VwGH 2011/16/0059

VwGH2011/16/005926.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. April 2008, Zl. RV/0341 W/08, betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab August 2002, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §177;
FamLAG 1967 §8 Abs6 idF 2002/I/105;
BAO §177;
FamLAG 1967 §8 Abs6 idF 2002/I/105;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 14. Juli 1954 geborene Beschwerdeführer beantragte durch seine Sachwalterin mit Schriftsatz vom 2. August 2007 rückwirkend ab August 2002 die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe. Mit Schriftsatz vom 10. September 2007 ergänzte die Sachwalterin die Begründung und führte aus, der Beschwerdeführer leide vermutlich seit dem 17. Lebensjahr an Schizophrenie, habe zwar auf geschützten Arbeitsplätzen gearbeitet, allerdings sei anzunehmen, dass "die ganze Zeit über ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestanden hätte."

Dem vom Finanzamt ersuchten Bundessozialamt übermittelte die Sachwalterin mit Schreiben vom 5. November 2007 "die bis jetzt gesammelten Befunde" des Beschwerdeführers. Das Bundessozialamt erteilte eine Bescheinigung vom 12. Dezember 2007, welche sich auf ein fachärztliches Gutachten vom selben Tag stützte, das folgende Anamnese enthält:

"Lt. den Unterlagen hat der Pat. am 01 08 75 einen AU erlitten mit Verletzung d. N. medianus und ulnaris rechts mit Bewegungseinschränkung und Muskelverschmächtigung und wurde von der AUVA mit 60% MdE eingestuft und erhielt einen Lohnkostenzuschuß in der Folge. Weiters war er mehrfacherstmalig 12/1972 an Psychiatrischen Abteilungen stationär unter der Diagnose Substupor, M. Bleuler. Nach dem letzten vorliegenden Arztbrief (KH W Psychiatrie 30 05 2007) wegen paranoider Schizophrenie, zwanghafte Persönlichkeitsstörung aufgenommen. Pat. ist besachwaltet und Aufnahme im ATZ Schiltern geplant."

Das Fachärztegutachten führt als Diagnose aus:

"paranoide Schizophrenie

Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F20.9

Rahmensatzbegründung:

5 Stufen über unterem Rahmensatz, da Dauerbehandlung notwendig N. ulnaris und N. medianusläsion n. Verletzung 8/75

Richtsatzposition: 479 Gdb: 060% ICD: G56.-

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der führende Grad der Behinderung unter lfd. Nummer 2 wird um eine Stufe erhöht da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades

d. Behinderung ist ab 1972-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Erkrankungsbeginn der psychischen Erkrankung ist mit 1972 mit 50% GdB anzunehmen, eine Arbeitsfähigkeit war offensichtlich nur unter geförderten Maßnahmen, die auf Grund der Armverletzung vorlagen, möglich."

