesetzt worden. Weiters legte der Bf. (v) einen Zahlungsnachweis betreffend Kirchenbeitrag sowie (vi) eine Kontomitteilung der Bank über die im Beschwerdejahr geleisteten Darlehenszahlungen vor.

Die Stellungnahme des Bf. wurde der belangten Behörde mit Beschluss vom 28.7.2025 zur allfälligen Gegenäußerung übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 7.8.2025 führte die belangte Behörde hinsichtlich der Kosten für Wohnraumschaffung/-sanierung aus, dass auch sie über keine weiteren Unterlagen verfüge. Jedoch gebe es für das Veranlagungsjahr 2012 einen internen Vermerk, wonach es sich um eine Sanierung nach Hauskauf (26 Fenster, Türen, Heizung etc.), durchgeführt von befugten Unternehmen, gehandelt habe. Die Darlehensaufnahme sei etwa im Jahr 2000 erfolgt, die Darlehenshöhe habe etwa EUR 140.000 betragen. Die Kosten seien zu 100 % anzuerkennen.

Mit Beschluss vom 13.8.2025 wurde dem Bf. die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt. Zudem wurde er dazu aufgefordert, (i) Veranstaltungseinladungen, Plakate etc. für die besuchten Veranstaltungen vorzulegen, (ii) eine betragliche Aufgliederung des Postens "Eintrittsgelder, Spenden, Bewirtungskosten" vorzulegen und (iii) die monatlichen Kosten für Mobiltelefon, Festnetztelefon und Internet anzugeben sowie Rechnungen und Einzelgesprächsnachweise vorzulegen.

Dieser Aufforderung kam der Bf. mit Stellungnahme vom 28.8.2025 nach. Er legte eine Aufgliederung des Postens "Eintrittsgelder, Spenden, Bewirtungskosten" pro Veranstaltung vor. Weiters führte er aus, die jährlichen Telefonkosten hätten EUR 600 betragen. Weitere Belege lägen nicht vor.

Die Stellungnahme des Bf. wurde der belangten Behörde per Beschluss vom 2.9.2025 übermittelt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. erzielte im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. als Vizebürgermeister einer österreichischen Gemeinde. Er begehrte in Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit den steuerlichen Ansatz nachfolgend angeführter Ausgaben:

Parteiabgabe

EUR 1.995,12

Kilometergelder, Reisekosten, Diäten

EUR 1.455,13

Eintrittsgelder, Spenden, Bewirtungskosten

EUR 3.810,00

Telefonkosten

EUR 150,00

Werbungskosten gesamt

EUR 7.410,25

Sonderausgaben für Wohnraumschaffung

EUR 9.128,64

Kirchenbeitrag

EUR 100,00

Sonderausgaben gesamt

EUR 9.228,64

Der Posten "Eintrittsgelder, Spenden, Bewirtungskosten" gliedert sich wie folgt auf:

Spenden

EUR 410,00

Eigenkonsum

EUR 745,00

Einladungen

EUR 2.615,00

Sonstiges (Geschenk für einen Jubilar aus der Gemeinde)

EUR 40,00

Gesamt

EUR 3.810

Den Bf. trifft die auf einem Beschluss der Ortspartei beruhende Verpflichtung, eine Parteiabgabe zu zahlen. Die Parteiabgabe wird direkt von der auszahlenden Gemeinde einbehalten, dem Bf. wäre ein Zugriff auf den Betrag nicht möglich. Eine Nichtbezahlung würde zum Verlust des Listenplatzes führen. Im Streitjahr erfolgte ein Einbehalt in Höhe von EUR 1.955,12.

Der Bf. unternahm im Zuge seiner politischen Tätigkeit laufend Fahrten mit seinem privaten Pkw. Auf Fahrten zu Veranstaltungen, an denen er in seiner politischen Funktion teilnahm, entfielen 1.064,6 km. Mit dem betreffenden Pkw legte der Bf. im Beschwerdejahr für berufliche Zwecke nicht mehr als 30.000 km zurück.

