VwGH 2002/17/0039

VwGH2002/17/003910.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der J Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Dezember 1997, Zl. RV/198- 11/05/97 *** St.Nr.: 032/1803, betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückvergütung von Energieabgaben für den Kalendermonat Jänner 1997, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §200 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs2;
ErdgasabgabeG 1996 §3 Abs2 idF 1996/797;
BAO §200 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs2;
ErdgasabgabeG 1996 §3 Abs2 idF 1996/797;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 7. April 1997 die Rückvergütung von Energieabgaben für den Kalendermonat Jänner 1997 in Höhe von S 3,319.060,73.

Mit Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom 11. Juni 1997 wurde dieser Antrag gemäß § 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 (Art. 62) (im Folgenden: EnAbgVG), abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie brachte vor, die Energieabgaben (Erdgas- und Elektrizitätsabgabe) seien zum 15. des auf den Kalendermonat der Lieferung und des Verbrauches zweitfolgenden Kalendermonates fällig und an das Finanzamt abzuführen. Dadurch komme es für die Beschwerdeführerin zu einem erheblichen Vorfinanzierungsaufwand verbunden mit einem nicht unerheblichen Zinsverlust, weil ihr der größte Teil erst anlässlich der Monate später erfolgenden Veranlagung wieder rückerstattet werde. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen, welche eine monatliche Rückerstattung nicht vorsähen, seien verfassungswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1997 wies diese die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Juni 1997 als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 797/1996 werde über Antrag des Vergütungsberechtigten je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 leg. cit. genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteige. Der Antrag habe die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er sei spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gelte als Steuererklärung. Der Antrag sei mit Bescheid zu erledigen und habe den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag werde abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens S 5.000,-- "gutgeschrieben". Nach dieser Bestimmung habe die Vergütung über Antrag je Kalenderjahr zu erfolgen. Eine monatliche Vergütung sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das in Rede stehende Gesetz sei von der belangten Behörde nicht einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Sie brachte vor, im Jahr 1997 seien auf sie Energieabgaben im Ausmaß von S 44,822.000,-

-, im Jahr 1998 von S 45,864.000,-- überwälzt worden. Unter Berücksichtigung des Vergütungsanspruches verbleibe eine wirtschaftliche Belastung durch diese Energieabgaben im Jahr 1997 von S 1,302.000,-- und im Jahr 1998 von S 1,282.000,-- zuzüglich des jeweiligen Selbstbehaltes von S 5.000,--. Es habe sich daher eine vorfinanzierte Überzahlung (ein Vergütungsbetrag) für 1997 in der Höhe von S 43,515.000,--, im Jahr 1998 von S 44,577.000,-- ergeben. Die Beschwerdeführerin habe daher im Jahr 1997 mehr als das 34-fache, im Jahr 1998 fast das 36-fache dessen zu zahlen gehabt, was letztlich an wirtschaftlicher Belastung an Energieabgaben verbleiben sollte. Die Vorfinanzierungskosten hätten in diesen Jahren jeweils 69 % der letztendlich zu tragenden wirtschaftlichen Abgabenbelastungen zuzüglich des Selbstbehaltes betragen.

§ 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG in der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung schließe eine unterjährige Vergütung aus, was die in der Sachverhaltsdarstellung dargelegten unsachlichen wirtschaftlichen Effekte zeige. Bei materieller Betrachtung sei die Beschwerdeführerin mit den Energieabgaben belastet, zumal diese gemäß § 6 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 (Art. 60) (im Folgenden: ElAbgG) bzw. gemäß § 7 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 (Art. 61) (im Folgenden: ErdgAbgG), vom Lieferunternehmen auf die Beschwerdeführerin überwälzt würden. Es seien ausschließlich organisatorische Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst hätten, den Lieferer der von den beiden Gesetzen umfassten Energieträger formell zum Abgabenschuldner zu machen und beim jeweiligen Lieferer die Abgabeneinhebung zu kanalisieren. Materiell sei das ElAbgG bzw. das ErdgAbgG daher so zu lesen, als sei die Beschwerdeführerin abgabepflichtig, der Abgabenanspruch jedoch auf den in § 1 Abs. 1 EnAbgVG umschriebenen Betrag begrenzt. Die der Durchsetzung dieser Begrenzung dienende Vergütung erfolge aber nun mit enormer zeitlicher Verzögerung, zumal die Beschwerdeführerin den Antrag nicht unterjährig, sondern erst nach Ablauf eines Kalenderjahres stellen könne, obwohl der Nettoproduktionswert unschwer auch monats- oder quartalsweise zu ermitteln gewesen wäre. Dies laufe im Ergebnis auf eine unsachliche Belastung durch extrem hohe Vorauszahlungen auf die letztendlich von der Beschwerdeführerin zu tragende Energieabgabe hinaus. Diese sei nicht sachgerecht.

