BFG RV/7100492/2017

BFGRV/7100492/201712.5.2017

Schulabbruch - Präsenzdienst - (Berufs-/Schul-)Ausbildung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100492.2017

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 03.02.2016, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) für das Kind VS, geb. yx, für den Zeitraum Juli - Dezember 2015, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Akteninhalt:

Das Finanzamt (FA) verlangte von der Beschwerdeführerin (Bf.) einen Tätigkeitsnachweis für ihren Sohn VS (VS), weil dieser die Schule abgebrochen und ein „Freies Gewerbe“ mit 1.12.2015 angemeldet habe. Dem Auszug des Gewerbeinformationssystemes Austria ist zu entnehmen, dass VS mit 1.12.2015 einen Buch-, Kunst- und Musikalienverlag als Freies Gewerbe angemeldet habe.   

Im Rahmen eines Auskunftsersuchens teilte die Bf. im Fax vom 01.02.2016 dem FA mit, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für VS vermutlich wegfalle, weil VS im Dezember in den Ausbildungsdienst des Österreichischen Bundesheeres eingetreten sei. VS habe ein von ihr verfasstes entsprechendes Schreiben beim FA W hinterlassen. In der Folge sei keine Familienbeihilfe mehr überwiesen worden.

Aktenkundig ist eine Schulbesuchsbestätigung des Bundes(real)gymnasiums Z vom 20.02.2015, derzufolge VS die Klasse 7aw vom 01.09.2014 bis 03.07.2015 besucht habe. Im Rahmen eines Telefonates mit dem Sekretariat wurde dem FA mitgeteilt, dass VS die Schule bis 15.06.2015 besucht habe.

Das FA erließ am 03.02.2016 den Rückforderungsbescheid über die zu Unrecht bezogenen Beträge Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für VS für den Zeitraum Juli 2015 – Dezember 2015 in Höhe von € 897,60 (Familienbeihilfe) und € 350,40 (Kinderabsetzbetrag), somit insgesamt € 1.248,00. Die Bescheidbegründung verwies auf § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988. In der Folge stellte das FA die familienbeihilfeanspruchsbegründenden Tatbestände des § 2 Abs. 1 lit b bis e FLAG dar. Da Sohn VS laut Mitteilung des Gymnasiums Z die Schulausbildung am 15.6.2015 beendet habe und keine weitere Berufsausbildung bekannt gegeben worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Telefax vom 08.03.2016 erhob die Bf. Beschwerde und führte im Einzelnen aus:
"Im Zeitraum 01.07.2015 bis 04.10.2015 muss ich für meinen Sohn VS, geb. xxx, jedenfalls noch zum Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag anspruchsberechtigt gewesen sein, da VS sich über diesen Zeitraum nach wie vor in Schulausbildung befand bzw. den nächstmöglichen Termin zum Antritt des Präsenzdienstes wahrgenommen hat, welcher seine Berufsausbildung unterbrochen, jedoch nicht beendet hat.

VS wurde von der zuletzt besuchten Schule aus der 7. Klasse AHS abgemeldet (der Abmeldung ging - als Schülervertreter - ein Zerwürfnis u. a. finanzieller und schulpolitischer Natur mit der Direktion voran).

Daraufhin hat sich VS umgehend um alternative Möglichkeiten für die Fortsetzung der Schulausbildung gekümmert. Er hat u. a. die Anmeldung zur Externistenmatura am BRG B geplant, war im Juni 2015 zur Vorsprache dort und hat sich Unterlagen besorgt. Eine Anmeldung für bestimmte Prüfungstermine wäre ab September 2015 (für Prüfungen im Oktober/November 2015) möglich gewesen. Während der Schulferien ist das genannte Externistenbüro geschlossen - ebenso wie die meisten anderen Oberstufenschulen.

VS nahm auch in den Sommerferien an mehreren alternativen Berufsinfo-/Schnupperterminen teil. Es zeichnete sich jedoch ab, dass es mir/uns aufgrund anhaltender finanzieller Notlage nicht möglich sein wird, für seine weitere Ausbildung aufzukommen. Ende August/Anfang September 2015 hat VS daher den ehestmöglichen Aufnahmetermin als Berufssoldat beim Österr. Bundesheer beantragt und in Folge den Präsenzdienst am 05.10.2015 angetreten - in der Absicht, nach einer ABC-Abwehr-Spezialausbildung inkl. Auslandseinsätzen, etwa in 4 Jahren, seine (zivile) Ausbildung mit Hilfe der Militärberufsförderung o. ä. fortzusetzen.

Über den Anspruch auf Familienbeihilfe während Grundwehrdienst waren wir falsch informiert. Es lag nicht in meiner Absicht, Familienbeihilfe zu Unrecht zu beziehen oder Informationen vorzuenthalten; ich verließ mich leider auf offenbar fehlerhafte Publikationen wie den „Sozialführer 2015 der Arbeiterkammer" (Auszug im Anhang). Daher schien es aus meiner Sicht erst notwendig, eine Änderung betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe bekannt zu geben, nachdem mir VS Antritt einer vorerst einjährigen Bundesheer-Verpflichtung im Dezember 2015 bekannt geworden ist.

