Verteidigungskosten im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100929.2016
Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2017/15/0001. Mit Erk. Ro 2017/15/0001 und 0002 vom 22.3.2018 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache EG, vertreten durch EY, über die Beschwerde vom 2. Juni 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 2. Mai 2016, betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2014
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid angeführten Abgabe beträgt:
Körperschaftsteuer 2014
| Bemessungsgrundlage | Abgabe | ||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2014 | Einkommen | 3.741.110,23 € | Körperschaftsteuer | 935.277,56 € |
Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer | 0,00 € | |||
Anrechenbare ausländische Steuer Rundung | -0,00 € 0,44 € | |||
Körperschaftsteuer | 935.278,00 € |
Umsatzsteuer 2014
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Umsatzsteuersteuerbescheid angeführten Abgabe beträgt:
Bemessungsgrundlage | Abgabe |
| ||
Jahr/ Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe |
2014 | Gesamtbetrag der Bmgrdl Ausfuhrlieferung ig. Lieferungen | 86.103.519,62 € 0,00 € -5.631.481,80 € -33.782.118,44 € |
|
|
| Steuerpflichtige Lieferungen | 46.689.919,38 € |
| 9.526.865,31 € |
| Summe USt
Summe ErwerbSt Vorsteuer Vorsteuer ig E. |
42.869.155,19 € |
x 20% | 9.526.865,31 €
8.573.831,04 € -3.636.725,82 € -8.573.831,03 € |
Zahllast in € | 5.890.139,50 € |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Im Beschwerdeverfahren dargestellter Sachverhalt:
1. Für das Veranlagungsjahr 2014 wurden von der Bf. Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 10.500,00 € sowie Vorsteuern im Ausmaß von 2.100,00 € geltend gemacht (Offenlegung zur Körperschaftsteuererklärung 2014). Die Kosten und Vorsteuern bezogen sich auf Aufwendungen im Zusammenhang mit einem EU-Wettbewerbsverstoß (siehe dazu BFG-Entscheidung 19.9.2016, RV/5100764/2015).
2. Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 2. Mai 2016 versagte das zuständige Finanzamt den Abzug der Verteidigungskosten, mit Umsatzsteuerbescheid vom 2. Mai 2016 den Vorsteuerabzug. Die Nichtanerkennung stützt sich darauf, dass Aufwendungen des § 12 Abs 1 Z 4 KStG nicht unter den Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs 4 EStG subsumierbar seien. Strafen seien nach dem Veranlassungsbegriff nicht abzugsfähig und damit der „privaten Lebensführung“ zuzurechnen. Die Verteidigungskosten teilten nach dieser Rechtsansicht das Schicksal der Strafen.
3. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 wurde gegen den Umsatzsteuerbescheid und den Körperschaftsteuerbescheid 2014 Beschwerde eingelegt:
a. Man beantrage, von einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) abzusehen und die Bescheidbeschwerde direkt dem BFG vorzulegen.
Beantragt werde weiters, die Körperschaftsteuer mit 935.277,56 € (bisher 937.903,00 €) und die Umsatzsteuer mit 5.890.139,46 € (bisher 5.892.239,50 €) festzusetzen.
b. Zur Begründung werde auf die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und Umsatzsteuer 2010 bis 2013 verwiesen.
(1) Beantragt werde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.
(2) Zwischen der Nichtabzugsfähigkeit der Strafe und den Verteidigungskosten bestehe kein Zusammenhang. Die Verteidigungskosten würden sich auf die steuerpflichtigen Einkünfte beziehen, die die Bf. erzielt habe.
(3) Die Abzugsfähigkeit der Rechts- und Beratungskosten sei zusammengefasst wie folgt zu begründen:
- Das Handeln der Bf. sei ausschließlich aus der betrieblichen Sphäre erklärbar, man habe nur betriebliche Zwecke verfolgt.
- Die Verteidigungskosten seien im Zusammenhang mit den erhöhten Preisen zu sehen.
