BFG RV/7102952/2024

BFGRV/7102952/202414.11.2024

Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eines minderjährigen Kindes

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102952.2024

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2024 betreffend die Abweisung des Antrags auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. Oktober 2023 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. April 2024 bezieht, wird diese als unbegründet abgewiesen.

Soweit sich die Abweisung des Antrages auf den Zeitraum ab dem 1. Mai 2024 bezieht, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***2*** vom 15. Jänner 2024

Mit Eingabe vom 15.1.2024 stellte die Bf. den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***2*** ab dem 1. September 2023.

Abweisungsbescheid vom 16. Februar 2024

In der Folge wies die Abgabenbehörde vermittels obigem Bescheid den Antrag der Bf. ab dem 1.10.2023 ab, wobei unter - offenbarer Bezugnahme auf ein dem Sohn der Bf. ab dem 1.8.2023 einen Grad der Behinderung von 40% attestierenden Gutachten des Sozialministeriumservice (in der Folge kurz SMS) vom 15.8.2023 - ausgeführt wurde, dass der in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 statuierte, - einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag vermittelnde - Mindestbehinderungsgrad von 50% nicht erreicht worden sei.

Beschwerde vom 8. März 2024

Mit Eingabe vom 8.3.2024 erhob die Bf. gegen den mit 16.2.2024 datierten Abweisungsbescheid eine Beschwerde nachstehenden - in seinen entscheidungsrelevanten Passagen wiedergegebenen - Inhalts:

"Am 15.01.2024 habe ich einen Antrag auf einen Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung meines Sohnes ***1***, ***3***, eingebracht, der abgelehnt wurde.

Ich möchte Einspruch gegen diesen Bescheid erheben, da sich gesundheitlich einiges geändert hat: Der Nierenstein ist noch immer vorhanden, er ist auf eine Größe von KWl- 1 0,7mm gewachsen und macht häufig Beschwerden in Form von kolikartigen Schmerzen wie starke HR Bauchschmerzen, verbunden mit Übelkeit und manchmal erbricht er sogar. Er nimmt deswegen bereits Medikamente in der Hoffnung, dass sich der Nierenstein auflöst bzw. verkleinert. Bisher erfolglos.

Für seine bekannte Skoliose wurde ihm eine spezielle Physiotherapie nach Schrott verordnet, eine Einheit mit 45 Minuten kostet 88 Euro, ich weiß nicht, ob ich von der Krankenkasse überhaupt was zurückbekomme, ehrlich gesagt ist es fast unleistbar für mich.

Bei seinem Senk-Spreizfuß werden die Schrauben wieder entfernt, 2020 wurde eine Arthorise bds. durchgeführt. Die Schrauben müssen beidseits alsbald entfernt werden.

Den Verdacht auf Überbeweglichkeit werden wir bei einem Spezialisten klären lassen.

Außerdem hat er Eisenmangel, VIT D3 und Folsäuremangel, wofür er auch Medikamente nehmen muss.

In den letzten Monaten hat sich eine Migräne entwickelt, auch dafür muss er Medizin nehmen.

Im Übrigen geht es ihm psychisch mittlerweile nicht gut, die ganzen Krankheiten und Medikamenten Einnahmen und sein Gesundheitszustand belasten ihn sehr, auch in der Schule läuft es nicht besonders gut. Durch die vielen Fehlstunden hat er Schwierigkeiten, Gelerntes nachzuholen.

Ich habe bereits beim PSD in Eisenstadt nach einem Termin angefragt. Durch den hohen Bedarf haben sie im Moment keinen Termin frei und haben uns deshalb empfohlen, dass wir inzwischen um Psychotherapie ansuchen sollen. Wir werden das gleich in den Osterferien veranlassen, um Fehlstunden zu vermeiden.

Ich möchte gegen Ihren Bescheid Einspruch erheben, da meiner Meinung nach eine Ablehnung des Erhöhungsbeitrages ungerechtfertigt ist. Deshalb erbitte ich eine neuerliche Untersuchung unseres Falles und möchte deshalb um die erhöhte Kinderbeihilfe, rückwirkend ab 01.09.2023 bitten, da wir sie wirklich dringend brauchen."

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 10. Juni 2024

Aufgrund eines als Ergebnis einer Untersuchung des Sohnes der Bf. beim SMS erstellten, dem Kind ***2*** ab dem 1. Mai 2024 einen Behinderungsgrad von 50% attestierenden Gutachtens vom 8.6.2024 erging eine mit 10.6.2024 datierte BVE nachstehenden Inhalts:

"Ihrer Beschwerde eingelangt am 08.03.2024 wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die erhöhte Familienbeihilfe für ***2*** wird ab Mai 2024 gewährt, der Zeitraum Oktober 2023 bis April 2024 wird abgewiesen.

Begründung

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt.

