BFG RV/7101106/2011

BFGRV/7101106/20116.6.2016

1. Schimmelpilzsporen in der Raumluft als Katastrophenschaden oder allgemeiner Schadensfall 2. Ausgaben für Haarwebebehandlungen als Krankheitskosten

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101106.2011

 

Entscheidungstext

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IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf. , vertreten durch Schwab & Partner, Steuerberater GmbH, 7400 Oberwart, Schulgasse 7, 1. über die Be­schwerde vom 11.02.2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 12.01.2009 , zug­stellt am 15.01.2009, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2007 und 2.  über die Beschwerde vom 17.02.2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 08.02.2011 , zugestellt am 11.02.2011, betreffend Arbeit­neh­mer­ver­anlagung 2009 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 ent­schie­den:

 

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2007 wird teilweise statt gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlos­se­nen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2009 wird teilweise statt gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Beschwerdevorent­schei­dung vom 24.02.2011 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

3. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Fi­nanz­senat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängi­gen Finanzsenates endete a m 31.12.2013. An die Stelle des Unabhängigen Finanz­se­na­tes trat am 01.01.2014 das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des 31.12.2013 an­hängigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – wei­ter­führt.

Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (01.01.2014) haben sich die Bezeichnun­gen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen “ werden als „ Beschwerden “ be­zeichnet, „ Berufungsvorentscheidungen “ als „ Beschwerdevorentscheidungen “ und „ Be­ru­fungswerberinnen “ als „ Beschwerdeführerinnen ( Bf .)“.

 

Aus den Verwaltungsakten:

 

1. Arbeitnehmerveranlagung 2007:

Da die Bf. die ihr zugesandte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung nicht beantwortet hatte, wurden Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen im Arbeitnehmerveranlagungsbescheid 2007 vom 12.01.2009 nicht berücksichtigt.

Dieser Bescheid wurde am 15.01.2009 zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 11.02.2009 angefochten.

In der Beschwerde vom 11.02.2009 beantragte die Bf., folgende Ausgaben als außer­ge­wöhn­liche Belastung anzuerkennen: 1.) ärztliche Behandlungen, Medikamente, Haare (EUR 2.442,00), Probe zur Untersuchung, Untersuchungen, Behandlungsbeiträge, Heil­gym­nastik iHv insgesamt EUR 4.801,36; 2.) Kosten Haus (Post wegen Umbau, Kopie Gut­ach­ten Haus, Kopie wegen Umbau und I) iHv insgesamt EUR 36,49; 3.) Kilome­ter­geld EUR 1.474,40; 4.) Reisekosten EUR 162,80; Miete Z EUR 7.440,00 und „Sanierung Haus“ EUR 14.423,99.

Die Kilometergelder (880 km; 2400 km) und Reisekosten (EUR 35,20; EUR 105,60) wur­den für Arztfahrten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht; die Kilometer­gel­der (600 km) und Reisekosten (EUR 22,00) für Fahrten in ein Haarinstitut.

Die Ausgaben für die Sanierung des Wohnhauses waren die Ausgaben für Wohnraum­lüf­tung, Mauerwerk sanieren, Mauerwerk sanieren Bad, Verputzarbeiten und Minibagger­ein­satz iHv insgesamt EUR 52.260,00. Sie wurden nach dem verfügbaren Einkommen auf die Bf. zu 28% (= EUR 14.423,99) und ihren Ehegatten zu 72% aufgeteilt.

Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben betragen in Summe EUR 28.302,55.

Die vorgelegten Belege waren: 1.) Verordnung für 10 x Heilgymnastik und 10 x Heilmas­sa­ge; Honorarnote vom 05.09.2007 für 10 x Einzelheilgymnastik (EUR 360,00); davon wur­den EUR 163,40 von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse rückerstattet; 2.) Ver­ein­barung vom 07.01.2007 zwischen der Bf. und einem Haarinstitut über eine vom Haar­ins­titut durchgeführte Haarwebebehandlung und Auftragsbestätigung vom 09.02.2007 über die Zahlung von EUR 2.442,00.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2009 wurde der Beschwerde teilweise statt gegeben. Als Topf-Sonderausgaben wurden EUR 685,99 anerkannt und als außer­ge­wöhn­liche Belastungen vor Abzug des (EUR 4.694,21 betragenden) Selbstbehaltes EUR 10.882,36.

Die als außergewöhnliche Belastung iHv EUR 10.882,36 anerkannten Ausgaben waren die Ausgaben für ärztliche Behandlungen EUR 2.195,96, Kilometergeld EUR 1.246,40 und Miete Z EUR 7.440,00.

Begründend wurde vorgebracht, dass die als außergewöhnliche Belastung geltend ge­mach­ten Ausgaben für Sanierung Sonderausgaben seien. Arztfahrten seien keine beruf­lich veranlassten Reisen weshalb Tagesdiäten nicht Einkünfte mindernd zu berücksich­ti­gen seien. Ausgaben für eine Haarwebebehandlung und dabei entstehende Fahrtkosten seien keine außergewöhnliche Belastung. Die von der Gebietskrankenkasse rückerstat­te­ten EUR 163,40 seien von den Heilgymnastikkosten abzuziehen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 08.06.2009 zugestellt, war innerhalb 1 Mo­nats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom 03.07.2009 angefochten.