- Mit der Beauftragung der Rechtsanwälte sei erreicht worden, dass keine höhere Strafsumme festgesetzt worden sei. Damit sei ein höherer Schaden von der Gesellschaft abgewendet worden.
- Die Geschäftsführer hätten die Verpflichtung, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.
Die Rechts- und Beratungskosten seien daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, denen kein gesetzliches Abzugsverbot entgegenstehe.
(4) Die Wertungen, die zur Nichtabzugsfähigkeit der Strafe führten, seien auf Verteidigungskosten nicht anwendbar. Das gelte auch für Zeiträume nach dem 2. August 2011.
(5) Nach der neueren Rspr des VwGH sei nur mehr die betriebliche Veranlassung relevant.
(6) Da die Kosten abzugsfähig seien, könnten auch die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden.
(7) Ergänzend werde auf ein neueres Erkenntnis des VwGH vom 21.4.2016, 2013/15/0182 verwiesen. Nach diesem sei bei betrieblicher Veranlassung der Verteidigungskosten das Band zur betrieblichen Sphäre nicht durchschnitten.
4. Am 20. Juni 2016 wurde die Beschwerde betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2014 und den Umsatzsteuerbescheid 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 13. September 2016 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt
1. Die Bf. macht folgende Rechts- und Beratungskosten aus der Verteidigung in einem Kartellverfahren vor der Europäischen Kommission als Betriebsausgaben geltend:
Für 2014 gesamt 10.500,00 €.
An Vorsteuer machte die Bf. für 2014 gesamt 2.100,00 € geltend.
2. Die Geldbuße der Europäischen Kommission wurde gegen Hersteller in einem Kartellvergleichsverfahren verhängt:
Die Europäische Kommission stellte fest, dass verschiedene Hersteller im betreffenden Zeitraum an einem europaweiten Kartell beteiligt waren. Insgesamt wurden die Preise von zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission koordiniert. Einer der Firmen wurde die Strafe im Einklang mit der Kronzeugenregelung erlassen. Die Bf. erhielt verminderte Geldbußen, da sie die Nachforschungen der Kommission unterstützte. Weiters wurde die Geldbuße aufgrund der Zustimmung zum Vergleichsverfahren ermäßigt.
Das Kartell bezweckte, die gestiegenen Kosten an die Kunden weiterzugeben und einen aggressiven Preiswettbewerb zwischen den Herstellern zu vermeiden. Um dies zu erreichen, veranstalteten die Kartellmitglieder Preiskoordinationssitzungen auf Management-Ebene. Die Geldbußen wurden nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt. Bei der Festsetzung wurde den Absatzzahlen der beteiligten Unternehmen für die entsprechenden Produkte in den betroffenen Mitgliedstaaten, der besonderen Schwere des Verstoßes, der geographischen Reichweite des Kartells sowie der Dauer Rechnung getragen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Kartellverordnung sind Kommissionsbeschlüsse ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war.
3. Dem Beschluss der Kommission ist folgendes Procedere (zusammengefasst) zu entnehmen:
a. Das Verfahren wurde auf der Grundlage eines von einer der beteiligten Firmen gestellten Antrags auf Erlass der Geldbuße eingeleitet.
b. Aufgrund der vorliegenden Informationen nahm die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Bf. und weiterer Unternehmen vor. Eine weitere unangekündigte Nachprüfung wurde im Folgejahr vorgenommen. Danach erhielt die Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von der Bf. und zwei anderen Unternehmen.
c. Während der Untersuchung übersandte die Kommission auch mehrere Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission leitete ein Verfahren gemäß Art. 11 Abs 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen die Adressaten des Beschlusses mit der Absicht ein, Vergleichsgespräche mit den Parteien aufzunehmen. Die Kommission nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an; die beteiligten Unternehmen bestätigten ausnahmslos, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergebe und sie an ihrer Zusage festhielten, das Vergleichsverfahren zu befolgen. Der beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolverfahren gab eine befürwortende Stellungnahme ab und die Kommission erließ den Beschluss.
