Rechtssatz
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 MRK nur bei willkürlichen oder grob unvernünftigen Urteils- oder Beschlussannahmen vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich widersprüchlich ist oder eindeutig einen Irrtum erkennen lässt.
| 15 Os 54/16d | OGH | 19.07.2016 |
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| 15 Os 36/26x | OGH | 11.06.2026 |
vgl; Beisatz: Mit der Behauptung der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 MRK wird bloß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts bekämpft, ohne jedoch willkürliche oder grob unvernünftige Annahmen darzustellen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20150303_OGH0002_0140OS00092_14G0000_001
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