BFG RV/7101329/2024

BFGRV/7101329/202411.7.2024

Schreiben der Beschwerdeführerin ist nicht als Vorlageantrag zu werten - Mitteilung nach § 281a BAO

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101329.2024

 

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Marion Katharina Böck LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, Slowakei, zur Beschwerde vom 17. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Jänner 2023 betreffend die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2022 bis August 2023, Sozialversicherungsnummer ***Nr***, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw. rückgeleitet.

II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - im Allgemeinen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht daher im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; 7.4.2022, Ro 2021/13/0009).

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhielt eine mit 01.09.2022 datierte Mitteilung des Finanzamtes Österreich über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab September 2022 (Anspruch bis August 2022).

Mit Schreiben vom 08.09.2022, eingelangt beim Finanzamt Österreich am 13.09.2022, stellte die Bf. einen formlosen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab September 2022 für ihren Sohn ***K***, geboren am ***Geb***, und legte eine Studienbestätigung vom 04.08.2022 für das fünfte Semester des Masterstudiums Software Engineering an der ***Uni***, Tschechien, bei.

Das Finanzamt Österreich erlies einen Abweisungsbescheid vom 23.01.2023 ab September 2022 bis August 2023 und begründete diesen wie folgt:
"Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu: • Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."

Dagegen erhob die Bf. Beschwerde vom 14.02.2023, eingelangt am 17.02.2023, und beantragte zusammengefasst die Weitergewährung der Familienbeihilfe mit der Begründung, ihr Sohn habe ein Auslandssemester an der ***HS***, Deutschland, im Rahmen des Erasmus+-Programmes von 01.09.2022 bis 28.02.2023 absolviert und dies verlängere die zulässige Studienzeit um ein Semester.

Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde vom 17.02.2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2023 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

"Unter folgenden Voraussetzungen steht bei einem Studium die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu:
• Das Studium wird in dem Kalenderjahr begonnen, in das der 19. Geburtstag fällt
• Die gesetzliche Studiendauer des Studiums ohne Toleranzsemester beträgt mindestens 10 Semester
• Die gesetzliche Studiendauer ist noch nicht überschritten.
Mindestens eine dieser Voraussetzungen trifft nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Der Anspruch auf die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung besteht grundsätzlich
bis zum 24. Lebensjahr. Da kein Nachweis über eine Verlängerung im Sinne des FLAG 1967 vorgelegt wurde, besteht ab Oktober 2021 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe."

Ebenfalls mit Datum 08.03.2023 und wortgleicher Begründung erlies das Finanzamt Österreich einen Rückforderungsbescheid, mit welchem Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum ab Oktober 2021 bis August 2022 zurückgefordert wurde.

Ebenfalls mit Datum 08.03.2023 erstellte das Finanzamt Österreich eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2019 bis September 2021 und führte unter anderem aus:

"Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes)."

Am 10.08.2023 brachte die Bf. ein Schreiben vom 09.08.2023 mit dem Betreff "Ihr Schreiben - Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 08.3.2023 + Beschwerdevorentscheidung" beim Finanzamt Österreich ein.

In diesem Schreiben nahm die Bf. im Betreff auf die genannte Beschwerdevorentscheidung Bezug, führte jedoch unter anderem aus, dass ihr Sohn sein Studium im Juni 2023 beendet habe und sie um neue Beurteilung ihrer Ansprüche auf Familienbeihilfe mit dem Ende des Studiums bzw. wenigstens bis September 2022 ersuche. Die Bf. legte unter anderem eine Studienabschlussbestätigung vom 22.06.2023 für das Masterstudium Software Engineering an der ***Uni***, Tschechien, sowie ein Studiendiplom vom 21.06.2023 derselben Universität über die Verleihung des akademischen Grades "Ingenieur" bei. Sie legte dem Schreiben - neben anderen Schriftstücken des Finanzamtes Österreich - den Rückforderungsbescheid vom 08.03.2023, die Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2023, die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 08.03.2023 und den Abweisungsbescheid vom 23.01.2023 bei.

Am 15.04.2024 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Dabei wurde das am 10.08.2023 beim Finanzamt Österreich eingelangte Schreiben der Bf. als Vorlageantrag gewertet. Dieser sei verspätet eingebracht. Das Finanzamt Österreich beantrage die Zurückweisung des Vorlageantrags als nicht fristgerecht eingebracht.

Gemäß Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2023 am 09.03 2023 um 08:05:56 Uhr in die Databox (FinanzOnline) elektronisch zugestellt und am 09.03.2023 um 12:52:05 gelesen.

In einem Vorhalt vom 02.05.2024 gab das Bundesfinanzgericht der Bf. die Möglichkeit sich zur Stellungnahme der Abgabenbehörde zu äußern.