Mit Bescheid vom 7. Jänner 2008 wies das Finanzamt den Antrag ab. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1973 bis 1976 bei "diversen Firmen", 1977 bis 2001 als Arbeiter bei der Firma B & Co, danach von 2005 bis 2006 bei der Firma H GmbH beschäftigt gewesen und habe außer in den Jahren 1973 bis 1976 in allen Jahren danach ein monatliches Einkommen über dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG bezogen. Weiters beziehe der Beschwerdeführer seit 2001 laufend eine Leistung vom Arbeitsmarktservice sowie auf Grund des Versicherungsfalles vom 1. August 1975 eine Rente von der Unfallversicherungsanstalt, welche im Jahr 2003 rund 3.900 EUR und im Jahr 2007 rund 4.160 EUR betragen habe. Somit sei in all diesen Jahren der Beschwerdeführer - wenn teilweise auch in bescheidenem Rahmen - in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe nach dem 21. Lebensjahr nicht in einer Berufsausbildung gestanden und sei bereits vor dem 21. Lebensjahr berufstätig gewesen. Der "Unfallversicherungsfall" sei nach dem 21. Lebensjahr eingetreten.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, er leide seit Jahrzehnten an einer Persönlichkeitsstörung, die bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei. Der erste psychiatrische Aufenthalt sei 1972, also im Alter von 18 Jahren gewesen. 1973 sei die Diagnose Morbus Bleuler gestellt worden. Aus dem Dienst im Bundesheer sei er im Jahr 1974 nach einem Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des LNK M entlassen worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer "viele Male" in den verschiedenen psychiatrischen Krankenhäusern stationär aufgenommen worden, dazwischen sei er in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung gestanden. Das Verfahren sei daher "durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde und Krankengeschichten" zu ergänzen. Den Feststellungen der belangten Behörde zu den Versicherungszeiten halte der Beschwerdeführer entgegen, dass es sich um geschützte Arbeitsverhältnisse gehandelt habe, in deren Vordergrund der karitative Zweck und nicht die zu erbringende Arbeitsleistung gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner psychischen Erkrankung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht im Stande gewesen, einer auf dem Arbeitsmarkt bewertbaren Beschäftigung nachzugehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie schlüsselte die Beschäftigungsverhältnisse und die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges sowie die Notstandshilfe zwischen dem 3. Mai 1973 und dem 31. Dezember 2004 auf. Sodann gab die belangte Behörde das erwähnte fachärztliche Gutachten vom 12. Dezember 2007 wieder. Nach weiterer Schilderung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie, welche einen Grad der Behinderung von 50 % ergebe, und an einer Ulnaris-Medianusläsion rechts, welche eine Behinderung von insgesamt 70 % ergebe. Laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten habe die psychische Erkrankung, deren Beginn mit 1972 anzunehmen sei, einen Grad der Behinderung von 50 % bewirkt. Dass die psychische Erkrankung von damals zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hätte, werde im Gutachten nicht ausgesagt. Auf Grund der Armverletzung sei die Arbeitsfähigkeit aber offensichtlich nur unter geförderten Maßnahmen möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei trotz seiner Erkrankung insgesamt 25 Jahre lang berufstätig gewesen und gehe erst seit 19. Juni 2002 keiner Beschäftigung mehr nach. Sein beitragspflichtiges Einkommen einschließlich der Sonderzahlungen habe von der belangten Behörde für die einzelnen Jahre wiedergegebene Beträge ergeben, die ab 1982 mit Ausnahme der Jahre 1985 und 1986 deutlich über 100.000 S und zwischen 1992 und 2000 zwischen 170.000 S und 190.000 S gelegen seien. Daher gehe die belangte Behörde davon aus, dass zumindest bis zum Jahr 2001 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sei.

Das über das Bundessozialamt erstellte Sachverständigengutachten sage nicht aus, dass eine Unfähigkeit, sich dauernd den Erwerb zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen sei. Die Arbeitsfähigkeit werde offensichtlich nur unter geförderten Maßnahmen, die auf Grund der Armverletzung vorlagen, möglich gewesen. Die Sachverständige habe also die Armverletzung, nicht die psychische Erkrankung ursächlich für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gesehen. Das Sachverständigengutachten habe auch "die relevanten Befunde" in die Beurteilung einbezogen. Weshalb eine neue Gutachtenserstellung erforderlich sein sollte, wie dies in der Berufung gefordert werde, sei nicht erkennbar.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift eingereicht, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG, in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Anspruch auf Familienbeihilfe für ein solches Kind hat gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 6 Abs. 2 lit. d leg. cit. bei Vorliegen im Beschwerdefall nicht strittiger Voraussetzungen auch volljährige Vollwaisen, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Nach § 8 Abs. 1 FLAG bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. Nach § 8 Abs. 4 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG für den Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 531/1993 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