Vom 16.06.2015 bis inkl. 04.10.2015 ging VS somit zügig der Fortsetzung einer leistbaren Ausbildung nach bzw. hat den Präsenzdienst zum ehestmöglichen Termin angetreten, was über das Heerespersonalamt nachvollziehbar sein dürfte. Ich beantrage hiermit Berichtigung des Bescheides mit Verkürzung des Zeitraums, für den der Anspruch auf Familienbeihilfe wegfällt, auf 05.10.2015 bis 31.12.2015. Weiters ersuche ich wegen besonderer Notlage (AMS/Mietrückstand/BMS-Antrag) die Höhe der Rückzahlungsraten (in Gegenverrechnung wie derzeit) zu halbieren."

Das FA forderte am 24.03.2016 die Bestätigung der Anmeldung zur Externistenreifeprüfung bzw. forderte eine "Bestätigung einer anderen durchgeführten Berufsausbildung" für den Zeitraum Juli bis Oktober 2015 von der Bf. an.

Am 09.04.2016 langte nachstehender Schriftsatz der Bf. ein:

"Zum Ersuchen um Ergänzung vom 24.03.2016 anlässlich meiner Beschwerde betreffend den Bescheid vom 03.02.2016 „über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge" teile ich Ihnen folgendes mit:

1) Bestätigung der Anmeldung zur Externistenreifeprüfung

Zur Frage „Externistenreifeprüfung" habe ich ihnen bereits geschrieben:
„Eine Anmeldung für bestimmte Prüfungstermine wäre ab September 2015 (für Prüfungen im Oktober/November 2015) möglich gewesen. Während der Schulferien ist das genannte Externistenbüro geschlossen — ebenso wie die meisten anderen Oberstufenschulen.
Es geht daraus hervor, dass eine fixe Anmeldung auf Papier zwischen Ende Juni 2015 und Ende August 2015/Anfang September 2015 nicht stattgefunden hat und auch während des genannten Zeitraums überwiegend überhaupt nicht möglich war.

Mir erscheint daher Ihre Anfrage nach der Bestätigung einer Anmeldung, von der ich Ihnen zuvor geschrieben habe, dass sie nicht erfolgt ist, verwirrend. Außerdem sind, soweit ich in Erfahrung bringen konnte, Proforma-Anmeldungen zu Prüfungsterminen, an denen letztendlich nicht angetreten wurde, für den Anspruch auf Familienbeihilfe irrelevant.

VS absolvierte, wie Ihnen bekannt ist, seit 05.10.2015 den Bundesheer-Grundwehrdienst. Wie ich Ihnen geschrieben habe, hatte VS seinen Antritt zum Grundwehrdienst aus den weiter unten nochmal ausführlich dargestellten Gründen persönlich Anfang September, konkret am 07. und 08. September 2015 u. a. durch persönliche Vorsprachen bei den zuständigen Heerespersonalstellen in S und in K, eingeleitet und forciert. Es kann daher eine Anmeldung zu irgend einem Teil einer Externistenmatura ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beginn des Präsenzdienstes und somit die Unvereinbarkeit mit einem Antreten zur Prüfung (die, wie ich Ihnen geschrieben habe, erst ab Oktober/November stattfinden hätte können) feststand, kaum zum Nachweis der Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung herangezogen werden.

Vielmehr dürfte entscheidend sein, ob vor (und ggf. nach) dem Bundesheer-Dienst an der Fortsetzung der Schul-/Berufsausbildung gearbeitet wurde. Ein jeder Bundesheereinsatz unterbricht nämlich nicht nur die Auszahlung von Familienbeihilfe, sondern auch die Beurteilungszeiträume, die für oder gegen eine bestehende Ausbildung sprechen.

Im folgenden stelle ich nur dar, warum Ausbildung 3 (AHS-Abschluss) noch nicht erfolgt ist, sondern durch Ausbildung 2 (Soldatenausbildung) unterbrochen werden musste. Die tatsächlich weiterbetriebenen Ausbildungen sind unter Punkt 2 konkretisiert.

In den Schul-Sommerferien 2015 wurden für einen eventuellen raschen AHS-Abschluss im Rahmen von Externistenprüfungen, der zweifelsohne für VS und mich wünschenswert gewesen wäre, die Fristen, die Rahmenbedingungen, die Kosten und das Lernmaterial gesichtet sowie die Terminisierung von Prüfungen in den Hauptfächern, die sich jeweils über den Unterrichtsstoff der 7. und 8. Klasse AHS gemeinsam erstreckt hätten, so gut wie möglich vorgeplant. Eine überstürzte Anmeldung noch im Juni, ohne den Aufwand einschätzen zu können und auch den Lebensunterhalt für die kommenden Monate/Jahre während der AHS-Abschlussphase gesichert zu haben, wäre unvernünftig und mit unnötigen Kosten verbunden gewesen, da alle Prüfungstermine (bis auf den ersten) einer Externistenreifeprüfung mit Prüfungsgebühren verbunden sind und daher bei Nicht-Antreten oder Abmeldung von fixierten Terminen einen finanziellen Verlust bedeutet hätten, welcher tunlichst vermieden werden musste.

