BFG RV/7103766/2020

BFGRV/7103766/202010.4.2025

Kein Familienbeihilfenanspruch eines minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten ohne Erwerbstätigkeit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103766.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die Wiener Kinder-und Jugendhilfe Rechtsvertretung Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, Amerlingstraße 11, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 24. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16. April 2020 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2017, Sozialversicherungsnummer ***SV***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 23. März 2020, beim Finanzamt eingelangt am 30. März 2020, stellte der am ***1*** geborene Beschwerdeführer (Bf.), der afghanischer Staatsbürger ist, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, einen auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967 fußenden Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 01. August 2017. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass der Bf. seit Juni 2017 in verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtungen im Rahmen der vollen Erziehung untergebracht sei. Der Stadt Wien entstünden dadurch Kosten von mindestens EUR 80,-- täglich. Die Eltern seien unbekannt und der Bf. Asylwerber mit Bescheid vom 06. September 2018.

Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 16. April 2020 für den Zeitraum September 2017 bis August 2018 und ab September 2018 mit der Begründung abgewiesen, dass für Kinder, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, gemäß § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, werde nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung hätten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien.

Am 22. April 2020 wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom 15. April 2020 der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 12. Juli 2017 vorgelegt, aus dem die Vertretungsbefugnis des Magistrats Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger hervorgeht.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (Schreiben vom 23. April 2020, eingebracht am 24. April 2020) und vorgebracht, dass durch § 6 Abs 5 FLAG ein eigenständiger Anspruch von Kindern geschaffen worden sei, die in voller Erziehung untergebracht seien, und diese unter denselben Voraussetzungen einen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Nachdem es sich bei dem Rechtsmittelwerber um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handle, könne die Familienbeihilfe von keinem Elternteil bezogen werden. Der Umstand, dass sich der Minderjährige noch in Schulausbildung befinde und demzufolge kein Einkommen erziele, könne nicht zur Folge haben, dass er keinen Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe habe.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung von 3. Juli 2020 als unbegründet ab und änderte den Spruch des Abweisungsbescheides vom 16. April 2020 insofern ab, als der Antrag auf Familienbeihilfe ab August 2017 abgewiesen wurde. Begründend wurde wie im Erstbescheid ausgeführt und insbesondere darauf hingewiesen, dass das FLAG 1967 für den Anspruch eines subsidiär schutzberechtigten Antragstellers auf Familienbeihilfe ausdrücklich eine tatsächliche Erwerbstätigkeit desselben verlange und der Bf. weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig sei.

Die Vertretung des Bf. stellte mit Eingabe vom 15. Juli 2020, eingelangt am 20. Juli 2020, einen Vorlageantrag, dessen Inhalt im Wesentlichen gleichlautend mit dem Beschwerdevorbringen vom 23. April 2020 ist.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der am ***1*** geborene Bf. ***Bf1*** ist afghanischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger. Er kam als unbegleiteter Flüchtling nach Österreich.

Der Antrag des Bf. auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 16. Juni 2017 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. September 2018 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und gemäß § 8 Absatz 1 AsylG dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Mutter ist nicht in Österreich aufhältig, der Vater ist verstorben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 12. Juli 2017, ***GZ***, wurde der Magistrat Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9 mit der vollen Obsorge des minderjährigen Bf. betraut.

Der Bf. ist seit 2017 in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung in Wien untergebracht.

Er befand sich ab 20. Juni 2017 im ***2***, vom 28. Juli 2017 bis 1. Juni 2018 in der Vertragseinrichtung ***3***, ab 1. Juni 2018 in der Vertragseinrichtung ***4***, ab 23. August 2019 unbekannter Aufenthalt, seit 4. März 2020 im ***5***. Von 17. April 2020 bis 31. März 2024 befand er sich in der ***6***, seit 01. April 2024 im Betreuten Wohnen ***7***. Laut ZMR-Daten ist er seit 26.04.2024 in der ***Bf1-Adr*** hauptgemeldet.

