Vorsteuerberichtigung nach § 16 UStG wegen unterlassener Erbringung einer bereits bezahlten Leistung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100083.2016
Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0102. Mit Erk. v. 8.9.2022 als unbegründet abgewiesen.; VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3017/2020 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 7.10.2020 abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRichter_Ain der BeschwerdesacheBeschwerdeführer, Adresse_1, vertreten durch Rechtsanwälte_A, über die Beschwerde vom 30. August 2010 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom 15. Oktober 2015 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2020 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Verfahrensgang:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Ort_A.
A 1.) Anlässlich einer zur ABp.Nr._1 durchgeführten Außenprüfung tätigte die Betriebsprüferin_A nachfolgende Feststellung:
"Tz. 1 Berichtigung gemäß § 16 Abs. 3 UStG
Mit Juli 2009 wurden auf Grund von Anzahlungsrechnungen der Firma_A in Höhe von insgesamt Betrag_1 € Vorsteuern im Ausmaß von Betrag_2 € geltend gemacht. Eine Bankgarantie in Höhe von Betrag_3 € und eine Haftrücklage von Betrag_4 € wurden hinterlegt. Leistungen im Ausmaß von Betrag_5 € wurden erbracht. Mit September 2009 wurde Konkurs für die Firma_A angemeldet. Ein Betrag von Betrag_6 € wurde aus der Bankgarantie im März 2010 an die" Beschwerdeführerin "bezahlt. Bisher unterblieb eine Berichtigung der geltend gemachten Vorsteuer. … Da mit Februar 2010 der Masseverwalter gemäß § 21 Konkursordnung von den Verträgen des Bauvorhabens Bezeichnung_A zurückgetreten ist, hat die Berichtigung der Vorsteuer im Monat Februar 2010 zu erfolgen. … Da nur Leistungen ausgeführt wurden, die mit einem Betrag von Betrag_5 € bewertet wurden, steht auch nur für diesen Betrag die Vorsteuer zu, das sind Betrag_7 €. Es ergibt sich somit die Differenz von Betrag_8 € (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 7. Juli 2010 in Verbindung mit dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 30. Juli 2010, beide vom Finanzamt_A zur ABp.Nr._1).
Das Finanzamt_A folgte der Feststellung der Betriebsprüferin und erließ einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2010 (mit Ausfertigungsdatum 29. Juli 2010).
Die hiergegen fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 30. August 2010 begründete die Beschwerdeführerin ua. damit, die Betriebsprüfung habe fälschlicherweise die ein anderes Bauvorhaben betreffende Haftungsrücklage in Höhe von Betrag_4 €, nicht jedoch die Teilrechnung vom 31. August 2009 in Ansatz gebracht. Wenn die Rechtsansicht der Finanzbehörde zutreffend wäre, was allerdings nicht der Fall sei, so wäre nach § 16 Abs. 3 UStG maximal ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von Betrag_9 € (das sind 20% des von der Bank_A entsprechend dem Baufortschritt auf Rechtsgrundlage der Bankgarantie rückbezahlten Anzahlungsbetrages in Höhe von Betrag_10 €) zu korrigieren. Die gegenständlich angefochtene Berichtigung nach § 16 Abs. 3 UStG sei allerdings aus rechtlichen Gründen - insbesondere wegen des Vorrangs des Insolvenzrechts vor dem Abgabenrecht - schon grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe zu Recht für die noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Bauleistung den Vorsteuerabzug vorgenommen; die Umsatzsteuerschuld der Firma_ANachfolge_A sei im Wege der Überrechnung zur Gänze bezahlt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden insolvenzrechtliche Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen der Konkurs- und Ausgleichsordnung, den Vorrang vor Bestimmungen des materiellen und formellen Abgabenrechts genießen. Beginnend mit dem Erkenntnis VwGH 2006/15/0072 vom 21.9.2006 würden sich einige weitere Erkenntnisse, zuletzt VwGH 2005/15/0163 vom 20.5.2010, mit dem "zweipersonalen Verhältnis" zwischen der Republik Österreich als Abgabengläubigerin und dem gemeinschuldnerischen Unternehmen als Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts beim gemeinschuldnerischen Unternehmen befassen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der abgabenbehördlichen Praxis, Umsatzsteuer-Rückforderungsansprüche des gemeinschuldnerischen Unternehmens wegen Uneinbringlichkeit der Forderung gemäß § 16 Abs. 1 u. Abs. 3 Z. 1 UStG (sogenannte "negative Abgabenansprüche") mit bestehenden Abgabenforderungen der Republik Österreich gegenüber dem gemeinschuldnerischen Unternehmen zu kompensieren, einen Riegel vorgeschoben. Diese Kompensationspraxis habe im Ergebnis dazu geführt, dass die Republik Österreich zu Lasten der Masse einseitig (ganz beträchtlich) begünstigt werde, weil sie nicht etwa den "negativen Abgabenbetrag", also das sich aus der Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 1 u. Abs. 3 Z. 1 UStG ergebende Guthaben, an die Masse zur Auszahlung bringe, sondern nur den darauf entfallenden minimalen Quotenanspruch im Konkurs verlieren würde. Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 KO würden zu den Masseforderungen öffentliche Abgaben gehören, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht werde. Entsprechendes gelte - so der Verwaltungsgerichtshof - für die zeitliche Abgrenzung des Abgabenrückforderungsanspruches der Gemeinschuldnerin. Die Bestimmung des § 16 UStG 1994 ordne allgemein die ex nunc-Wirkung der Berichtigung an. Die Änderungen würden nicht zu einer Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung führen, sondern seien erst im Zeitraum der Änderung zu berücksichtigen. Trete demnach der die Umsatzsteuerberichtigung(spflicht) auslösende Sachverhalt im Sinne des § 16 UStG erst nach Konkurseröffnung ein, so sei die von der Finanzbehörde regelmäßig gewünschte Aufrechnung (Kompensation) des Rückforderungsanspruches des Gemeinschuldners mit Abgabenverbindlichkeiten unzulässig. In der ganz aktuellen Entscheidung VwGH 2005/15/0163 vom 20.05.2010 heiße es etwa wörtlich: "Werden Forderungen des Gemeinschuldners erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich (z. B. Konkurs des Kunden nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Abgabepflichtigen), so handelt es sich bei den daraus resultierenden Ansprüchen des Gemeinschuldners auf Umsatzsteuerberichtigung um nicht mit Konkursforderungen aufrechenbare Ansprüche der Masse." Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe im zweipersonalen Verhältnis zwischen dem gemeinschuldnerischen Unternehmen und der Republik Österreich dazu, dass sich letztere nicht zu Lasten der Masse und entgegen konkursrechtlichen Vorschriften bereichere. Die in der Anzahlungsrechnung enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von Betrag_2 € sei als Teil des Kaufpreises gemäß § 215 Abs. 4 BAO vom Abgabenkonto der Beschwerdeführerin auf das Abgabenkonto der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zur Gänze bezahlt und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen worden. Dieser Vorgang sei für die Republik Österreich als Abgabengläubigerin aufkommensneutral, wie dies umsatzsteuerrechtlich im Verhältnis zwischen Unternehmern auch sein müsse. Nach Konkurseröffnung der Firma_ANachfolge_A hat die Finanzbehörde allerdings umsatzsteuerseitig den Rückforderungsanspruch (den "negativen Abgabenanspruch") der Masse mit bestehenden weiteren Abgabenverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin aufgerechnet und gleichzeitig der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid einen Vorsteuerbetrag in Höhe von Betrag_8 € im Wege der Berichtigung gemäß § 16 Abs. 1 u. Abs. 3 Z. 2 UStG aberkannt und mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2010 als Abgabennachforderung zur Zahlung vorgeschrieben. Dieser Vorgang sei - einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin - nicht aufkommensneutral für die Republik Österreich, sondern bevorzuge diese in einem Ausmaß, das allein durch die Anwendung konkursrechtlicher Vorschriften nicht in den Griff zu bekommen sei: im Ergebnis erspare die Republik Österreich der Masse im Konkurs der Firma_ANachfolge_A lediglich die Quote, die auf die Umsatzsteuerberichtigung entfalle, während sie von der Beschwerdeführerin mit dem Gesamtbetrag der Vorsteuerberichtigung Vollzahlung verlange und bescheidmäßig vorschreibe. Letztlich führe dieser Vorgang dazu, dass die Republik Österreich als Abgabengläubigerin (und Schuldnerin von "negativen Abgabenansprüchen" aufgrund von Berichtigungen gemäß § 16 UStG) uneinbringliche Abgabenforderungen im Konkurs einer Abgabengläubigerin (der Firma_ANachfolge_A) auf andere, wirtschaftlich potente Abgabengläubiger (konkret: die Beschwerdeführerin) verschiebe und damit im Ergebnis praktisch "Vollzahlung" einer Forderung gegenüber einem insolventen Unternehmen durch einen Dritten bekomme. Eine derartige Steuerpraxis sei wegen des Vorranges des Konkursrechts gegenüber demAbgabenrecht unerträglich, (einfach-gesetzlich) rechtswidrig und wegen Eingriffs ingrundrechtlich geschützte Rechtspositionen auch verfassungswidrig. Ergänzend werde noch folgendes bemerkt: Folge man der dargestellten homogenen Rechtsprechung desVerwaltungsgerichtshofes, so wäre der Masseverwalter im Konkurs der Firma_ANachfolge_A berechtigt, einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO zu begehren.Unstrittig stehe gegenständlich nämlich fest - dies werde durch die vorliegende,angefochtene Bescheiderlassung auch bestätigt -, dass die Berichtigungspflicht nach§ 16 Abs. 1 u. Abs. 3 Z. 2 UStG durch das Rücktrittsschreiben des Masseverwalters im Februar 2010 ausgelöst worden wäre. Erst mit diesem Zeitpunkt stehe fest, dass die weitere Ausführung des Werkes dauerhaft unterbleibe. Folgerichtig (entsprechend dem ex nunc-Prinzip des § 16 UStG) habe die Abgabenbehörde daher die Berichtigung auch erst für Februar 2010, also in einem Zeitpunkt lange nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma_ANachfolge_A, vorgenommen. Entsprechend der dargestelltenRechtsprechung, beginnend mit VwGH 2006/15/0072, habe daher der Masseverwalterdie Unzulässigkeit der Kompensation bescheidmäßig feststellen lassen und damit dieAbgabenbehörde (die Republik Österreich) gezwungen, den im Konkurs der Firma_ANachfolge_A durch die Finanzbehörde kompensierten Betrag (der mit dem bei der
Beschwerdeführerin korrigierten Vorsteuerbetrag ident sein müsse) in die Masse einzubezahlen. Dieser Vorgang ziehe allerdings zwei gewichtige Nachteile nach sich: Die Abgabenbehörden würden eigene Ansprüche mit erstaunlicher Schnelligkeit undVehemenz durchsetzen; Rückforderungsansprüche würden oft erst nach Jahren, häufig - vor allem in konkursrechtlichen Zusammenhängen - erst nach Befassung derHöchstgerichte befriedigt werden. Im Ergebnis bedeute dies, dass der Masseverwalter(vielleicht) nach einem halben Jahrzehnt eine Nachtragsverteilung durchzuführen habe,während jenes Unternehmen, bei dem die Vorsteuerberichtigung durchgeführt worden wäre, entweder längst finanziell verblutet sei oder diesem jedenfalls beträchtliche wirtschaftliche Mittel jahrelang entzogen worden wären. Das Kompensationsverbot führe aber auch im dreipersonalen Verhältnis zwischen der Republik Österreich, dem vorsteuerabzugsberechtigten Werkbesteller und dem konkursen Werkunternehmer in einer Konstellation wie der gegenständlichen (nämlich: bei Anzahlungsgeschäften) dazu, dass auf Kosten des anzahlenden Unternehmens Massenvermögen in beträchtlichem Umfang lukriert werde, welches zur Abwicklung des Konkurses des gemeinschuldnerischen Unternehmens und in weiterer Linie zur quotenmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger zur Verfügung stehe; dies (ausschließlich) auf Kosten des Werkbestellers, der für die als Teil seines Kaufpreises an den konkursen Werkunternehmer bezahlten Umsatzsteuer bloß die Quotenzahlung erhalte. Eine derartige Ungleichbehandlung sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. In Fällen, wie dem gegenständlichen, wo der Werklohn zur Gänze durch Anzahlung berichtigt und diese Berichtigung im Konkurs des Gemeinschuldners überwiegend korrigiert worden wären, müsse ein nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen orientiertes Abgabenverfahren dazu führen, dass die Vorsteuerkorrektur gemäß § 16 UStG beim Werkbesteller zu unterbleiben habe, weil sie nach konkursrechtlichen, abgabenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen rechts- bzw. verfassungswidrig wäre und zu einer nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich nicht intendierten Bevorzugung der Republik Österreich zu Lasten des Werkbestellers führen würde.
Über Vorhalte des Finanzamtes_A vom 16. September 2010, 24. Februar 2011, 9. Juni 2011 und 16. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin mit e-Mail vom 16. September 2010 drei Teilrechnungen der Firma_ANachfolge_A vom 3. Juli 2009, 30. Juli 2009 und 31. August 2009 nach und führte in den Vorbringen vom 16. März 2011, 12. Juli 2011, 27. Juli 2011 und 27. April 2012 unter Beilage von ua. Leistungsverzeichnissen, Überweisungsbelegen und dem Werkvertrag betreffend Wohnhausanlage Bezeichnung_A ergänzend ua. aus, die erste Teilrechnung sei mit einem Betrag von Betrag_11 € sofort bezahlt worden. Darüber hinaus sei eine Vorauszahlung von Betrag_3 € geleistet und mit Bankgarantie besichert worden. Die in der ersten Teilrechnung ausgewiesenen Leistungen seien im Juni 2009 und somit zum Zeitpunkt der Rechnungslegung bereit vollständig erbracht worden. Eine "Zahlung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 2. Satz UStG sei die Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem liefernden oder leistenden Unternehmer; diese vollständige Bezahlung könne nicht deshalb bestritten werden, weil zusätzlich ein Sicherungsgeschäft mit einem Dritten (einer Bank) abgeschlossen worden wäre. Die Firma_ANachfolge_A habe die in der zweiten Teilrechnung vom 30. Juli 2009 verrechneten Leistungen im Juni und Juli 2009 erbracht. Es sei eine ausschließlich gewerbliche, sohin steuerpflichtige Vermietung des Gebäudes beabsichtigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Anzahlungsrechnung habe ua. bereits ein Mietvertrag mit der Firma_Mieterin als Mieterin der noch zu errichtenden Flächen bestanden.