Die Absicht der direkten Fortsetzung einer Schulausbildung durch „Anmeldung" hätte erst zu dem Zeitpunkt nachgewiesen werden können, zu dem eine definitive Prüfungsanmeldung erst wieder möglich war, nämlich ab Schulbeginn im September 2015. Da dies auf praktisch alle Oberstufenschulformen zutrifft und da sich auch Inskriptionsfristen z. B. an der Universität Wien i. d. R. bis Anfang September erstrecken, durften wir uns darauf verlassen, dass auch VS ausgerechnet im Zeitraum Juli und August 2015, konkret zwischen Ende des einen und Beginn des nächsten Schuljahres, genauso wie andere Schüler und Studenten keine wie immer geartete Berufsausbildung wird nachweisen müssen. Dennoch zählen VS einzelnen „Ferienjob"-Einsätze zur weiterführenden Berufsvorbildung, durch die eine selbständige Gewerbetätigkeit ab Dezember 2015 eingeleitet wurde. [Eventmanager-Beruf siehe Punkt 2a.]

Es musste auch während dieser Schulferien versucht werden, durch einen „Studentenjob" eine insgesamt vielleicht ein- bis eineinhalbjährige AHS-Abschlussphase  als Externist überhaupt finanzieren zu können. Geplant waren so viele Arbeitseinsätze (bei einer Eventmanagementfirma) wie möglich in den Schulferien und allenfalls geringfügige Fortführung der Tätigkeit während des Schuljahres. Leider hat sich die angebotene Nebentätigkeit gegen Ende August 2015 jedoch als völlig unzureichend für die Fortführung einer Schulausbildung entpuppt. VS wurden im Juli und August 2015 viel weniger Arbeitseinsätze, als er erwartet hatte, zugeteilt, woraus sich per Ende August 2015 ergab, dass nichts angespart werden konnte und offenbar auch kein Verlass auf regelmäßigen Zuverdienst während des Schuljahres gegeben war.

Zu dem Zeitpunkt, als eine Prüfungsanmeldung wieder möglich gewesen wäre, was die Aussicht des raschen Schulabschlusses jedoch nicht nur wegen des Ausbleibens der finanziellen Absicherung durch den eigenen „Studentenjob", sondern auch durch ein weiteres unvorhergesehenes Ereignis behindert:
Mein Arbeitgeber kündigte mich unter unterdrückerischen und erpresserischen Umständen aus einem ohnehin äußerst prekären „freien Dienstverhältnis"  und hatte mir darüber hinaus während der Kündigungsphase das gesamte mir zustehende monatliche Entgelt ungebührlich vorenthalten.

Gleichzeitig war ein Wohnungswechsel mit gesamten Hausrat zwischen Mai und Juli 2015 im Gange, den wir aus Kostengründen ohne professionelle Hilfe und eigenhändig abwickeln mussten, wobei VS tatkräftige Mithilfe absolut unerlässlich war. [Alle Einzelheiten zur Belegung meiner Behauptungen, insbesondere über die Schädigungen durch den Ex-Arbeitgeber (und gleichzeitig Ex-Vermieter!), die ich derzeit für die nachträgliche Verfolgung meiner Rechte aufbereite, können - sofern erforderlich - nachgereicht werden. Die mehrmals angefragte Hilfe von der Arbeiterkammer beschränkte sich übrigens jedesmal auf den Vorschlag, schriftlich zu mahnen.]

Da uns damit das Einkommen für die gesamte Familie unerwartet und unverschuldet entzogen worden war, blieb VS keine andere Wahl, als die Ausbildungsplanung etwas abzuändern, was er unverzüglich per Beginn des neuen Schuljahres tat. [Bundesheer-Laufbahn siehe Pkt 2b.]

2) Bestätigung einer anderen durchgeführten Berufsausbildung im Zeitraum 7-10/2015
a) Eventmanager - Berufsausbildung 1
VS hat sich in den Ferienmonaten Juli/August 2015 sowie auch 1 x im September durch Arbeitseinsätze bei einem Eventveranstalter - in verschiedensten Funktionen wie Tür-/Zaunsteher, Ordner, Garderobenpersonal, Sicherheitspersonal, Servicierung und Beaufsichtigung von VIP-Bereichen, Begleitung von und Kommunikation mit Künstlern im Backstage-Bereich bewährt und seinen Einblick in das Veranstaltungswesen vertieft. In den Jahren zuvor hatte er bereits bei vielen Gelegenheiten (z. B. Auf-/Abbau vor und nach Großveranstaltungen, 2 Jahre als saisonaler Museumsführer an Wochenenden, 1-2 Jahre in organisatorischen Vereinsfunktionen in einem Mittelschülerverband in W, als Hauptorganisator des jährlichen Schulballs der AHS Z W im März 2015, etliche Monate als Schülervertreter in überregionalen Gremien) auf diesem Gebiet Berufserfahrung gesammelt, wovon die meisten auch mit der Absolvierung von Kurzausbildungen und Seminaren verbunden waren.

Im August 2015 hat VS gemeinsamen mit einem der ehemaligen Veranstalter des O Clubbing W die Verantwortung für die Weiterführung dieses jährlichen Events übernommen und mit der Veranstaltungsorganisation begonnen.

Ende November 2015 hat VS 2 Gewerbeanmeldungen, unter anderem „Organisieren von Veranstaltung, Messen und Märkten" (mit Beginn ab 01.12.2015) bei der BH N vorgenommen und betreibt den Aufbau/Ausbau seines Unternehmens seitdem aktiv nebenberuflich.

VSs „Studentenjob"-mäßigen Arbeitseinsätze von Juli bis September 2015 gehörten somit zur praktischen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet, auf dem anschließend die eigene Gewerbeanmeldung folgte, womit Berufsausbildung 1 im relevanten Zeitraum Juli, August und September 2015 gegeben ist.

