BFG RV/1100198/2018

BFGRV/1100198/201824.11.2020

Kommt Österreich ein Besteuerungsrecht für im Ausland erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu?

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100198.2018

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Faberstraße 20 Tür Top F20.21, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 15. Februar 2017 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Jänner 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt: Bf.) war vom 01.06.2014 bis 31.10.2016 bei der in der Schweiz ansässigen Fa. ***1*** nichtselbständig tätig.

In der am 21.12.2016 über Finanzonline eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärung für 2015 gab der Bf. eine Schweizer Adresse als Wohnsitz an.

Mit Bescheid vom 19.01.2017 erfolgte die Einkommensteuerveranlagung 2015. Das Finanzamt begründete die inländische Besteuerung der im Ausland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Anrechnung der in der Schweiz einbehaltenen Quellensteuern damit, dass keine auf Dauer angelegte Wohnsitzverlegung vorliege.

Der fristgerecht erhobenen Beschwerde waren folgende Unterlagen beigefügt:

Ergänzend führte der steuerliche Vertreter des Bf. aus, der Bf. habe sich zu keinem Zeitpunkt in der Wohnung von Frau ***8*** aufgehalten. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses im Jahr 2015 sei somit die Schweiz. Laut Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Schweiz dürften Gehälter und Löhne nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich der Empfänger länger als 183 Tage aufhalte. Somit bestünde eine unbeschränkte Steuerpflicht ausschließlich in der Schweiz.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde nochmals betont, dass der Bf. seinen Wohnsitz nicht dauerhaft in die Schweiz verlegt habe und deshalb das Besteuerungsrecht in Österreich verbleibe.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Im Vorlagebericht vom 15.05.2018 nahm die Abgabenbehörde wie folgt Stellung:

"Laut Zentralem Melderegisterauszug war ein Hauptwohnsitz in der ***9***, vom 03.01.2014 bis 09.06.2015 und ein Nebenwohnsitz an derselben Adresse vom 09.06.2015 bis 02.11.2016 gemeldet. Die Meldung eines Nebenwohnsitzes in Österreich ist ein Indiz dafür, dass ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat, zumal fraglich ist, inwieweit der Bestätigung von Frau ***8*** (Tante des Bf.) gefolgt werden kann, in welcher sie angibt, dass dem Bf. keine Räumlichkeiten in der Wohnung zur Verfügung standen. Immerhin war der Bf. eineinhalb Jahre lang (bis zur behaupteten Ansässigkeitsverlagerung in die Schweiz) ebenso und gleichzeitig wie sie in Top 39 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dementsprechend ist der Bf. vermutlich ab 01.06.2014 ein Jahr lang von dieser Adresse als Grenzpendler zu seinem Arbeitgeber ***10*** sind 15 km entfernte ***11*** gependelt.

Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist (Art. 4 Abs. 1 DBA Schweiz). Unbeschränkt steuerpflichtig nach österreichischen Recht ist eine Person dann, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 2 EStG). Ein Wohnsitz in Österreich umfasst die Innehabung einer Wohnung und die Beibehaltung und Benutzung derselben (§ 26 Abs. 1 EStG).

Hat eine Person in beiden Vertragsstaaten eine ständige Wohnstätte, so gilt sie gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt den persönlichen Beziehungen, wie etwa der familiären Bindung und Mitgliedschaft in Vereinen, eine größere Bedeutung zu als wirtschaftlichen Beziehungen (Ra 2016/15/0008).

In Österreich wurde für das Jahr 2016 und das Jahr 2017 für ca. sieben Monate Arbeitslosengeld bezogen. Die Rücksprache des Finanzamtes mit dem Arbeitsmarktservice ***12*** hat ergeben, dass der Bf. beim AMS seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich angegeben hat. Nach erfolgter Übermittlung der Aktenteile durch das AMS kann Folgendes zum Mittelpunkt der Lebensinteressen festgehalten werden:

Im Jahreslohnzettel 2015 wurde der Steuerpflichtige als Grenzgänger ausgewiesen und ihm ein 13. und 14. Gehalt überwiesen. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit (Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz) darf der Tätigkeitsstaat besteuern, hier Schweiz. Gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz dürfen Einkünfte im Sinne des Art. 15 Abs. 1 auch in Österreich unter Anrechnung der in der Schweiz abkommenskonform einbehaltenen Quellensteuer besteuert werden.

