Normen
EStG 1988 §16 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §16 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Bürgermeister einer österreichischen Gemeinde sowie Vizepräsident eines Gemeindeverbandes.
Im Rahmen einer "berichtigten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995" machte er Werbungskosten in Höhe von 433.604 S geltend, die sich wie folgt aufgliederten:
Kilometergeld | 240.994,-- S |
Taggeld | 70.292,50 S |
Nächtigung | 31.064,-- S |
Parteisteuer und Spende | 28.800,-- S |
Telefon | 5.336,10 S |
diverse Spesen | 43.214,71 S |
Schreibarbeit | 9.600,-- S |
Geringwertiges Wirtschaftsgut | 4.303,-- S |
Das Finanzamt anerkannte lediglich Aufwendungen in Höhe von 217.679 S als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit. Begründend wird dazu im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 10. März 1997 u.a. ausgeführt, die geltend gemachten Pauschalabgeltungen für die Mitarbeit der Tochter (9.600 S) könnten nicht als fremdüblich angesehen werden, weil unter Fremden im Regelfall nach messbaren Leistungskriterien abgerechnet werde. Einer Reihe von (im Einzelnen angeführter) Reisen fehle die berufliche Veranlassung, weshalb die Tages- und Nächtigungsgelder um 37.870 S und die geltend gemachten Kilometergelder um 18.732 km zu kürzen gewesen seien. Auf Grund der außergewöhnlich hohen Anzahl der gefahrenen Kilometer seien die Kosten (nicht im Wege von Kilometergeldern, sondern) in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe wie näher ausgeführt mit 111.579 S zu schätzen. Die Aufwendungen für einen Flug nach Wien und zurück seien der privaten Lebensführung zuzurechnen, weil die berufliche Veranlassung für den dort besuchten Kurs (Gedächtnistraining "Mega Memory") nicht habe nachgewiesen werden können. Bewirtungsspesen fielen grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, wenn wie im vorliegenden Fall kein Nachweis dafür erbracht werde, dass diese der Werbung dienten und die berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Aus diesem Grund sei ein Betrag von 9.367,75 S nicht abzugsfähig. Die Rechnung über 3.300 "X (Name der Gemeinde) - Zeitungen 11/95" (im Folgenden X-Zeitung) könne nicht berücksichtigt werden, weil sie von einer näher bezeichneten politischen Partei beglichen worden sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er zunächst auf seine politischen Ämter verwies und sodann ausführte, seine Tochter habe sich bereit erklärt, parteiinternen Schriftverkehr sowie Schriftverkehr im Zusammenhang mit vertraulichen Gemeindeangelegenheiten zu bearbeiten. Für diese Arbeiten wären auch einer fremden Person etwa 800 S pro Monat zu bezahlen gewesen. Zu den Reisen brachte der Beschwerdeführer vor, diese seien für den "ersten" Gemeindepolitiker als Möglichkeit für den Erfahrungsaustausch mit anderen Gemeindepolitikern und zum Sammeln von Ideen und Anregungen für die eigene Gemeinde ein absolutes Muss. Dazu gehöre auch die Reise an einen Wallfahrtsort, wenn an diesem eine Zusammenkunft von Gemeindevertretern stattfinde. Insgesamt sei daher die Kürzung der Tages- und Nächtigungsgelder sowie der Anzahl der Kilometer "zurückzunehmen". Bei der Schätzung der tatsächlichen Kosten für den PKW wäre von einer 12%igen Privatnutzung bei einer Jahreskilometerleistung von ungefähr 60.000 km und einem durchschnittlichen Kilometerverbrauch von 11,5 Litern je 100 km auszugehen. Ein gutes Gedächtnis wäre für einen Politiker wichtiger als für andere Berufstätige, weshalb auch der Besuch des Gedächtnistrainings Teil einer politischen Überlebensstrategie und kein Privatvergnügen sei. Schließlich seien auch die im Zusammenhang mit dem Besuch von Bällen und anderen Veranstaltungen geltend gemachten Aufwendungen (Bewirtungskosten, Spenden) als rein beruflich veranlasst anzusehen und daher als Werbungskosten anzuerkennen.