Im Vorlageantrag vom 03.07.2009 beantragte die Bf., die Ausgaben für die Sanierung des Wohnhauses und die Kosten der Haarbehandlung als außergewöhnliche Belastung an­zuerkennen. Der Sanierungsbedarf sei gegeben, da das 1992 errichtete und bezogene Haus bereits spätestens 2006 unbewohnbar sei, da der Aufenthalt im Haus gesundheits­ge­fährdend sei. Die Kontaminierung des Hauses werde in einem Gutachten mit einem durch Asbest verursachten Katastrophenschaden verglichen, weshalb die Sanierungs­aus­ga­ben eine außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt seien. Die Ausgaben seien zwangsläufig erwachsen, da das Haus lt. Gutachtermeinung wegen gesundheitsgefähr­den­der Mängel unbewohnbar sei. Auf BFH – Urteile zur Asbestsanierung wird hinge­wie­sen. Die Ausgaben für die Haarwebebehandlung dienen der Wiederherstellung eines an­spre­chenden Aussehens. Die Bf. sei Kindergärtnerin und Vortragende in der Kindergärt­ne­rin­nenausbildung. Der Umgang mit Jugendlichen erfordere ein entsprechendes Aussehen. Haarwebebehandlungen seien mit einer zeitgemäßen Zahnbehandlung mit Zahnersatz vergleichbar. Auch seien Kosten für Haarbehandlungen aufgrund von Erkrankungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Dem Vorlageantrag waren beigelegt: 1.) Doralt, EStG11, Seite 15, § 34 Rz 21 mit den darin zi­tierten BFH Entscheidungen BStBl 2002 II 240 zur Sanierung einer asbestverseuchten Fas­sade und BFH 08.02.2007, III B 11/06, NV 2007, 1108 zum Austausch einer asbest­ver­seuchten Heizungsanlage; 2.) Baldauf, Seite 1124, § 34, Rz 90, lautend: „ Haarbehand­lung. Ausgaben für Haartransplantationen und -ersatz sind idR nicht abzugsfähig. Aus­nah­men ggf bei Kindern (Q/Sch § 34 Rz 38) bzw. Krankheit, zB nach einer Chemothera­pie (Wies­ner u.a. § 34 Rz 78). S auch „kosmetische Operation “; 3.) Baldauf, Seite 1127, § 34, Rz 90, lautend: „ Kosmetische Operation. Nur zwangsläufig, wenn sie zur Wiederher­stel­lung nach Verletzungen und Verunstaltungen und der Gefahr psychischer Defekte er­fol­gen (Müller SWK 98, S 239 1.3.2. “ und 4.) Gutachten vom 27.01.2006, erstellt von X , ..., in Zusammenarbeit mit L.V.M.A. Dr. ZR, y, Adr1 .

Ad Gutachten vom 27.01.2006:

Das begutachtete Objekt war ein Reihenhaus, dessen Baubeschreibung „Plattenverklei­dung innen und außen mit Betonkern“ lautete.

Zielsetzung des Gutachtens war: „Nachweis von möglichen mikrobiellen Substanzen in und am Wohnhaus der Bf., welche Auswirkungen auf die Bausubstanz und/oder den Ge­sundheitszustand der betroffenen Personen – Personengruppe haben. Insbesondere in humanpathologischer Hinsicht. Die Untersuchung findet mittels Raumluftfallen statt. Hier­mit kann eine orientierende Untersuchung zur Belastung der Raumluft mit Schimmelpil­zen oder anderen Sporen durchgeführt werden.

Die Proben wurden selbst entnommen und an X eingesandt (© aus dem Gutachten „Vorgehensweise: … Nach Ablauf der Fangzeit Sporenfalle geschlossen und vor Bruch gesichert in das Labor zur weiteren Bearbeitung schicken“ .

Im Gutachten werden Schimmelpilzarten, der organische Aufbau von Schimmelpilzen, wachs­tumsbegünstigende Faktoren bei Schimmelpilzen und mögliche toxische Wirkungen von Schimmelpilzen aufgezählt. Es sollen Schimmelpilzarten nachgewiesen worden sein, die sich auch unter extremsten Bedingungen behaupten können.