Sofern Bestätigungen von einschlägigen Kursen und Arbeitseinsätzen aus früheren Jahren nachgebracht werden sollen, um damit die auch die berufspraktischen Zusammenhang der Einzeleinsätze im Juli-September 2015 nachweisen zu können, ersuche ich um Verständigung. Der Arbeitgeber des Zeitraums Juli-September 2015 (ev. Mai-September?) M (e.at) hat trotz mehrfacher Aufforderung nach wie vor keine „Lohnabrechnungen" oder ähnliches geliefert, brachte mir jedoch telefonisch zur Kenntnis, er hätte „schon längst alles ans Finanzamt geschickt".

b) Bundesheersoldat - Berufsausbildung 2
VS weiterer Berufswunsch ist außerdem seit seinem 13./14. Lebensjahr Berufssoldat. Gerne hätte er das Militärgymnasium in W besucht. Leider war es uns nicht möglich, ihn damals ebendort anzumelden, weil wir uns die hierfür erforderlichen privatärztlichen Voruntersuchungen in keinster Weise leisten konnten. Dennoch hat VS während der 5., 6. und 7. Klasse AHS den Berufswunsch nie aufgegeben, sich laufend informiert, welche Möglichkeiten eine Bundesheerlaufbahn bieten würde und ab wann er frühestens zum Grundwehrdienst aufgenommen werden könnte.

VS hat sich, wie ich erst später erfuhr, zur Beschleunigung der Feststellung seiner generellen Tauglichkeit zum Soldatenberuf bereits um seinen 18. Geburtstag herum (Zeitraum etwa zwischen Februar und Mai 2015) einen eigenen Stellungstermin organisiert und Beratungsgespräche zur Soldatenlaufbahn in Anspruch genommen. Tauglichkeit wurde festgestellt, der Plan zum Antritt des Präsenzdienstes allerdings vorerst bis zum Ende der Schulausbildung verschoben, zumindest wollte VS das laufende Schuljahr noch absolvieren.
In demselben Moment, als sich der Abschluss der AHS mit Matura als nicht finanzierbar und geradezu hinderlich erwies bei der Erlangung eines Berufes, in dem man längerfristig zu arbeiten beginnen kann, entschloss sich VS, der ohnehin seit langem angestrebten Bundesheerlaufbahn den absoluten Vorzug zu geben, da die Matura ohnehin keine Voraussetzung für die Aufnahme in einen Bundesheerdienst ist.

Am 07. und 08. September 2015 veranlasste VS - wie unter Punkt 1 dargelegt - seine deutlich vorgezogene Einberufung (offizieller Musterungstermin für seinen Jahrgang dürfte der 15./16. September 2015 gewesen sein). Die für die Veranlassung seiner Einberufung erforderliche Schulabmeldung aus dem zuletzt besuchten Gymnasium hat VS, der am 07. September bei der Heerespersonalstelle noch als Schüler eingetragen war, persönlich am 08. September 2015 nachgereicht, um keine weiteren Tage des Postweges zwischen den Behörden zu verlieren. Aus demselben Grund, d. h. um den raschestmöglichen Bundesheereinsatz zu gewährleisten, unterschrieb er so etwas wie einen Verzichtserklärung auf eine Einspruchsfrist bzw. auf Postzustellung der Einberufung überhaupt. VS hat sich außerdem von Anbeginn an für einen mindestens einjährigen Ausbildungsdienst in der ABC-Abwehrschule K. freiwillig gemeldet.

Also wird für den Zeitraum zwischen 09. September 2015 und 04. Oktober 2015 kaum zu unterstellen sein, dass noch weitere oder beschleunigendere Berufsausbildungsaktivitäten gesetzt werden hätten können.

Aktivitäten ab 05. Oktober 2015 sind in keinster Weise mehr auf „Ausbildungstätigkeit", die einen Anspruch auf Familienbeihilfe festigen würde, zu untersuchen, da diese gleichzeitig Unterbrechungsgrund für den Bezug der Familienbeihilfe sind. Es können erst wieder Zeiten für die Beurteilung des Vorliegens oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung herangezogen werden, die nach Austritt aus dem Soldatendienst und nach eventuellem neuerlichen Antrag auf Familienbeihilfe vor VS 25. Geburtstag anfallen/angefallen sind.

Da VS Laufbahnplanung beim Bundesheer von vornherein auf längere Sicht angelegt war, stellen jedoch auch alle Aktivitäten seit Vorziehung seines Stellungstermins (1. Hälfte 2015 bis inklusive 04. Oktober 2015) die seinen schnellstmöglichen Ausbildungsantritt beim Bundesheer ermöglicht haben, eine zielstrebige Berufsausbildung dar. Für den einjährigen Ausbildungsdienst konnte VS durch die von ihm ebenfalls während der Schulferien eingeholten vorbereitenden Informationen bereits im November 2015 erfolgreich die Aufnahmsprüfung ablegen und ab der laufenden Woche (ab 11.04.2015) finden/fanden Übernahmegespräche in den von V geplanten 3-jährigen Kaderpräsenzdienst statt.