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, Art und Umfang der Tätigkeit der Tochter zu erklären, die entsprechenden Schriftstücke vorzulegen und die Modalitäten der Abrechnung bekannt zu geben, nur teilweise nachgekommen. Nach Ansicht des Finanzamtes handle es sich um ein rein familienhaftes Arbeitsverhältnis, das nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten führen könne. Auch die Reisekostenkürzungen seien zu Recht erfolgt, weil bei einer Vielzahl von (einzeln aufgelisteten) Fahrten eine berufliche Veranlassung nicht erkennbar sei bzw. diese durch private Interessen überlagert werde. Für die Erhöhung des durchschnittlichen Treibstoffverbrauches auf 11,5 l seien keine schlüssigen Argumente vorgebracht worden. Die Kosten des Gedächtnisseminars seien eindeutig der privaten Sphäre zuzuordnen. Die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Ballbesuche seien nicht ausreichend nachgewiesen, weil eine Glaubhaftmachung mittels Eigenbelegen nicht genüge.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise (in Bezug auf geringfügige nunmehr anerkannte Spesen) Folge und änderte den Bescheid im Übrigen ab, sodass an Werbungskosten insgesamt nur mehr folgende Beträge anerkannt wurden:
Parteisteuer | 28.800,00 S |
Handykosten | 4.303,00 S |
Gesprächsgebühren Handy | 3.963,00 S |
Portokosten | 61,50 S |
Ballspenden und Bewirtung | 14.060,00 S |
Gesamtbetrag der Werbungskosten | 51.187,50 S |
Die belangte Behörde habe von diversen, zufällig ausgewählten Kurs- bzw. Seminarveranstaltungen, welche laut "Werbungskostenaufstellung" 1995 besucht worden sein sollen, Teilnehmerlisten angefordert, um den tatsächlichen Besuch dieser Veranstaltungen durch den Beschwerdeführer zu "dokumentieren". Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer auf den Teilnehmerlisten im einzelnen angeführter vier Veranstaltungen nicht aufscheine, obwohl er die (Fahrt)Kosten hiefür geltend gemacht habe. Über entsprechenden Vorhalt habe der Beschwerdeführer gemeint, dass er sich das Fehlen in den Teilnehmerlisten nicht erklären könne. Im Zuge weiterer Ermittlungen seien der belangten Behörde weitere Teilnehmerlisten übermittelt worden, in denen der Name des Beschwerdeführers gleichfalls nicht aufgeschienen sei. Zu zwei Seminaren, die der Beschwerdeführer ebenfalls besucht haben wolle, habe der Anbieter mitgeteilt, dass die beiden für März bzw. Oktober 1995 vorgesehenen Veranstaltungen mangels Nachfrage gar nicht stattgefunden hätten. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer von diesem Ermittlungsergebnis in Kenntnis gesetzt. Die belangte Behörde habe somit acht stichprobenartig und zufällig ausgewählte Veranstaltungen auf die Teilnahme des Beschwerdeführers hin untersucht und dabei festgestellt, dass sein Name bei sechs dieser Veranstaltungen in den Teilnehmerlisten nicht aufscheine und die beiden anderen Veranstaltungen gar nicht stattgefunden haben. Dem Ersuchen der belangten Behörde um Nachreichung von Unterlagen für die tatsächliche Teilnahme an den in der Werbungskostenaufstellung enthaltenen Veranstaltungen habe der Beschwerdeführer lediglich mit dem Satz, "ein Nachweis über die vorgelegten Unterlagen hinaus ist dem Pflichtigen 1998 nicht mehr zumutbar", beantwortet. Die belangte Behörde ziehe daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer an keiner der in den Aufstellungen enthaltenen Veranstaltungen teilgenommen habe und den vorgelegten Fahrtenbücher keine Beweiskraft zukomme, weil offensichtlich die darin angeführten Reisezwecke (u.a. Besuche diverser Seminare, Konferenzen und Symposien) nicht zuträfen. Auch seien über die Fahrtenbücher hinaus - trotz ausdrücklicher Aufforderung - keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, welche eine Überprüfung der Richtigkeit der Aufzeichnungen ("Pickerlberichte", Reparaturrechnungen) ermöglicht hätten. Der Beschwerdeführer habe auf alle Vorhaltungen nur ausweichend und verschleiernd reagiert und an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht entsprechend mitgewirkt. Es entspräche auch durchaus der Lebenserfahrung, dass Menschen, die hohe Kilometerleistungen im Jahr zurücklegten, die Reparaturen und jährlichen Überprüfungen bei der gleichen Werkstatt durchführen ließen und solcherart bei diesen Stellen auch Unterlagen beschaffen könnten. Zudem sei es üblich, dass anlässlich der Teilnahme an Seminaren und anderen Veranstaltungen Teilnahmebestätigungen ausgestellt würden bzw. diese ohne größere Probleme zu erhalten seien. Auf Grund des mangelnden Bestrebens des Beschwerdeführers, sein Vorbringen unter Beweis zu stellen, gehe die belangte Behörde davon aus, dass er die von ihm angeführten Seminare, Symposien, etc. in Wahrheit nicht besucht habe und ihm deshalb auch keinerlei Kosten in diesem Zusammenhang entstanden seien. Abgesehen davon sei der Großteil der angeblich besuchten Veranstaltungen auf Grund der allgemein gefassten Themengebiete nicht als Fortbildungsmaßnahme anzusehen bzw. mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen. Auch die Geltendmachung von Tagesdiäten für Aufenthalte an Orten, welche durch die Dauer und Anzahl der angeblichen Aufenthalte zu weiteren Mittelpunkten der Tätigkeit geworden seien, sowie die Berücksichtigung von Nächtigungspauschalien, welchen keine Kosten gegenüberstünden, sei steuerlich nicht möglich.
Zu den Schreibarbeiten der Tochter stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahrens jeglichen Nachweis über den Umfang der tatsächlichen Tätigkeit der Tochter schuldig geblieben sei. Art, Umfang und zeitliche Lagerung der erbrachten Leistungen seien nicht festgehalten worden und die Bezahlung nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall erfolgt. Es gebe keine nach außen in Erscheinung getretene Vereinbarung, keine Aufzeichnungen über die tatsächlich erbrachten Leistungen und eine unter Fremden unübliche leistungsunabhängige pauschale Entlohnung. Überdies habe der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt mit seiner Weigerung, die angeblich von der Tochter verfassten Schriftstücke vorzulegen, seine Mitwirkungspflicht unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Unterlagen verletzt. Die belangte Behörde nehme es daher nicht als erwiesen an, dass die Tochter für allfällig beruflich veranlasste Leistungen im Betrag von 9.600 S entlohnt worden sei.
