OGH 10ObS34/93; 10ObS202/01f; 10ObS121/09f; 10ObS145/14t; 10ObS156/14k; 10ObS28/18t; 10ObS126/22k; 10ObS117/25s (RS0084994)

OGH10ObS34/93; 10ObS202/01f; 10ObS121/09f; 10ObS145/14t; 10ObS156/14k; 10ObS28/18t; 10ObS126/22k; 10ObS117/25s19.5.2026

Rechtssatz

Ist dem Versicherten nur Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln möglich, sind Feststellungen darüber erforderlich, ob im Umkreis der dem Kläger möglichen Gehstrecke oder in dem durch die Benützbarkeit eines Massenverkehrsmittels erweiterten Umkreis, eine entsprechende Zahl von adäquaten Arbeitsplätzen zur Verfügung steht.

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §273

10 ObS 34/93OGH18.02.1993
10 ObS 202/01fOGH30.07.2001

Vgl auch

10 ObS 121/09fOGH08.09.2009

Auch

10 ObS 145/14tOGH16.12.2014
10 ObS 156/14kOGH24.02.2015
10 ObS 28/18tOGH17.04.2018
10 ObS 126/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Keine benützbaren Massenverkehrsmittel und keine ausgehend vom Wohnort ausreichende Anzahl an Arbeitsstellen. (T1)

10 ObS 117/25sOGH19.05.2026

vgl; Beisatz: Ob dem Versicherten, der in einer typischen Pendlergemeinde wohnt und bei dem keine medizinischen Ausschlussgründe für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, tatsächlich ein Fahrzeug, und sei es auch nur im Familienverband, zur Verfügung steht, hat bei der grundsätzlich abstrakten Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten außer Betracht zu bleiben. Derartige typische persönliche Umstände dürfen dabei nämlich weder zum Vorteil, noch zum Nachteil des Versicherten den Ausschlag geben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930218_OGH0002_010OBS00034_9300000_002

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