Der Bf. nahm im Streitjahr an einer Vielzahl geselliger Veranstaltungen (z.B. Kirtag, Generalversammlung Trachtenkapelle) teil. Anlässlich dieser Veranstaltungen leistete er an die veranstaltenden Organisationen Geldspenden in Höhe von insgesamt EUR 410, wobei sich die Höhe am erwarteten Werbeeffekt orientierte, d.h. bei Veranstaltungen in seiner Katastralgemeinde oder seinem inhaltlichen Zuständigkeitsbereich leistete er höhere Spenden. Auch lud der Bf. im Zuge seiner Veranstaltungsteilnahmen andere Veranstaltungsbesucher um insgesamt EUR 2.615 auf Getränke ein und hatte in diesem Zusammenhang auch Ausgaben von insgesamt EUR 745 für Eigenkonsum. Die im Zuge der Einladungen vom Bf. geführten Gespräche dienten u.a. seiner allgemeinen Sichtbarkeit als Lokalpolitiker, wiesen jedoch keinen werblichen Charakter in Hinblick auf eine konkrete Wahl auf. Zudem gab der Bf. EUR 40 für ein Geburtstagsgeschenk für einen Jubilar in der Gemeinde aus.

Weiters nutzte der Bf. seinen privaten Telefon-, Handy- und Internetanschluss im Ausmaß von 20 % für berufliche Zwecke. Die Kosten für Telefon, Handy und Internet betrugen im Beschwerdejahr insgesamt rund EUR 600.

Der Bf. leistete im Streitjahr an eine Bank Darlehenstilgungen in Höhe von EUR 8.941,96 (EUR 6.372,02 Kapital, EUR 2.569,94 Zinsen) in Zusammenhang mit von befugten Unternehmen durchgeführte Sanierungsarbeiten (26 Fenster, Türen, Heizung) nach einem Hauskauf. Die Darlehensaufnahme war um das Jahr 2000 erfolgt.

Zudem leistete der Bf. im Streitjahr einen Kirchenbeitrag in Höhe von EUR 405,14 an die Katholische Kirche.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übermittelten Aktenteilen, den vom Bf. vorgelegten Belegen, Aufstellungen und sonstigen Erläuterungen, dem elektronischen Steuerakt und der nachfolgenden Beweiswürdigung.

Gem. § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Dem Bf. ist zuzustimmen, wenn er ausführt, dass die Glaubhaftmachung von Werbungskosten grundsätzlich genügt, wenn der Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zumutbar ist. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (z.B. VwGH 30.4.2003, 98/13/0119; 28.5.2008, 2006/15/0125). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich habe (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150). Die Glaubhaftmachung unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 25.3.1992, 90/13/0295; 27.5.1998, 97/13/0051; 28.5.2008, 2006/15/0125).

Parteiabgabe

Die Höhe der Parteiabgabe ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Bürgermeisterin. Dass der Bf. die Parteiabgabe zu leisten hatte und sich dem bei sonstigem Verlust des Listenplatzes nicht entziehen konnte, ergibt sich aus seinem glaubhaften Vorbringen, dass der Einbehalt der Parteiabgabe auf einem entsprechenden Parteibeschluss beruhe, was auch seitens des langjährigen Amtsleiters bestätigt würde. Die Glaubhaftigkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der bereits lange zurückliegend gefasste Parteibeschluss nicht mehr beigebracht werden konnte.

Spenden, Bewirtungsspesen, Geschenk

Dass der Bf. im Zuge der Veranstaltungsteilnahmen Spenden in Höhe von insgesamt EUR 410 an die veranstaltenden Organisationen leistete, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Lokalpolitiker bei der Teilnahme an von lokalen Vereinen organisierten Veranstaltungen Geldspenden erbringen.

Auch, dass der Bf. bei diesen Veranstaltungen Einladungen an andere Gäste aussprach und Aufwendungen für Eigenkonsum hatte, entspricht der Lebenserfahrung hinsichtlich des Verhaltens von Lokalpolitikern. Die Höhe der entsprechenden Bewirtungsspesen laut der vom Bf. vorgelegten Aufgliederung scheint dem erkennenden Gericht ausgehend von der Vielzahl besuchter Veranstaltungen realitätsnah. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug von Bewirtungsspesen (Werbecharakter und weitaus überwiegende berufliche Veranlassung) vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, eine bloße Glaubhaftmachung reicht in diesem Fall nicht aus (VwGH 29.11.2000, 95/13/0026). Als Nachweisführung sind etwa im zeitlichen Nahebereich erstellte Aufzeichnungen für jede einzelne Bewirtungsaufwendung zu erbringen, die unter anderem Angaben zum werbenden Charakter der Bewirtungsaufwendungen enthalten (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Die vom Bundesfinanzgericht geforderten Belege dafür, welche Personen konkret bewirtet wurde, in welchem Zusammenhang diese Bewirtungen erfolgten und welche der Werbung dienenden Aktivitäten der Bf. anlässlich der Bewirtungen gesetzt hat, wurden seitens des Bf. nicht erbracht. Der Bf. brachte bloß Ausführungen allgemeiner Art vor, wonach die Arbeit als politischer Funktionär ständig auf dem Prüfstand stehe und nur durch den Veranstaltungsbesuch und die damit einhergehende Sichtbarkeit für die Bevölkerung nachgewiesen werden könne. Obzwar das Gericht die Schilderungen des Bf. grundsätzlich als nachvollziehbar erachtet, so ist dadurch noch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug der Bewirtungsspesen nachgewiesen.