d. Der Beschluss betrifft ein Kartell, dessen Zweck letztlich darin bestand, die gestiegenen Kosten der Ausgangsstoffe an die Kunden weiterzugeben und einen aggressiven Preiswettbewerb unter den Kartellmitgliedern zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, hatten sie eine europaweite Gesamtabsprache getroffen. Im Rahmen dieser Gesamtabsprache verhielten sich die Kartellmitglieder auf verschiedenen Managementebenen wettbewerbswidrig, was zu einer Preiskoordinierung in verschiedenen Mitgliedstaaten führte.
Um den Zweck der Weitergabe der gestiegenen Kosten von Ausgangsstoffen an die Kunden und der Vermeidung eines aggressiven Preiswettbewerbs zu erreichen, wandten die Kartellmitglieder die wettbewerbswidrigen Praktiken der direkten und indirekten Preiskoordinierung an. Im Einzelnen handelte es sich dabei um die Koordinierung
- von Zeitpunkt und Bandbreite von Preiserhöhungen,
- der Preise für bestimmte Kunden und
mitunter das Unterlassen des Versuchs, Kunden der anderen Kartellmitglieder in Preiserhöhungsphasen abzuwerben.
C. Rechtslage
1. Nach § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
2. Nach § 12 Abs 1 Z 4 KStG idF vor 2011 durften bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
Nach § 12 Abs 1 Z 4 KStG in der Fassung BGBl I Nr. 76/2011 dürfen folgende Aufwendungen nicht bei den Einkünften abgezogen werden
- Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
- Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt wurden,
- Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz,
- Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz und
- Leistungen aus Anlass eines Rücktritts von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
3. Nach § 12 Abs 1 UStG kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesen werden, für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt
1. Rechtslage seit dem AbgÄG 2011:
a. Strafen und Geldbußen:
Seit Inkrafttreten des AbgÄG 2011 (ab 2.8.2011) wurde in § 20 Abs 1 Z 5 EStG der Katalog der nichtabzugsfähigen Ausgaben zusätzlich um Strafen und Geldbußen erweitert, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sowie um Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz und Leistungen aus Anlass eines Rücktritts von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
Auch in § 12 Abs 1 Z 4 KStG erfolgte eine gleichartige Erweiterung. In Fällen von EU-Wettbewerbsbußen ist die gesamte Geldbuße nicht abzugsfähig, (Lachmayer, in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, § 12, Rz 55/3 KStG), soweit kein Abschöpfungsanteil enthalten ist. Da ein ausdrücklich ausgewiesener Abschöpfungsanteil nach den Erläuterungen zum AbgÄG 2011 abzugsfähig wäre, könnte im Rahmen österreichischer Kartellverfahren eine vom Gericht festgelegte Abschöpfung abzugsfähig sein.
Die gesetzliche Bestimmung unterscheidet nicht nach dem Verschuldensgrad, sondern schließt sämtliche Strafen und Geldbußen von der steuerlichen Geltendmachung aus.
Nach den Kommentierungen handelt es sich bei der Ausweitung der (Straf)Tatbestände durch das AbgÄG 2011 um eine Klarstellung (daher auch kein gesondertes Inkrafttreten – Lachmayer in Quantschnigg ua., § 12 Rz 55/1). Tatsächlich wird in den Erläuterungen zu § 12 Abs 1 Z 4 KStG von einer „Klarstellung“ gesprochen: „Die Änderung des § 20 Abs 1 Z 5 EStG soll als Klarstellung auch im KStG nachvollzogen werden, da auch hier der Pönalcharakter der Strafen eine Nichtabzugsfähigkeit gebietet“.