Die Bf. antwortete mit Eingabe vom 22.05.2024, sie habe es so verstanden, dass zu dem Zeitpunkt 08.03.2023 (Beschwerdevorentscheidung) eine oder mehrere Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht erfüllt waren. Sie habe keine anderen Nachweise gehabt, nur die, die sie vorher beigelegt habe (Studienbestätigungen). Ihr Sohn habe das Studium erst am 21.06.2023 abgeschlossen. Daher habe sie die Bestätigungen über die Studiendauer und Abschlussprüfungen dem Schreiben vom 10.08.2023 beigelegt.

In den Mitteilungen sei geschrieben, sie zitiere (Anm.: Hervorhebung durch Bf.):
"Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes)."

Der Anspruch auf die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung besteht grundsätzlich bis zum 24. Lebensjahr. Da kein Nachweis über eine Verlängerung im Sinne des FLAG 1967 vorgelegt wurde, besteht ab Oktober 2021 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe."

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl zB VwGH 20.03.2014, 2010/15/0195; VwGH 02.09.2020, Ra 2020/15/0047; VwGH 13.01.2021, Ra 2020/13/0099). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (siehe zB VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129; VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (siehe etwa VwGH 16.07.1996, 95/14/0148; VwGH 29.07.2010, 2009/15/0152; VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl zB VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036; VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0005; VwGH 09.04.2020, Ra 2019/16/0073).

In Ansehung dieser Grundsätze ist das am 10.08.2023 beim Finanzamt Österreich eingelangte Schreiben nicht als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 17.02.2023 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) zu werten:

Zwar führt die Bf. im Betreff unter anderem die Beschwerdevorentscheidung an, im Schreiben ersucht die Bf. jedoch um neue Beurteilung ihres Anspruches auf Familienbeihilfe bis zum Ende des Studiums ihres Sohnes (Anm: Juni 2023) bzw. wenigstens bis September 2022. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2023 umfasst - wenn auch in der oben angeführten Begründung des Finanzamtes Österreich anders ausgeführt - nur den Zeitraum ab September 2022, nicht den Zeitraum ab Oktober 2021. Der Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 ist vielmehr vom Rückforderungsbescheid umfasst. Die Bf. legte dem Schreiben nicht nur die genannte Beschwerdevorentscheidung, sondern unter anderem auch den Rückforderungsbescheid vom 08.03.2023 und die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 08.03.2023 bei. In ihrer Eingabe vom 22.05.2024 verwies die Bf. wiederum auf die vom Finanzamt Österreich angeführten Hinweise, dass erneut ein Antrag möglich sei und von ihr kein Nachweis über eine Verlängerung im Sinne des FLAG 1967 vorlegt worden sei.

Ein auf die Vorlage der Beschwerde vom 17.02.2023 an das Bundesfinanzgericht gerichteter Wille der Bf. in dem mehrere Monate nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Schreiben lässt sich daraus nicht erschließen.

Eine Abänderung von Bescheiden durch die Abgabenbehörde nach Eintritt der Rechtskraft ermöglicht etwa § 299 BAO. Nach dieser Bestimmung kann die Abgabenbehörde (hier das Finanzamt Österreich) auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Auch Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide der Abgabenbehörde und daher gemäß § 299 Abs 1 BAO aufhebbar (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 299 Rn 5). Anträge nach § 299 BAO sind - wie alle Anbringen - ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Ob die Eingabe der Bf. (nicht fachkundig vertreten) ihrem Inhalt nach eine Deutung als Antrag gemäß § 299 BAO (gegen den Abweisungsbescheid bzw. Rückforderungsbescheid) zulässt, ist von der Abgabenbehörde zu beurteilen und in einem etwaigen Säumnisbeschwerdeverfahren vom Bundesfinanzgericht zu überprüfen.

Hinweis: Der Sohn der Bf. hat am ***Dat*** das 24. Lebensjahr beendet. Die Gewährung der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus ist nur in bestimmten im Gesetz aufgezählten Ausnahmefällen möglich. Im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung sind dies beispielsweise § 2 Abs 9 lit a FLAG 1967 aufgrund der COVID-19-Krise (vgl zB zu einem Auslandsstudium BFG 22.02.2024, RV/6100189/2023), § 2 Abs 1 lit g FLAG 1967 aufgrund der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes oder § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 bei Studien, bei denen die gesetzliche Studiendauer mindestens zehn Semester beträgt. Im letztgenannten Fall sind jedoch Bachelor- und Masterstudium getrennt zu beurteilen (vgl VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020), sodass eine lange Studiendauer im Regelfall nicht vorliegt.

Das Bundesfinanzgericht ist daher der Auffassung, dass ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde. Damit konnte die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde vom 17.02.2023 trotz erfolgter Vorlage nicht auf das Bundesfinanzgericht übergehen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."

Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 BAO iVm § 2a BAO folgt. § 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).

2. Zu Spruchpunkt II.

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl zB VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).

Belehrung und Hinweise

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).

Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).

Wien, am 11. Juli 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte