Rechtssatz
Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es nicht darauf an, ob eine vertretbare oder unvertretbare Sache zu liefern ist, sondern ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers über Maße, Ausstattung usw hergestellt werden soll.
| 2 Ob 530/80 | OGH | 10.06.1980 |
Auch; Beisatz: Heizkörperverkleidung (T1) |
| 1 Ob 547/92 | OGH | 01.04.1992 |
Vgl; Beisatz: Ein Werkvertrag (Werklieferungsvertrag) liegt vor, wenn der Unternehmer Leistungen zu erbringen hat, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Bestellers orientieren (hier: Herstellung einer Zentralheizungsanlage und einer Fußbodenheizung sowie verschiedener Sanitärinstallationen). (T2) Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269 |
| 2 Ob 7/10h | OGH | 02.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Planung und Herstellung einer Sommerrodelbahn samt Lieferung der Fahrbetriebsmittel (Rodeln) als Zubehör-Werkvertrag. (T3) |
| 2 Ob 182/10v | OGH | 29.03.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Planung einer auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen, quasi maßgeschneiderten Energieerzeugungsanlage durch den Contractor. (T4) |
| 1 Ob 122/19a | OGH | 29.08.2019 |
Beisatz: Hier: Standardküche daher Kaufvertrag. (T5) |
| 2 Ob 1/26z | OGH | 26.02.2026 |
vgl; nur: Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es darauf an, ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers hergestellt werden soll. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19510627_OGH0002_0030OB00318_5100000_001
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