Das Finanzamt_A wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Oktober 2015 als unbegründet ab und führte in der Begründung hierzu aus, der Beschwerdeführerin sei der Vorsteuerabzug aufgrund des ursprünglichen Werkvertrages und der erfolgten gänzlichen Zahlung zugestanden. In weiterer Folge sei jedoch über die Firma_ANachfolge_A ein Konkursverfahren eröffnet worden und infolgedessen der Masseverwalter gemäß § 21 KO/IO vom genannten Werkvertrag zurückgetreten. Dies habe im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung zur Folge gehabt, dass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerbetrag insofern gemäß § 16 Abs. 3 UStG 1994 berichtigt worden wäre, als keine Leistung erbracht worden sei. Achatz/Ruppe führe hierzu unter Rz 115 zu § 19 UStG 1994 aus, dass, wenn die Anzahlung versteuert wurde, in der Folge die Leistung aber nicht erbracht worden ist, § 16 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden sei. Die Bestimmung des § 16 UStG 1994 ordne allgemein die ex nunc-Wirkung der Berichtigung an. Die Änderungen würden also nicht zu einer Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung führen, sondern seien im Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen. Dies wäre gegenständlich der Februar 2010, als der Masseverwalter mit Schreiben vom 24. Februar 2010 von besagtem Werkvertrag zurückgetreten sei. Dies stehe - wie in der Beschwerde auf Seite 8 unten eingeräumt werde - auch unstrittig fest. Wie der OGH in der Sache der Beschwerdeführerin (OGH Datum_1, GZ_10) entschieden habe, sei die Umsatzsteuer - und zwar ungeachtet der Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO - Teil des vereinbarten Entgelts und beruhe auf vertraglicher Grundlage. Der Rücktritt vom Werkvertrag durch den Masseverwalter habe an dieser Qualifikation nichts geändert. Durch diesen Rücktritt sei der Leistungsaustausch auch umsatzsteuerrechtlich beendet worden, was zur Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG 1994 geführt habe. Der OGH führe weiter aus, dass die dadurch bedingte Steuerrückvergütung an die Gemeinschuldnerin und die Rückforderung der Beschwerdeführerin als Klägerin lediglich die Berichtigung der Umsatzsteuer durch Überrechnung rückgängig gemacht habe. Die Klägerin sei dadurch nicht anders gestellt worden, als hätte sie die Vorauszahlung des gesamten Bruttowerklohns direkt an die Gemeinschuldnerin vorgenommen. Der OGH habe somit festgehalten, dass die steuerlichen Folgen des Vertragsrücktritts durch den Masseverwalter damit lediglich die von den Vertragsparteien gewählte Zahlungsmodalität hinsichtlich der Umsatzsteuer als Teil des vorschussweise beglichenen Werklohns beeinflusst habe, ohne dessen Rechtsnatur zu ändern. Erhebungen des Finanzamtes hätten ergeben, dass aufgrund der OGH-Entscheidung eine Entgeltsberichtigung auf Seiten der Firma_ANachfolge_A stattgefunden habe. Der Vorwurf, dass die Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 nicht aufkommensneutral für die Republik Österreich sei, sondern diese bevorzuge, gehe somit ins Leere. Abschließend werde noch vermerkt, dass der Umstand, dass für Februar 2010 eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 Abs. 3 UStG 1994 durchgeführt worden sei, noch nichts darüber aussage, ob eine Insolvenz- oder eine Masseforderung gegeben sei. Hierüber wäre in einem separaten Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO abzusprechen.
Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 13. November 2015 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
A 2.) Das Finanzamt_A erließ mit Ausfertigungsdatum 15. Oktober 2015 einen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010, in welchem der Beschwerdeführerin der obige strittige Vorsteuerabzug wiederum verwehrt wurde.
Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19. November 2015 begründete die Abgabepflichtige neben einem Verweis auf ihre bisherigen Vorbringen auch damit, es würden keine formal-rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides gemäß § 200 BAO vorliegen. Vorläufige Abgabenbescheide dürften nach höchstgerichtlicher Judikatur nur bei Ungewissheiten im Tatsachenbereich, nicht jedoch bei Rechtsfragen in anhängigen Beschwerde- oder Revisionsverfahren erlassen werden.
Das Finanzamt_A legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht aufgrund des gestellten Antrages gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO direkt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
A 3.) Über Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 24. August 2018 führte das Finanzamt_A im Schreiben vom 24. September 2018 ua. ergänzend aus, aus der Reduktion der Bankgarantie könne auf eine entsprechende Leistungserbringung geschlossen werden, weshalb das Eventualbegehren berechtigt sein werde und keine Bedenken gegen eine Verringerung der Vorsteuerkorrektur auf Betrag_9 € bestehen würden. Bei Einbeziehung der 3. (korrigierten) Teilrechnung vom 31. August 2009 würde sich die Vorsteuerkürzung - abweichend vom Eventualbegehren - rechnerisch auf Betrag_38 € reduzieren. Nachdem die Bankgarantie aber mit dem höheren Betrag eingelöst worden sei, würde das Finanzamt hiervon ausgehen, dass die abgerechnete Leistung nicht vollständig erbracht worden wäre. Zusammenfassend würde das Finanzamt eine korrigierte Vorsteuerberichtigung iHv Betrag_9 € außer Streit stellen. Mit UVA 07/2009 sei ein Guthaben iHv Betrag_20 € geltend gemacht und am 2. Oktober 2009 auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin verbucht worden. Von diesem Guthaben sei mit Buchungstag vom 5. Oktober 2009 insgesamt Betrag_29 € auf das Abgabenkonto der Firma_ANachfolge_A und Betrag_39 € auf das Abgabenkonto der Firma_X überrechnet worden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 30. August 2010, wonach "der Umsatzsteuerbetrag in Höhe von Betrag_2 € im Wege der Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO vom Abgabenkonto der Beschwerdeführerin auf das Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin bezahlt" worden wäre, seien somit nicht korrekt. Mit Rückzahlung an die Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2009 (Buchungstag) sei das Abgabenkonto auf Null gestellt worden. Die Anträge auf Überrechnung bzw Rückzahlung seien elektronisch vom damaligen Steuerberater eingebracht worden. Es sei nicht mehr verifizierbar, warum der gegenständliche Bescheid vorläufig erlassen worden wäre (vermutlich wegen Liebhabereiverdacht).