Da bei ***2*** ein Grad der Behinderung von 50 Prozent ab Mai 2024 festgestellt wurde, wird Ihnen die erhöhte Familienbeihilfe ab Mai 2024 gewährt."

Vorlageantrag vom 9. Juli 2024

Gegen die der Bf. nachweislich am 17.6.2024 zugestellte BVE wurde mit Eingabe vom 9.7.2024 - in materieller Betrachtung - ein Vorlageantrag nachstehenden Inhalts erhoben:

"Voriges Jahr wurde mein Sohn im August zur FÄ Begutachtung eingeladen. Diesen Termin haben wir auch wahrgenommen. Da noch einige Befunde ausständig waren haben wir damals mit der Ärztin vereinbart, dass die Einstufung erst dann erfolgt, wenn diese Befunde nachgereicht wurden. Diese Vereinbarung wurde NICHT eingehalten von seitens der Begutachtung. Ich hatte keine Möglichkeit mehr, Befunde nachzureichen oder das Verfahren aufzuhalten, wie vereinbart.

Das ist auch der Grund, warum ich die KBH RÜCKWIRKEND bis September 2023 beantragt habe, bzw. Einspruch erhoben habe. Nun, das ist jetzt wohl eh nicht mehr zu ändern von Seiten der Behörden, denke ich.

Wir freuen uns dennoch sehr, dass uns die erhöhte KBH nach der letzten Begutachtung gewährt wurde.

Nur erscheint es mir unlogisch, wenn bereits im Dezember der Verdacht und ab Jänner viele Migräneattacken und viele Arztbesuche, viele Fehlstunden, die zur Folge hatten, dass es meinem Sohn psychisch immer schlechter ging, stattfand(en).

Aus diesem Grund erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid vom 10.06.24, den sie mir zugeschickt haben.

Ich bin damit einverstanden, wenn zumindest die erhöhte Beihilfe rückwirkend ab Jänner ausbezahlt, bzw. nachgezählt wird. Es ist a den Befunden ersichtlich, ab wann die massive Verschlimmerung eingetreten ist.

Am 15.01.24 wurde von Dr. ***4*** bestätigt, dass es Nierensteine links gibt, dass sie leider nicht verschwunden sind.

Am 16.1.24 wurden wir bereits von Dr. ***5*** an die Physiotherapie nach Schrott überwiesen und unterschiedliche Befunde wurden erhoben. Für die Wartezeit, einen Therapieplatz in der Nähe zu bekommen, können wir nichts. Immerhin bin ich berufstätig und kann arbeitszeittechnisch keine langen Fahrten auf mich nehmen.

Am 24.1.24 wurde bereits Dr. ***6*** aufgesucht, eine weitere Vorgehensweise wurde besprochen, Medikamente verordnet usw.

In keiner Kinder- und Jugendpsychologischen Einrichtung war ein Termin frei, weder in Eisenstadt/ PSD noch in der Kinder-und Jugendpsychiatrie in Wien, Siegmund Freud Universität/ Faulmanngasse.

Bei beiden Institutionen würden wir auf eine Warteliste gesetzt, bis heute haben wir keinen Termin...

Wir sind aber dem Rat nachgegangen, inzwischen einen Kassenplatz für eine Therapie zu beantragen.

Bis jetzt ohne Erfolg, private Therapie kann ich mir nicht leisten.

Ich bin bei den Sozialen Diensten Burgenland beschäftigt und konnte bis jetzt meine Stundenanzahl von 25 Wochenstunden nicht erhöhen, da im Moment nicht mehr Bedarf besteht...wenig, aber besser als arbeitslos sein.

Ich ersuche Sie, mein Anliegen noch einmal zu überarbeiten und mir die erhöhte Beihilfe zumindest ab Jänner 2024 zu gewähren."

Vorhalt des BFG vom 26. August 2024

Mit Schriftsatz vom 26.8.2024 erließ das BFG gegenüber der Bf. einen Vorhalt nachstehenden Inhalts:

"Sehr geehrte Frau,

In Ansehung der Tatsache, dass in Ihrer Beschwerdesache das BFG die Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15. August 2023 und vom 8. Juni 2024 auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen hat, dessen ungeachtet jedoch- die nach Aktenlage vorhandenen Gutachten - im Wesentlichen lediglich das wechselnde Ausmaß des Grades der Behinderung Ihres Sohnes (40% ab dem 1.8.2023 bzw. mit 50% ab dem 1.5. 2024 dokumentieren - werden Sie ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Ablichtungen vorgenannter Gutachten im Volltext sowie Ablichtungen der im Vorlageantrag vom 9. Juli 2024 angesprochenen Befunde der Doktoren ***4***, ***5*** und ***6*** vorzulegen."