© aus dem Gutachten „Die Schlüsselstellung, die der organisch gebundene Kohlenstoff ein­nimmt, ist verantwortlich für die Synthese von Stoffen, welche das Wachstum der Pilze fördern. Beispielhaft ist dies Zusammensetzung für Materialien, die ganz oder teilweise or­ga­nisch sind. Dazu gehören Holz, Spanplatten, Pappe, Bitumen, Rigips, Kork, Mineral- und Glasfiberwolle sowie in der Folge auch Tapeten, Stoffe, Möbel, Gardinen und Bü­cher … Mykotoxine sind Pilzgifte die, als hochgiftige Stoffwechselprodukte, von höheren Fadenpilzen gebildet werden. Sie gehören zu den gefährlichsten Giften der Natur und sind künstlich nicht zu synthetisieren. Sie entstehen im Sekundärstoffwechsel von Mikro­my­ce­ten und werden von dort in das jeweilige Medium abgegeben. Bekannt sind die lntoxika­tio­nen durch die Gifte von Makromyceten, die, über das Fruchtfleisch aufgenommen, die Pilz­vergiftungen verursacht. Der Verzehr des giftproduzierenden Pilzes ist die Voraus­set­zung für eine lntoxikation. Eine solche Einschränkung besteht für die Gifte der Mikro­my­ce­ten nicht. Deren Toxine können unabhängig vom produzierenden Pilz aufgenommen wer­den. Die wahrscheinlichsten Aufnahmewege: Orale Aufnahme über die Nahrung, inhala­ti­ve Aufnahme von Sporen, Aufnahme über Hautkontakte, Mykotoxinbelastungen im Rah­men systemischer Pilzinfektionen. Haut und Schleimhäute, sowie das Einatmen von Spo­ren und die Aufnahme über Speisen können zum Kontakt mit den Toxinen führen. Eine in­ha­lative Aufnahme von Toxinen dieser Art ist bis zu 20 mal toxischer als die orale Zufuhr. Tierexperimentell wurde nachgewiesen, dass es bei systemischen Pilzinfektionen, insbe­son­dere bei immunsuppremierten Patienten, zu einer endogenen Mykotoxinbildung kom­men kann. Wahrscheinlich benutzen diese höherrangigen Pilze die Mykotoxine zur Aus­ein­andersetzung mit dem Wirtsorganismus. Diese Erkrankungen äußern sich in nervösen Störungen, Gangränen und Fertilitälsstörungen. Auch werden in neuester Zeit mykoto­xi­sche Auswirkungen, vor allem in Form von Aflatoxikosen, mit einer erhöhten lnzidenz von Leberkazinomen, bei Ochratoxikosen – hier zeigen sich - Nephropathien und Gliotoxin so­wie Patulin, diese greifen in die lmmunkaskade des menschlichen lmmunsystems ein, be­schrie­ben … Quellen für die Herkunft solcher Kohlenwasserstoffe können verschiedene Materialien wie z.B. Kunststoffbeläge, Farben, Spanplatten und andere Baumaterialien sein. VOC (Volatile Organic Compound) und MVOC, können schon in geringsten Mengen beim Menschen Befindlichkeitsstörungen hervorrufen. Über die Toxizität der einzelnen Sub­stanzen weiß man noch relativ wenig … Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung die­ser Substanzen wird in der wissenschaftlichen Literatur in erster Linie auf Reizungen der Atemwege hingewiesen. Diese Substanzen sind in der Lage mit Leichtigkeit in den meis­ten Baumaterialien einzudringen, ja sie passieren sogar Dampfsperren und können so in den Wohnbereich gelange … Die Schwierigkeit des Nachweises besteht vor allem darin, dass die meisten der mikrobiellen Schäden nicht sichtbar sind. Auch werden oft die Men­schen die auf solche Schäden reagieren als psychosomatisch hingestellt. Dazu kommt dass es in den meisten Fällen Frauen ab einem Alter von 45 Jahren sind die besonders da­run­ter leiden weil sie viel sensibler reagieren als Männer. Da auch Schwangere sehr em­pfind­lich reagieren, stellt sich die Frage, ob diese Reaktion mit dem veränderten Hor­mon­spie­gel zusammenhängt. Viele dieser Menschen machen einen ständig gleichen Lei­dens­weg durch. Die Symptome über die sie klagen sind Depressionen, Kopfschmerzen und Übelkeit bis hin zum Erbrechen, andere Magen - Darm - Probleme und Schlaflosigkeit um nur die häufigsten Beschwerden zu nennen. Da es für diese Symptome keinen erklär­baren Grund zu geben scheint, werden diese Patienten sowohl von ihrer Umgebung als auch von den konsultierten Ärztin auf die Psycho - Schiene abgeschoben. Da sie sich vielen Untersuchungen unterziehen müssen die zu keinem Ergebnis führen sind diese Er­schei­nun­gen nicht nur für die Betroffenen eine Belastung, zumal teilweise eine jahrelange un­nötige und kostenintensive medikamentöse Behandlung mit allen möglichen Medika­men­ten, allen voran Psychopharmaka, erfolgte. Durch diesen massiven Einsatz von Medi­ka­menten hat man letztlich keine Besserung erreicht sondern, da diese Präparate, insbe­son­dere Psy­chopharmaka, teilweise gravierende Nebenwirkungen haben, neue Krank­heits­bilder bis hin zu Persönlichkeitsveränderungen geschaffen. Daher ist es dringend erforderlich bei Patienten mit therapieresistenten Beschwerden auch Fragen nach dem Wohn­milieu zu stellen. Bei ca.70 % dieser Fälle liegen die Ursachen in einer mikrobiellen Be­lastung der Wohnräume. Dieses gilt nicht nur für Altbauten sondern auch und beson­ders für Neubauten. Diese, meist diffusen Gesundheitsprobleme werden unter dem Begriff „Sick-Building Syndrome“ (SBS) zusammen gefasst ...“