Über Vorhalte des Bundesfinanzgerichtes mit Schreiben vom 27. September 2018 und 31. Oktober 2018 brachte die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 24. Oktober 2018 und 22. November 2018 ua. ergänzend vor, aus prozessökonomischen Gründen sei in der beim Handelsgericht_A eingebrachten Mahnklage nur ein Teilbetrag von Betrag_25 € geltend gemacht und der Gesamtanspruch mit Betrag_8 € beziffert worden. Dieser Betrag sei exakt jener Betrag, der im Wege der Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 UStG mit dem im Abgabenverfahren angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2010 vorgeschrieben worden wäre. Die Berechnung des zurückgeforderten Betrages hätten die Organe der Abgabenbehörde vorgenommen. Die Beschwerdeführerin habe am 23. Juli 2009 an die Firma_A zwei Beträge, nämlich die Baukostenvorauszahlung iHv Betrag_3 € und den anweisbaren Betrag entsprechend der ersten Teilrechnung iHv Betrag_11 € überwiesen. Der Betrag der Baukostenvorauszahlung entspreche genau jenem Betrag, der mit Anzahlungsgarantie der Bank_A vom 13. Juli 2009 besichert worden wäre. Ein Widerspruch zur Auftragssumme von Betrag_1 € bestehe nicht: Die erste Teilrechnung der Firma_A sei am 3. Juli 2009 gelegt worden, am 6. Juli 2009 bei der Firma_Y eingegangen und am 13. Juli 2009 geprüft worden. Der Anzahlungsbetrag (= durch Bankgarantie zu sichernde Betrag) sei wie folgt ermittelt worden: Auftragssumme laut Werkvertrag Betrag_1 € abzüglich Rechnungssumme 1. Teilrechnung (ohne Abzug Deckungsrücklass), das seien Betrag_18 € minus 3% Skonto, sohin Betrag_28 €; Restbetrag (Bankgarantie/Anzahlung) demnach Betrag_3 €. Unrichtig seien die Ausführungen des Finanzamtes_A, wonach nur ein Betrag von Betrag_29 € überrechnet worden wäre. Wie bereits erörtert sei eine Baukostenvorauszahlung über (netto) Betrag_3 € geleistet worden. Die darauf entfallende Vorsteuer (20%) betrage demnach Betrag_21 €. Dieser (Gesamt-)Betrag sei an die Firma_A übertragen worden, und zwar per 24. August 2009 ein Teilbetrag von Betrag_23 € und per 5. Oktober 2009 ein Teilbetrag von Betrag_24 €. Die Vorsteuer aus der ersten Teilrechnung (Betrag_22 €) sei bereits mit Buchung vom 18. August 2009 an die Firma_A übertragen worden. Insgesamt sei demnach ein Betrag von Betrag_12 € überrechnet worden. Die Vergütung der Bank_A nach Inanspruchnahme der Garantie sei am 12. März 2010 über einen Betrag in Höhe von Betrag_10 € erfolgt (Baukostenvorauszahlung abzüglich jenes Betrages, der bei Rechnungsfreigabe der 2. Teilrechnung als "Reduktion Bankgarantie" ermittelt worden wäre; Betrag_5 €). Die Leistungen der 3. Teilrechnung seien von der Firma_A noch erbracht und diese Rechnung durch Person_A korrekt geprüft und freigegeben worden. Dieser geprüfte Betrag der 3. Teilrechnung habe die Garantievergütung der Bank_A nicht geschmälert. Es verstehe sich in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles von selbst, dass die Beschwerdeführerin dadurch nicht bereichert sein könne: (Nur) Einen Tag nach der Freigabe der 3. Teilrechnung, mit Beschluss vom 2. September 2009 sei über das Vermögen der Firma_ANachfolge_A das Konkursverfahren eröffnet worden. Damit sei faktisch festgestanden, dass die weitere Ausführung des Gewerkes unterbleiben werde. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 sei der Masseverwalter im Konkurs der Firma_A Nachfolge_A gemäß § 21 KO vom Werkvertrag zurückgetreten. Der dadurch bei der Beschwerdeführerin entstandene Nachteil (Firma_Z als Mieter verloren, Stillstand der Baustelle, Nichteinhaltung von Bauzeitplänen, Neudurchführung der Auftragsvergabe, Umplanungen notwendig, schlechtere Preise bei neuer Auftragsvergabe, etc. etc.) gehe weit über den Teilbetrag der 3. Teilrechnung von Betrag_27 € hinaus, sodass hier von Seiten der Bank mit Sicherheit keine "Überzahlung" geleistet worden sei. Es werde im Rahmen der Berufungsausführungen nicht ein bestimmter Vorsteuerbetrag, sondern die "Ausschaltung" der von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgenommenen Berichtigung gemäß § 16 UStG begehrt. Der auf diesem Wege aberkannte Betrag in Höhe von Betrag_8 € sei von den Abgabenbehörden I. Instanz ermittelt worden. Das Guthaben der UVA 7/2009 in Höhe von Betrag_20 € würde sich zum einen aus den oben dargestellten Vorsteuerbeträgen betreffend Firma_A über Betrag_21 € und Betrag_22 € sowie aus kleineren, auf andere Rechnungsaussteller (Unternehmen_A_bis_C etc.) entfallenden Beträgen zwischen Betrag_30 € und Betrag_31 € zusammensetzen (siehe E-Mail von Steuerberater_A vom 16. November 2018).
Im Schreiben vom 14. Oktober 2019 brachte das Finanzamt_A ergänzend vor, aus dem Guthaben der UVA 7/2009 in Höhe von Betrag_20 € seien mit Buchungstag vom 5. Oktober 2009 insgesamt Betrag_29 € (zusammengesetzt aus Betrag_24 € und Betrag_32 € und Betrag_33 €) auf das Abgabenkonto Numer_1 (Firma_ANachfolge_A) überrechnet worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Überrechnung vom 24. August 2009 über einen Betrag von Betrag_23 € (auf das Abgabenkonto Numer_1 der Firma_ANachfolge_A) stamme jedoch aus den Guthaben der UVA Mai und Juni 2009 und nicht aus dem Guthaben der UVA Juli 2009.
Die Beschwerdeführerin wies in der Eingabe vom 11. November 2019 hierauf hin, dass das Finanzamt_A in obigem Vorbringen vom 14. Oktober 2019 erstmals bestätigt habe, dass der gesamte Umsatzsteuerbetrag der Bezug habenden Rechnung vor Leistungserbringung durch Überrechnung vollständig bezahlt worden sei.
A 4.) In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2020 stellten sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Finanzamt_A außer Streit, dass sich im vorliegenden Fall sowohl die von der Beschwerdeführerin auf das Abgabenkonto der Firma_ANachfolge_A überrechnete Umsatzsteuer als auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte streitgegenständliche Vorsteuer auf einen Betrag von Betrag_12 € belaufen, sodass der von der Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid in Verbindung mit dem im Bericht vom 30. Juli 2010, ABp.Nr._1, zum Ansatz gebrachte Vorsteuerbetrag von Betrag_2 € unzutreffend ist. Die Beschwerdeführerin brachte im wesentlichen ergänzend vor, das Insolvenzverfahren betreffend die Firma_ANachfolge_A zur GZ_1sei im Jahr 2016 abgeschlossen worden (Insolvenzquote Zahl_1% laut Beschluss des HG_A vom 9. November 2015). Die Beschwerdeführerin habe ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet; das Beschwerdebegehren werde der Höhe nach nicht abgeändert.
B) Sachverhalt:
B 1.) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Ort_A. Der Geschäftszweig der Gesellschaft ist das Immobilien-Investment (siehe Firmenbuchauszug zu FN_1 vom 21. August 2018).
B 2.) Mit Werkvertrag vom 27. Mai 2009 beauftragte die Beschwerdeführerin (als Auftraggeberin, AG) die Firma_ANachfolge_A (als Auftragnehmerin, AN) betreffend Bauvorhaben Wohnungsanlage Bezeichnung_ABezeichnung_AdresseOrt_A, mit der Ausführung der Generalunternehmerleistungen ua. wie folgt:
"... 2. Auftragssumme:
Die Auftragssumme beinhaltet den gesamten Gegenwert aller im vorliegenden Auftrag bestimmten Lieferungen und Leistungen des AN. Sie resultiert aus dem Pauschalpreis Ihres Angebotes und beträgt somit:
Pauschalpreis für Generalunternehmerleistungen Betrag_14 €
zzgl. Mwst. Betrag_15 €
Summe Generalunternehmerleistung brutto Betrag_16 €
Die Umsatzsteuer wird unter Angabe der Steuernummer über das Finanzamt überrechnet, d.h., es kommt bei der Teil- und Schlussrechnung nur die Nettosumme zur Anweisung.