Dass der Bf. EUR 40 für ein Geschenk an einen Jubilar der Gemeinde ausgegeben hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen und einer Nachfrage des erkennenden Gerichts an den steuerlichen Vertreter.

Fahrtkosten

Der Nachweis von Fahrtkosten erfolgt grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (VwGH 28.2.1964, 2176/63), es soll fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 16 Rz 220 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann überdies von einem einwandfreien Nachweis der Fahrtkosten dann nicht gesprochen werden, wenn die maßgebenden Aufzeichnungen keine Angaben über den jeweils verwendeten Pkw und die Anfangs- und Endkilometerstände von Dienstfahrten enthalten. Einwandfreie Nachweise ermöglichen die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke (VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gibt demgemäß auch die Fahrtroute sowie die Dauer und den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wieder (BFG 3.10.2016, RV/7105795/2015).

Die vom Bf. vorgelegten Aufzeichnungen enthalten zweierlei Arten von Fahrten: Einerseits Fahrten zu konkreten Anlässen, hier enthalten die Einträge Angaben zu Datum, Zielort, Grund der Fahrt (zum Beispiel: "Ehrenpreisverleihung an NÖ Blasmusikkapellen") und gefahrenen Kilometern. Andererseits enthalten die Aufzeichnungen jeweils zu Monatsende einen Eintrag "Lfd. erforderliche Fahrten gfGR", mit dem für Fahrten im Gemeindegebiet pauschal jeweils 200 km geltend gemacht werden. Die Aufzeichnungen enthalten keine Angaben zu privat veranlassten Fahrten, Anfangs- und Endkilometerständen, konkret gewählter Fahrtroute und konkreten Adressen der Anfangs- und Endpunkte und erfüllen somit nicht die Kriterien eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs.

Auch ein mangelhaft geführtes Fahrtenbuch unterliegt aber der freien Beweiswürdigung (BFG 1.8.2023, RV/7101462/2020). Dass der Bf. die in der vorgelegten Aufstellung enthaltenen Fahrten zu konkreten Anlässen tatsächlich unternommen hat, wird als glaubhaft angesehen. Die erkennende Richterin hat die jeweils angeführte Kilometeranzahl mittels Google Maps überprüft und es haben sich bei den meisten Positionen nur geringfügige Abweichungen gezeigt, die auf die ungenauen Ortsabgaben zurückgeführt werden können. Vielfach werden im Routenplaner mehrere mögliche Strecken angeführt, wovon jeweils eine der verfügbaren Strecken im Wesentlichen die vom Bf. angeführte Kilometeranzahl aufweist. Auch sonst sprechen keine Umstände gegen die Richtigkeit der Angaben des Bf.

Dass der Bf. für die als Werbungskosten geltend gemachten Fahrtkosten keinen Kostenersatz erhalten hat, wurde glaubhaft dargetan. Dass die Fahrten mit dem damals auf den Bf. zugelassenen Pkw durchgeführt worden sind, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. Dass die vom Bf. im Streitjahr mit dem Pkw beruflich zurückgelegten Kilometer weniger als 30.000 betrugen, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Bf.

Dass der Bf. darüberhinausgehende Fahrten in seiner politischen Funktion unternommen hat, wird nicht als glaubhaft angesehen. Anhand eines monatlichen Pauschaleintrags von 200 km für Fahrten im Gemeindegebiet bei gleichzeitigem Fehlen jeglicher weiteren Informationen ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich Fahrten stattgefunden haben. Der Bf. wurde vom Gericht in einem Vorhalt dazu aufgefordert, Nachweise zum Beleg der geltend gemachten Werbungskosten vorzulegen. Auch die belangte Behörde hat im Vorlagebericht, der Vorhaltscharakter hat (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015), auf die mangelhaften Aufzeichnungen explizit hingewiesen. Dem Bf. wurden also mehrere Gelegenheiten gegeben, Unterlagen zur Glaubhaftmachung der betreffenden Fahrtkosten vorzulegen, die er nicht genutzt hat. Eine bloße Behauptung seitens des Bf., die Fahrten hätten stattgefunden, kann nicht als Glaubhaftmachung gewertet werden.