Die Gesamtbeurteilung lautete: „Die Probenauswertung und der Gesundheitszustand von … lassen diagnostisch nur den Schluss zu, dass das vorliegende Krankheitsbild aus­schließlich auf eine lnfektion mit Schimmelpilzen und deren Stoffwechselprodukten zurück zu führen ist. Als ursächlich gelten aufgrund des hohen Kohlenstoffanteils mit an Sicher­heit grenzender Wahrscheinlichkeit die in diesem Haus verwendeten Verkleidungsplatten. Der Betonkern kann aus materialtechnischen Gründen als unverdächtig angesehen wer­den, da er im Wesentlichen alkalisch ist. Die Kontamination des Objektes ist so weit fort­ge­schritten, dass es im derzeitigen Zustand als unbewohnbar gilt. Jeder längere Aufent­halt innerhalb des Hauses ist, wegen des hohen Krankheitsrisiko und einer Verstärkung der bereits bestehenden Beschwerden, zu vermeiden. Textilien, Möbel. Teppiche und an­de­re Einrichtungsgegenstände sind als kontaminiert anzusehen und umgehend zu rei­ni­gen. Falls dieses, wie bei einigen Textilien, unmöglich ist kommt nur deren Vernich­tung in Betracht. Bitte beachten Sie dass es sich hier um kontaminiertes Gefahrengut der Gefah­ren­klasse 2 der Bioverordnung der EU handelt und gestalten Sie die Entsorgung des ge­fähr­lichen Materials entsprechend dieser Verordnung (Sondermüll). Eine Sanierung des Objektes erscheint mir aufgrund der Messungen und der umfassenden Kontamination, schwer, oder nur unter dem nicht zu vertretenden Kostenaufwand, möglich zu sein. Allein die Beseitigung der durch Stachybotris verursachten Schäden hat beinhaltet einen hohe Kostenaufwand, da solche Sanierungen ähnlich einer Asbestsanierung durchgeführt wer­den müssen um giftige Stäube zu verhindern. Es wird gutächterlicherseits dazu geraten das Objekt aufzugeben, da es in diesem Zustand auch nicht veräußert werden kann. Be­gut­achtet wurden ausschließlich die Stoffe und Sekundärmetaboliten die tatsächlich nach­ge­wiesen werden konnten. Das vorliegende Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung des geltenden Standards der Wissenschaft und Technik er­stellt.“

Weiters wurden vorgelegt: 1.) Befunde des Medizinisch Diagnostischen Laboratoriums von Dr.med. ZR , Facharzt für Labormedizinische Naturheilverfahren, in y vom 12.12.2005; 2.) Befund Dr.med. EX, Arzt für Laboratoriumsmedizin, z, vom 27.04.2007; 3.) eMail vom 03.01.2006, worin Firmen für Ursachenermittlung und Beseiti­gung von Pilzsporen empfohlen werden, die Fußbodenheizung als Verursacher einer Spo­ren­belastung der Innenräume vermutet wird, da durch aufsteigende Bodenwärme eine große Luftzirkulation stattfinde, samt Anleitung zur Reinigung und Wischdesinfektion von Buch­einbänden; 4.) Beurteilung der Meßwerte der Bf., datiert mit „Rostock, 04.10.2005“; Name und Adresse Desjenigen, der beurteilt hat, sind nicht lesbar; 5.) Befundinterpre­ta­tion vom 10.05.2006 von X, ......

2. Arbeitnehmerveranlagung 2009:

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 beantragte die Bf. 1.) den Wer­bungs­kostenabzug iHv insgesamt EUR 432,90 für Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände (EUR 50,00), Arbeitsmaterial (EUR 210,89), Büromaterial (EUR 137,81) und Werbung (EUR 34,20) und 2.) EUR 9.680,30 als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die EUR 9.680,30 waren die Ausgaben für Chinesisches Granulat, EAV-Austestungen, Be­hand­lungen im Haarinstitut (EUR 2.816,00; EUR 2.200,00 und EUR 2.594,00), Behand­lungs­beiträge, Einsendung Probe, Untersuchung und Kilometergelder.

Im Arbeitnehmerveranlagungsbescheid 2009 vom 08.02.2011 wurden die Werbungs­kos­ten mit dem Pauschbetrag veranlagt und EUR 432,30 als außergewöhnliche Belas­tun­gen vor Abzug des EUR 4.658,67 betragenden Selbstbehalts anerkannt. Begründend wur­de ausgeführt, dass die iZm der Haarwebebehandlung stehenden Ausgaben keine außer­ge­wöhnliche Belastung seien und Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitsmittel und sonstige Aus­ga­ben wegen fehlender Nachweise nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien.