Es wird die Ansicht vertreten, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich war und gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 16.12.2015, 2013/15/0117) keine auf Dauer angelegte Ansässigkeitsverlagerung vorgelegen hat."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Bf., ein österreichischer Staatsbürger, ist ledig und hat einen am ***23*** geborenen Sohn, welcher bei seiner Mutter in ***18***, wohnt.

Laut Zentralem Melderegister war der Bf. im Inland vom 01.08.2013 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt an folgenden Adressen polizeilich gemeldet:

Im Ausland war der Bf. laut Meldebescheinigung der Gemeinde ***2*** vom 26.05.2015 bis 07.11.2016 unter der Adresse ***24***, gemeldet. Für den genannten Zeitraum hatte der Bf. in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B. Es existiert auch ein mit 06.05.2015 datierter schriftlicher Mietvertrag, laut dem dem Bf. eine zweieinhalb Zimmer-Wohnung in ***24***, um monatlich 1.112,00 CHF brutto vermietet wurde. Als Mietbeginn wurde in Pkt. 3 des Vertrages der 01.06.2015 ausgewiesen, die Mietdauer war unbestimmt und eine erstmalige Kündigung war erst zum 30.06.2016 möglich. Angemietet wurde überdies ein Tiefgaragenplatz um 120,00 CHF.

Der Bf. war vom 01.06.2014 bis 31.10.2016 bei der Fa. ***1***, ***25***, beschäftigt. Vom 27.10.2016 bis 27.02.2017, vom 01.05.2017 bis 19.06.2017, vom 04.07.2017 bis 09.07.2017, vom 17.07.2017 bis 01.08.2017 und vom 14.09.2017 bis 11.10.2017 war der Bf. in Österreich als arbeitssuchend gemeldet. Während der genannten Zeiträume hat der Bf. auch Arbeitslosenbezüge bzw. Notstandshilfe aus Österreich bezogen.

Der Bf. besaß im Zeitraum 24.06.2015 bis 06.04.2016 ein in der Schweiz auf ihn zugelassenes Fahrzeug (Audi).

Die Bf. wurde im Streitjahr 2015 bei seinem Arbeitgeber unter der Adresse der von ihm in der Schweiz angemieteten Wohnung geführt (eine Adressänderung ist also erfolgt).

Der minderjährige Sohn des Bf., die Mutter des Bf., seine Tante, seine Cousine und alle Freunde wohnen in ***15***.

Laut einer mit 09.11.2016 datierten und vom Bf. unterschriebenen Niederschrift des Arbeitsmarktservice ist der Bf. während seiner Auslandsbeschäftigung mindestens einmal wöchentlich nach Österreich zurückgekehrt. Der Bf. hat weiters angegeben, dass er in ***13***, ***15***, aufgewachsen ist, dass alle seine Freunde dort leben, dass er dort auch Hockey spielt und seine Freizeit verbringt. Überdies gab der Bf. zu Protokoll, dass er schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland beabsichtigt hat, wieder nach Österreich zurückzukehren und dass er während der Beschäftigung im Ausland eine Wohnadresse (zumindest einen Nebenwohnsitz) in Österreich hatte.