§ 8 Abs. 4 bis 6 gilt nach § 8 Abs. 7 FLAG sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Die belangte Behörde hat "bezüglich der Normen" des FLAG auf den Bescheid des Finanzamtes vom 7. Jänner 2008 verwiesen und damit den in jenem Bescheid zitierten § 2 Abs. 1 lit. c FLAG herangezogen. Der Beschwerdeführer könnte einen dort normierten Anspruch lediglich als Gesamtrechtsnachfolger eines verstorbenen Elternteiles geltend machen, etwa einen Anspruch seiner laut Aktenlage am 23. Februar 2005 verstorbenen Mutter für einen Teil des Streitzeitraumes, nämlich für August 2002 bis Februar 2005 (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0130).

Die belangte Behörde schließt ihre "Rechtliche Würdigung" mit dem Satz: "Somit ist nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag nicht gegeben."

Ob der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter für einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe als Vollwaise nach § 6 FLAG überhaupt in Betracht kommt, geht weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervor. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 spricht demgegenüber davon, dass die Mutter im Jahr 2005 verstorben sei, der Vater aber für einige Zeit zum Sachwalter bestellt worden sei und dass sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn als sehr schwierig erwiesen habe.

In der Beschwerde wird inhaltlich die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG angesprochen. Feststellungen dahingehend, dass die Eltern dem Beschwerdeführer nicht überwiegend Unterhalt geleistet hätten (§ 6 Abs. 5 FLAG), enthält der angefochtene Bescheid nicht. Die Beschwerde behauptet das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung auch nicht ausdrücklich.

Im Beschwerdefall kann es allerdings dahingestellt bleiben, ob der behauptete Anspruch auf Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer nicht dem Vater zugekommen wäre.

Strittig ist im Beschwerdefall nämlich, ob der Beschwerdeführer wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG und des § 6 Abs. 2 lit. d leg. cit. und damit auch des vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen § 6 Abs. 5 FLAG unterscheiden sich im hier strittigen Punkt nicht.

Soweit sich die belangte Behörde darauf stützt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der erzielten Einkünfte nicht dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, übersieht sie, dass das nach § 8 Abs. 6 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen ist (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, und Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke; FLAG, § 8 Rz 29). Entgegen einem aus einem solchen Gutachten schlüssig ableitbaren Ergebnis dürfte die belangte Behörde einen Familienbeihilfenanspruch nicht mit der Begründung der vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte verneinen.

Allerdings geht die belangte Behörde zutreffend auch davon aus, dass das erwähnte fachärztliche Gutachten die Beurteilung der voraussichtlichen Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf die erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres erlittene Armverletzung stützt, nicht jedoch auf die schon vorher vorhandene psychische Erkrankung.

Eine "ausdrückliche gesetzliche Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens" gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres "für jede Instanz". Wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Berufungswerber nichts Substantiiertes ein, besteht für die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Auch im Beschwerdefall wurde in der Berufung nicht dargelegt, weshalb das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig wäre. Die bloße Forderung nach Ergänzung des Sachverständigengutachtens ohne Angabe, welche Ergänzung erwartet wird, reicht nicht aus.

Auch in der Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür auf, aus denen ein neuerliches Gutachten zum Ergebnis gelangen sollte, die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich auf Dauer den Unterhalt selbst zu verschaffen, wäre bereits durch die zumindest seit 1972 bestehende psychische Erkrankung allein und nicht erst durch die im August 1995, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres, erlittene Armverletzung, eingetreten.

Ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit lediglich aus einer Art karitativen Verantwortung der jeweiligen Arbeitgeber entlohnt worden ist, was der Beschwerdeführer ins Treffen führt und durch ein von ihm vermisstes neuerliches oder ergänztes Sachverständigengutachten bewiesen wissen möchte, oder ob sich der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeit den Unterhalt selbst verschaffen konnte, ist angesichts des von der belangten Behörde zutreffend (auch) herangezogenen fachärztlichen Gutachtens nicht mehr ausschlaggebend.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, vor allem der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Mai 2011

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