Der Stadt Wien entstehen Kosten von mindestens EUR 80,- täglich. Die ***3*** wird von Spenden finanziert.

Der Bf. ist im Beschwerdezeitraum nicht erwerbstätig.

Nach den aktuellen Sozialversicherungsdaten (Abfrage vom 20.03.2025) ist der Bf. seit 16. Juni 2017 bei der Österreichischen Gesundheitskasse in folgenden Zeiträumen als arbeitslos vorgemerkt: Vom 16. Juni 2017 bis 30. Oktober 2022, vom 08. November 2022 bis 14. Mai 2023 und von 10. August 2023 bis 01. September 2024 war er als "Asylwerber bzw. Flüchtling" sozialversicherungsmäßig bei der Gesundheitskasse erfasst. In den Zeiträumen 13. September 2022 bis 06. Dezember 2022, 08. Mai 2023 bis 06. Juni 2023, 13. Juni 2023, 15. Juni 2023 bis 25. Juni 2023, 29. Juni 2023 bis 11. Juli 2023, 13. Juli 2023, 15. Juli 2023 bis 18. Juli 2023, 20. Juli 2023, 25. Juli 2023 bis 27. Juli 2023, 29. Juli 2023 bis 06. August 2023, 08. August 2023 bis 09. August 2023, 21. November 2023 bis 10. März 2024 und 28. August bis laufend ist der Bf. als arbeitssuchend vorgemerkt. Er hat im Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis 31. August 2023 Arbeitslosengeld in Höhe von € 953,38 bezogen. Seit 02. September 2024 ist der Bf. als Arbeiterlehrling bei der ***8*** gemeldet.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den in den Eingaben des Bf. gemachten Angaben bzw. vorgelegten Unterlagen - insbesondere dem Antrag auf Familienbeihilfe vom 23. März 2020, dem Obsorgebeschluss vom 12. Juli 2017, dem Bescheid des BFA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde sowie den Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 20.04.2020 und 04.04.2024 - und auf dem am 20. März 2025 angeforderten Sozialversicherungsdatenauszug. Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen für minderjährige Kinder.

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

§ 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf.

§ 3 Abs. 1 und 4 FLAG (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 35/2014 und Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 168/2006) lauten:

"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

...

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde."

Zunächst wird festgehalten, dass der Bf. als afghanischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger ist und zwischen Österreich und Afghanistan in Bezug auf Familienleistungen weder bilaterale noch multilaterale Abkommen bestehen, die afghanische Staatsbürger österreichischen Staatsbürgern gleichstellen würden.

Außer Streit steht, dass dem Bf. die Stellung eines Vollwaisen iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 - die ihm grundsätzlich einen Eigenanspruch vermittelt - zukommt.

Unstrittig ist, dass der Bf. ein subsidiär Schutzberechtigter ist, weshalb für die Beurteilung seines Anspruches auf Familienbeihilfe die in § 3 Abs. 4 FLAG 1967 normierte gesetzliche Regelung heranzuziehen ist.

Status des subsidiär Schutzberechtigten

Aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung von Fremden, die über eine Asylberechtigung verfügen und jenen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch für sich ableiten, da dies durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wurde (§ 3 Abs. 3 FLAG).

Der Gleichheitssatz gebietet auch weder, dass allen Fremden, dh allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter denselben Voraussetzungen wie Unionsbürgern Familienbeihilfe zu leisten ist, noch, dass allen Fremden unabhängig davon, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage sie sich in Österreich aufhalten, zu denselben Bedingungen unterschiedslos Familienbeihilfe zu gewähren wäre.

So sind etwa Personen, die internationalen Schutz suchen, während des laufenden Asylverfahrens nicht mit Personen nach Abschluss des Asylverfahrens zu vergleichen, Flüchtlinge iSd RL 2011/95/EU nicht mit subsidiär Schutzberechtigten iSd genannten Richtlinie.

Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, hat gemäß § 3 AsylG 2005 grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 AsylG 2005 einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr iSd EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Subsidiär Schutzberechtigte sind gerade nicht Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Ihr internationaler Schutz ergibt sich nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern aus der Statusrichtlinie und deren Umsetzung in das nationale Recht.

Es kann daher nicht gesagt werden, dass iSd Rechtsprechung des EGMR "keine objektive und angemessene Rechtfertigung" für die Differenzierung zwischen anerkannten Flüchtlingen und Personen, die subsidiären Schutz erhalten haben, durch den österreichischen Gesetzgeber besteht.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind Familienleistungen, welche nach österreichischem Recht unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit zustehen. Sie sind weder Sozialleistungen noch Leistungen, die auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen (vgl zB BFG 12.01.2017, RV/7100463/2016; BFG 01.09. 2015, RV/7104906/2014), und gehören daher nicht zum Kernbereich der Sozialhilfe.

In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des VfGH vom 02.10.2007, B 1163/07 - 10 verwiesen, in dem u.a. ausgeführt wird, dass dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungs-spielraum zukommt (vgl VfSlg. 8605/1979, 14.694/1996, 16.542/2002, 16.820/2003) und dass es auch unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber diesen Anspruch einer Personengruppe vorenthält, für die grundsätzlich eine staatliche Versorgung vorgesehen ist und dass aus diesem Grund auch gegen die Beseitigung eines bisher gegebenen Anspruches pro futuro keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestehen.

Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG² führen in Rz 285 f zu § 3 aus:

"Das BFG hat in den Erkenntnissen BFG 1.9.2015, RV/7104906/2014, BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015 und BFG 26.4.2016, RV/5101252/2015, jeweils mwN, die Unionsrechts- und Verfassungskonformität der Regelungen des § 3 Abs. 4 bestätigt, zuvor bereits der UFS (etwa UFS 21.3.2013, RV/0616-W/13; Beschwerde abgelehnt durch den VwGH 25.9.2013, 2013/16/0103). Ein Recht auf Familienleistungen normiere die Statusrichtlinie weder für Flüchtlinge noch für subsidiär Schutzberechtigte. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte seien auch keineswegs gleich wie Staatsangehörige zu behandeln, die Gleichbehandlung sei nur hinsichtlich er in Art 26 ff RL 2011/95/EU näher ausgeführten Rechte (und dort bei Sozialhilfeleistungen eingeschränkt) normiert. Die (jeweilige) Beschwerde vermöge nicht hinreichend begründet aufzuzeigen, warum der Gesetzgeber den ihm bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen zukommenden großen Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn er bei subsidiär Schutzberechtigtem die Auszahlung von FB an eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit knüpft. Subsidiär Schutzberechtigte hätten grundsätzlich für die Dauer ihrer Hilfsbedürftigkeit ohne zeitliche Befristung während des Asylverfahrens Anspruch auf Sozialhilfe in Form der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde und nach Zuerkennung subsidiären Schutzes Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung, sodass zunächst eine staatliche Basisversorgung und danach eine darüberhinausgehende Sozialfürsorge -bei der Mindestsicherung im selben Umfang wie bei Staatsangehörigen - sichergestellt sei (zwischenzeitig wurden in einzelnen Bundesländern bei Kürzungen der Mindestsicherung tw bis auf eine Basisversorgung vorgenommen, deren Unionsrechtskonformität jedenfalls bei Asylberechtigten, wenn diese ungleich mit Inländern behandelt werden, nicht gegeben ist). Bereits zuvor hat der UFS unter Hinweis auf die Rsp von VfGH und VwGH keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Regelungen des § 3 Abs. 4 festgestellt (UFS 2.3.2012, RV/3419-W/11). Auch Rebhahn/Pfalz/Stella, Sozialleistungen an "international Schutzberechtigte und Schutzsuchende" - Möglichkeiten zur Differenzierung gegenüber Staatsangehörigen, Gutachten für die Österreichische Bundesregierung, Wien 2016, 88, gelangen zu der Auffassung, die Ungleichbehandlung anerkannter Flüchtlinge mit subsidiär Schutzberechtigten vom Bezug von FB sei unionsrechtskonform. Der VfGH (10.10.2018, E 4248/2017 ua) erblickt in der Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten keine unsachliche Ungleichbehandlung. Es bestünden zwischen diesen Gruppen im ausreichenden Maße Unterschiede, die eine Differenzierung zu rechtfertigen vermögen. Beiden Personengruppen -Asylberechtigten einerseits, subsidiär Schutzberechtigten andererseits -ist zwar gemeinsam, dass eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, den sie aus unterschiedlichen Gründen verlassen haben, (derzeit) nicht möglich ist und sie sich diesbezüglich in im Wesentlichen vergleichbaren Lebenssituationen befinden. Im Gegensatz zu Asylberechtigten erhalten subsidiär Schutzberechtigte jedoch von vornherein nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr, welches bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlängert werden kann, weil davon ausgegangen wird, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, eher vorübergehenden Charakter haben und rascher beendet sein können als dies im Allgemeinen von systematischen Verfolgungen iSd GFK angenommen werden kann."