Telefon, Handy, Internet

Dass der Bf. seinen privaten Telefon-, Handy- und Internetanschluss auch im Rahmen seiner politischen Tätigkeit verwendet hat, ist für das erkennende Gericht glaubhaft. Der Bf. legte trotz Aufforderung durch das Gericht keine Rechnungen und Einzelgesprächsnachweise vor. Auf Nachfrage des Gerichts, wie hoch die monatlichen Ausgaben für Telefon, Handy und Internet im Streitjahr in etwa waren, gab der Bf. aber an, die jährlichen Gesamtkosten hätten etwa EUR 600 betragen. Derartige Kosten von heruntergerechnet ungefähr EUR 50 monatlich für Telefon, Handy und Internet scheinen dem Gericht realistisch.

Mangels vorgelegter Einzelgesprächsnachweise konnte das Ausmaß der Nutzung von Festnetz, Handy und Internet für die politische Tätigkeit nicht ermittelt werden. Können die Grundlagen für die Ermittlung der Abgabenhöhe nicht ermittelt oder berechnet werden, sind diese gem. § 184 BAO zu schätzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen beruflichen Anteil von 20 % der Telefonkosten bei einer Vizebürgermeisterin als der Lebenserfahrung entsprechend angesehen (VwGH 21.07.1998, 98/14/0021). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist ein derartiger beruflicher Anteil auch für Handy und Internet realitätsnah.

Darlehensrückzahlungen

Dass der Bf. Darlehensrückzahlungen für Sanierungsarbeiten an einem Wohnhaus leistete, ergibt sich aus einem Vermerk der belangten Behörde für das Veranlagungsjahr 2012 und der vorgelegten Bankbestätigung. Das Gericht geht trotz Fehlens weiterer Belege aufgrund des Vorliegens des erwähnten internen Vermerkes davon aus, dass die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt gesetzt hat.

Kirchenbeitrag

Dass der Bf. den Kirchenbeitrag bezahlt hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Kirchenbeitragsstelle.

Der Bf. beantragte keine mündliche Verhandlung und sah das Gericht aufgrund der gegebenen Sachlage keinen Grund, eine solche von Amts wegen anzuberaumen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Werbungskosten

Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesfinanzgericht nicht an die im Erlasswege kundgemachten Einkommen- und Lohnsteuerrichtlinien gebunden ist und die Anerkennung von Werbungskosten lediglich auf Grund der anzuwendenden Gesetze erfolgt.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. § 20 EStG 1988 sieht als Ausnahme dazu eine Reihe von Abzugsverboten vor. So dürfen gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften u.a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen auch Repräsentationsaufwendungen/-ausgaben grundsätzlich nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen/Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.

Auch für politische Funktionäre, die aus ihrer Tätigkeit Einnahmen erzielen, gelten die für alle anderen Steuerpflichtigen anwendbaren Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052; 9.12.2004, 99/14/0253; s. Renner, Werbungskosten von Politikern: Gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige?, SWK 2005, 279), was bedeutet, dass auch für Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, gibt es nicht. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; UFS 14.3.2003, RV/0500-G/02; 30.7.2003, RV/0598-W/02; 18.9.2003, RV/0589-W/02). Abzugsfähig sind daher nur geleistete Aufwendungen, die der Sicherung oder Erhaltung der aus der politischen Tätigkeit erzielten Einnahmen gedient haben.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich des Werbungskostenbegriffes ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist. Nicht maßgeblich sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses (VwGH 22.1.1985, 84/14/0035; 15.6.1988, 87/13/0052; 2.12.1987, 86/13/0002; 13.4.1988, 87/13/0046). Hinsichtlich der privaten Lebensführung bzw. der Repräsentationskomponente ist damit ein objektiver Maßstab anzulegen, der sich an einer Durchschnittsbetrachtung orientiert (BFG 12.10.2016, RV/2100213/2012). Aufwendungen, die objektiv der privaten Lebensführung dienen, sind keine Werbungskosten, selbst wenn beispielsweise der Besuch von Veranstaltungen als gesellschaftliche Verpflichtung gesehen wird.