Dass der Soldatenberuf, in dem VS derzeit längerfristig tätig ist, als Beruf gilt und dass daher bei der Soldatenausbildung und der Vorbereitung/Anbahnung/Terminisierung derselben auch von Berufsausbildung zu sprechen ist - trotz fehlenden Familienbeihilfenanspruchs bei nur 300 Euro Anfangsbezug - darf vorausgesetzt werden. Hiermit müsste auch die bestehende Berufsausbildung 2 im relevanten Zeitraum hinreichend erwiesen sein.

Betreffend Belege bin ich sicher, dass Sie von Amts wegen sämtliche genauen und aktuellen Daten bei den/der Heerespersonalsteile(n) leichter einholen/überprüfen können, als es mir persönlich für den volljährigen Sohn erlaubt und möglich wäre - zumal VS grundsätzlich ganztägig dienstlich unabkömmlich ist.

Zusammenfassend halte ich fest, dass VS ab seinem 18. Geburtstag gleichzeitig in 3 oben erwähnten Schul- bzw. Berufsausbildungen stand:
1) Eventmanager — informeller „Abschluss" durch Gewerbeanmeldung und erfolgreiche Ausübung.
2) Bundesheersoldat -> dzt. Verpflichtung auf mind. 3-4 Jahre angebahnt, die Prüfungen, Spezialausbildungen und Dientsgradfortschritte mit sich bringt.
3) AHS-Matura-Abschluss -» dzt. durch Bundesheerdienst unterbrochen; dieser oder ein adäquater Schulabschluss kann eventuell „berufsbegleitend" oder auch durch Inanspruchnahme der Militärberufsförderung nach 3-4 Jahren erfolgen.

Da mindestens 2 der 3 Ausbildungen subjektiv ernsthaft und zielstrebig verfolgt wurden, beantrage ich hiermit (in Abänderung meines vorigen Antrags) Berichtigung des Bescheides mit Verkürzung des Zeitraums, für den der Anspruch auf Familienbeihilfe nachträglich wegen Unterbrechung durch Präsenz- oder Ausbildungsdienst wegfällt (und zu welchem der Anspruchswegfall irrtümlich nicht rechtzeitig gemeldet wurde), auf maximal 01.11.2015 bis 31.12.2015 und fordere Sie zur umgehenden weiteren Auszahlung (ggf. Nachzahlung) der vorenthaltenen Familienbeihilfe für meinen Sohn AS, geb. xy, auf.

Weiters weise ich Sie erneut auf meine besondere Notlage hin - nämlich:
- AMS-Bezug lediglich unter € 400 Euro
- Mietrückstand von 1.500 Euro (resultierend aus 2015)
- BMS-Antrag bei der BH N vom 16.02.2016 wird momentan mit dem Hinweis darauf verschleppt, dass ich keine Auszüge von Konten eingereicht habe, die nicht existieren, kein Einkommen von Angehörigen angebe, die keines haben, und angeblich Angaben zu Fahrzeugen fehlen, die wir nicht besitzen.

Durch den Entzug der Familienbeihilfe meines Sohnes AS seit Februar 2016 wird dieser bereits am ungestörten Schulbesuch der 6. Klasse AHS gehindert, weil ihm ein Klassenbesuch nicht zumutbar ist, solange nicht für Ersatz kaputter Schuhe und Hosen gesorgt werden kann, was bereits ab Februar 2016 unbedingt hätte erledigt werden müssen.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens des FA vom 09.09.2016 teilte die Bf. mit:

1. VS hat vom 01.12.2015 bis 31.07.2016 Ausbildungsdienst geleistet.

2. VS ist bis auf weiteres Milizsoldat, wie aus den Beilagen hervorgeht. Es liegt bereits eine fixe Einberufung zu einer Übung im März 2017 vor...
(Beilagen Dienstzeitbestätigung: Daraus geht hervor, dass VS im Zeitraum 01.12.2015 - 31.07.2016 den Ausbildungsdienst gemäß §§ 37 ff Wehrgesetz geleistet hat und
Bereitstellungsschein ab 01.08.2016).

3. VS war seit 01.12.2015 durchgehend nebenberuflich gewerblich tätig: Eventmanager und -veranstalter. (Beilagen: Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria über die seit 01.12.2015 bestehenden Gewerbeberechtigungen für das freie Gewerbe "Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)" sowie das freie Gewerbe "Buch-, Kunst- und Musikalienverlag).

4. Seit 01.08.2016 wird dieselbe Tätigkeit von VS haupberuflich ausgeübt.

5. Eine Fortsetzung der Schulausbildung neben der Berufstätigkeit ist meines Wissens in Planung. Allfällige Anmeldungen (Externistenmatura) können frühestens Anfang/Mitte Oktober nach VS Urlaub nachgereicht werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2016 wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab. Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit b bis e FLAG 1967 führte das FA aus, dass Sohn VS laut Auskunft des Bundesrealgymnsasiums Z die 7. Klasse am 15.06.2015 beendet habe. Es sei kein Abschluss mit Matura erfolgt, der Präsenzdienst sei vom 5.10.2015 bis 31.07.2016 absolviert worden. Da ein Abschluss der Schulausbildung nicht erfolgt sei, bestehe für die Zeit zwischen Schulausbildung und Präsenzdienst kein Anspruch.