Der Gesetzgeber wollte die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte mit - im Vergleich zu anderen Gruppen Drittstaatsangehöriger - weiteren Voraussetzungen verknüpfen. Wenn diese erfüllt werden, soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen.

Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte

§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 betrifft subsidiär Schutzberechtigte als Anspruchsberechtigte iSd Abs. 1 leg. cit oder Anspruchsvermittelnde iSd Abs. 2 leg. cit, allerdings hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG² § 3 FLAG Rz 3).

Der erste Satz des § 3 Abs. 4 FLAG spricht klar aus, dass subsidiär Schutzberechtigte als selbst Anspruchsberechtigte - wie im Fall des Bf. - dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, "sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind".

Beide im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG² § 3 FLAG Rz 281 m.w.N.).

Anspruch auf Familienleistungen besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut daher einerseits dann nicht, wenn und solange der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung erhält (vgl. Lenneis/Wanke aaO, § 3 FLAG Rz 281).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass in Konstellationen, bei denen der typische Unterhalt der Kinder durch die öffentliche Hand abgedeckt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. In diesem Zusammenhang hat das Höchstgericht ua ausdrücklich auf die Bestimmung des § 3 Abs. 4 Bezug genommen. Der Gesetzgeber drücke durch die Anknüpfung an den Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung als Voraussetzung für die Zuerkennung von Familienleistungen aus, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließe (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2014/16/0014; 29.04.2013, 2011/16/0173).

Zweite geforderte Voraussetzung bildet das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig).

Im vorliegenden Zusammenhang ist auf den Initiativantrag, auf welchen die Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zurückgeht, hinzuweisen (IA 62/A BlgNr 23. GP ). Dort wird ausgeführt:

"Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden."

Dem steht aber der in der Beschwerde angeführte Inhalt des Initiativantrages GP XXVI IA 386/A , wonach für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit besteht, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe), nicht entgegen.

Der Gesetzgeber wollte nach dem eindeutigen Wortlaut die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht ohnehin unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Nur wenn also die subsidiär Schutzberechtigten auch durch "eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Unterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen.