Dieser Bescheid wurde am 11.02.2011 zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 17.02.2011 angefochten.

In der Beschwerde vom 17.02.2011 beantragte die Bf. die antragskonforme Veranlagung und legte als Nachweis folgende Belege vor: 1.) Behandlungsbeitrag EUR 14,84; 2.) Be­hand­lungsbeitrag EUR 14,99; 3.) Honorarnote vom 01.07.2009 für eine AK-Austestung und der Diagnose Pilzbelastung EUR 50,00; 4.) Vereinbarung vom 31.08.2009 zwischen der Bf. und einem Haarinstitut über eine vom Haarinstitut durchgeführte Haarwebebe­hand­lung (EUR 2.200,00) samt Zahlungsbestätigung; 5.) Behandlungsbeitrag EUR 33,01; 6.) Be­handlungsbeitrag EUR 33,59; 7.) Vereinbarung vom April 2009 zwischen der Bf. und einem Haarinstitut über die von diesem Haarinstitut durch­ge­führte Haarwebebehand­lung (EUR 2.816,00) samt Zahlungsbestätigung; 6.) Honorarnote vom 27.03.2009 für Labor­leis­tun­gen (EUR 103,74); 7.) Rechnung für Einschreiben vom 09.03.2009 (EUR 1,60); 8.) Ho­no­rarnote vom 11.02.2009 für EAV-Austestung, Diagnose Pilzbefall (EUR 50,00) und 9.) Rechnung vom 11.02.2009 für Chinesisches Granulat und Versandspesen iHv ins­ge­samt EUR 14,30.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2011 wurde der Beschwerde vom 17.02.2011 teilweise stattgegeben. Als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berück­sichtigen konnte, wurden EUR 321,91 anerkannt und als Werbungskosten ohne Anrech­nung auf den Pauschbetrag EUR 50,00. EUR 432,30 wurden als außergewöhnliche Be­las­tun­gen vor Abzug des EUR 4.658,67 betragenden Selbstbehalts anerkannt. Begründend wur­de ausgeführt, dass die iZm der Haarwebebehandlung stehenden Ausgaben keine außergewöhnliche Belastung seien. Ein Gesellschaftsspiel und die Einladung der Schüler in ein Cafe seien mangels erkennbaren Werbungskostencharakter nicht als Werbungskos­ten an­zuerkennen und von den Ausgaben für den USB-Stick sei ein 40%iger Privatanteil ab­zu­zie­hen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 01.03.2011 zugestellt, war innerhalb 1 Mo­nats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom 21.03.2011 angefochten.

Im Vorlageantrag vom 21.03.2011 beantragte die Bf. die Neufestsetzung der Einkom­men­steu­er 2009 unter Berücksichtigung der Krankheitskosten (Haarwebebehandlung) als außer­gewöhnliche Belastung.

BFG – Ermittlungen:

X ist lt. Website 1 Mikrobiologe, Pharmareferent, Ver­kaufs­leiter, uvm. und lt. Stadtbranchenbuch o Heilpraktiker.

In der Ladung für die mündliche Verhandlung wurde die Bf. gebeten, die Rechnungen für die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Sanierungskosten vorzulegen, die Ausbildung(en) des Gutachters bekanntzugeben und folgende Fragen zu beantworten: Aus welchem Material wurden die Außen- und Innen - Verkleidungsplatten hergestellt? Wo­mit wurde die Außenfläche der Verkleidungsplatten behandelt? Wer hat die Verklei­dungs­platten verkauft? Wer hat die Verkleidungsplatten eingebaut? Wann wurden die Ver­klei­dungsplatten eingebaut? Wurden die Verkleidungsplatten als Gefahrengut entsorgt?

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung:

1. Der steuerliche Vertreter überreicht Rechnungen und eine Aufteilung der außergewöhn­li­chen Belastung - Umbau Haus 2007. Sie werden zum Akt genommen. Vorgelegt wird eine Ablichtung aus dem Internet über die Ausbildung des Gutachters X . Die Ablichtung wird zum Akt genommen. Vorgebracht wird, dass die Verkleidungsplatten I Platten waren. Ein Gutachten wurde von der Fa. I erstellt. Dieses Gutachten wird zum Akt genommen. Die Fa. I hat € 3.500,00 Schadenersatz geleistet.

2. X hat lt. vorgelegter Internetseite „Physikum, Medizin“ in Frankreich stu­diert.

3. Die vorlegten Rechnungen sind Rechnungen den Einbau einer Komfort – Wohnraum­lüf­tungs­anlage, Mauerwerk – Sanierung (Fuge zwischen Estrich und Außenwand säubern und verfüllen, Klima- und Wärmedämmungsplatten), Mauerwerk Bad – Sanierung (Fuge zwischen Estrich und Außenwand säubern und verfüllen, Klima- und Wärmedämmungs­platten), Kellerabdichtung (Entfernen der Holzplatten außen, Keller abdichten, Drainage ver­legen, Lichtschacht mit Anschluss an Kanal, im Bad Aufbringen der Dichtungs­schläm­me), Keller Abdichtung außen, Minibagger.