Zu den Aufwendungen für die X-Zeitungen führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, die strittigen Kosten getragen zu haben, widerspräche den sonstigen Beweismitteln. So scheine auf dem Einzahlungsbeleg die Ö-Partei und der Name W.T. auf. Zudem sei auch die Kontonummer des Einzahlers nicht jene des Beschwerdeführers. Der Feststellung des Finanzamtes, wonach die Rechnung nicht vom Beschwerdeführer bezahlt worden sei, sei der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch im Vorlageantrag entgegen getreten. Seine spätere Behauptung, diese Zahlung selbst geleistet zu haben, stelle sich als bloße Schutzbehauptung dar. Aber selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer diese Zahlung tatsächlich geleistet haben sollte, handle es sich dabei um keine statutenmäßig festgelegte "Parteisteuer", sondern um eine freiwillige Leistung, der die Abzugsfähigkeit abzusprechen sei.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder
Die belangte Behörde ist in freier Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass dem Beschwerdeführer keine Fahrtkosten und (Mehr)Aufwendungen im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen entstanden sind. Sie stützt sich dabei auf das Ergebnis der Anfrage bei verschiedenen Veranstaltern von (insgesamt acht) Fortbildungsveranstaltungen, die ergeben haben, dass der Beschwerdeführer in sechs Fällen nicht auf der Teilnehmerliste aufgeschienen sei und in zwei Fällen die besagten Kurse mangels Interessenten gar nicht stattgefunden hätten.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 96/14/0145).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zunächst mit dem Vorbringen, das Fehlen in den Teilnehmerlisten habe seine Ursache darin, dass er auf Grund seiner überaus zahlreichen Verpflichtungen als politischer Mandatar zu den Veranstaltungen und Seminaren ohne vorherige Anmeldung gefahren sei und einer Eintragung in den Teilnehmerlisten keine weitere Beachtung geschenkt habe. Die belangte Behörde mache offenbar keinen Unterschied zwischen einer Teilnehmerliste und einer Anmeldeliste. Bei den ihm vorgelegten Listen habe es sich wohl um Anmeldelisten, die mit den Teilnehmerlisten nicht übereinstimmen müssten, gehandelt. Das Risiko, zu einer Veranstaltung zu fahren, welche letztlich auf Grund fehlender Anmeldungen nicht zustande komme, sei vom Beschwerdeführer in Kauf genommen worden, um die dadurch gewonnene Zeit mit der Besichtigung kommunaler Einrichtungen, Gesprächen mit Gemeindepolitikern usw. sinnvoll zum Vorteil der eigenen Tätigkeit für die Gemeinde zu nutzen. Dies erkläre auch, warum die beiden zitierten Veranstaltungen, die mangels Teilnehmerzahlen nicht stattgefunden hätten, als besucht angegeben worden seien. Der Beschwerdeführer habe in diesen Fällen die Eintragungen aus seinem Terminkalender übernommen und auf die Seminare "keinen weiteren Bezug genommen".
Dieses Vorbringen verstößt in seiner Gesamtheit gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot. Über ausdrücklichen Vorhalt hat sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf die Aussage beschränkt, dass er sich das Fehlen in den Teilnehmerlisten nicht erklären könne. Zum Vorhalt der nicht stattgefundenen Veranstaltungen blieb er eine Antwort überhaupt schuldig. Wenn die belangte Behörde solcherart zur Feststellung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe die besagten Veranstaltungen nicht besucht, kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden: Der Beschwerdeführer konnte den Besuch der Veranstaltungen weder durch entsprechende Zahlungsnachweise oder Bekanntgabe jener Personen, auf deren Einladung er an den Kursen teilgenommen haben will, noch durch Kursunterlagen glaubhaft machen. Dass zwei der (stichprobenartig) angefragten Kurse tatsächlich nicht stattgefunden haben, diese in den Werbungskostenaufstellungen aber in gleicher Weise aufscheinen wie jene, die der Beschwerdeführer besucht haben will, wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auch ließ der Umstand, dass die jeweiligen Kursorte 400 bis 500 km vom Dienstort des Beschwerdeführers entfernt waren, eine entsprechende Reiseplanung erwarten. Bei den in der Beschwerde angesprochenen vorgelegten "zahllosen Belegen" handelt es sich - bezogen auf die strittigen Kursbesuche - um bloßes Prospektmaterial wie es üblicherweise an mögliche Interessenten versandt wird und das zumeist auch den Eingangsstempel des Gemeindeamtes aufweist. Bedenkt man zudem, dass für die angefragten Kurse (soweit sie stattgefunden haben) Teilnahmegebühren in der Größenordnung von rund 1.000 S bis 15.000 S sowie genaue Anmeldungsbedingungen (Anmeldeschluss und Stornogebühren) festgesetzt waren, die Kursbeiträge auch den Erhalt von Arbeitsunterlagen beinhaltet haben und auf manchen Teilnehmerlisten die Anwesenheit der Teilnehmer sogar durch deren Unterschrift belegt war, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie der beweislosen Behauptung des Beschwerdeführers, an den (angefragten) Veranstaltungen teilgenommen zu haben, keinen Glauben geschenkt hat.
Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht als eine Überspannung der den Abgabepflichtigen treffenden Mitwirkungspflicht erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert hat, den Besuch aller in der Werbungskostenaufstellung verzeichneten "Veranstaltungen" glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof die Kürze der ihm hierzu eingeräumten Frist bemängelt, vermag er mit diesem Vorbringen einen Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil er im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der ihm eingeräumten Frist von einem Monat nicht beantragt und auch in seinem Sachvorbringen nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich um weitere Nachweise bemühen wolle.
Zum Beschwerdeeinwand, "für einen politischen Mandatar besteht darüber hinaus immer die Gefahr, dass durch ein intensives Bemühen, weitere zusätzliche Beweismittel für alle angeführten Veranstaltungen und Reisen zu erlangen, Misstrauen und ein Verdacht unlauteren Verhaltens bei Dritten hervorgerufen" werde, ist zu sagen, dass es am Beschwerdeführer lag, von vorneherein jene Aufmerksamkeit walten zu lassen (etwa zwischen besuchten und nicht besuchten, weil abgesagten, Veranstaltungen zu unterscheiden), wie sie von jedem Abgabepflichtigen, der einen Aufwand steuerlich absetzen möchte, erwartet werden kann.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei mit den Erfahrungen des täglichen Lebens unvereinbar, einem Gemeindevorstand pauschal "absolut jede Veranstaltung und Dienstreise" abzusprechen. Die belangte Behörde sei auf die in der Vorhaltsbeantwortung vom 14. September 1998 beispielhaft, schlüssig und nachvollziehbar angeführten Begründungen für die berufliche Veranlassung der einzelnen (vom Finanzamt nicht anerkannten) Reisen überhaupt nicht eingegangen und habe das vorgelegte Fahrtenbuch in keiner Weise berücksichtigt.
Es trifft zu, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit den keine Fortbildungsveranstaltungen betreffenden Eintragungen des Beschwerdeführers im Fahrtenbuch nicht auseinander gesetzt hat. So sind im Fahrtenbuch eine Vielzahl von Fahrten innerhalb der Gemeinde bzw. in die Landeshauptstadt mit einem Reisezweck (z.B. Pressenkonferenz, "BauV", Rathaus, BH, etc.) verzeichnet, bei welchem eine berufliche Veranlassung nicht von vorneherein auszuschließen ist. Auch hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, dass sie (veranlasst durch die Erhebungen bei den Veranstaltern von Seminaren u.dgl.) an der Wahrnehmung dieser - keine "Veranstaltungen" darstellenden - bisher unstrittigen Termine Zweifel hegte. Feststellungen darüber, dass diese Fahrten aus einem anderen Grund (etwa wegen pauschaler oder einzeln abgerechneter Kostenersätze) nicht absetzbar seien, wurden gleichfalls nicht getroffen. Solcherart kann nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers nicht zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können, was den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
2. Schreibarbeiten
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis vom 22. Februar 2000, 99/14/0082).