Die Regelung des § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG (in der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung) diskriminiere diese Art der Abgabenvergütung auch gegenüber jener, die dem durch § 3 Abs. 2 ErdAbgG umschriebenen Personenkreis zugutekomme. Diese Vergütung könne nämlich nach der ausdrücklichen Anordnung der letztgenannten Bestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 797/1996) auch monatlich erfolgen.

Die Beschwerdeführerin regte im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf Basis dieses Vorbringens zum einen an, in § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG die Wortfolge "je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)" als verfassungswidrig aufzuheben. Hilfsweise vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die belangte Behörde habe dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie zum einen Anträge auf monatsweise Vergütung der Energieabgabe als unbegründet erachtet habe, zum anderen, indem sie es unterlassen habe, die in Rede stehende Vergütung im Wege eines vorläufigen Vergütungsbescheides in analoger Anwendung des § 200 Abs. 4 BAO zu gewähren.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001, B 209/98-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):

"Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen, das übersieht, dass die Energieabgabenvergütung eine begünstigende Regelung ist, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Steuerrecht und im Allgemeinen (vgl. zB. VfSlg. 6541/1971, 7885/1976, 8457/1978, 10.455/1985, 11.288/1987, 11.369/1987, 14.072/1995, 15.269/1998 mwH) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2002, B 209/98-7, trat dieser die in Rede stehende Beschwerde über Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf unterjährige Vergütung der Energieabgaben, also in ihrem Recht auf Stattgebung ihres Rückerstattungsantrages für Jänner 1997 verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Abgabenjahr 1997 standen das ElAbgG, das ErdgAbgG und das EnAbgVG jeweils in den Fassungen dieser Gesetze nach der Novelle BGBl. Nr. 797/1996 in Geltung.

§ 1 Abs. 1 Z 1, § 3 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 3 ElAbgG in dieser Fassung lauteten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

...

§ 3. Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,

...

§ 4. (1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,

...

§ 5. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. ...

...

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen der im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten elektrischen Energie aufzunehmen.

...

§ 6. ...

...

(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen."

§ 1 Z 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 4 sowie § 7 Abs. 3 ErdgAbgG in der genannten Fassung lauteten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet,

ausgenommen an Erdgasversorgungsunternehmen,

...

§ 3. (1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder

für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,

2. Erdgas, das für den Transport und für die

Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an

denjenigen, der das Erdgas verwendet für

1. Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur

Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur

Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,

2. Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer

Energie verwendet wird.

Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

§ 4. Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,

...

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m3,

...

§ 6. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat für die im Kalendermonat gelieferte und verbrauchte Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten. ...

...

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen des im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Erdgases aufzunehmen.

...

§ 7. ...

...

(3) Der Empfänger der Lieferung von Erdgas hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen."

§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und 2 EnAbgVG in der genannten Fassung lauteten:

"§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).

...

§ 2. (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.

(2) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 5 000 S gutgeschrieben."

In den Materialien zum Strukturanpassungsgesetz (1996), RV 72 BlgNR 20. GP, 204, heißt es:

"Energiebesteuerung

Aus ökologischer Sicht erscheint es notwendig, neben dem Mineralöl und Flüssiggas auch leitungsgebundene Energieträger wie Erdgas und elektrische Energie einer Besteuerung zu unterziehen. Beide Energieträger sind leitungsgebunden, sodass ein ähnliches Besteuerungskonzept zweckmäßig erscheint.

Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich anlässlich der Lieferung an den Letztabnehmer bzw. Verbraucher der Energieträger.

...

