Rechtssatz
Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen; sich von vornherein nur auf den fremden Gesetzeswortlaut zu beschränken, ist deshalb unzulässig. Die entsprechenden Kenntnisse muss sich der österreichische Rechtsanwender von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen.
| 1 Ob 109/05v | OGH | 24.06.2005 |
Vgl; Beisatz: Gerade bei rechtlich komplizierten Konstellationen kann regelmäßig mit dem bloßen Wortlaut der ausländischen Rechtsnormen bzw übersichtsweisen Darstellungen nicht das Auslangen gefunden werden, insbesondere wenn es um Rechtsnormen eines europäischen Staates, deren Auslegung durch entsprechende Anfragen an die zuständigen Behörden dieses Staates üblicherweise in angemessener Frist und ohne unzumutbaren Aufwand erhoben werden kann (Anfrage nach dem europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen). (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zum französischen Verjährungsrecht. (T2) |
| 3 Ob 35/09g | OGH | 19.05.2009 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Deutschland. (T3) |
| 6 Ob 81/13z | OGH | 08.05.2013 |
nur: Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen. (T4) |
| 2 Ob 207/20k | OGH | 25.11.2021 |
Beisatz: Hier: ungarisches Recht. (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/101 |
| 6 Ob 50/24g | OGH | 26.03.2025 |
nur T4<br/>Beisatz: Hier: slowakisches Recht (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0070OB00014_98D0000_001
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