Der Bf. war unbestritten - auch aufgrund seines minderjährigen Alters - im Beschwerdezeitraum nicht erwerbstätig, sondern lediglich entweder als "Asylwerber bzw. Flüchtling" oder als arbeitssuchend versichert (vgl. dazu wie oben).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Anspruch auf Familienleistungen daher in Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht vorlag, nicht gegeben. Im Übrigen erfüllt eine Meldung als arbeitssuchend, der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld ebenso wie der Erhalt von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Beihilfen zu Kursnebenkosen durch das AMS nicht die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit im Sinne der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG. Der VwGH erläutert beispielsweise in seinem Beschluss vom 05.09.2019, Ra 2017/16/0160, dass der Erhalt einer Beihilfe vom AMS zur Deckung des Lebensunterhalts iZm einem Schulbesuch (Lehrgang zur Nachholung eines Pflichtschulabschlusses) eines subsidiär Schutzberechtigten (Eigenantrag) keine Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs. 4 darstelle und allein aus diesem Grund ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe (vgl. dazu auch VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152).

Da - in zusammenfassender Würdigung - subsidiär schutzberechtigte Personen von Gesetzes wegen (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967) zwei Voraussetzungen nachweisen müssen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, nämlich das Fehlen von Leistungen aus der Grundversorgung und eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, war dem Antrag des nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe der Erfolg zu versagen.

Es kann aus diesem Grund auch ein Eingehen auf die Fragen, ob dem Bf. Bezüge aus der Grundversorgung iSd Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung iVm § 3 des Wiener Grundversorgungsgesetzes (WGVG) zugesprochen worden sind, unterbleiben.

Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht die Problematik, die darin zu sehen ist, dass ein schulpflichtiger oder in anderer Ausbildung befindlicher subsidiär Schutzberechtigter zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, um die Familienbeihilfe in Form des Eigenanspruches lukrieren zu können, jedoch erlaubt die Gesetzeslage keinen Interpretationsspielraum.

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967

§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist als lex specialis für subsidiär Schutzberechtigte anwendbar und normiert ergo dessen für diese Personengruppe weitere Voraussetzungen für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Diese Regelung ist, wie oben bereits ausgeführt, unionsrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 § 3 Rz 273 und 285 f. sowie VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua).

In Ansehung vorstehender Ausführungen geht sohin die Argumentation des Bf., demgemäß der Antrag ausschließlich auf der Norm des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 basiere und demzufolge § 3 Abs. 4 FLAG 1967 für den Anspruch auf Familienbeihilfe außer Acht zu lassen sei, ins Leere.

Aus dem von der Rechtsvertretung ins Treffen geführten Inhalt des Initiativantrages (GP XXVI 386/A ), wonach für Kinder ein subsidiärer Eigenanspruch auf Familienbeihilfe geschaffen werden sollte, ergibt sich keine andere als die oben erläuterte Rechtsansicht, die aufgrund der dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen auch auf den Bf. übertragbar ist.

Auch wenn der Fall damit bereits entschieden ist, ist zu § 6 Abs. 5 FLAG 1967 festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung mit Erkenntnis VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048 die Auffassung vertreten hat:

"… Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte).

Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. nochmals zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die Öffentliche Hand VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181).

Nach dem Gesagten ist daher auch nicht erkennbar, dass aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG in einer Konstellation wie im vorliegenden Revisionsfall - vor dem Hintergrund einer (zumindest vorläufigen) gänzlichen Kostentragungsverpflichtung der öffentlichen Hand aufgrund der übertragenen Obsorge (vgl. vorliegend §§ 30, 32, 35 und 36 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, LGB1. Nr. 51/2013) - der Unterhalt des Kindes nicht mehr als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen anzusehen sein soll, wenn Dritte - somit weder das Kind selbst, noch dessen Eltern - Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes leisten. …"

Auch bei teilweise spendenfinanzierter Unterbringung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht festgestellt werden, dass der Unterhalt des Kindes nicht zur Gänze durch die Kinder- und Jugendhilfe finanziert wird, selbst wenn tatsächlich ein Teil des Unterhalts nicht von der öffentlichen Hand getragen wird. Es fehlt daher zusätzlich an einem Anspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967.

