OGH 1Ob9/03k; 1Ob86/09t; 1Ob47/16t; 1Ob88/23g; 1Ob45/26p (RS0117584)

OGH1Ob9/03k; 1Ob86/09t; 1Ob47/16t; 1Ob88/23g; 1Ob45/26p24.6.2026

Rechtssatz

Die Amtshaftungsgerichte sind bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden.

Normen

AHG §1 Abs1 Cd3

1 Ob 9/03kOGH25.03.2003

Veröff: SZ 2003/29

1 Ob 86/09tOGH26.05.2009

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Frage der Bindungswirkung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus dem anwaltlichen Treuhandbuch festgestellt wurde, für die Beurteilung des Verschuldens des den Ausschluss vornehmenden Entscheidungsorgans in einem anschließenden Schadenersatzprozess - Bindung verneint. (T1)

1 Ob 47/16tOGH28.04.2016

Auch; Beisatz: Dies ist auch für Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht anders zu sehen. (T2)<br/>Beisatz: Ausschließlich die Amtshaftungsgerichte entscheiden über ein Verschulden der Organe und die Kausalität; sie haben diese Frage erstmals aus Eigenem zu prüfen. (T3)

1 Ob 88/23gOGH27.06.2023

Anm: zur Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes;

1 Ob 45/26pOGH24.06.2026

vgl; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für die (rechtskräftige) Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, deren Gegenstand die Frage der Rechtswidrigkeit der betroffenen Maßnahme ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0010OB00009_03K0000_001

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