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Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen bei Körperschaften11Die hier vertretenen Ansichten geben ausschließlich die persönliche Meinung der Autorin wieder.

SteuerrechtDr. Edeltraud LachmayerRdW 2011/310RdW 2011, 308 Heft 5 v. 16.5.2011

Die Frage der Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und vor allem Geldbußen bei Körperschaften ist in der steuerlichen Literatur nach wie vor umstritten.22Siehe dazu grundlegend Tanzer, Die gewinnmindernde Abzugsfähigkeit von Geldstrafen im Abgabenrecht; weiters Bachl, Geldstrafen und Verteidigungskosten im Steuerrecht, in Leitner (Hrsg), Finanzstrafrecht 2004, 135 ff; Bachl, Abzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen bei Kapitalgesellschaften, ecolex 2005, 397 ff; Doralt, EU-Geldbußen und Zahlungen zur Diversion steuerlich abzugsfähig? RdW 2004, 117; Bertl/Hirschler, Rückstellungsbildung für drohende Bußgelder für Wettbewerbsverstöße, RWZ 2005, 76; Brandstetter/Hristov, Die neue Strafbarkeit von Unternehmen im Finanzstrafrecht, ecolex 2006, 9; Kofler/Bieber, Korruptionstatbestände im Ertragsteuerrecht, Zak 2009, 187 ff; Brandstetter, Wertungsunterschiede und Divergenzen zwischen Strafrecht, Steuerrecht und Finanzstrafrecht, in Dannecker/Leitner, Schmiergelder - Strafbarkeit und steuerliche Abzugsverbote in Österreich und Deutschland (2002) 100 f. Durch hohe EU-Geldbußen, aber auch durch eine Vielzahl verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen, ist dies ein Thema, das nicht an Aktualität verliert. Derzeit befindet sich ein Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2011 in Begutachtung.33Abgabenänderungsgesetz 2011, 267/ME. Darin findet sich in § 20 EStG und § 12 KStG nunmehr eine explizite Normierung einer Nichtabzugsfähigkeit für Geldbußen und Geldstrafen aus verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren. In dem folgenden Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit diese geplante gesetzliche Änderung bei Körperschaften eine materiell-rechtliche Änderung darstellt oder schon bisher von einer Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen ausgegangen werden konnte.

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