Rechtssatz
Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide schließt auch eine Prüfung, ob sie durch das Gesetz gedeckt sind, aus (EvBl 1959/291, JBl 1959,285, 1 Ob 2/61).
| 5 Ob 219/72 | OGH | 07.11.1972 |
Veröff: MietSlg 24556 |
| 5 Ob 517/79 | OGH | 22.05.1979 |
Beisatz: Zuteilung eines Sprengelrichters. (T1) Veröff: JBl 1980,320 |
| 10 ObS 63/89 | OGH | 07.03.1989 |
Beisatz: Eine inhaltliche Prüfung des Verwaltungsbescheides hat daher nicht stattzufinden, es sei denn, dass sich aus dieser Fehlerhaftigkeit zugleich auch die Qualifikation als Nichtakt oder als absolut nichtiger Verwaltungsakt ergibt. (T2) Veröff: SSV-NF 3/31 |
| 5 Ob 313/00s | OGH | 27.02.2001 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes bezüglich der Richtigkeit einer Rechtskraftbestätigung der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde. (T3) |
| 5 Ob 220/08a | OGH | 10.02.2009 |
Beisatz: Eine Ausnahme besteht nur für sogenannte „absolut nichtige" Verwaltungsakte. (T4); Bem: Hier: Bescheid der Schlichtungsstelle nach § 6 Abs 2 MRG. (T5) |
| 10 Ob 15/08s | OGH | 17.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat. (T6) |
| 5 Ob 13/15w | OGH | 24.02.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Enteignungsbescheid im Einspruchsverfahren nach § 20 Abs 1 LiegTeilG. (T7) |
| 1 Ob 127/15f | OGH | 24.11.2015 |
Auch; Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung zur Frage, wann eine verwaltungsbehördliche Entscheidung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 rechtskräftig wird. (T8); Veröff: SZ 2015/127 |
| 7 Ob 188/23g | OGH | 11.12.2023 |
Beisatz: Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF). (T9) |
| 3 Ob 14/26v | OGH | 23.02.2026 |
Beisatz: Dies gilt jedenfalls auch für einen von einer ausländischen Behörde erlassenen Bescheid, wenn die Behörde dazu berufen ist, über die Zu- oder Aberkennung einer im fremden Staat vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Leistung zu entscheiden und diese Bescheidinhalt ist. (T10)<br/>Beisatz: Wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind auch rechtskräftige Bescheide aufgrund der ihnen zukommenden Bindungswirkung mehr als ein bloßes Beweismittel. Sie sind daher eine (Rechts-)Tatsache im Sinn des § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG bzw § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T11)<br/>Beisatz: hier: Bescheid der Familienkasse Bayern Süd über deutsches Kindergeld. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0060OB00193_7100000_001
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