4. Das Gutachten der Fa. I vom 11.09.2006 wurde von SE, ...., erstellt. Durchgeführt wur­den Luftkeimmessungen; geklärt werden sollte, ob in den untersuchten Räumen eine er­höh­te Sporenbelastung durch Schimmelpilze auftritt. Die Probenentnahmen erfolgten am 31.08.2006 in 10 Räumen; für die Kontrollprobe im Außenbereich wurden 2 Messorte ver­wen­det. Die Luftkeimmessungen ergaben in den Räumen im Keller eine stark erhöhte Ge­samt – Sporenbelastung durch Schimmelpilze. Die Werte für die Kolonien-bildenden Ein­hei­ten lagen um das ca. 15-fache über den Werten der Außenluft, eine bauliche Sa­nie­rung wird in diesem Bereich dringend empfohlen. Eine ca. 2-fache Überschreitung der Wer­te wur­de im Büro 1. Stock ermittelt. Die Werte für die Kolonien-bildenden Ein­hei­ten in allen üb­rigen Räumen im Parterre und im 1. Stock entsprachen jenen der Außenluft. Die Un­ter­su­chungen stellen eine Momentaufnahme dar.

Im Begleitschreiben der Firma I zu diesem Gutachten steht, dass Schimmelpilze in großem Ausmaß nur im Keller vorgefunden wurden und die Werte im Büro wahrscheinlich auf den durchfeuchteten Parkettboden zurückzuführen seien. Empfohlen wird nur die bau­li­che Sanierung des Kellers.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Alle Vorlageanträge sind frist- und formgerecht eingebracht worden. Deshalb scheiden die Beschwerdevorentscheidungen mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und werden zum Vorhalt. Da alle Beschwerden auch frist- und formgerecht eingebracht wor­den sind, ist über die Beschwerden und das Beschwerdevorbringen in den Vorlagean­trä­gen „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e

In den Jahren 2007 und 2009 ist strittig, ob die Ausgaben für ärztliche Behandlungen, Be-hand­lungen im Haarinstitut, Kilometergelder, Reisekosten, Miete Z und Sa­nie­rung eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuer­ken­nen sind.

Im Jahr 2009 ist auch der Werbungskostenabzug für Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände (EUR 50,00), Arbeitsmaterial (EUR 210,89), Büromaterial (EUR 137,81) und Werbung (EUR 34,20) strittig.

1. Ad. Streitpunkt außergewöhnliche Belastung

Sach- und Beweislage

Der Entscheidung über diesen Streitpunkt sind die vor und während der mündlichen Ver­handlung vorgelegten Belege und Gutachten zugrunde zu legen.

Rechtslage

Gemäß § 34 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 in der 2007 und 2009 gel­ten­den Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuer­pflich­ti­gen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungs­fä­hig­keit we­sentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungs­kos­ten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 idF 2007 und 2009 ist die Belastung außergewöhnlich, so­weit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens­ver­hältnis­se, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 idF 2007 und 2009 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ge­mäß § 34 Abs 4 EStG 1988 idF 2007 und 2009 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbst­be­halt übersteigt.

Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 idF 2007 und 2009 können folgende Aufwendungen ohne Be­rücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: …. Aufwendungen zur Besei­ti­gung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Katastrophenschäden iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 sind eine außergewöhnliche Belastung, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 vorliegen. Was ein Katastrophen­scha­den iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 ist (und wodurch sich Katastrophenschäden von all­ge­mei­nen Schadensfällen, deren Beseitigungskosten außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind, unterscheiden), lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Aus der bspw. Aufzählung in Abs 6 leg.cit. ist erkennbar, dass es sich dabei jedenfalls um Elementarer­eig­nisse mit folgenschweren Auswirkungen auf Leben, Gesundheit, Umwelt und Sach­güter handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung sind auch technische Katastrophen wie bspw. Brände, Explosionen, Terroranschläge, udgl. Katastrophenschäden (siehe Jakom EStG 2016, § 34, Rz. 58) sowie die Schäden durch Umweltgifte wie bspw. Asbest, die nach der in Jakom, EStG 2016, § 34 Rz 90, zit. VwGH Rechtsprechung allgemeine Scha­densfälle sein können.

Nach dem (von der Bf. zitierten) Urteil des Bundesfinanzhofes BFH 09.08.2001, III R 6/01 , können Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung in­fol­ge der Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich ist. Dieses Urteil ist zu § 33 (deutsches) Einkommensteuergesetz ergangen, dessen Ge­set­zestext sinngemäß mit dem Gesetzestext von § 34 EStG 1988 idgF übereinstimmt. Das Urteil BFH 09.08.2001, III R 6/01 ist daher iVm § 34 (österreichisches) EStG 1988 an­wend­bar, wenn Schäden durch freigesetzte Asbestfasern und andere Umweltgifte behaup­tet werden.

