Rechtssatz
Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen.
| 5 Ob 76/09a | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist jedenfalls dann rechtswirksam, wenn seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber seine fristgerechte Anfechtung (durch die Mit- und Wohnungseigentümer) überhaupt unterbleibt. Bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern ist der Mehrheitsbeschlusss endgültig bestandkräftig. Dadurch sind auch allfällige Mängel der Beschlussfassung saniert. (T1)<br/>Bem: So auch 5 Ob 69/04i, 5 Ob 265/04p, 5 Ob 277/05d, 5 Ob 105/07p. (T2) |
| 5 Ob 4/10i | OGH | 27.05.2010 |
Auch; Beisatz: Die Beschlussanfechtungsregeln sollen auch die Heilung von Beschlussmängeln im Fall unterbliebener Anfechtung ermöglichen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20031111_OGH0002_0050OB00263_03T0000_001
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