OGH 10ObS55/11b; 10ObS16/14x; 5Ob42/22w; 8Ob32/25a; 3Ob60/26h (RS0127050)

OGH10ObS55/11b; 10ObS16/14x; 5Ob42/22w; 8Ob32/25a; 3Ob60/26h29.4.2026

Rechtssatz

Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). Die Form von Auslandseheschließungen muss entweder dem Personalstatut jedes Verlobten oder der Ortsform entsprechen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist der des Eheschließungsakts. Die Berufung des Ortsrechts ist als Sachnormverweisung ausgestaltet. Ist die Ortsform erfüllt, so sind die Personalstatute unbeachtlich.

Normen

IPRG §16 Abs2

10 ObS 55/11bOGH28.06.2011

Veröff: SZ 2011/81

10 ObS 16/14xOGH25.03.2014

nur: Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). (T1)

5 Ob 42/22wOGH01.12.2022

nur T1

8 Ob 32/25aOGH25.04.2025

Beisatz nur wie T1

3 Ob 60/26hOGH29.04.2026

Beisatz: Unter „Form“ ist dabei die Art und Weise zu verstehen, in der die Ehekonsenserklärung zu erfolgen hat, also der äußere Ablauf des Eheschließungsakts. Dazu zählen insbesondere die Mitwirkung und die Bestimmung des Trauungsorgans und von Zeugen sowie die Beurkundung, aber auch die Anwesenheitspflicht bzw die allenfalls bestehende Möglichkeit einer Ferntrauung. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Keine Eheschließung im Ausland, weil sich bis auf den (US-amerikanischen) per Videokonferenz zugeschalteten Standesbeamten alle Beteiligten im Inland aufhielten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20110628_OGH0002_010OBS00055_11B0000_002

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