Normen
| 10 ObS 55/11b | OGH | 28.06.2011 |
Veröff: SZ 2011/81 | ||
| 10 ObS 16/14x | OGH | 25.03.2014 |
nur: Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). (T1) | ||
| 5 Ob 42/22w | OGH | 01.12.2022 |
nur T1 | ||
| 8 Ob 32/25a | OGH | 25.04.2025 |
Beisatz nur wie T1 | ||
| 3 Ob 60/26h | OGH | 29.04.2026 |
Beisatz: Unter „Form“ ist dabei die Art und Weise zu verstehen, in der die Ehekonsenserklärung zu erfolgen hat, also der äußere Ablauf des Eheschließungsakts. Dazu zählen insbesondere die Mitwirkung und die Bestimmung des Trauungsorgans und von Zeugen sowie die Beurkundung, aber auch die Anwesenheitspflicht bzw die allenfalls bestehende Möglichkeit einer Ferntrauung. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Keine Eheschließung im Ausland, weil sich bis auf den (US-amerikanischen) per Videokonferenz zugeschalteten Standesbeamten alle Beteiligten im Inland aufhielten. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_20110628_OGH0002_010OBS00055_11B0000_002
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