... 3. Zahlungskonditionen und Rechnungslegung:
Den Rechnungen des AN ist das Formblatt über den Leistungsstand der einzelnen Teilgewerke anzuschließen. Der AN ist berechtigt monatlich Teilrechnungen entsprechend dem Baufortschritt zu legen.
Die Prüffristen betragen bei Teilrechnungen 14 Tage, bei Schlussrechnungen 30 Tage.
Die Zahlungsfristen betragen bei Teilrechnungen 14 Tage ab Ende der Prüffrist, bei Schlussrechnung 14 Tage ab Ende der Prüffrist.
Bankverbindung: Alle Zahlungen erfolgen auf das vom AN bekannt gegebene Bankkonto.
... Option für den Auftragnehmer:
Im Zuge der Vergabegespräche wurde eine Vorauszahlung des gesamten Werklohnes vereinbart, wobei die Anweisung der Vorauszahlung nach Rechnungslegung und Vorlage einer Sicherstellungsgarantie in Form einer Bankgarantie erfolgt. Im Falle einer Vorauszahlung von 100% des Werklohnes gewährt der AN einen Sondernachlass von3% d.h. es kommt der Nettobetrag von Betrag_1 € zur Anweisung.
Vom AN ist eine abstrakte unwiderrufliche Bankgarantie eines inländischen Bankinstitutes über die Höhe der Anzahlung (Nettosumme) beizubringen.
Der Leistungsstand wird mittels Formblatt seitens des AN vorgelegt und von der Firma_W innerhalb folgender Fristen geprüft und freigegeben:
Teilrechnungen: Freigabe Verringerung Bankgarantie innerhalb 14 Tagen ab Ende der Prüffrist,
Schlussrechnungen: Freigabe innerhalb 30 Tagen ab Ende der Prüffrist
Die Prüffristen betragen bei Teilrechnungen 14 Tage, bei Schlussrechnungen 30 Tage. ..." (siehe Werkvertrag vom 27. Mai 2009).
Entsprechend dieser Vereinbarung legte die Firma_ANachfolge_A der Beschwerdeführerin eine "Anzahlungsrechnung" vom 3. Juli 2009 über einen (händisch berichtigten) Betrag in Höhe von netto Betrag_1 € zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von Betrag_2 €, insgesamt sohin Betrag_17 € (siehe Anzahlungsrechnung vom 3. Juli 2009).
Mit 1. Teilrechnung vom selben Tag stellte die Firma_ANachfolge_A der Beschwerdeführerin für den ersten Baufortschritt bzw. für die von ihr bereits erbrachten (Bau)Leistungen (Leistungszeitraum Juni 2009) einen Betrag von netto Betrag_18 € in Rechnung, welche von der Beschwerdeführerin - nach Prüfung und Betragskorrektur - mit Überweisung vom 23. Juli 2009 in Höhe von Betrag_11 € beglichen wurde (siehe 1. Teilrechnung vom 3. Juli 2009 und Zahlungsbestätigung vom 23. Juli 2009).
Die Beschwerdeführerin brachte mit Überweisung vom 23. Juli 2009 der Firma_ANachfolge_A als Baukostenvorauszahlung für die noch ausständigen Bauleistungen den Nettobetrag von Betrag_3 € zu Anweisung (siehe Zahlungsbestätigung vom 23. Juli 2009). Zur Sicherstellung wurde zu Gunsten der Beschwerdeführerin über diesen Betrag eine Bankgarantie durch die Bank_A gelegt (siehe Anzahlungsgarantie der Bank_A vom 13. Juli 2009 zu KontoNr._1).
Die Beschwerdeführerin beglich sohin an die Firma_ANachfolge_A einen (Netto)Gesamtbetrag in Höhe von Betrag_19 € (20% hiervon sind Betrag_12 €).
Die Beschwerdeführerin machte mit Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2009 ein (Vorsteuer)Guthaben in Höhe von Betrag_20 € geltend (Buchungstag 2. Oktober 2009), welches ua. obige Vorsteuerbeträge betreffend die Firma_ANachfolge_A über Betrag_21 € und Betrag_22 € beinhaltet hat (Summe: Betrag_12 €). Die von der Beschwerdeführerin an die Firma_ANachfolge_A zu bezahlende Umsatzsteuer wurde vereinbarungsgemäß im Wege der Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO vom Abgabenkonto der Beschwerdeführerin auf das Abgabenkonto der Firma_ANachfolge_A übertragen, nämlich die Umsatzsteuer zur 1. Teilrechnung (Betrag_22 €) mit Buchung vom 18. August 2009 sowie betreffend Baukostenvorauszahlung (Betrag_21 €) mit Buchung vom 24. August 2009 über einen Teilbetrag von Betrag_23 € und vom 5. Oktober 2009 über einen Teilbetrag von Betrag_24 € (sohin in Summe Betrag_12 €; siehe E-Mail vom Steuerberater_A vom 24. Oktober 2018 in Verbindung mit den (Buchungs)Daten des Steuerkontos der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2018 sowie dem Schreiben des Finanzamtes_A vom 14. Oktober 2019 und die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2020).
Entsprechend der Bauausführungen bzw. der von der Firma_ANachfolge_A erbrachten Leistungen legte diese an die Beschwerdeführerin zwei weitere Teilrechnungen, nämlich die zweite Teilrechnung vom 30. Juli 2009 über netto Betrag_25 €, berichtigt auf Betrag_5 € (Leistungszeitraum Juni bis Juli 2009), und die dritte Teilrechnung vom 31. August 2009 über netto Betrag_26 €, berichtigt auf Betrag_27 € (Leistungszeitraum Juni bis August 2009).
Das Handelsgericht_A eröffnete mit Beschluss vom 2. September 2009, GZ_1, über das Vermögen der Firma_ANachfolge_A das Konkursverfahren (siehe Firmenbuchauszug zu FN_2 vom 24. August 2018). Der Masseverwalter_A trat mit Schreiben vom 24. Februar 2010 gemäß § 21 KO vom gegenständlichen Werkvertrag zurück. Zu diesem Zeitpunkt war nur ein Teil der vereinbarten Bauleistungen der Wohnhausanlage Bezeichnung_A fertiggestellt (im Ausmaß der in den drei Teilrechnungen verrechneten Leistungen); die weiteren Bauausführungen unterblieben in Folge.
Die Beschwerdeführerin machte hieraufhin ihre Bankgarantie geltend; die Bank_A brachte an diese am 12. März 2010 einen Betrag in Höhe von Betrag_10 € zur Auszahlung (siehe Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. November 2018).
In Folge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum Februar bis März 2010, ABp.Nr._1, berichtigte das Finanzamt_A gemäß § 16 Abs. 3 UStG den im Zuge des obigen Werkvertrages geltend gemachten Vorsteuerbetrag - fälschlicherweise festgestellt mit dem Betrag vonBetrag_2 € - auf Betrag_7 € und schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Februar 2010 (mit Ausfertigungsdatum 29. Juli 2010) einen überhöht geltend gemachten Vorsteuerbetrag von Betrag_8 € zur Zahlung vor (siehe ua. Bericht des Finanzamtes_A vom 30. Juli 2010, ABp.Nr._1).