Nach Absatz 14 des vorzit. BFH-Urteils muss eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor der Sanierung erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen werde. In diesem Gut­ach­ten muss die Quelle der Freisetzung des Umweltgiftes genau beschrieben werden und es ist zu den notwendigen Sanierungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Den Nachweis in dieser qualifizierten Weise zu führen, ist für den deutschen Bundesfinanzhof unverzicht­bar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemein­heit zu verhindern.

Für das Bundesfinanzgericht ist dieser qualifizierte Nachweis durch ein amtliches Gutach­ten auch unverzichtbar, weshalb dieser Nachweis nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder ausnahmsweise durch andere geeignete, von den Ab­ga­benbehörden oder dem Bundesfinanzgericht als Sachverständige bestellte Personen ge­führt werden kann (§ 177 BAO idgF).

In der ggstl. Beschwerdesache kann ein Gutachten iSd § 177 BAO idgF nicht erstellt wer­den, da das Wohnhaus vor Beginn des Beschwerdeverfahrens saniert worden ist. Es gibt aber zwei Privatgutachten, die Beweismittel – und als solche zu würdigen – sind. N ach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF).

Bei jedem Gutachten haben die Sachverständigen den vom Beweisthema vorgezeichne­ten Sachverhalt nach allfälligen eigenen Erhebungen festzustellen und daraus auf Grund ihrer besonderen Ausbildung, ihrer fachlichen (wissenschaftlichen, künstlerischen) Kennt­nis­se und Fähigkeiten durch Herstellung von Ursachen – Wirkungen – Beziehungen Schluss­folgerungen zu ziehen (siehe Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 177, E 6., Stand: 01.08.2011, rdb.at).

Die Beweisthemen in der ggstl. Beschwerdesache sind die Sporenbelastung durch Schim­mel­pilze in Wohnräumen und durch Pilzsporen verursachte Krankheiten. Zu diesen Be­weisthemen ist aus den beiden Gutachten festzustellen:

Eine erhöhte Sporenbelastung durch Schimmelpilze haben zwar beide Gutachter festge­stellt, jedoch konnte der Gutachter SE diese erhöhte Spo­ren­belas­tung nur in den Kellerräumen feststellen. Die für das Gutachten SE entnommenen Proben sind beweiskräftiger, da die Proben für das Gut­achten X an den Gutachter gesandt worden sind, weshalb nicht auszu­schließen ist, dass diese Proben während des Versandes kontaminiert worden sind. Auch hat nur der Gutachter SE wegen seiner Ausbildung und der Tä­tigkeit am .... das für eine Gebäude­diag­nostik erforderliche Expertenwissen, da die Bf. nicht nachweisen konnte, dass X eine gleichwertige Ausbildung und Berufserfahrung hat. Deshalb ist der Ent­scheidung das Gutachten SE und damit „nur“ eine er­höh­te Sporenbelastung in den Kellerräumen zugrunde zu legen.

Wie den auszugsweise zitierten Absätzen zu entnehmen ist, ist das Gutachten X in Wirklichkeit ein Vortrag über Mykologie (= die Wissenschaft von den Pilzen, zu denen lt. wikipedia auch Schimmelpilze gehören). X legt sich nicht auf eine bestimmte Ursache für den Schimmelpilzbefall fest und übersieht dabei, dass Schim­mel­pilz­befall auch durch Baumängel, Innenausbauten (bspw. Fußbodenheizung), ein­drin­gen­de Feuchtigkeit, Kältebrücken und unzureichende Belüftung entstehen kann. Die Ver­klei­dungsplatten, die den Schimmelpilzbefall verursacht haben sollen, hat X nicht vor Ort begutachtet, da nur die eingesandten Proben untersucht worden sind, und da die Verkleidungsplatten nur in der Baubeschreibung und der Gesamtbeurteilung er­wähnt werden, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen X zu der Schlussfolgerung gelangt, dass ausgerechnet die Verkleidungsplatten die Schim­mel­pilz­sporenträger sind. Die gebäudediagnostischen Äußerungen des X sind nicht schlüssig und sind daher nicht als Entscheidungsgrundlage zu verwenden.

X ist lt. Stadtbranchenbuch o Heilpraktiker und kein praktizie­ren­der Arzt: Gemäß § 2 Abs 1 österreichisches Ärztegesetz 1998 dürfen nur Ärzte die Heil­kunst ausüben und ärztliche Gutachten erstellen (§ 2 Abs 3 leg.cit .). Da die Ausübung des Be­rufs des Heilpraktikers in Österreich verboten und strafbar ist, ist ein von einem Heil­prak­ti­ker erstelltes Gutachten in Österreich nicht als Nachweis eines durch Pilzsporen verursachten Krankheitsbildes anzuerkennen. Die Äußerungen des X zu Ur­sachen – Wirkungen – Beziehungen bei medizinischen Themen sind daher nicht als Ent­scheidungsgrundlage zu verwenden.

