| 2 Ob 136/18s | OGH | 25.09.2018 |
Veröff: SZ 2018/73 | ||
| 4 Ob 222/21g | OGH | 23.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Schulbesuchsverweigerung wegen COVID-Maßnahmen, ohne adäquaten Ersatzunterricht. (T1) | ||
| Bsw 18925/15 | AUSL | 10.01.2019 |
vgl; Beisatz: Die Durchsetzung der Schulpflicht kann ein stichhaltiger Grund für den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts sein. (Wunderlich gg Deutschland) (T2) | ||
| 7 Ob 96/24d | OGH | 19.06.2024 |
| 3 Ob 93/24h | OGH | 03.07.2024 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Die Erfüllung der Schulpflicht und die Erbringung des Nachweises darüber sind für die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes und die Wahrung des Kindeswohls essentiell. (T3)<br/>Beisatz: Einer nachhaltigen Verletzung der Schulpflicht und/oder der Nachweispflicht kommt bei Abwägung der Interessen der Eltern, ihre Erziehungsmethoden entsprechend ihrer Weltanschauung zu wählen, einerseits und dem Recht des Kindes auf eine ordentliche Ausbildung andererseits besonderes Gewicht zu. (T4)<br/>Anm: Vgl dazu auch 6 Ob 45/23w. | ||
| 2 Ob 119/25a | OGH | 18.09.2025 |
| 8 Ob 153/25w | OGH | 28.01.2026 |
Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Nach § 138 Z 4 ABGB gehört zum Kindeswohl auch die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, die ohne Pflichtschulabschluss massiv eingeschränkt sind. Der Nachweis darüber ist elementar für ein ansonsten erheblich beeinträchtigtes und dem Kind erschwertes berufliches Fortkommen. (T5) | ||
Dokumentnummer
JJR_20180925_OGH0002_0020OB00136_18S0000_001
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