Normen
AHG §1 Abs1 Cd3
| 1 Ob 9/03k | OGH | 25.03.2003 |
Veröff: SZ 2003/29 | ||
| 1 Ob 86/09t | OGH | 26.05.2009 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Frage der Bindungswirkung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus dem anwaltlichen Treuhandbuch festgestellt wurde, für die Beurteilung des Verschuldens des den Ausschluss vornehmenden Entscheidungsorgans in einem anschließenden Schadenersatzprozess - Bindung verneint. (T1) | ||
| 1 Ob 47/16t | OGH | 28.04.2016 |
Auch; Beisatz: Dies ist auch für Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht anders zu sehen. (T2)<br/>Beisatz: Ausschließlich die Amtshaftungsgerichte entscheiden über ein Verschulden der Organe und die Kausalität; sie haben diese Frage erstmals aus Eigenem zu prüfen. (T3) | ||
| 1 Ob 88/23g | OGH | 27.06.2023 |
Anm: zur Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes; | ||
| 1 Ob 45/26p | OGH | 24.06.2026 |
vgl; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für die (rechtskräftige) Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, deren Gegenstand die Frage der Rechtswidrigkeit der betroffenen Maßnahme ist. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00009_03K0000_001
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