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 begehrte die Beschwerdeführerin wiederum einen sich aus obigem Werkvertrag ergebenden (gänzlichen) Vorsteuerabzug in Höhe von Betrag_2 €, welcher vom Finanzamt_A im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 (mit Ausfertigungsdatum 15. Oktober 2015) lediglich im Ausmaß von Betrag_7 € gewährt wurde ("Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 16" UStG in Höhe von Betrag_8 €).
Die Beschwerdeführerin begehrte nach dem erfolgten Vertragsrücktritt vom Masseverwalter der Firma_ANachfolge_A die Rückzahlung der bereits bezahlten, ihr nunmehr vom Finanzamt als Vorsteuer vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Mit Urteil des Handelsgerichtes Ort_A vom 17. August 2012, GZ_2, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Ort_A als Berufungsgericht vom 30. August 2013, GZ_3, und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juni 2014, GZ_4, wurde die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma_ANachfolge_A auf Zahlung abgewiesen (siehe obige Urteile).
Das Insolvenzverfahren betreffend die Firma_ANachfolge_A zur GZ_1 wurde im Jahr 2016 beendet und die Gesellschaft aufgelöst und gelöscht (Insolvenzquote Zahl_1%; laut Beschlüsse des HG_A vom 9. November 2015 und 1. Februar 2016; siehe Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2020 sowie Auszug aus dem Firmenbuch zu FN_2 vom 24. August 2018).
C) Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2020 sowie aus den oben angeführten Unterlagen.
D) Rechtslage:
D 1.) Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides ipso jure außer Kraft gesetzt wird (VwGH 26.1.2017, Ra 2014/15/0040; VwGH 29.2.2012, 2008/13/0040; VwGH 7.7.2011, 2008/15/0317; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0339; VwGH 24.5.2007, 2006/15/0136); nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Beschwerdeerledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281; VwGH 28.3.2000, 95/14/0024; VwGH 30.5.2001, 2000/13/0011). Auch nach Ansicht des VfGH treten bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen mit Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft (VfGH 3.10.1981, B 149/81; VfGH 30.9.1997, B 2557/96; Ritz, BAO6, § 260 Rz. 17).
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde nach § 253 BAO idF FVwGG 2012 auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
Die gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichtete Bescheidbeschwerde gilt gemäß § 253 zweiter Satz BAO als auch gegen den Veranlagungsbescheid gerichtet (Ritz, BAO6, § 260 Rz. 17).
D 2.) Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994in der im strittigen Jahr geltenden Fassung kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG geändert, so haben gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1994 der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Nach § 16 Abs. 3 UStG gilt Abs. 1 leg.cit. sinngemäß, wenn
+ das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (Z 1);
+ für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist (Z 2).
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 UStG 1994gilt § 16 Abs. 1 UStG sinngemäß, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt wurde. Z 2 leg.cit. betrifft folglich - im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 UStG - eine Änderung auf der Leistungsseite und stellt diese in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Änderung der Bemessungsgrundlage (Gegenleistungsseite) gleich (Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.00 § 16 Rz 82).
Die Bestimmung ist in Zusammenhang mit der Anzahlungsbesteuerung gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit a UStG (Mindest-Istbesteuerung im Rahmen der Sollbesteuerung) und mit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit b UStG (Istbesteuerung) zu sehen: In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuerschuld nach dem Istprinzip bereits dann, wenn das (Teil-)Entgelt vereinnahmt, die Lieferung oder sonstige Leistung aber noch nicht ausgeführt wurde. Der die (An-)Zahlung Leistende hat gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Unterbleibt in weiterer Folge die Leistung, so sind der aufgrund der (An-)Zahlung geschuldete Umsatzsteuerbetrag und der in Anspruch genommene Vorsteuerbetrag gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 UStG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UStG zu berichtigen. Ein Angeld ist im Zeitpunkt der Leistung mehrwertsteuerlich als Anzahlung zu behandeln. Kommt es in weiterer Folge zum Rücktritt vom Vertrag durch den Angeldgeber, ist § 16 Abs. 3 Z 2 UStG anzuwenden, wonach der geschuldete Steuerbetrag für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung zu berichtigen ist, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wird (vgl Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI 2008 S 231, Glosse zu EuGH 18.7.2007, C-277/05 , Société thermale d'Eugénie-les-Bains; Beiser, RdW 2008, 550RdW 2008/519: Vertragsstrafen, Prämien, Reugeld und Angeld in der Umsatzsteuer, RdW 2008/518; VwGH 25.6.2008, 2008/15/0014 ; Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.00 § 16 Rz 83).
Wird festgestellt, dass die Erwartung auf die Leistungserfüllung nicht mehr bestehen kann, weil eine steuerpflichtige Leistung voraussichtlich nicht mehr erbracht werden wird, so haben sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Faktoren geändert und es ist eine Berichtigung gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 UStG iVm § 16 Abs. 1 UStG vorzunehmen. Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet und die ausgewiesene Umsatzsteuer für die doch nicht ausgeführte Leistung als Vorsteuerbetrag abgezogen hat, muss daher den Vorsteuerabzug berichtigen. Im Gegenzug kann der (nicht) leistende Unternehmer eine bereits vorgenommene Versteuerung der Anzahlung berichtigen. Die Vorsteuerberichtigung ist aber auch dann vorzunehmen, wenn der (nicht) leistende Unternehmer die entrichtete Umsatzsteuer nicht zurückerhält und/oder die geleistete Anzahlung nicht rückerstattet. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dem nicht entgegen (vgl EuGH 13.3.2014, FIRIN OOD, C-107/13 ; Gaedke/Huber-Wurzinger in Melhardt/Tumpel, UStG², 2015, § 16, VI. Unterbleiben der Leistung, Rz 156).
Eine Steuerschuld aufgrund der (Anzahlungs-)Rechnung entsteht nicht. Auch eine Berichtigung der (Anzahlungs-)Rechnung ist nicht erforderlich, weil § 16 Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UStG Vorrang vor den Bestimmungen des § 11 UStG hat (vgl dazu Ruppe/Achatz, UStG5 § 16 Rz 89: Streng genommen würde mangels Erbringung einer Leistung ein Fall des § 11 Abs 14 UStG vorliegen; § 16 Abs. 3 UStG geht hier allerdings vor; dem folgend UFS Feldkirch 5.8.2008, RV/0133-F/07; Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.00 § 16 Rz 84).
Die Berichtigung von Umsatzsteuer und Vorsteuer hat in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 letzter Satz UStG in dem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) zu erfolgen, in dem sich herausgestellt hat, dass die Leistung unterbleiben wird (zB infolge eines Rücktritts vom Vertrag; Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.00 § 16 Rz 85). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Bemessungsgrundlage für die auf Grund der Anzahlung geschuldete Steuer allerdings erst vermindert werden, wenn die Anzahlung zurückgezahlt worden ist. Die Korrektur des Vorsteuerabzuges hat hingegen auch dann zu erfolgen, wenn die vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer nicht berichtigt wird (EuGH 13.3.2014, C-107/13 "FIRIN"; vgl auch BFH 2.9.2010, V R 34/09; 15.9.2011, V R 36/09; dazu Mayr, taxlex 2014, 184; Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar5 zu § 16 UStG Rz 88, 90).