Antwort der Bf. vom 1. Oktober 2024

Unter Verweis darauf, dass sich ab dem 24.1.2024 datierte Befunde beim SMS befänden, reichte die Bf. dem Verwaltungsgericht neben den im Vorhalts abverlangten Befunden mit den Daten 11.8.2023, 16.8.2023. 1.9.2023 sowie 23.10.2023 versehende Befunde (Befunde einer Fachärztin für Radiologie betreffend die gesamte Wirbelsäule sowie Nierenleeraufnahme) nach.

Weiterer Vorhalt des BFG vom 1. Oktober 2024

In Ansehung unvollständig nachgereichter Unterlagen erließ das BFG einen mit 1.10.2024 datierten Vorhalt nachstehenden Inhalts:

"Sehr geehrte Frau,

In Ansehung der Tatsache, dass in Ihrer Beschwerdesache das BFG die Gutachten des Sozialministeriumservice vom 15. August 2023 und vom 8. Juni 2024 auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen hat, dessen ungeachtet jedoch- die nach Aktenlage vorhandenen Gutachten - im Wesentlichen lediglich das wechselnde Ausmaß des Grades der Behinderung Ihres Sohnes (40% ab dem 1.8.2023 bzw. mit 50% ab dem 1.5. 2024 dokumentieren - sprich diese sohin nur in Kurzform vorhanden sind, werden Sie ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Ablichtungen vorgenannter Gutachten im Volltext nachzureichen.

Für den Fall des Bestehens etwaiger Rückfragen werden Sie um telefonische Kontaktaufnahme mit dem Richter ersucht."

Nachreichung der Gutachten des SMS vom 22.Oktober 2024

Mit Eingabe vom 22.10.2024 reichte die Bf. dem Verwaltungsgericht die - mittels obigem Vorhalt urgierten - mit den Daten 15.8.2023 bzw. 8.6.2024 versehenen SMS- Gutachten (im Volltext) nach.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Zunächst bezog die Bf. für ihren minderjährigen, an Senk- und Spreizfuß Fehlstellung und emotionalen Störungen leidenden Sohn aufgrund eines ob dieser Beeinträchtigungen einen Behinderungsgrad von 50% attestierenden, aus dem September 2020 stammenden Gutachtens des SMS erhöhte Familienbeihilfe.

In Anbetracht der Tatsache, dass - abweichend von obigem Vorgutachten und unter Berücksichtigung der mit 11.8.2023 datierten, die Fachgebiete Radiologie sowie Urologie umfassenden Befundberichte - das Kind ***2*** an beiden Füßen operiert worden sei, in Bezug auf die emotionalen Leiden in Ermangelung aktueller Befunde kein Therapiebedarf bestehe, bzw. die Nierensteine links keine Anhebung der Gesundheitsstörung "Diskrete Skoliose nach ausgeprägter Senk- Spreizfuß Stellung und Trichterbrust" bewirke, gelangte die Ärztin im Gutachten vom 15.8.2023 zur Überzeugung, dass der Sohn der Bf. ab dem 1.8.2023 nunmehr einen Grad der Behinderung von 40% "aufweist".

Einem auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem 1. September 2023 abzielenden Antrag der Bf. vom 15.1.2024 wurde seitens des Finanzamtes unter Hinweis auf vorgennannten Behinderungsgrad am 16.2.2024 mit einer bescheidmäßigen Abweisung desselben ab dem 1. Oktober 2023 begegnet.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens fand am 14.5.2024 eine neuerliche Untersuchung des Sohnes der Bf. beim SMS statt, wobei unter Berücksichtigung der im Beschwerdeschriftsatz angeführten, vor allem Anpassungsstörungen und Migräneanfälle des Kindes ***2*** dartuenden Befunde, der Grad der Behinderung in Zeitnähe zur Untersuchung sprich ab dem 1.5.2024 auf das Ausmaß von 50% angehoben wurde.

Der dem Ergebnis dieses Gutachtens Rechnung tragenden BVE wird im Vorlageantrag mit der Begründung, wonach sich ob des Inhaltes vorgelegter Befunde sprich bereits seit Jänner 2024 wiederholt aufgetretener Migräneanfälle der festgestellte Grad der Behinderung von 50% schon ab diesem Zeitpunkt bestanden habe müsse, entgegengetreten, respektive der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages ab dem 1. Jänner 2024 modifiziert.