Laut einer weiteren, mit 16.11.2016 datierten und vom Bf. unterschriebenen Niederschrift des Arbeitsmarktservice erklärte der Bf., dass er während seiner Tätigkeit in der Schweiz öfters am Wochenende bei seiner in ***12*** wohnhaften Mutter war und dort auch übernachtet hat. Zudem war er oft am Wochenende in ***13*** und hat bei seinen Freunden übernachtet, war Mitglied in einem Eishockeyverein in ***26*** und trainierte dort einmal wöchentlich. Zu seinem Sohn hatte er alle zwei Wochen Kontakt.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 bestätigte der Bf. dem Arbeitsmarktservice, dass er seit Oktober 2016 bei seiner Cousine in ***13*** wohnt, die mit seinem besten Freund zusammenlebt. Zuvor hat er in der Schweiz gewohnt, aber nur wegen dem kürzeren Arbeitsweg, da er bis Oktober 2016 in ***27*** gearbeitet hat. Er hat aber die meiste Freizeit in ***15*** bei seiner Familie und Freunden verbracht. Alle seine engsten Freunde und seine Familie wohnen in ***15***. Sein Sohn lebt bei der Kindesmutter in ***17***. Jeden Samstag holt er ihn ab und sie verbringen die gemeinsame Zeit in ***15***.

Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die seitens des Finanzamtes übermittelten Aktenteile.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Im Beschwerdefall ist strittig, ob Österreich ein Besteuerungsrecht für die vom Bf. im Streitjahr 2015 im Ausland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zukommt.

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat eine natürliche Person dort einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember1990 idgF sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Gemäß Abs. 2 dieser Norm hat eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Halbsatz DBG ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt.

Gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz bedeutet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz Folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen - vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 - Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz darf Österreich ungeachtet des Absatzes 1 Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.

Ein Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO erfordert, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "innehat", sie also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen kann. Dieses "Innehaben" muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind dabei jeweils die tatsächlichen Verhältnisse, entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht (siehe dazu z.B. VwGH 04.09.2014, 2011/15/0133; VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127).

Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127, mwN). Es ist deshalb zunächst nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob der Bf. während des gesamten Kalenderjahres 2015 - also nicht nur von Jänner 2015 bis Mai 2015 - einen Wohnsitz in Österreich hatte (vgl. VwGH 04.09.2014, 2011/15/0133).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132, und vgl. auch Ritz, BAO Kommentar6, § 167 Rz 8).

Unstrittig ist, dass der Bf. bis einschließlich Mai 2015 ausschließlich einen inländischen Wohnsitz hatte (zuletzt für eineinhalb Jahre bei seiner Tante in ***20***). Als Beweis für die behauptete Aufgabe dieses inländischen Wohnsitzes mit Juni 2015 hat der Bf. eine schriftliche Bestätigung seiner Tante, der Hauptmieterin der Wohnung in ***20***, vorgelegt, in der diese angibt, dass dem Bf. keine Räumlichkeiten in dieser Wohnung (mehr) zur Verfügung standen. Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes in dieser Wohnung für den Zeitraum 09.06.2015 bis 02.11.2016 ist danach ausschließlich deshalb erfolgt, um die Zustellung behördlicher Briefe sicherzustellen.