Parteiabgabe

Eine in den Statuten einer Partei vorgesehene Parteiabgabe führt zu Werbungskosten nach der allgemeinen Werbungskostendefinition, wenn bei Nichtleistung mit dem Ausschluss aus der Partei und dem Mandatsverlust zu rechnen ist (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; 17.9.1997, 95/13/0245; 27.6.2018, Ra 2017/15/0109).

Da der Bf. den Betrag von EUR 1.995,12 aufgrund seiner politischen Funktion geleistet hat und bei Nichtentrichtung in letzter Konsequenz auch mit dem Ausschluss aus der Partei und/oder dem Verlust seines Amtes hätte rechnen müssen, handelt es sich hierbei um abzugsfähige Werbungskosten.

Bewirtungsspesen

Beruflich veranlasste Bewirtungsspesen sind gem. § 20 Abs. 1 Z 3 3. Satz EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Werbung bedeutet Produkt- oder Leistungsinformation (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108; 16.10.2002, 98/13/0206). Die zur Hälfte abzugsfähigen Aufwendungen schließen auch jene für die Eigenkonsumation des Steuerpflichtigen ein (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 20 Rz 89/4). Sind der werbliche Charakter und die betriebliche oder berufliche Veranlassung nicht gegeben, liegen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor.

Die in § 20 Abs. 1 Z 3 3. Satz EStG 1988 vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen/-ausgaben greift nicht nur bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden durch einen Unternehmer, sondern gleichermaßen bei einer Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer (z.B. möglichen Wählern) zuteilwerden lässt. Die Aufwendungen müssen der Werbung für das politische Amt des Steuerpflichtigen dienen und die berufliche Veranlassung muss bei Weitem überwiegen (VwGH 31.3.2003, 99/14/0071). Steht eine derartige Bewirtung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, d.h., dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040).

Da der werbliche Charakter und die überwiegende berufliche Veranlassung der Bewirtungsspesen gegenständlich nicht gegeben waren, können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung von Wohlwollen dienen, können nur als werbeähnlich, d.h. als nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206; 22.6.2001, 2001/13/0012).

Spenden

Der VwGH ordnet Spenden durch politische Funktionäre dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu. So unterliegen Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen auch bei politischen Funktionären dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; 10.8.2005, 2005/13/0049). Die Werbewirksamkeit dieser Aufwendungen für die politische Tätigkeit führt nicht zur Abzugsfähigkeit freiwilliger Leistungen: Einerseits differenziert § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht danach, ob eine freiwillige Zuwendung der Werbung dient oder nicht; andererseits wäre eine allenfalls gegebene Werbewirksamkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 kein taugliches Argument, um einen Werbungskostenabzug zu begründen. Die Werbewirkung ist nur für Zwecke des § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988 (betreffend Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden) relevant. Repräsentationsaufwendungen anderer Art sind auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar (VwGH 10.8.2005, 2005/13/0049 mwN). Daher können die Spenden nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Die Spenden könnten als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern eine Spendenbestätigung des Spendenempfängers vorliegt (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988). Da derartige Bestätigungen seitens des Bf. nicht vorgelegt wurden, können die Aufwendungen auch nicht als Sonderausgaben anerkannt werden.

Geschenk

Auch wenn es für einen Politiker von Vorteil ist, sich bei verschiedenen Personen in Erinnerung zu halten, so ist eine klare Abgrenzung zur privaten Lebensführung vorzunehmen. Aufwendungen bei verschiedensten Anlässen (z.B. Geburtstag) lassen allerdings keine klare Trennmöglichkeit erkennen (UFS 23.10.2012, RV/0613-L/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind kleinere Sachgeschenke, die auf Grund bestehender beruflicher Beziehungen bei besonderen Gelegenheiten wie Weihnachten oder Geburtstag gemacht werden, durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung, weshalb es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 handelt (VwGH 2.12.1970, 1223/70; 16.9.1992, 90/13/0291), für die es ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088; 13.4.1988, 87/13/0046; 3.10.1990, 89/13/0002).

Somit sind die Ausgaben für das Geschenk nicht abzugsfähig.

Fahrtkosten

Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers sind im tatsächlich angefallenen Umfang (z.B. anteilige Afa des Autos, Betriebskosten etc.) Werbungskosten. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz des amtlichen Kilometergeldes anstelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht (z.B. VwGH 20.2.2008, 2005/15/0074). Die tatsächlichen laufenden Kosten des Kfz mit dem Kilometergeld zu schätzen ist nur bis zu einem Kilometergeld für 30.000 beruflich gefahrene Kilometer pro Jahr möglich, weil bei höherer Kilometeranzahl der geschätzte Betrag die tatsächlichen Aufwendungen zu weit übersteigen würde (VwGH 30.11.1999, 97/14/0174; 17.12.2002, 2002/14/0081; 19.5.2005, 2001/15/0088; 21.9.2005, 2001/13/0227; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 16 Rz 135).