2. Beweiswürdigung

Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage, dem Vorbringen der Parteien sowie dem Inhalt der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten, mit den Daten 15.8.2023 sowie 8.6.2024 versehenen Gutachten des SMS.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

3.1.1. Streitgegenstand

Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalts steht der Zeitpunkt des Beginnes der Anspruchsberechtigung der Bf. auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ihren minderjährigen Sohn ***2***, respektive andersrum gesprochen die Rechtmäßigkeit des den Antrag der Bf. ab dem 1.10.2023 abweisenden Bescheides vom 16.2.2024 auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3.1.2. Rechtsgrundlagen

Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiete ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

§ 8 Abs. 4 Z 3 FLAG 1967 iVm mit den Familienleistungs- Valorisierungs- Verordnungen 2023 und 2024 (FamValVO 2023, BGBl. II 2022/413 sowie FamValVO 2024, BGBL. II 2023/328) normiert, dass sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist ab dem 1. Jänner 2023 um 164.90 Euro, bzw. ab dem 1. Jänner 2024 um 180,90 Euro erhöht.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren (sechs Monaten*). Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(*BGBl I 2022/226 ab 1.3.2023)

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

3.1.3. Rechtliche Würdigung

3.1.3.1. Festlegung des Anspruchszeitpunktes auf erhöhte Familienbeihilfe

Ausgehend von den an oberer Stelle dargelegten Rechtsgrundlagen sowie dem Inhalt der Gutachten des SMS vom 15.8.2023 sowie vom 8.6.2024 hatte das Verwaltungsgericht - in Abhängigkeit zum gutachterlich festgelegten Zeitpunktes der Einstufung des Kindes ***2*** als "erheblich behindert über den Anspruchszeitpunkt der Bf. auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu befinden.

3.1.3.2. Bindung des BFG an schlüssige Gutachten des SMS

Zur Bindungswirkung von Gutachten des SMS ist festzuhalten, dass aus dem Erkenntnis des VfGH 10.12.2007, B 700/07, sowie jenem des VwGH (s zB VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023) folgt, dass die Abgabenbehörde und das BFG an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (s auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).). Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Bf. nichts Substantiiertes ein, besteht für das BFG kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (s VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (s zB VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, mwN; 22.12.2011, 2009/16/0307).

Das Verwaltungsgericht ist an diese Gutachten insoweit gebunden, als sie dieses auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen hat.

Herbei entsprechen nach Überzeugung des Gerichtes - wie es an unterstehender Stelle noch näher auszuführen gilt - die im vorliegenden Fall erstellten Gutachten diesen Anforderungen.

3.1.3.3. Schlüssigkeit des Gutachtens des SMS vom 15.8.2023

Obiges - im Ergebnis dem Kind ***2*** ab dem 1.8.2023 einen Behinderungsgrad von 40% attestierendes Gutachten - erweist sich nach dem Dafürhalten des BFG insoweit als schlüssig, als dieses - im Rahmen der Ausmessung des Behinderungsgrad - den zum Vorgutachten von 9/2020 geänderten Krankheitsbild des Sohnes der Bf. sprich der Operation an beiden Füßen, dem ob psychischer Stabilisierung fehelenden Therapiebedarf sowie dem neu hinzugetretenen Leiden "Nierensteine links" vollinhaltlich Rechnung trägt.

3.1.3.4. Schlüssigkeit des Gutachtens des SMS vom 8.6.2024

Obiges - im Ergebnis dem Kind ***2*** ab dem 1.5.2024 einen Behinderungsgrad von 50% attestierendes Gutachten - erweist sich nach dem Dafürhalten des BFG insoweit als schlüssig, als dieses - im Rahmen der Ausmessung des Behinderungsgrad - den zum Vorgutachten vom 15.8.2023 geänderten Krankheitsbild des Sohnes der Bf. sprich der auf Migräneanfällen basierenden Antriebslosigkeit und Depression sowie der Verstärkung des Leidens "Nierensteine links" vollinhaltlich Rechnung trägt.

Entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach erste Migräneanfälle bereits aus Ende 2023 bzw. Jänner 2024 datieren, vermag an der Schlüssigkeit der Festlegung des Eintritts der erheblichen Behinderung mit 1.5 2024 insoweit keine Änderung herbeizuführen, als jedem Leiden und den damit einhergehenden Folgen eine "Vorlaufzeit" immanent ist und demzufolge die mit der Rechtsfolge des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe verbundene Berücksichtigung desselben - bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt 14.5.2024 - der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.

In Ansehung vorstehender Ausführungen konnte dem modifizierten Antrag der Bf. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages ab dem 1.1.2024 nicht nähergetreten werden und war daher wie im Spruch zu befinden.

Informeller Hinweis

Der Vollständigkeit halber ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass via "Abweisung ab dem 1. Oktober 2023" des- ausdrücklich auf Gewährung des Erhöhungsbetrages ab dem 1. September 2023 abzielenden Antrages - ein verwaltungsbehördlicher Abspruch betreffend die Anspruchsberechtigung im Monat September 2023 ausständig ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da das Erkenntnis direkt auf den Rechtsvorschriften des FLAG 1967 fußt und das Verwaltungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Demzufolge war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am 14. November 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 Z 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VfGH 10.12.2007, B 700/07
VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023
VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053
VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307
VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059
VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063

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