D 3.) Die Abgabenbehörde kann nach § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
Wenn die Ungewissheit (Abs. 1 leg.cit .) beseitigt ist, ist nach § 200 Abs. 2 BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Abgabenbescheide dürfen nur vorläufig erlassen werden, wenn eine "zeitlich bedingte" Ungewissheit (zB Fellner, ÖStZ 1964, 129; VwGH 29.7.1997, 95/14/0117; VwGH 16.11.1998, 94/17/0197; VwGH 30.8.1999, 99/17/0239; "vorübergehende Hindernisse" nach VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082) über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht. Es muss sich um Ungewissheiten im Tatsachenbereich handeln (VwGH 10.6.2002, 2002/17/0039; VwGH 17.4.2008, 2007/15/0054; VwGH 29.3.2012, 2009/15/0178; VwGH 24.10.2013, 2012/15/0018; VwGH 27.2.2014, 2010/15/0073); nicht zB die Ungewissheit, wie eine Rechtsfrage von der Rechtsmittelbehörde oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes im Verfahren eines anderen Abgabepflichtigen gelöst werden würde (VwGH 28.10.1993, 93/14/0123). Die Abgabepflicht muss nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich sein; es müssen somit begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgabentatbestand bereits verwirklicht ist (VwGH 17.9.1992, 87/16/0073). Es muss eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vorliegen, die derzeit im Ermittlungsverfahren nicht beseitigbar ist (zB VwGH 24.10.2013, 2012/15/0018; VwGH 27.2.2014, 2010/15/0073; Ritz, BAO6, § 200 Tz 1ff).
Die Möglichkeit, vorläufige Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO zu erlassen, ist nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse zu ersparen und sich vorbehaltlich der späteren Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sogleich die Abgabeneinnahmen zu verschaffen (VwGH 17.12.1992, 91/16/0137; VwGH 25.2.1994, 91/17/0143). Daher dürfen Bescheide nicht allein deshalb vorläufig ergehen, weil eine Außenprüfung (§ 147 BAO) in einigen Monaten beabsichtigt ist. Nach VwGH 23.2.2005, 2002/14/0024, kommt es betreffend Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage iSd § 2 Abs. 1 Z 6 Liebhabereiverordnung nicht darauf an, ob die Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen (daher keine Ex-post-Betrachtung; somit keine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO; ebenso VwGH 12.12.2007, 2006/15/0075, Ritz, BAO6, § 200 Tz 4f).
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn ist nach § 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide, Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. 1993/33, nur bei Betätigungen der in § 1 Abs. 2 LVO genannten Art, nicht hingegen bei anderen Betätigungen möglich (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Als Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kommen nur Tätigkeiten in Betracht, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind; grundsätzlich erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten fallen nicht darunter (VwGH 26.4.2000, 96/14/0117; VwGH 26.11.2014, 2010/13/0159 zum Betrieb einer Gastwirtschaft). Das gilt somit auch dann, wenn die Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist bzw. in einem absehbaren Zeitraum keinen Gewinn erwarten lässt und daher ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt (Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar5 (2017) zu § 2 UStG Rz 254f).
E) Erwägungen:
E 1.) Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides tritt ein Erkenntnis betreffend die Festsetzung von (in den Zeitraum des Jahresbescheides fallenden) Umsatzsteuervorauszahlungen ipso iure außer Kraft. Im Streitfall ist daher mit der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides für das Jahr 2010 (mit Ausfertigungsdatum 15. Oktober 2015) der vor dem Bundesfinanzgericht angefochtene Bescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für Februar 2010 (mit Ausfertigungsdatum 29. Juli 2010) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Februar 2010 erhobene Bescheidbeschwerde vom 30. August 2010 gilt nunmehr gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 (mit Ausfertigungsdatum 15. Oktober 2015) gerichtet. Es bedurfte damit keiner neuerlichen Beschwerde (mit Schreiben vom 19. November 2015).
Bringt eine Partei dessen ungeachtet gegen den nachträglich geänderten Bescheid eine Beschwerde ein, so liegt insofern lediglich ein ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen (gemäß § 253 BAO als auch gegen den neuen Bescheid gerichtet geltende) Beschwerde vor (VwGH 25.6.2008, 2006/15/0085; VwGH 27.3.1996, 95/13/0264; VwGH 15.12.1992, 92/14/0121).
Im vorliegenden Fall ist somit ausschließlich über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 abzusprechen.
E 2.) Der Beschwerdeführerin kam im vorliegenden Fall im Jahr 2009 - auf Basis der Anzahlungsrechnung vom 3. Juli 2009 in Verbindung mit den vorgenommenen Zahlungen - dem Grunde nach ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG zu, welcher in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2009 in Höhe von Betrag_12 € geltend gemacht und von der Abgabenbehörde gewährt wurde. Die Feststellung des Finanzamtes_A in Tz. 1 des Berichtes vom 30. Juli 2010, ABp.Nr._1, ist sohin betreffend die Höhe der (tatsächlich) geltend gemachten Vorsteuer (fälschlich mit Betrag_2 € beziffert) unzutreffend.
Die Firma_ANachfolge_A erbrachte der Beschwerdeführerin vorerst betreffend der streitgegenständlichen Wohnhausanlage Bezeichnung_A (Bau)Leistungen, welche in drei (berichtigten) Teilrechnungen, nämlich in Höhe von (netto) Betrag_11 € (Umsatzsteuer Betrag_22 €; 1. Teilrechnung vom 3. Juli 2009), von Betrag_5 € (Umsatzsteuer Betrag_7 €; 2. Teilrechnung vom 30. Juli 2009) und von Betrag_27 € (Umsatzsteuer Betrag_37 €; 3. Teilrechnung vom 31. August 2009) abgerechnet wurden; abweichend vom bekämpften Bescheid in Verbindung mit der Feststellung des Finanzamtes_A in Tz. 1 des Berichtes vom 30. Juli 2010, ABp.Nr._1, in welchen ein Vorsteuerabzug lediglich für die 2. Teilrechnung (Betrag_7 €) zugestanden wird, kommt der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgenommenen Leistungserbringungen nach § 12 Abs. 1 UStG somit ein Vorsteuerabzug in Ausmaß der drei Teilrechnungen, sohin im Gesamtbetrag von Betrag_34 € zu.
Die Firma_ANachfolge_A tätigte nach Konkurseröffnung (am 2. September 2009) und Rücktritt vom streitgegenständlichen Werkvertrag gemäß § 21 KO (mit Schreiben vom 24. Februar 2010) der Beschwerdeführerin keine weiteren, insbesondere keine über die obigen drei Teilrechnungen hinausgehenden (Bau)Leistungen, sondern beendete sämtliche weitere vereinbarte Bauausführungen.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin - trotz Konkurseröffnung und Vertragsrücktritt der Firma_ANachfolge_A - ein gänzlicher Vorsteuerabzug (über Betrag_12 €, sohin auch für die nicht erbrachten Bauleistungen) zusteht oder ob sich dieser lediglich auf die in obigen drei Teilrechnungen verrechneten Arbeitsleistungen beschränkt, sodass mit dem bekämpften Umsatzsteuerbescheid 2010 der im Jahr 2009 geltend gemachte Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen ist.
