OGH 9Ob119/97h

OGH9Ob119/97h9.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Peter F*****, Assistenzprofessor, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ariane K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 1997, GZ 7 R 96/96f-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein in der Berufung geltend gemachter, vom Berufungsgericht aber verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157 uva).

Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes iS § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes vorliegt, ist eine darauf aufbauende und - wie hier - von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung gemäß § 502 Abs 1 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (MietSlg 43.185 = WoBl 1991/133).

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