Um das produzierende Gewerbe bzw. die produzierenden Industriebetriebe durch die neu geschaffenen Energieabgaben nicht über Gebühr zu belasten bzw. in ihrer Konkurrenzfähigkeit zu beschneiden, wird in Abhängigkeit des Nettoproduktionswertes eine Rückerstattung der bezahlten Energiekosten eingeführt. Die zu bezahlenden Kosten für Erdgas und elektrischer Energie sind mit 0,35 % des Nettoproduktionswertes begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, dann werden die darüber hinausgehenden Kosten für die Besteuerung von Erdgas und elektrischer Energie vom zuständigen Finanzamt abzüglich eines Selbstbehaltes von 5 000 S vergütet."

Weiters heißt es in diesen Materialien, S. 285, zu § 3 ErdgAbgG:

"Insoweit das Erdgas im Rahmen der Herstellung (Förderung), des Transportes oder der Speicherung verbraucht wird, ist es von der Abgabe befreit. Ebenso befreit ist das für den Transport von Mineralöl verbrauchte Erdgas und das für die Raffinierung von Mineralöl verbrauchte Erdgas.

Wird Erdgas für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet, dann ist die aus Erdgas erzeugte Energie elektrizitätsabgabepflichtig, das dazu aufgewendete Erdgas jedoch befreit. Damit wird der Energieinput entlastet und der Output besteuert.

Im Falle der nichtenergetischen Verwendung von Erdgas ist ein Vergütungssystem beim Empfänger vorgesehen. Dies ist deshalb notwendig, weil dem Lieferer nicht bekannt sein muss, in welchem Ausmaß der Empfänger des Erdgases dieses für energetische bzw. nichtenergetische Zwecke verwendet. Das Verfahren entspricht dem des Energieabgabenvergütungsgesetzes, jedoch ist die Vergütung auch innerhalb eines Jahres möglich, sobald ein entsprechender Nachweis erbracht ist."

Schließlich heißt es in den Materialien, S. 286, zu § 2 EnAbgVG:

"Ein Vergütungsanspruch besteht nur für produzierende Unternehmen, wobei der Produktionsschwerpunkt die Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter sein muss. Der Unternehmer kann den Antrag auf Vergütung unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb von fünf Jahren stellen. Der Antrag wird mit einem Bescheid erledigt, wobei die Erstattung der Erdgasabgabe und der Elektrizitätsabgabe nicht getrennt erfolgt. Es ist ein Selbstbehalt in Höhe von 5 000 S vorgesehen."

§ 200 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (im Folgenden: BAO), in der im Jahr 1997 anzuwendenden Fassung nach dem BGBl. Nr. 557/1985 lautet:

§ 200. (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. ...

(2) Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. ...

...

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, dass eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, dass eine Abgabe nicht festgesetzt wird."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof rekurriert die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof und begehrt darüber hinaus eine teleologische Reduktion der Wortfolge "je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)" in § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG sowie in der Folge die Schließung der dadurch entstehenden Rechtslücke in Analogie (offenbar zu § 3 Abs. 2 letzter Satz ErdgAbgG), weil nur hiedurch eine Verfassungswidrigkeit der erstgenannten Bestimmung vermeidbar sei. Als zusätzliches Argument führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Dezember 2001, Zl. 1368/01-8, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Z 2 und 3 des § 121 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 beschlossen habe. Dabei seien insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in diesen Bestimmungen verfügte Einkommensteuervorauszahlung entstanden, weil diese gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach eine zeitnahe Entrichtung von Abgaben vorzusehen sei, verstoße.

Die Beschwerdeführerin ist zunächst, wie dies auch bereits die belangte Behörde getan hat, auf den unzweideutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG zu verweisen, wonach über Antrag des Vergütungsberechtigten je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet wird, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Nach diesem Wortlaut ist die von der Beschwerdeführerin begehrte Vergütung "je Kalendermonat" jedenfalls ausgeschlossen. Das von der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde unterstellte Verständnis dieser Bestimmung, "dass sie bloß nähere Angaben, und zwar solche hinsichtlich der anlässlich der Vergütung anzuwendenden Rechenoperation enthält, dh dass bei einer Endabrechnung jeweils auf das Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr abzustellen ist, nicht aber, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Erlassung eines Bescheids über den Antrag auf Energieabgabenvergütung bereits das Kalender/Wirtschaftsjahr abgelaufen sein muss", fände jedenfalls insoweit im Gesetz keine Deckung, als es zum Ausdruck bringen sollte, die Abgabenbehörde sei nach dieser Gesetzesbestimmung zu einer Bemessung des Vergütungsanspruches je Kalendermonat verpflichtet.

