Beurteilung eines Parteianbringens als Beschwerde oder Aufhebungsantrag
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101753.2025
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache des ***1***, hinsichtlich des gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 des ***FA*** vom 13. März 2024 gerichteten Antrages vom 3. März 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2025 wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Laut Datenbank des Finanzamtes ist der Beschwerdeführer (kurz Bf.) als FON-Teilnehmer angemerkt.
Mit Bescheid vom 13.3.2024 wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 veranlagt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am selben Tag elektronisch in die Databox des Bf. über Finanzonline.
Am 3.3.2025 langte beim Finanzamt über FinanzOnline eine in der Überschrift als "Beschwerde - AV 2023" bezeichnete Eingabe ein, in welcher der Bf. die Berücksichtigung im Kalenderjahr 2023 angefallener Weiterbildungskosten von € 2.336,04 begehrte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2025 wies das Finanzamt die "Beschwerde vom 3.3.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 13.03.2024" gemäß § 260 BAO zurück, "weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht" worden sei.
Unter der erneut erfolgten Titulierung "Beschwerde - AV 2023" übermittelte der Bf. elektronisch das vom Finanzamt in der Folge als Vorlageantrag gewertete Vorbringen folgenden Inhaltes:
"Da ich neben meiner Tätigkeit als ***2*** im Kalenderjahr 2023 meinen Bachelor ***3*** abgeschlossen habe sind folgende steuerlich absetzbaren Kosten im Sinne der Weiterbildung aufgekommen:
1. Studiengebühren in Höhe von 770,62 €
2. Kilometergeld für die An-und Abreise zur Fachhochschule in der Höhe von: 1180,42 €
3. Parkkosten an der Fachhochschule: 385 €
Daraus ergibt sich die Summe aus: 2336,04 €
Leider habe ich beim letzten Antrag versehentlich eine Beschwerde eingereicht und keine Aufhebung. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde wäre die Aufhebung noch im durchführbaren Zeitraum gewesen, laut dem Kollegen, mit dem ich gerade telefonieren durfte. Ich hoffe der Antrag kann rückwirkend als Aufhebung angesehen werden und bedanke mich herzlich und entschuldige mich für die Unannehmlichkeiten…"
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt ergänzend ins Treffen, es sei für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich gewesen, dass der Bf. - wie im Vorlageantrag erwähnt - anstatt der Beschwerde vom 03.03.2025 eine Aufhebung gem. § 299 BAO begehrt habe.
In dem unter "finanzonline.at" vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Serviceportal werden für das Einreichen von Anträgen auf Bescheidänderung über FinanzOnline folgende Auswahlmöglichkeiten angeboten:
Endgültigkeitserklärung eines vorläufigen Bescheides gemäß § 200 (2) BAO
Berichtigung gem. § 293b BAO
Beschwerde gem. § 243 BAO
Änderung gem. § 295a BAO
Zurücknahme der Beschwerde gem. § 256 (1) BAO
Aufhebung gem. § 299 (1) BAO
Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO
Wiederaufnahme gem. § 303 (1) BAO
Berichtigung gem. § 293 BAO
Wiedereinsetzung gem. § 308 (1) BAO
Berichtigung gem. § 293a BAO
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der per FinanzOnline unter der Auswahlmöglichkeit "Beschwerde gem. § 243 BAO" eingebrachte Antrag als Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 13.3.2024 oder als Antrag auf dessen Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO zu werten ist.
Die hier relevanten Bestimmungen der Bundesabgabenverordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der hier maßgebenden Fassung, stellen sich wie folgt dar:
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Gemäß § 243 Bundesabgabenverordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Zufolge § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs. 7 BAO).
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 299 BAO lautet:
"(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a)die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(…)
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."
In § 302 BAO wird normiert:
"(1)Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2)Darüber hinaus sind zulässig:
a)Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b)Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046).
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. wiederum VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046 m.w.N.).
Mit der Frage der Qualifizierung eines über FinanzOnline eingelangten Parteianbringens hatte sich das Bundesfinanzgericht - zuletzt - im Erkenntnis vom 10.7.2025, RV/4100142/2025, zu befassen und im Rahmen dessen die Auffassung vertreten, ebenso wenig wie es auf die Bezeichnung von Schriftsätzen ankomme, sei für die Auslegung von Parteianträgen ausschlaggebend, wie das Anbringen in FinanzOnline erfasst werde.
Das Verwaltungsgericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass im Fall eines Unvertretenen nicht allein auf die konkrete Wahl der in FinanzOnline zur Verfügung stehenden Kategorien der Bescheidänderungen abgestellt werden könne. In diesem Zusammenhang gelte es nämlich zu bedenken, dass das dortige Angebot der verschiedenen Auswahlmöglichkeiten (Antragsarten) zur Bescheidänderung für einen unvertretenen Steuerpflichtigen ohne Kenntnisse im Abgabenverfahrensrecht und ohne Anleitung kaum bis gar nicht verständlich sei.