b. Verteidigerkosten:
Im Bereich des EStG sind Verteidigerkosten nicht absetzbar, wenn die Betätigung nicht im Rahmen der normalen Betriebsführung erfolgte.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer nichtabzugsfähigen Ausgabe nach § 12 KStG anfallen, teilen nach Lachmayer, RdW 2011/310 deren Schicksal (durch § 12 KStG wird die Betriebsausgabe der "außerbetrieblichen Sphäre zugeordnet"). Damit wären auch Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit EU-Geldbußen nicht abzugsfähig. Dieses Ergebnis ist nach Lachmayer aber unbefriedigend, da der Pönalcharakter nicht auf die Strafverteidigungskosten übertragen werden kann. Zudem habe jeder Beschuldigte das Recht auf Verteidigung nach Art 6 EMRK. Diese liege auch im Interesse des Betriebes, weil die Strafe verringert werden könne. Es sei daher geboten die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten zuzulassen (Lachmayer, RdW 2011/310: Recht auf Verteidigung nach Art 6 MRK und Kosten der KÖSt-Erklärung trotz Abzugsverbot der Steuerberatungskosten abziehbar; dagegen wird von Lachmayer in Q/R/S/S/V, KStG-Kommentar, S. 1334, die Nichtabzugsfähigkeit der Verteidigerkosten vertreten).
Zur Abzugsfähigkeit kommt auch Thiele, ÖStZ 2008/702 unter Verweis auf die Rspr des BFH 18.10.2007, VI R 42/04, BStBl 2008 II, 223. Der BFH verneint die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nur, wenn die Handlung aus dem Rahmen der üblichen Tätigkeit fällt, dh. wenn persönliche Motive im Spiel sind, so zB bei einer wegen Mordes verurteilten Krankenpflegerin (BFH 12.6.2002, XI R 35/01, DStRE 2002, 1359); nicht aber bei besonderen beruflichen (betrieblichen) Risiken (BFH 19.2.1982, VI R 31/89, BStBl 1982 II, 467 zur fahrlässig herbeigeführten Explosion in einer chemischen Fabrik – Strafverteidigung eines Ingenieurs).
2. a. (1) Strafen und Geldbußen sind seit dem AbgÄG 2011 nach § 20 Abs 1 Z 5 lit b bzw § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG nicht abzugsfähig, soweit kein Abschöpfungsanteil im Bußgeld enthalten ist. Damit wurde auch die Nichtabzugsfähigkeit der von der EU-Kommission verhängten Geldstrafen im Gesetz verankert.
(2) Bezüglich der Verteidigerkosten ist fraglich, ob durch die gesetzliche Implementierung der Nichtabzugsfähigkeit der Geldbußen aus EU-Wettbewerbsverstößen eine Änderung der Abzugsmöglichkeiten auch für damit zusammenhängende Verteidigerkosten eintritt.
Der Rechtsansicht der Finanzverwaltung, Aufwendungen des § 12 Abs 1 Z 4 KStG würden (generell) nicht unter den Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs 4 EStG fallen, Strafen seien bereits nach dem Veranlassungsprinzip nicht abzugsfähig und damit der privaten Lebensführung zuzurechnen, ist zu widersprechen: Tatsächlich gilt das nur für Geldstrafen, die der Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Andere Geldstrafen können sogar abzugsfähig sein, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder nur auf ein geringes Verschulden zurückgeführt werden (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069) oder sie sind – wie EU-Wettbewerbsbußen – insoweit abzugsfähig, als sie die Abschöpfung der Bereicherung aus dem Wettbewerbsverstoß bewirken.
Weder ist dem § 12 KStG, noch der Regelung des § 12 Abs 1 Z 4 KStG im Besonderen zu entnehmen, dass die dort angeführten Aufwendungen ausschließlich schon aufgrund der Veranlassung nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind. Vielmehr werden diese Aufwendungen vom Gesetzgeber – im Weg des § 12 KStG, aus verschiedenen rechtspolitischen, teilweise dem Pönalgedanken verpflichteten Gründen, zur Gleichstellung mit natürlichen Personen oder im Zusammenhang mit einer Einkommensverwendung – vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Diese besonderen Normierungen der Nichtabzugsfähigkeit stellen Durchbrechungen des objektiven Nettoprinzips dar, die einschränkend auszulegen sind.