Was nun die von der Beschwerdeführerin begehrte teleologische Reduktion betrifft, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (vgl. Bydlinski in Rummel I3, Rz 7). Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden.

Ausgehend von diesem Verständnis ist dem Ansinnen der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu folgen, weil sie offenbar ganz generell (und nicht bloß in Ansehung näher umschriebener Fallgruppen) die Nichtanwendung der Wortfolge "je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)" in § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG anstrebt. Im Übrigen fehlt auch sonst jeder Hinweis darauf, dass die in Rede stehende Regelung dem Plan des einfachen Gesetzgebers widersprochen hätte, zeigen doch die Gesetzesmaterialien eindeutig, dass dieser die Rückvergütung der Energieabgabe nach § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG ausdrücklich anders regeln wollte als jene der Vergütung im Sinne des § 3 Abs. 2 letzter Satz ErdgAbgG.

War aber nach dem Vorgesagten eine monatliche Vergütung der Energieabgabe mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, so wäre eine solche auch nicht im Wege der Erlassung eines vorläufigen Bescheides im Sinne des § 200 BAO zulässig gewesen. Abgesehen von der Frage, ob § 200 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BAO sich überhaupt auf Vergütungsansprüche der in Rede stehenden Art beziehen könnte, setzte die Erlassung eines vorläufigen Bescheides jedenfalls eine im Tatsachenbereich vorliegende Ungewissheit darüber, ob ein bestimmter abgabenrechtlicher Anspruch entstanden ist oder nicht, voraus (vgl. Stoll, BAO II, 2100f.). Vorliegendenfalls steht aber nach dem Vorgesagten schon aus rechtlichen Gründen fest, dass ein Rückvergütungsanspruch bezogen auf einen Kalendermonat gar nicht entstehen kann. Die Erlassung eines vorläufigen Bescheides wäre daher keinesfalls geboten gewesen.

Aus diesen Erwägungen ist der belangten Behörde kein Vollzugsfehler vorzuwerfen.

Was aber die von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholten Normbedenken gegen § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG betrifft, ist ihr entgegenzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 12. Dezember 2001 auch beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot entstanden sind. Insbesondere handelt es sich bei der Energieabgabenvergütung um eine gerade energieaufwändig produzierende Betriebe gegenüber anderen Betrieben begünstigende Regelung (mag sie auch keine unzulässige Beihilfe darstellen; vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001, B 2251/97), sodass die zu einem späteren Wirksamwerden eben dieser Begünstigung führende Regelung des § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegend nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt. Im Hinblick auf den auch vom Verfassungsgerichtshof hervorgehobenen begünstigenden Charakter des § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG ist die hier zu beurteilende Rechtslage mit jener, die dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2001, B 1363/01-8 (betreffend das verfassungsrechtliche Gebot, den Zeitpunkt der Abgabenentrichtung in zeitlicher Nähe zur Verwirklichung des Abgabentatbestandes vorzusehen, und die Bedeutung dieses Verfassungsgebotes für die Zulässigkeit der Anordnung von Einkommensteuervorauszahlungen durch den einfachen Gesetzgeber), zu Grunde liegt, nicht vergleichbar.

Nichts anderes gilt für die in § 3 Abs. 2 letzter Satz ErdAbgG vorgesehene Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung. Diese Vorschrift bezweckt offenkundig, jenes Erdgas von der Besteuerung auszunehmen, welches entweder zur Herstellung von Elektrizität (die ihrerseits dann einer Besteuerung unterliegt) oder aber auf "nichtenergetische" Weise verwendet wird. Sie ist von ihrer Zielsetzung her mit der begünstigenden Norm des § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG nicht vergleichbar. Eine unterschiedliche Behandlung in Ansehung des Zeitraumes, für den jeweils diese Vergütungen erfolgen können, erscheint daher nicht unsachlich.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2002

Stichworte