Hätte der Bf. lediglich die Zustellung behördlicher Briefe sicherstellen wollen, hätte es keiner Anmeldung eines Zweitwohnsitzes im Inland bedurft. Vielmehr wäre es ausreichend gewesen, den inländischen Behörden eine(n) inländische(n) Zustellbevollmächtigte(n) bekannt zu geben. Auch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Postzustellung in der Schweiz als zuverlässig einzustufen, sodass - mangels näherer Begründung - auch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Zustellung behördliche Briefe nicht geklappt haben sollte. Hinzu kommt, dass der Bf. nach den dem Finanzgericht vorliegenden Akten vor Begründung eines Schweizer Wohnsitzes unstrittig im Inland für eineinhalb Jahre an jener Adresse gewohnt hat, für welche unmittelbar nach der behaupteten Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und Abmeldung des Hauptwohnsitzes die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes erfolgte. Es ist somit davon auszugehen, dass sowohl in den eineinhalb Jahren vor Begründung eines Schweizer Wohnsitzes als auch im Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2015 Zustelladresse für behördliche Briefe immer ***20***, war. Der in der schriftlichen Bestätigung der Tante des Bf. angeführten Begründung für die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes in ***20***, kommt mangels objektiver Nachvollziehbarkeit für das Finanzgericht daher auch keine Glaubwürdigkeit zu. Damit ist aus der Sicht des BFG aber auch die Aussage in der gegenständlichen Bestätigung, wonach dem Bf. ab Anmeldung des Zweitwohnsitzes in der Wohnung in ***20***, keine Räumlichkeiten zur Verfügung standen, in Zweifel zu ziehen. Vielmehr geht das Finanzgericht aufgrund den vom Arbeitsmarktservice in den Niederschriften vom 09.11.2016 und vom 16.11.2016 protokollierten Aussagen des Bf., wonach dieser auch während der Beschäftigung im Ausland eine Wohnadresse (zumindest einen Nebenwohnsitz) in Österreich hatte, und oft am Wochenende in ***13*** war und bei seinen "Freunden" übernachtet hat, davon aus, dass der österreichische Wohnsitz während des gesamten Kalenderjahres 2015 nicht aufgegeben wurde.

Aus obigen Gründen war daher ein Wohnsitz im Inland im gesamten Jahr 2015 und als Folge eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich zu bejahen.

Außer Streit steht allerdings ebenso, dass der Bf. im Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2015 einen Wohnsitz auch in der Schweiz hatte.

In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob die sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird. Da sich der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des § 26 BAO und der Begriff "ständige Wohnstätte" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz decken (siehe dazu z.B. Jakom/Marschner EStG 2019, § 1 Rz 19), ist somit gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz zu ermitteln, zu welchem Vertragsstaat der Bf. die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen gehabt hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe dazu z.B. VwGH 20.02.2008, 2005/15/0135; VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193; VwGH 16.12.2015, 2013/15/0117) darlegte, ist für die Beurteilung der Frage, zu welchem Ort (in welchem Staat) ein doppelt-ansässiger Steuerpflichtiger die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Ihnen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushalts voraus sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen (siehe dazu VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091).

Im Beschwerdefall bestehen aufgrund der einjährigen bisherigen Berufstätigkeit des Bf. als Dienstnehmer eines Schweizer Arbeitgebers wirtschaftliche Beziehungen ausschließlich zur Schweiz. Einziger persönlicher Bezugspunkt zur Schweiz ist die ständige Wohnstätte in Form der angemieteten Wohnung.

Persönlicher Anknüpfungspunkt zu Österreich ist primär, dass hier sämtliche Verwandten des Bf. (sein minderjähriger Sohn, seine Mutter, seine Tante, seine Cousine) und alle Freunde leben und dass der Bf. dort im Streitjahr nach eigenen Angaben den Großteil seiner Freizeit verbracht hat. Für eine bestehende persönliche Beziehung zu Österreich spricht weiters die Mitgliedschaft zu einem Eishockeyverein in ***26***, dass der Bf. dort einmal wöchentlich trainiert hat, und dass der Bf. nach eigenen Angaben schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland beabsichtigt hat, wieder nach Österreich zurückzukehren (siehe dazu die Niederschrift des Arbeitsmarktservice vom 09.11.2016). Persönliche Beziehungen bestehen somit beinahe ausschließlich zu Österreich.

Da den persönlichen Beziehungen in der Regel Vorrang vor den wirtschaftlichen Beziehungen zukommt, erachtet das BFG Österreich während des gesamten Kalenderjahres 2015 gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz als den Ansässigkeitsstaat. Damit kommt Österreich ein Besteuerungsrecht für die vom Bf. im Streitjahr 2015 im Ausland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu. Der Beschwerde war somit nicht Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgte bei der Beurteilung, ob Österreich ein Besteuerungsrecht für die vom Bf. im Streitjahr 2015 im Ausland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zukommt, der in der Entscheidung dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen deshalb nicht vor, sodass eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Feldkirch, am 24. November 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

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