Der Beschwerdeführer hat sich über ausdrücklichen Vorhalt des Finanzamtes vom 20. Dezember 1996, den Inhalt einer allenfalls mit der Tochter bestehenden Grundsatzvereinbarung bekannt zu geben, die von ihr gefertigten Schriftstücke vorzulegen, Art und Umfang der Tätigkeit zu erklären und mitzuteilen, wie die Leistungen der Tochter im Einzelnen abgerechnet wurden, darauf beschränkt, auf die Vertraulichkeit der von der Tochter verfassten Schriftstücke ("spezielle Briefe", "diversen Schriftwechsel") hinzuweisen. Ob diese Weigerung, Arbeitsproben seiner Tochter vorzulegen, im Hinblick auf deren Vertraulichkeit berechtigt war - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - kann auf sich beruhen, hat der Beschwerdeführer doch auch die ihm im Verwaltungsverfahren eingeräumte Möglichkeit, das Vorliegen klarer Vereinbarungen aufzuzeigen, nicht wahrgenommen. So hat er zum einen ausdrücklich eingeräumt, ein Werkvertrag liege nicht vor, zum anderen erklärt, die Entlohnung der Tochter sei "bestimmt nicht überhöht". Das Vorliegen fremdüblicher Vereinbarungen war diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Bei dem Beschwerdevorbringen über die monatliche Arbeitszeit der Tochter und den vereinbarten Stundensatz handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen. Einen Beweisantrag auf Vernehmung der Tochter hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Eine Verpflichtung der Behörde, "auch auf andere Art nach den erforderlichen Nachweisen zu suchen", besteht nicht.
Insgesamt ist daher in diesem Punkt nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den diesbezüglichen Aufwand zu Unrecht die Abzugsfähigkeit versagt hätte.
3. X-Zeitung
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang die Rechung einer Druckerei und einen Überweisungsbeleg über den Betrag von 17.666,66 S vorgelegt, aus welchem die Ö-Partei bzw. W.T. als Auftraggeber hervorgingen. Der Feststellung des Finanzamtes, bei der angegebenen Kontonummer handle es sich um kein Konto des Beschwerdeführers, ist dieser nicht entgegen getreten. In seiner Eingabe vom 14. September 1998 hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, den Betrag zur Gänze bezahlt und ihn als eine "Art Parteisteuer" angesehen zu haben. Erstmals in der Beschwerde wird dazu erläutert, der Beschwerdeführer habe den Betrag W.T. übergeben, welcher sodann die Überweisung vorgenommen habe. Der damit verbundene Vorwurf an die belangte Behörde, sie habe es unterlassen, W.T. zu befragen, verfängt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer erst vor dem Verwaltungsgerichtshof diese konkrete, allenfalls der amtswegigen Beweisaufnahme zugängliche Behauptung zum Zahlungsweg aufgestellt hat.
Abgesehen vom Neuerungsverbot, verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in rechtlicher Hinsicht, dass Zahlungen, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende (oder kandidierende) politische Partei geleistet werden, dann Werbungskosten darstellen, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Amtes rechnen muss. Freiwillig an die Gesinnungsgemeinschaft geleistete Zahlungen sind hingegen nicht abzugsfähig (vgl. mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0245). Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde auf einen "Werbezweck" des Aufwandes hinweist, ist er abermals auf das Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen.
4. Bewirtung
In diesem Punkt wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe verkannt, dass es auf Bällen und ähnlichen Veranstaltungen üblich sei, dass der Bürgermeister an der Bar aufgefordert werde, Getränke zu spendieren. Wolle ein Bürgermeister nicht als unpopulär gelten und seine Wiederwahl gefährden, müsse er derartigen Aufforderungen nachkommen. Bei dem üblicherweise zu vorgerückter Stunde herrschenden Durcheinander sei es absolut unüblich, von der Bedienung ausgestellte Belege zu erlangen. Demzufolge habe der Beschwerdeführer seine Ausgaben nur mittels Eigenbelegen zu dokumentieren vermocht.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Hinsichtlich von Bewirtungsspesen ist nämlich davon auszugehen, dass unter den Begriff der nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988) alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern; das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteil werden lässt (vgl. nochmals das schon angeführte Erkenntnis vom 17. September 1997). Dass demgegenüber die strittigen Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das politische Amt des Beschwerdeführers gedient haben und die berufliche Veranlassung bei weitem überwog, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, obgleich schon vom Finanzamt auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht, nicht nachgewiesen.
Aus dem unter Pkt. 1 angeführten Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren gründet sich auf § 3 Abs. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 31. März 2003
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