Die Bf. beantragte mit Faksimile vom 09.11.2016 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Im Einzelnen führte die Bf. aus:

Über Ersuchen des BFG teilte die Leitung der Externistenprüfungskommission des LSRfNÖ am BRG B, Dgasse, im E-Mail vom 11. Mai 2017 mit, dass VS an der Schule nicht angemeldet sei. Er habe sich zwar im Herbst 2016 kurz über das System von Externistenprüfungen erkundigt, aber dann keinen Antrag auf Aufnahme eingebracht.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

2. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt beruht auf den von der Bf. vorgelegten Bestätigungen, den Meldungen der Sozialversicherung, des Gewerbeinformationssystem Austria, den Datenbanken der Finanzverwaltung sowie den Mitteilungen des BG/BRG Z und des BG/BRG B.

3. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes1992, BFBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur unter den hier dargestellten Voraussetzungen anzunehmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 haben Anspruch auf Familenbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Zufolge des § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

4. Rechtliche Erwägungen:

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 27.08.2008, 2006/15/0080, VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076 u.a.).

Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (vgl. VwGH 20.06.2000,  98/15/0001, VwGH 20.11.1996, 94/15/0130).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 26.05.2011,2011/16/0077, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).

Ob eine Berufsausbildung vorgelegen ist, ist eine Tatfrage (vgl. VwGH vom 16.11.1993, 90/14/0108), welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist das ernstliche zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (VwGH vom 26.06.2002, 98/13/0043, 21.01.2004, 2003/13/0157).

Wird hingegen die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 gesprochen werden (VwGH 21.10.1999, 97/15/0111) und es besteht kein Anspruch auf FB.

Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorgangs kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2 Tz 38).

Strittig ist die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Sohn der Bf. für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015:

Der Sohn der Bf. besuchte bis 6/2015 das BG/BRG Z. Die Schulausbildung brach er in diesem Monat 2015 ab. Er erhielt kein Jahreszeugnis und somit auch nicht die Berechtigung für das Aufsteigen in die achte Klasse.  

Die Bf. vermeint, dass die Voraussetzungen einer Berufsausbildung bei ihrem Sohn im Zeitraum nach dem Schulabbruch (Juli 2015) und dem Beginn des Präsenzdienstes vorlagen (Oktober 2015). Sie sieht die Tätigkeiten ihres Sohnes während der Sommermonate in Bezug auf seinen späteren Beruf als Eventmanager als praktische Aus- und Weiterbildung an.

Die Bf. vermeint auch, dass alle Aktivitäten VS, die er in der ersten Hälfte 2015 bis 04. Oktober 2015 gesetzt hat und die seinen schnellstmöglichen Ausbildungsantritt beim Bundesheer ermöglicht haben, als zielstrebige Berufsausbildung anzusehen sind.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 vermittelt den Familienbeihilfeanspruch, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn dadurch ihm durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt (s für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH vom 18.11.2009, 2008/13/0015 uvam.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element aufweisen muss: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Der Sohn der Bf. hat in den "Sommerferien" an mehreren alternativen Berufsinfo-/Schnupperterminen teilgenommen, er hat für eine Eventmangagementfirma gearbeitet, in dem er als Tür-/Zaunsteher, Ordner, Garderobenpersonal, Sicherheitspersonal, in der Servicierung und Beaufsichtigung von VIP-Bereichen, in der Begleitung und Kommunikation mit Künstlern im Back-Stage Bereich udgl. tätig war. Er hat weiters Aktivitäten für eine ehestmögliche Absolvierung des Präsenzdienstes gesetzt.
Im August 2015 hat VS die Veranstaltungsorganisation für das O Clubbing W übernommen; ab Dezember 2015 besteht die Berechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes Eventmanagement sowie des Buch-, Kunst- und Musikalienverlages. Seit 01.08.2016 übt VS die Tätigkeit hauptberuflich aus.

VS hat im Laufe des Jahres 2015 Aktivitäten (Beratungsgespräche udgl.) gesetzt, damit er - nach Schulabbruch - ehestmöglich seinen Präsenzdienst ableisten konnte.

Eine Anmeldung als Externist am BG/BRG B, Dgasse, erfolgte wie die Schule im E-Mail vom 11. Mai 2017 mitteilte, nicht.

Keine der o.a. angeführten Aktivitäten ist geeignet als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 qualifiziert zu werden, fehlen doch jegliche geforderten qualitative wie quantitative Elemente für eine Berufsausbildung iS des Familienlastenausgleichsgesetzes. Vielmehr war VS im Zeitraum Juli - Oktober bereits beruflich tätig.

Die Bf. zielt mit ihren Vorbringen überdies auf die Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ab. Danach besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Anwendung der leg.cit. scheitert schon daran, dass diese Bestimmung ausdrücklich von "Abschluss der Schulausbildung" spricht. Der Sohn der Bf. hat die Schulausbildung in der siebenten Klasse der AHS am 15.06.2015 abgebrochen. Ein Jahreszeugnis wurde ihm nicht ausgestellt. Der Sohn der Bf. hat sohin keine Ausbildung abgeschlossen, sondern die Schulausbildung vorzeitig abgebrochen.

Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch auf Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) grundsätzlich an das Vorliegen einer Berufsausbildung. Im Zeitraum zwischen aufeinanderfolgenden Berufsausbildungen bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten, wenn eine weitere Berufsausbildung frühestmöglich nach dem Abschluss der vorigen begonnen wird. Unabdingbare Voraussetzung für die zwischenzeitliche Weitergewährung der Familienbeihilfe ist daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Abschluss einer vorhergehenden Berufsausbildung (vgl. Erkenntnis des BFG vom 25.02.2016, RV/7101797/2015).

