Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes iS § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes vorliegt, ist eine darauf aufbauende und von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung gemäß § 502 Abs 1 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (so schon 5 Ob 1532, 1533/91).
| 1 Ob 333/97w | OGH | 24.02.1998 |
Auch; Beisatz: Dies gilt dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bei der Beurteilung des Einzelfalls überschritten werden oder wenn dem Berufungsgericht gravierende Entscheidungsfehler unterlaufen. (T1) |
| 4 Ob 309/99s | OGH | 23.11.1999 |
nur: Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes iS § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/188 |
| 7 Ob 176/25w | OGH | 19.11.2025 |
Beisatz: Hier: Die Tochter der Mieterin zog im März 2016 bei der Mieterin ein. Die Mieterin hielt sich ab März 2020 zu Wohnzwecken in ihrer Eigentumswohnung auf. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19970409_OGH0002_0090OB00119_97H0000_001
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