Da die mit dem betreffenden damaligen Pkw des Bf. im Jahr 2014 zurückgelegten Kilometer nicht mehr als 30.000 betrugen, ist der Ansatz des amtlichen Kilometergeldes in Höhe von EUR 0,42/km zulässig. Somit sind die Fahrtkosten in einem Betrag von EUR 447,13 (1.064,6x0,42) als Werbungskosten anzuerkennen.

Telefonkosten, Handy, Internet

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang Werbungskosten (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Tz 220). Die Grundgebühr wird im Verhältnis der beruflichen zu den privaten Telefonaten aufgeteilt (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Auch Kosten der beruflichen Verwendung eines Internetanschlusses sind absetzbar (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Tz 220). Sind Internetkosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst, so sind sie aufzuteilen.

Somit sind Telefon-, Handy- und Internetkosten in Höhe von insgesamt EUR 120 als Werbungskosten abzugsfähig.

Sonderausgaben

Wohnraumschaffung

Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I 112/2012 sind Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen als Ausgaben zur Wohnraumschaffung/-sanierung abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 idF BGBl. I 112/2012 umfasst u.a. Instandsetzungsaufwendungen. Als Instandsetzungsaufwendung qualifiziert u.a. der Austausch von Fenstern, Türen und Heizungsanlagen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 28 Tz 127). Werden Aufwendungen für die begünstigte Wohnraumschaffung/-sanierung nicht mit Eigen-, sondern mit Fremdmitteln bezahlt, steht der Sonderausgabenabzug im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlungen zu (BFG 25.6.2015, RV/1100553/2012); dabei sind auch die Zinsen (einschließlich etwaiger Wertsicherungsbeträge) abzugsfähig (BFG 23.2.2016, RV/7106334/2015).

Da der Bf. Darlehensrückzahlungen für Ausgaben zur Wohnraumsanierung tätigte, sind diese unter § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I 112/2012 abzugsfähig. Zu beachten ist § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I 112/2012, wonach für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 ein einheitlicher Höchstbetrag von EUR 2.920 jährlich besteht. Sind die Ausgaben gleich hoch oder höher als der Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgabe abzusetzen (Sonderausgabenviertel). Da die Ausgaben des Bf. höher waren als der maßgebende Höchstbetrag, sind somit zunächst EUR 730 als Sonderausgabe anzusetzen. Beträgt jedoch der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als EUR 36.400, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 60.000 ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach § 18 Abs. 2 (EUR 60) ergibt. Hierbei ist folgende Formel anzuwenden: ((60.000-Gesamtbetrag der Einkünfte)/23.600)x(Sonderausgabenviertel-60)+60 (s BFG 16.2.2015, RV/1100465/2014; 26.1.2017, RV/5101816/2016; 28.11.2024, RV/1100098/2024).

Da der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. EUR 36.854,35 beträgt, ist das Sonderausgabenviertel unter Anwendung dieser Formel auf einen Betrag von EUR 717,10 zu kürzen.

Kirchenbeitrag

Gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 idF BGBl. I 112/2012 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch EUR 400 jährlich, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Bis einschließlich 2016 erfolgte die Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben durch Geltendmachung im Rahmen der Veranlagung.

Somit ist ein an die Katholische Kirche geleisteter Kirchenbeitrag in Höhe von EUR 400 als Sonderausgabe anzuerkennen. Der EUR 400 übersteigende Betrag ist nicht abzugsfähig.

Zusammenfassung

Zusammenfassend werden nachfolgend angeführte Werbungskosten und Sonderausgaben anerkannt:

• Parteiabgabe in Höhe von EUR 1.995,12
• Fahrtkosten in Höhe von EUR 447,13
• Telefon-, Handy- und Internetkosten in Höhe von EUR 120,00
• Ausgaben für Wohnraumsanierung von EUR 717,10
• Kirchenbeitrag in Höhe von EUR 400,00

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Linz, am 4. September 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 09.12.2004, 99/14/0253
UFS 14.03.2003, RV/0500-G/02
UFS 30.07.2003, RV/0598-W/02
UFS 18.09.2003, RV/0589-W/02

Stichworte