Abweisung des Monats August 2017 in der Beschwerdevorentscheidung

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Abänderungsbefugnis des angefochtenen Bescheides "nach jeder Richtung" ist durch die Sache begrenzt (vgl. VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, VwGH vom 25.04.2013, 2012/15/0161, VwGH vom 27.09.2012, 2010/16/0032, VwGH vom 29.07.2010, 2009/15/0152). Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat (Ritz, BAO6, § 279 Tz 10 sowie die dort zitierte Judikatur).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen. Dabei ist es als ausreichend und unproblematisch anzusehen, dass ein solcher Sammelbescheid die Bezeichnung "Bescheid", den Bescheidadressaten und die Rechtsmittelbelehrung nur einmal enthält. Dies ändert nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert anfechtbar ist bzw. für sich gesondert der Rechtskraft fähig ist (vgl. VwGH vom 19.12.2013, 2012/15/0039, VwGH vom 29.11.2000, 99/13/0225, Schwaiger in SWK 22/2010, S 695 ff, BFG vom 28.06.2017, RV/7102013/2016). Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom 16. April 2020 ist ein solcher. Die einzelnen Monate können somit unterschiedlich beurteilt werden.

Der Bf. beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2017. Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom 16. April 2020 spricht über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe des Bf. für sich selbst hinsichtlich des Zeitraumes "ab September 2017" ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. April 2020 richtet sich gegen diesen Abweisungsbescheid vom 16. April 2020.

Auf die Abweichungen in der BVE, die zusätzlich über den August 2017 abspricht, braucht nicht eingegangen zu werden, da das Bundesfinanzgericht über die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Bescheide abzusprechen hat und die BVEs nicht Gegenstand der Rechtmäßigkeitskontrolle sind. Ein Antrag des Bf. auf Zuerkennung der Familienbeihilfe "ab August 2017" liegt zwar unstrittig vor. Da das Finanzamt über diesen Antrag hinsichtlich des Monats August 2017 jedoch noch nicht entschieden hat, - wobei es auf den Spruch des Erstbescheides vom 16. April 2020 ankommt und nicht auf die Beschwerdevorentscheidung, die unzulässiger Weise darüber abspricht - war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, darüber zu entscheiden.

Der in § 10 Abs. 2 FLAG 1967 gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (VwGH vom 19.05.2015, 2013/16/0082, VwGH vom 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0127).

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes - wie vorliegend - für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH etwa 30.01.2014, 2012/16/0051). Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121).

Es wird diesbezüglich auf die Antragstellung ab dem Zeitpunkt, in dem der Bf. eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, sofern er keine Grundversorgungsleistungen bezieht, hingewiesen. Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.03.2025 ist der Bf. seit 02. September 2024 als Lehrling beschäftigt. Ein allfälliger Familienbeihilfenanspruch wird bei etwaiger Antragstellung ab September 2024 vom Finanzamt zu prüfen sein.

Der Bf. ist seit ***9*** volljährig. Da die Obsorge und somit die gesetzliche Vertretung mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt (§ 183 ABGB), erfolgt die Zustellung des Erkenntnisses an ihn persönlich.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt sind. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bei teilweise spendenfinanzierter Unterbringung liegt mittlerweile eine Entscheidung des VwGH vor (VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048). Dieses Erkenntnis folgt der Rechtsprechung.

Wien, am 10. April 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VwGH 25.02.2016, Ra 2014/16/0014
VwGH 29.04.2013, 2011/16/0173
VwGH 05.09.2019, Ra 2017/16/0160
VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065
BFG 23.02.2016, RV/7104898/2015
BFG 26.04.2016, RV/5101252/2015
BFG 01.09.2015, RV/7104906/2014
UFS 21.03.2013, RV/0616-W/13
UFS 20.11.2013, RV/0383-G/13
BFG 21.05.2014, RV/7101203/2014
BFG 29.08.2017, RV/7102410/2016
BFG 02.03.2021, RV/7104449/2020

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