Normen
§ 33 EStG
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
Gründe
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines im Jahre 1970 fertig gestellten Reihenhauses. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 beantragte sie, den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1994 vom 12. Februar 1996 zu ändern und Aufwendungen für die Auswechselung asbestbelasteter Elektrospeicheröfen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Das Elektrotechnik-Unternehmen, welches die neue Heizungsanlage installiert hatte, bestätigte, dass die entsorgten Nachtspeicheröfen mit Asbest belastet gewesen seien und dadurch eine Gesundheitsgefährdung bestanden habe. Außerdem legte die Klägerin privatärztliche Bescheinigungen vom 3. November 1998 und 15. November 1999 vor. Danach sei es aufgrund über 20-jährigen Heizens mit Asbestspeicheröfen zu einer chronischen Lungenerkrankung gekommen; zur Ersetzung der Öfen sei ärztlich dringend geraten worden.
Zu dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erwogenen groben Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) trug die Klägerin vor, sie habe erst kurz vor dem 5. Dezember 1998 erfahren, dass die Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könne und diesen Sachverhalt ihren steuerlichen Beratern daher nicht früher mitgeteilt.
Das FA lehnte die Änderung ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, durch die Maßnahme eintretende Wertverbesserungen --z.B. Neu für Alt-- seien anzurechnen. Die Nutzungsdauer einer Nachtstromspeicherheizung betrage nach dem Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2001 10 K 2455/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1202) sowie dem Erlass des Finanzsenators Bremen vom 24. Februar 2000 (Finanz-Rundschau 2000, 530) ca. 25 Jahre. Die Ersetzung der Heizungen stelle sich daher nicht als außergewöhnliches Ereignis dar, sondern als schlichte Behebung eines normalen Verschleißtatbestandes. Selbst bei Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung könne wegen des Vorteilsausgleichs allenfalls der durch die vorzeitige Erneuerung der Heizungsanlage entstandene Teil der Aufwendungen abgezogen werden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts. Da die Heizungsanlage erst 1971 eingebaut worden sei, sei sie beim Austausch erst 23 Jahre alt gewesen. Unabhängig davon sei Beweis angeboten worden, dass die Heizungsanlage noch mindestens weitere 15 Jahre hätte betrieben werden können. Zudem gebe es keine rechtlich typisierte regelmäßige Nutzungsdauer für Heizungen. Außer der Gesundheitsgefährdung habe es keine Veranlassung zum Austausch der Nachtspeicheröfen gegeben.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Streitfalles sind bereits durch die Rechtsprechung geklärt. Der Senat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die Ersetzung gesundheitsgefährdender Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können und in welcher Form die erforderlichen Nachweise zu erbringen sind (Senatsurteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, betreffend Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, betreffend formaldehydbelastete Schlafzimmermöbel; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2005 III B 74/05, BFH/NV 2006, 734, betreffend Renovierungskosten wegen Hausstauballergie). Zwangsläufige Aufwendungen, die sich im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten, können danach steuerlich berücksichtigt werden, wenn weder Anhaltspunkte für ein Verschulden vorliegen noch von anderer Seite Ersatz zu erlangen ist. Dem Abzug steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält, der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen. Die Ermittlung des Vorteilsausgleichs obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; der Senat hat die Berechnungsmethode im Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1999 10 K 3923/96 E (EFG 1999, 1075) ausdrücklich gebilligt (Senatsurteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, unter II. 3. c). Danach besteht die Wertverbesserung darin, dass sich die Nutzungsdauer des ersetzten Gegenstandes verlängert; abzugsfähig sind mithin die Kosten der vorzeitigen Erneuerung sowie die Entsorgungskosten.
Das FG hat seiner Entscheidung die vorstehenden Grundsätze zugrunde gelegt. Die Frage, ob es dabei von einer zutreffenden Nutzungsdauer der ausgetauschten Elektroheizungen ausgegangen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit rügt die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung; dies vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die Beurteilung des FG, dass die Ersetzung der Heizkörper sich nicht als außergewöhnlich darstellt, weil sie kurz vor Ende ihrer typischen Nutzungsdauer erfolgte.
2.
Den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ihre Ausführungen lassen weder ungeklärte Rechtsfragen noch gewichtige Argumente gegen die bisherige Rechtsprechung erkennen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41).
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