Dass diese Tatbestandsvoraussetzungen im Beschwerdefall gegeben waren, trifft aber nicht zu.

Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann nach der Rechtsprechung des VwGH ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden.  (VwGH 21.10.1999, 97/15/0111).

Ab Juli 2015 waren die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b iVm lit d FLAG 1967 nicht (mehr) erfüllt. 

Der Sohn der Bf. leistete in der Zeit von Oktober 2015 - Juli 2016 seinen Präsenzdienst ab. Strittig ist der Zeitraum Oktober - Dezember 2015. Für die Dauer eines Präsenzdienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil in diesem Zeitraum eine Berufsausbildung nicht vorliegt. Daraus folgt, dass für den Beschwerdefall für diesen Zeitraum eine Familienbeihilfe nicht zustand.

Dem Einwand der Bf., dass sie in der Zeit vom 01.07.2015 - 04.10.2015 jedenfalls noch zum Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages anspruchsberechtigt gewesen sei, da sich VS nach wie vor in Schulausbildung befand bzw. den nächstmöglichen Termin zum Antritt des Präsenzdienstes wahrgenommen habe, der seine Berufsausbildung unterbrochen habe, ist aus den unter § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angeführten Gründen nicht zu folgen.

Die Bf. sieht im Abverlangen von Informationen zu einer allfälligen Anmeldung der Externistenreifeprüfung von VS durch das FA, "Verwirrendes". Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vielmehr musste sich das FA ein Bild davon machen, ob VS vor bzw. nach der Ableistung des Präsenzdienstes Initiativen zur weiteren Schulausbildung setzte.  

Aus den von der Bf. dargelegten Motiven  und Entscheidungsgründen,
- warum eine definitive Prüfungsanmeldung zur Externistenmatura nicht erfolgt ist,
- dass man sich - wie bei anderen Schülern und Studenten darauf verließ -  dass für den Zeitraum zwischen Ende des einen und Beginn des nächsten Schuljahres, keine wie immer geartete Berufsausbildung nachgewiesen werden müsse,
- dass die Nebentätigkeit VS zu weit weniger Zuverdienst  geführt habe als erwartet,
- dass auch sie gekündigt wurde und somit unverschuldet Einkommen entzogen wurde,
- dass VS tatkräftig Mithilfe beim Wohnungswechsels geleistet habe,
- dass das Einkommen für die gesamte Familie unerwartet und unverschuldet entzogen worden sei und
- dass deshalb die Ausbildungsplanung für VS geändert wurde, 
kann für die Beschwerde nichts gewonnen werden. 
Aus § 26 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit, Irrtum udgl. sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beträge unerheblich (VwGH  24.6.2009, 2007/15/0162). Diese Umstände sind ggf. im Rahmen von Zahlungserleichterungen zur berücksichtigen.

Die Bf. legt dar, dass sich VS durch die Arbeitseinsätze in den Monaten Juli, August und September 2015 bei einem Eventveranstalter im Veranstaltungswesen vertiefen und Berufserfahrung sammeln konnte. Sie ist der Ansicht, dass diese "Studentenjob"-mäßigen Arbeitseinsätze zur praktischen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet gehörten, auf dem VS im Dezember 2015 seine freien Gewerbe anmeldete. Die Bf. wertet diese Arbeitseinsätze als Berufsausbildung (1) für den Zeitraum Juli - September 2015.
Dieser Ansicht ist - wie zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dargelegt - nicht zu folgen.

Die Bf. ist der Ansicht, dass sämtliche Aktivitäten VS im Zusammenhang mit der Bundesheerlaufbahn (vorgezogene Einberufung, Verzichtserklärung, Anbahnung, Terminisierungen etc.) als Berufsausbildungsaktivitäten zu sehen sind und eine zielstrebige Berufsausbildung darstellten. Auch diese Aktivitäten sind keinesfalls als Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um rein organisatorische Berufslaufbahnmaßnahmen. Unter dem Aspekt, dass "die Matura keine Voraussetzung für die Aufnahme in den Bundesdienst, ja geradezu hinderlich" sei, gibt die Bf. überdies zu erkennen, dass an einen Abschluss der Schulausbildung mit Matura nicht mehr gedacht wurde.

Die Ansicht der Bf., dass VS ab seinem 18. Lebensjahr gleichzeitig in drei Schul- bzw. Berufsausbildungen stand, indem er
- als Eventmanager einen "informellen" Abschluss durch Gewerbeanmeldung und Ausübung erwarb,
- als  Bundesheersoldat Prüfungen, Spezialausbildungen etc. werde ablegen müssen, 
- und den AHS-Matura-Abschluss lediglich unterbrochen habe,
trifft nicht zu. Wiederholt sei auf die obigen Ausführungen iZm Berufsausbildung verwiesen. Aus diesem Grunde ist dem Begehren der Bf., die Rückforderung auf November und Dezember 2015 zu beschränken, nicht zu entsprechen.

 Wenn die Bf. auf die unrechtmäßige Einbehaltung der Familienbeihilfe durch "Anrechnung" verweist, so ist auf § 26 Abs. 2 FLAG 1967 zu verweisen. Danach können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällig oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. 

Die die Notlage der Bf. betreffenden Argumente (AMS-Bezug, Mietrückstand, BMS-Antrag) sowie der Hinweis, dass die Ratenansuchen vom FA noch nicht erledigt worden seien, sind iR der Beschwerde nicht relevant. Zuständig für Zahlungserleichterungen ist das FA. 

Im Vorlageantrag urgiert die Bf. die Erledigung ihrer Ratenansuchen. Auch diesbezüglich ist das BFG nicht zuständig und sei auf das FA verwiesen.

Der Ansicht der Bf., dass die in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Zitate zu den Anspruchsvoraussetzungen widersprüchlich seien, ist nichts abzugewinnen. Vielmehr führt das FA im Wesentlichen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b (Zeiten der Berufsausbildung bzw. -fortbildung), des § 2 Abs. 1 lit d ( Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung), des § 2 Abs. 1 lit e (Zeiten zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn  bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung) und des § 2 Abs. 1 lit c  FLAG 1967 (das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen) an, ohne dass die gesetzlichen Bestimmungen explizit angeführt wurden. Gemeint ist damit aber, dass nur dann, wenn Sachverhalte vorliegen, die den gesetzlich geregelten Tatbeständen entsprechen, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. 
Soweit die Bf. auf den Stammrechtssatz des BFG RV/7100290/2015-RS 1 verweist, ist für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen. Die Bf. übersieht, dass ihr Sohn nach Beendigung des Präsenzdienstes am 31.07.2016, als Eventmanager eine Tätigkeit ausübte, die keine Berufausbildung darstellte.

Die Bf. argumentiert immer wieder damit, dass berücksichtigungswürdige und wirtschaftliche Notwendigkeiten beigetragen haben, die "reine" Schulausbildung zu unterbrechen bzw. abzubrechen. Diese Umstände sind angesichts der rein objektiven Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe irrelevant.

Selbstverständlich war die Frage, ob VS die AHS-Matura ablegen werde oder nicht und welche Maßnahmen er idZ setzte, entscheidungsrelevant für die Beschwerde.

Die Bf. stellt die ihrer Meinung nach bestehende Herabqualifizierung des Bundesheer-Ausbildungsdienstes als "Ausbildungsunterbrechung", die zu einer negativen Laufbahninterpretation führe, in Frage. Das BFG kann dieser Argumentation nicht folgen. Es trifft keineswegs zu, dass die Ableistung des Präsenzdienstes zu den von der Bf. befürchteten Folgen führt, dass alle Zeiten vor und nach diesen Diensten als Unterbrechung bzw. bewusstes Nichtstun und Ausnützen des Sozialsystems unterstellt würden. Maßgebend für einen Anspruch auf Familienbeihilfe ist ausschließlich die Frage, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestände verwirklicht sind oder nicht. 

Und auch die von der Bf. angesprochene Ungleichbehandlung der Soldatenberufe hinsichtlich der Vor-/Anmelde-/Auswahlzeit gegenüber jeder anderen Berufswahl (hier Polizeischüler), trifft keineswegs zu, gibt es doch wesentliche Unterschiede zwischen der Ableistung des Präsenzdienstes und der Grundausbildung zum Polizisten.

Das Unverständnis der Bf. über ein weiteres Ergänzungsersuchen des FA nach Ableistung des Präsenzdienstes, obwohl eine Familienbeihilfe zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt war, ist nicht nachvollziehbar. Gab damit doch das FA zu erkennen, dass überprüft wurde, ob VS gegebenfalls seine Schulausbildung fortsetzt oder nicht.

Die von der Bf. dargelegten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Externisten-Matura sind glaubhaft aber nicht entscheidungsrelevant, hat sich VS lediglich kurz über das System von Externistenprüfungen im Herbst 2016 erkundigt, jedoch keinen Antrag auf Aufnahme gestellt. Aus diesem Grunde ist der Ansicht der Bf., dass die Fortsetzung der Schulausbildung "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" immer noch in Frage kommt, nicht stichhaltig. Sofern die Bf. damit auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 abzielt, ist dazu folgendes festzuhalten:
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts dahingehend auszulegen, dass das Kind grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass die an den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst anschließende Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann, wenn für die Zeit zwischen dem Ende des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst und dem Beginn bzw. der Fortsetzung der Berufsausbildung Familienbeihilfe gezahlt werden soll.

Leg. cit. erfordert die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057). Angesichts des vom BG/BRG B Dgasse mitgeteilten Umstände, dass VS keinen Antrag auf Aufnahme eingebracht hat, ist die Anwendung des leg. cit. obsolet.

Abschließend ist festzuhalten, dass dem Antrag der Bf. auf Hinzuziehung weiterer Belege oder Zeugen, die eine ernsthafte, zielstrebige und relativ kurze Berufsvorbereitungszeit beischeinigen sollten, ggf. iR einer mündlichen Verhandlung, mangels Relevanz nicht stattzugeben ist.
Festzuhalten ist ferner, dass in dem Passus "ggf im Rahmen einer mündlichen Verhandlung" nach der Rechtsprechung kein ausreichender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu sehen ist (VwGH 24.9.1993, 91/17/0139, 140 - 142).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.  Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt, weil im Rahmen der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG thematisiert und im Übrigen nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH abgewichen worden ist.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Mai 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Schulausbildung

Verweise:

VwGH 27.08.2008, 2006/15/0080
VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315
VwGH 26.06.2002, 98/13/0043

Stichworte