Unterbleiben die vereinbarten Leistungen, so sind gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 UStG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UStG der aufgrund der (An-)Zahlung in Anspruch genommene Vorsteuerbetrag zu korrigieren. Nachdem die Firma_ANachfolge_A die vereinbarten und bereits beglichenen Bauleistungen überwiegend nicht erbrachte, hat die Beschwerdeführerin demzufolge den in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2009 geltend gemachten Vorsteuerbetrag in dem Ausmaß zu berichtigen, als das ihr von der Firma_ANachfolge_A keine Leistungen mehr ausgeführt wurden. Der Beschwerdeführerin steht kein Vorsteuerabzug für die bereits in der Anzahlungsrechnung vom 3. Juli 2009 verrechneten und bezahlten, jedoch in Folge von der Firma_ANachfolge_A nicht mehr geleisteten Bauausführungen zu.
Das gesamte Bauvorhaben Bezeichnung_A belief sich laut Anzahlungsrechnung vom 3. Juli 2009 in Verbindung mit den vorgenommenen Zahlungen auf einen Gesamtbetrag von (netto) Betrag_19 € (USt Betrag_12 €), wovon die Firma_ANachfolge_A Arbeitsleistungen im Gesamtbetrag von Betrag_35 € (USt Betrag_34 €) erbracht hat. Der Beschwerdeführerin kommt sohin mit gegenständlichen Bauvorhaben eine Vorsteuer in Höhe von lediglich Betrag_34 € zu, sodass der im Jahr 2009 geltend gemachte (höhere) Vorsteuerabzug auf diesen Betrag zu berichtigen ist (Vorsteuerkürzung in Höhe der Differenz von Betrag_36 €).
Die Berichtigung der Vorsteuer hat nach § 16 Abs. 1 letzter Satz UStG in dem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) zu erfolgen, in dem sich herausgestellt hat, dass die Leistung unterbleiben wird (zB infolge eines Rücktritts vom Vertrag), sohin ex-nunc-Wirkung. Der Masseverwalter der Firma_ANachfolge_A trat mit Schreiben vom 24. Februar 2010 gemäß § 21 KO vom streitgegenständlichen Werkvertrag zurück, weshalb die Vorsteueranpassung im Veranlagungsjahr 2010 zu erfolgen hat. Das Finanzamt_A hat zutreffend die Vorsteuer im bekämpften Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 korrigiert.
Das Finanzamt_A berücksichtigte jedoch im bekämpften Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 nicht die erbrachten Leistungsausführungen der 1. und 3. Teilrechnungen und nahm die entsprechende Korrektur zu Unrecht (lediglich unter Einbeziehung der 2. Teilrechnung) in Höhe von Betrag_8 € vor. Der Beschwerde ist daher teilweise Folge zu geben und die Vorsteuerkorrektur auf den zutreffenden Betrag (dh. einschließlich einer Vorsteuergewährung für die drei Teilrechnungen) in Höhe von Betrag_36 € zu korrigieren.
Abweichend von den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist für die streitgegenständliche Frage der Umstand des Konkurseintrittes sowie einer Umsatzsteuerberichtigung einschließlich allfälliger (Gegen)Verrechnungen bei der Firma_ANachfolge_A von keinem Belang, da die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Z 2 UStG unabhängig davon zur Anwendung kommt, aus welchen Gründen eine vereinbarte Leistung nicht (gänzlich) erbracht wird. Eine (uneingeschränkte) Vorsteuerberichtigung hat beim Leistungsempfänger auch dann zu erfolgen, wenn der (nicht) leistende Unternehmer die Anzahlung nicht rückerstattet oder die entrichtete Umsatzsteuer nicht zurückerhält. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.3.2014, FIRIN OOD, C-107/13 ) ist die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG ) vom 28.11.2006 (ABl EU Nr. L 347 S. 1, ber. 2007 Nr. L 335 S. 60, 2017 Nr. L 336 S. 60) dahin auszulegen, dass der Abzug der Mehrwertsteuer, den der Empfänger einer für eine Anzahlung auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Rechnung vorgenommen hat, berichtigt wird, wenn diese Lieferung … letztlich nicht bewirkt wird, auch wenn der Lieferer zur Entrichtung dieser Steuer verpflichtet bleiben sollte und die Anzahlung nicht zurückgezahlt haben sollte. Der Umstand, dass die von diesem Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer selbst nicht berichtigt wird, ändert nichts am Recht der Steuerverwaltung, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die von dem Steuerpflichtigen aufgrund der für diese Lieferung geleisteten Anzahlung in Abzug gebracht wurde (Rn. 57). Hinsichtlich der Mehrwertsteuer, die aufgrund des Nichtvorliegens eines steuerpflichtigen Umsatzes zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde, ergibt sich nämlich aus der Richtlinie 2006/112 , dass die beiden beteiligten Wirtschaftsteilnehmer nicht notwendigerweise gleichbehandelt werden. Zum einen schuldet der Aussteller einer Rechnung die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer gemäß Art. 203 der Richtlinie 2006/112 auch, wenn kein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt. Zum anderen ist die Ausübung des Rechts des Rechnungsempfängers auf Vorsteuerabzug nach Art. 63 in Verbindung mit Art. 167 dieser Richtlinie auf die Steuern beschränkt, die auf einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz entfallen (Urteil vom 31. Januar 2013, LVK - 56, C-643/11 , Rn. 46 und 47). Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht dieser Behandlung der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht entgegen, sodass die steuerliche Aufarbeitung des Konkurses der Firma_ANachfolge_A für den streitanhängigen Fall von keiner Relevanz ist. Unabhängig von einer allfälligen Umsatzsteuerberichtigung sowie einer etwaigen Gegenverrechnung der Umsatzsteuer-Rückforderungsansprüche der Firma_ANachfolge_A mit bestehenden Abgabenforderungen der Republik Österreich (als Insolvenz- oder Masseforderungen) ist bei der Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Vorsteuerberichtigung nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 Z 2 UStG vorzunehmen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch hierin die behauptete, jedoch nicht näher ausgeführte Verfassungswidrigkeit erkannt werden.
Ergänzend wird noch angemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkenntnisse ausschließlich auf die rechtliche Stellung eines Konkursanten abstellen. In den dargelegten Entscheidungen wird nicht auf "den vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger bei dreipersonalen Verhältnissen" Bezug genommen, sodass für den streitgegenständlichen Fall hieraus nichts entscheidungswesentliches abzuleiten ist.
Die Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2010 ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.
E 3.) Das Finanzamt_A erließ den bekämpften Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 (mit Ausfertigungsdatum 15. Oktober 2015) gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Begründend führte die Abgabenbehörde im Bescheid aus, die Abgabepflicht sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich. Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes führte die Abgabenbehörde diesbezüglich im Schreiben vom 24. September 2018 ergänzend aus, der Grund für die vorläufige Erlassung des Bescheides könne nicht mehr exakt verifiziert werden, dürfte jedoch EDV-technisch durch einen Liebhaberei-Verdacht oder durch eine anhängige Betriebsprüfung des Finanzamtes_B begründet sein.
Das Bundesfinanzgericht vermag im vorliegenden Fall keinen Grund gemäß § 200 Abs. 1 BAO zu erkennen, der zur Erlassung eines vorläufigen Bescheides berechtigt. Weder eine anstehende Betriebsprüfung noch ein nicht näher dargelegter behaupteter Verdacht auf Liebhaberei verwirklichen die erforderliche Ungewissheit im Tatsachenbereich, zumal auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin eine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO ausführt.Der Beschwerde ist daher diesbezüglich Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären.
F) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Beilage:
1 Berechnungsblatt Umsatzsteuer 2010
Innsbruck, am 27. Juli 2020