Es besteht auch kein allgemeiner Grundsatz wonach Verteidigungskosten, die Aufwendungen des § 12 KStG betreffen, nicht abzugsfähig wären.
Soweit bezüglich der Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Strafen und Geldbußen die Abzugsfähigkeit bestritten wird, handelt es sich um die Verwaltungspraxis bzw die Rspr bei einkommensteuerlichen Tatbeständen (Achatz/Kirchmayr, KStG, § 12, Rz 87 mit Verweis auf EStR 1621, VwGH 21.5.1980, 2848/79 und VwGH 26.9.1972, 982/72); die tatsächliche Behandlung ergibt eine Abzugsfähigkeit der Verfahrenskosten, wenn die Geldstrafen den Charakter von Betriebsausgaben haben, nicht aber wenn sie dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind (Achatz/Kirchmayr, aaO, Rz 87).
EU-Geldbußen fallen nicht in den Bereich der Lebensführung. Die Verwaltungspraxis bezüglich der Verteidigungskosten bei Verfahren nach dem VbVG (Achatz/Kirchmayr, aaO, Rz 92) widerspricht dem Veranlassungsprinzip und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. Nicht vergleichbar ist im Übrigen auch die Rspr zu Darlehenszinsen, die für die Bezahlung der Personensteuern aufgenommen wurden (s dazu Achatz/Kirchmayr, aaO, Rz 109).
Nach Lachmayer, RdW 2011/310, wären Strafverteidigungskosten aufgrund des engen Zusammenhanges mit der Strafe ab 2011 nicht mehr nicht abziehbar, weil Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer nichtabzugsfähigen Betriebsausgabe anfallen, deren Schicksal teilen. Durch § 12 KStG werde die Betriebsausgabe der außerbetrieblichen Sphäre der Körperschaft zugerechnet. Diese Pönalisierung sei aber überschießend und sachlich nur schwer begründbar, zumal nach der EMRK ein Recht auf Verteidigung normiert sei und die Verteidigung im Interesse des Betriebes liege.
Die Änderung in § 12 Abs 1 Z 4 KStG mit AbgÄG 2011 bezieht sich in den EB auf das Nachvollziehen der gleichartigen Änderung in § 20 Abs 1 Z 5 EStG. Die Erläuterungen zu letzterer Regelung führen dazu aus, die bisherigen Beurteilungsgrundsätze zur Berücksichtigung von Strafen als Betriebsausgaben seien von der Judikatur und der Lehre entwickelt worden und dahin gegangen, dass Strafen und Geldbußen nicht abzugsfähig waren, weil verpöntes Verhalten der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet wurde oder die Abzugsfähigkeit den Pönalcharakter unterlaufe. Im Interesse der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung werde durch die Neuregelung klargestellt, dass
- bei einem durch die Rechtsordnung verpönten Verhalten,
- das eine Strafe oder Buße nach sich ziehe,
- ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten generell nicht in Betracht komme
- und so die Allgemeinheit nicht einen Teil der Strafe mittragen müsse. Das gelte für sämtliche Strafen und Geldbußen, unabhängig davon, von welcher Institution sie verhängt würden.
Da sich diese Ausführungen auch auf die Neuregelung im KStG beziehen, beruht die Implementierung des Abzugsverbots in § 12 Abs 1 Z 4 lit b (Strafen und Geldbußen von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union) auf dem Grundsatz der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung und dem Pönalgedanken. In VwGH 16.9.1992, 90/13/0063 wird in den Erwägungen des Gerichtshofes darauf verwiesen, dass Verteidigungs- und Verfahrenskosten vom Pönalisierungsgedanken ausgenommen sind: Mit dieser Begründung könne die Abzugsfähigkeit nicht versagt werden, weil damit das Abgabengesetz den Charakter einer Strafnorm erhalten würde. Verwiesen wird dazu auf BFH 19.2.1982, VI R 31/78, BStBl 1982, S. 467 und die dort vertretene Auffassung, die Einheit der Rechtsordnung rechtfertige es nicht, Strafverteidigungskosten vom Abzug auszuschließen. Selbst wenn es wegen dieses Grundsatzes geboten sein sollte, Geldstrafen wegen krimineller Vergehen nicht über das Steuerrecht zu mildern, hätte eine solche Auffassung jedenfalls keine Auswirkung auf Strafverteidigungskosten.