Nach dieser Beweislage ist eine durch Schimmelpilzsporen verursachte Krankheit der Bf. nicht als erwiesen anzusehen. Die Ausgaben für die Haussanierung, die Miete Z und alle iZm der Haarwebe­be­handlung stehenden Ausgaben sind daher we­der Ausgaben für Katastrophenschäden noch Ausgaben zur Beseitigung allgemeiner Scha­densereignisse und sind als solche we­der außergewöhnliche Belastungen ohne Selbst­behalt noch außergewöhnliche Belas­tun­gen mit Selbstbehalt.

Damit stellt sich die Frage, ob die iZm der Haarwebebehandlung stehenden Ausgaben Krank­heitskosten sind. Krankheitskosten iSd § 34 EStG 1988 sind Ausgaben, die ty­pi­scher­weise eine Krankheit dadurch erträglich machen, dass sie sie lindern oder ihr Fort­schreiten verhindern. Welche Krankheit die Bf. hat, wird weder durch ein ärzt­liches Attest noch durch ein ärztliches Gutachten bestätigt, da mit X ein Heilpraktiker die Schimmelpilzsporen als Krankheitsur­sache diagnostiziert hat und Diagnosen von Heil­prakti­kern in Österreich nicht als ärztliche Atteste anzuerkennen sind. Liegt kein anzuer­ken­nendes ärztliches Attest über eine durch Schimmelpilzsporen verursachte Krankheit vor, ist ein durch Schimmelpilzbefall verursachter Haarausfall nicht als erwiesen anzuse­hen. Alle iZm der Haarwebebe­handlung stehenden Ausgaben sind daher schon deshalb nicht als Krankheitskosten iSd § 34 EStG 1988 anzuerkennen und die Frage, ob Haarwe­be­behandlungen bei dem Krankheitsbild der Bf. typische Krankheitskosten sind, musste demzufolge nicht beantwortet wer­den.

Zu allen übrigen vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannten Ausgaben ist festzustellen, dass ihre Eignung, Krankheitskosten iSd des § 34 EStG 1988 zu sein, aus der Bezeichnung der Ausgaben zweifelsfrei erkennbar ist. Das Bundesfinanzgericht bestätigt daher die in den Beschwerdevorentscheidungen getroffenen Entscheidungen des Finanzamtes in diesem Punkt.

Wie den in der Verhandlung vorgelegten Belegen zu entnehmen ist, sind eine Wohnraum­lüftungsanlage eingebaut, Fugen verfüllt, Drai­nagen verlegt, Bad und Keller abgedichtet sowie Klima- und Wärmedämmungsplatten verlegt worden. Wer eine Wohnraumlüftungs­anlage in einem Wohnhaus aufstellt und Abdichtungsarbeiten im Keller durchführt, ver­hin­dert das Eindringen von Feuchtigkeit durch einen nicht optimal abgedichteten Keller, in­dem er Baumängel beseitigt. Da die Bf. und ihre Familie de dato im Wohnhaus wohnen, ist das Wohnhaus offenbar bewohnbar und sein Nutzwert hat sich wesentlich dadurch erhöht, dass es trocken gelegt werden konnte. Die Ausgaben für diese Baumaßnahmen sind da­her typische Sanierungsausgaben und Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988; sie sind mit dem ge­setzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar.

Abschließend wird festgestellt, dass das Finanzamt richtigerweise entschieden hat, dass die Ausgaben für die Haussanierung Sonderausgaben sind. Das Bundesfinanzgericht be­stätigt daher die in der Beschwerdevorentscheidung 2007 getroffene Entscheidungen des Fi­nanzamtes auch in diesem Punkt.

2. Ad. Streitpunkt Werbungskosten:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Ausgaben oder Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Ihre berufliche Veranlas­sung ist nachzuweisen. Diesen Nachweis hat die Bf. de dato nicht erbracht.

Das Finanzamt hat aus der Art der als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben Schlussfolgerungen auf die berufliche oder private Veranlassung gezogen und hat dabei bspw. auch den Privatanteil bei den Ausgaben für den USB – Stick berücksichtigt.

Da diese Beweisführung schlüssig und als Ergebnis Privatausgaben in der Beschwerde­vor­entscheidung nicht als Werbungskosten anerkannt wurden, hat das Finanzamt in die­sem Beschwerdepunkt rechtsrichtig entschieden. Die Beschwerdevorentscheidung wird daher in diesem Punkt vom Bundesfinanzgericht bestätigt.

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt.

Im ggstl. Beschwerdeverfahren ist die Beweiskraft von Gutachten und damit eine in freier Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage entscheidungsrelevant. Da die Ant­wor­ten auf Sachfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind, ist die ordentliche Re­vi­si­on an den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen, (vgl. VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).

 

 

Wien, am 6. Juni 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998

Stichworte