Auch im konkreten Beschwerdefall kann es dem - ebenfalls steuerlich nicht vertretenen - Bf. aus folgenden Gründen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er für sein Anliegen aus den im FinanzOnline angebotenen Antragsarten zur Bescheidänderung einen unzutreffenden Verfahrenstitel gewählt hat.
Erachtet sich ein Steuerpflichtiger durch die Erlassung eines Bescheides in seinen Rechten verletzt, sieht die BAO aber verschiedene Instrumente zur Gewährung des Rechtsschutzes vor. Dazu zählt nicht nur die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde nach § 243 BAO, sondern auch die Regelung betreffend die Bescheidaufhebung nach § 299 BAO (so BFG 10.7.2025, RV/4100142/2025).
Wie sich aus dem in Rede stehenden Vorbringen vom 3.3.2025 ergibt, will der Bf. ergänzende Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2023 berücksichtigt wissen und strebt demnach eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 13.3.2024 an.
Verfahrensgegenständlich erlaubt der Inhalt des Anbringens aber nicht nur die Beurteilung als Beschwerde im Sinn des § 243 BAO, sondern lässt auch die Deutung als Antrag auf Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO zu. Ein Antrag auf Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO hat die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt zu enthalten. Beidem wurde mit dem Anbringen vom 3.3.2025 entsprochen.
Insofern erweist sich der Inhalt des Antrages nicht als eindeutig und ist daher im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das tatsächliche Begehren zu ergründen.
Für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde und für einen Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO gelten unterschiedliche Fristen. Gem. § 243 Abs. 1 BAO ist eine Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides einzubringen. § 302 BAO legt fest, dass eine Aufhebung gem. § 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheides (Abs. 1) bzw. im Fall der Einbringung des Aufhebungsantrages vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist auch danach zulässig ist.
Der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 13.3.2024 wurde laut Einsichtnahme in die Finanzamtsdatenbank am selben Tag über FinanzOnline in die Databox des Bf. übermittelt und gelangte damit in dessen elektronischen Verfügungsbereich. Der Bescheid gilt gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt und rechtswirksam ergangen. Daraus folgt, dass die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3.3.2025 jedenfalls abgelaufen war.
Anders als die Frist für die Erhebung einer Beschwerde nach § 243 BAO ist jene für die Einbringung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 13.3.2024 nach § 299 BAO zum Zeitpunkt des per FinanzOnline eingelangten Anbringens noch nicht abgelaufen.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Zweifel einem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046 m.w.N.; 20.9.2023, Ra 2023/13/0063), kann dem Bf. nicht unterstellt werden, dass er eine längst verspätete und daher von vornherein aussichtslose Beschwerde einbringen wollte.
Dazu kommt, dass vom Bf. selbst im Vorlageantrag vom 9.4.2025, den das Finanzamt trotz der erneut gewählten Bezeichnung "Beschwerde" sehr wohl als solchen gewertet hat, klargestellt wurde, versehentlich "eine Beschwerde eingereicht" zu haben.
Aus all dem folgt, dass das Anbringen vom 3.3.2025 nicht als Beschwerde, sondern als Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO zu verstehen ist.
Die vom Finanzamt ohne Vorliegen einer Beschwerde am 8.4.2025 erlassene Beschwerdevorentscheidung ist zwar wirksam ergangen, jedoch rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der Behörde (vgl. dazu VwGH 4.4.1990, 89/13/0190).
Wurde der angefochtene Bescheid von einer hierfür nicht zuständigen Behörde erlassen, so ist vom Verwaltungsgericht mit einer ersatzlosen (meritorischen) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO vorzugehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0108; VwGH 8.9.2009, 2006/17/0357; Ritz/Koran, BAO7, § 279, Rz 5).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2025 ist daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrensstandes ersatzlos aufzuheben. Als Folge der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung scheidet gemäß § 264 Abs. 7 BAO der Vorlageantrag vom 9.4.2025 aus dem Rechtsbestand aus.
Leidglich der Vollständigkeit halber werden die Verfahrensparteien darauf hingewiesen, dass das als Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO geltende Anbringen vom 3.3.2025 demnach unerledigt ist.
Nichtzulassung der ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Rahmen der Beurteilung des gegenständlichen Parteiantrages wurde nicht von der in der Entscheidung auch angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Antrages ankommt, abgewichen, weshalb keine Rechtsfrage im oben genannten Sinn vorliegt.
Wien, am 10. Oktober 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 04.04.1990, 89/13/0190 |