Damit kann aber nach der Rspr des VwGH auch die Neuregelung 2011 nicht dazu führen, dass Verteidigungskosten im Zusammenhang mit Bußgeldern der Europäischen Union nicht anzuerkennen sind, da diese Bußgelder auf dem – hier für Verteidigungskosten unbeachtlichen – Pönalgedanken beruhen. Für die Verteidigungskosten kommt es auf den Veranlassungszusammenhang an, sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst, liegen Betriebsausgaben vor. Diese betriebliche Veranlassung ist nach Ansicht des BFG gegeben.
b. Umsatzsteuer:
(1) Dient die Strafverteidigung nicht den Interessen der Kapitalgesellschaft, besteht kein Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit. Für die Feststellung, ob Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wurden, bestimmt sich das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören ( EuGH 21.2.2013, C-104/12 , Rs „Becker“, Rn 19). Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs anerkannt, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind, weil sie dann mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen (Rs „Becker“, Rn 20).
(2) Im gegenständlichen Fall dienten die Anwaltsdienstleistungen dem Schutz der Interessen der GmbH, die Bußgeldzahlungen so weit als möglich zu verringern. Hintergrund dieser Anwaltsdienstleistungen waren Warenlieferungen mit aufgrund der Kartellabsprachen erhöhten Preisen. Damit besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf. Hätte die GmbH die aus den Kartellabsprachen resultierenden Warenlieferungen mit erhöhten Preisen nicht erbracht, wären auch die Rechtsanwaltsleistungen nicht zustandegekommen.
(3) Dienen Anwaltsdienstleistungen nicht bloß den Interessen der Organträger einer GmbH und besteht ein Zusammenhang zwischen Eingangsdienstleistung und gesamter Tätigkeit, eröffnet die Dienstleistung einen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Das ergibt sich indirekt aus der EuGH-Rspr (Rs „Becker“): Anwaltsleistungen zum Schutz „privater Interessen“ der Beschuldigten führen nicht zum Vorsteuerabzug. E contrario müssen Verteidigungskosten, die ausschließlich die Interessen der Kapitalgesellschaft betreffen, zum Vorsteuerabzug berechtigen.
(4) Der Vorsteuerabzug ist (nach der VNLTO-Rspr) nur dann beschränkt, wenn eine klassische Privatnutzung stattfindet oder eine nichtwirtschaftliche Zweckverwendung gegeben ist. Ein „privater Moment“ ist bei juristischen Personen nur im Zusammenhang mit begünstigenden Leistungen an den Gesellschafter denkbar und scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die Geschäftsführer nicht Gesellschafter sind. Von einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit (zB hoheitlicher Bereich, Beteiligungsholding, satzungsmäßige Zwecke) kann nicht ausgegangen werden. § 12 Abs 2 Z 2 UStG ist nicht anwendbar, da die Verteidigungskosten zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen.
Damit ist im Jahr 2014 auch die Vorsteuer aus den Verteidigungskosten betreffend EU-Bußgelder abzugsfähig.
c. Im Übrigen ist auf die BFG-Entscheidung vom 19.9.2016, RV/5100764/2015 (und deren rechtliche Ausführungen betreffend dieselbe Steuerpflichtige) zu verweisen.
Der Beschwerde war aus den bezeichneten Gründen Folge zu geben.
E. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu Verteidigungskosten bei Kapitalgesellschaften liegt keine Rspr des VwGH vor, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben.
Linz, am 23. September 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: |